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  • ab 01.09.2018 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 HPRdErl - Durchführung der Überprüfung

Bibliographie

Titel
Richtlinie zur Durchführung des Verfahrens zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz
Redaktionelle Abkürzung
HPRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

6.1 Die Überprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil. Der schriftliche Teil der Überprüfung wird vor dem mündlich-praktischen Teil durchgeführt. Der schriftliche und der mündlich-praktische Teil stellen eine Einheit dar. Bei Nichtbestehen eines Teils gilt die gesamte Überprüfung als erfolglos abgelegt. Wiederholungen der schriftlichen oder der mündlich-praktischen Überprüfung sind nicht zugelassen. Das gesamte Überprüfungsverfahren muss innerhalb von zwölf Monaten abgeschlossen werden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Durchführung des schriftlichen Teils der Überprüfung. Eine weitere Überprüfung findet nur nach erneuter Antragstellung und in dem vollständigen Überprüfungsverfahren gemäß dieser Richtlinie statt.

6.2 Die Geschäftsstelle teilt der antragstellenden Person den Termin für die schriftliche und die mündlich-praktische Überprüfung jeweils spätestens drei Wochen vorher mit. Mit Einverständnis der antragstellenden Person sind kürzere Mitteilungsfristen zulässig.

6.3 Kann eine antragstellende Person einen von der Geschäftsstelle mitgeteilten Termin nicht einhalten, so hat sie dies unter Darlegung der Gründe für die Verhinderung der Geschäftsstelle umgehend mitzuteilen. Liegen der Verhinderung Umstände zugrunde, die die antragstellende Person nicht zu vertreten hat, wird sie baldmöglichst erneut zu einem Überprüfungstermin geladen. Sind die Verhinderungsgründe nicht schlüssig dargelegt, teilt die Geschäftsstelle der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde mit, das nicht festgestellt werden konnte, dass die Ausübung der Heilkunde durch die antragstellende Person keine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung im Allgemeinen oder die Patientinnen und Patienten im Besonderen bedeuten würde. In diesem Fall gilt für bereits entstandene Kosten des Gesundheitsamtes oder des Gutachterausschusses Nummer 11 entsprechend.

6.4 Bei jeder Überprüfung hat die antragstellende Person neben der Benachrichtigung den gültigen Identitätsnachweis vorzulegen.

6.5 Die zur Überprüfung der antragstellenden Person erforderlichen Daten werden auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. 4. 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72; 2018 Nr. L 127 S. 2) und des NDSG verarbeitet.

6.6 Das Land Niedersachsen nimmt am länderübergreifenden Verfahren zur Heilpraktikerüberprüfung teil, bei dem der schriftliche Teil der Überprüfung anhand eines bundesweit einheitlichen Fragebogens erfolgt, der vom koordinierenden Gesundheitsamt beim Landratsamt Ansbach (Bayern) zu jedem Überprüfungstermin herausgegeben wird.

6.6.1 Der schriftliche Teil der Überprüfung wird jeweils am dritten Mittwoch im März und am zweiten Mittwoch im Oktober eines jeden Jahres durchgeführt. Weitere Termine werden nicht angeboten. Am schriftlichen Teil der Überprüfung im März oder im Oktober nehmen alle die Antragstellenden teil, bei denen keine Versagungsgründe nach § 2 Abs. 1 Buchst. a, Buchst. d, Buchst. f oder Buchst. g HPG-DVO festgestellt worden sind, soweit der durchführenden Stelle diese Feststellung für den Termin im März bis zum 1. Februar und für den Termin im Oktober bis zum 1. September mitgeteilt worden ist.

6.6.2 Der schriftliche Teil der Überprüfung besteht aus 60 Fragen zur schriftlichen Beantwortung im Antwort-Wahl-Verfahren. Für die Beantwortung der Fragen stehen 2 Stunden (á 60 Minuten) zur Verfügung.

6.6.3 Die Aufsichtführenden im schriftlichen Teil der Überprüfung werden von der Geschäftsstelle oder von einem vom Gutachterausschuss benannten Mitglied bestimmt.

6.6.4 Antragstellende, die mindestens 75 % der im Antwort-Wahl-Verfahren zu beantwortenden Fragen zutreffend beantwortet haben, sind zur Fortsetzung der Überprüfung im mündlich-praktischen Teil zugelassen.

6.6.5 Falls die antragstellende Person den Anforderungen des schriftlichen Teils nicht gerecht wird, wird die Überprüfung beendet und als nicht bestanden gewertet. Der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde wird von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses mitgeteilt, dass nicht festgestellt werden konnte, dass die Ausübung der Heilkunde durch die antragstellende Person keine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung im Allgemeinen oder die Patientinnen und Patienten im Besonderen bedeuten würde. Das Gleiche gilt, wenn bei der antragstellenden Person während der schriftlichen Überprüfung Täuschungsversuche oder sonstige Unregelmäßigkeiten festgestellt worden sind.

6.6.6 Der mündlich-praktische Teil der Überprüfung soll für die Antragstellenden, die im März den schriftlichen Teil erfolgreich absolviert haben, bis zum Ende des darauffolgenden Monats September abgeschlossen sein. Sie soll für die Antragstellenden, die im Oktober den schriftlichen Teil erfolgreich absolviert haben, bis zum Ende des darauffolgenden Monats März abgeschlossen sein.

6.6.7 Der mündlich-praktische Teil der Überprüfung ist bei dem im LS eingerichteten Gutachterausschuss durchzuführen und soll Fragen aus allen Bereichen der in Nummer 5 aufgeführten Inhalte der Überprüfung enthalten. Fragen aus dem Bereich "Anwendungsorientierte medizinische Kenntnisse" (Nummer 5.6) sollen auch praktische Aufgaben enthalten. Mit Einverständnis der antragstellenden Personen, die an der mündlich-praktischen Überprüfung teilnehmen, kann die Überprüfung aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnung ist nach erfolgreichem Abschluss der Überprüfung zu löschen.

6.6.8 Der mündlich-praktische Teil der Überprüfung soll für jede antragstellende Person nicht länger als 60 Minuten dauern. Es kann in Gruppen mit bis zu vier Antragstellenden überprüft werden. Die gestellten Fragen sind in freier Form zu beantworten. Praktische Aufgaben sind in Anwesenheit aller Mitglieder des Gutachterausschusses zu erledigen.

6.6.9 Der mündlich-praktische Teil der Überprüfung ist bestanden, wenn die Leistung der antragstellenden Person keine Mängel aufweist, die bei der Ausübung der Heilkunde eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung im Allgemeinen oder die Patientinnen und Patienten im Besonderen erwarten lassen. Die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses teilt die vom Gutachterausschuss getroffene Entscheidung mit dem Ergebnis der schriftlichen Überprüfung der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde mit.

6.6.10 Über den schriftlichen und den mündlich-praktischen Teil der Überprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Überprüfung einschließlich eventueller Stellungnahmen der Mitglieder des Gutachterausschusses sowie etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.