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Abschnitt 7 HPRdErl - Sektorale Heilpraktikererlaubnis

Bibliographie

Titel
Richtlinie zur Durchführung des Verfahrens zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz
Redaktionelle Abkürzung
HPRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

Wird eine sog. sektorale Heilpraktikererlaubnis beantragt, haben sich die Fragen dabei gezielt auf die in Nummer 5 aufgeführten Inhalte der Überprüfung zu erstrecken, auf die sich die sektorale Heilpraktikererlaubnis bezieht.

Verfügt die antragstellende Person über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem für die sektorale Heilpraktikererlaubnis einschlägigen bundesgesetzlich geregelten Heilberuf, kann die Überprüfung auf Kenntnisse und Fähigkeiten beschränkt werden, mit denen die antragstellende Person zeigt, dass sie in der Lage ist, die Lücke zwischen der vorhandenen Berufsqualifikation und der eigenverantwortlichen Ausübung von Heilkunde zu schließen.

7.1
Sektorale Erlaubnis nach dem HPG auf dem Gebiet der Psychotherapie

7.1.1 Die Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten i. S. des § 2 Abs. 1 Buchst. i HPG-DVO ist grundsätzlich nach Aktenlage durchzuführen bei Antragstellenden, die

  1. a)

    den von einer inländischen Universität oder als gleichgestellt anerkannten inländischen Hochschule verliehenen akademischen Grad einer Diplom-Psychologin oder eines Diplom-Psychologen führen dürfen oder über einen Bachelorabschluss und einen Masterabschluss im Studiengang Psychologie verfügen,

  2. b)

    glaubhaft schriftlich versichern, ausschließlich auf dem Gebiet der Psychotherapie heilkundlich tätig sein zu wollen und

  3. c)

    eine Zusatzausbildung in Psychotherapie abgeschlossen haben.

7.1.2 Bei Antragstellenden, die die Voraussetzungen der Nummer 7.1.1 nicht erfüllen, ist eine auf das Gebiet der Psychotherapie eingeschränkte schriftliche und mündlich-praktische Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten vorzunehmen.

7.1.3 Die eingeschränkte Überprüfung (Nummer 7.1.2) der Kenntnisse und Fähigkeiten von Antragstellenden ist bei dem im LS eingerichteten Gutachterausschuss (Nummer 4.3) durchzuführen.

7.1.4 Die Überprüfung erstreckt sich auf den Ausschluss von Gefahren in den Sachgebieten in Nummer 5 beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie und den folgenden Sachgebieten:

  1. a)

    Kenntnisse über die Abgrenzung psychischer von somatischen Störungen, insbesondere von Volkskrankheiten, Stoffwechselerkrankungen, Systemerkrankungen und degenerativen Erkrankungen,

  2. b)

    Erkennung akuter Notfälle und lebensbedrohender Zustände,

  3. c)

    Kenntnisse von Symptomen und Erscheinungsbildern derartiger psychischer Störungen, die Gefahren für Patientinnen und Patienten und dritte Personen darstellen, sodass deren Behandlung ausschließlich durch Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten mit Approbation angezeigt ist,

  4. d)

    ausreichende diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf das seelische Krankheitsbild,

  5. e)

    Kenntnisse in psychologischer Diagnostik, in Psychopathologie und klinischer Psychologie,

  6. f)

    Grundkenntnisse der entwicklungs-, sozial-, persönlichkeits- und neuropsychologischen Grundlagen der Psychotherapie,

  7. g)

    Grundkenntnisse der Konzepte über die Entstehung, Aufrechterhaltung und den Verlauf psychischer und psychisch mitbedingter Erkrankungen verschiedener Altersgruppen,

  8. h)

    Grundkenntnisse der psychosomatischen und der psychiatrischen Krankheitslehre, medizinische und pharmakologische Grundkenntnisse im Bereich der Psychotherapie, die Fähigkeit, die Patientin oder den Patienten entsprechend ihrer oder seiner Diagnose zu behandeln.

7.1.5 Der schriftliche Teil der Überprüfung umfasst 28 Fragen und dauert 60 Minuten. Die Nummern 6.1 bis 6.6.1, 6.6.3 bis 6.6.5 und 6.6.10 gelten entsprechend.

7.1.6 Der mündlich-praktische Teil der Überprüfung dauert für jede antragstellende Person höchstens 45 Minuten. Die Nummern 6.6.6, 6.6.7, 6.6.9 und 6.6.10 gelten entsprechend.

7.2
Sektorale Erlaubnis nach dem HPG auf dem Gebiet der Physiotherapie

7.2.1 Für eine eingeschränkte Überprüfung auf dem Gebiet der Physiotherapie kommen nur Antragstellende in Betracht, die im Besitz einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Physiotherapeutin oder Physiotherapeut nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG sind.

7.2.2 Die eingeschränkte mündlich-praktische Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten von Antragstellenden ist bei dem im LS eingerichteten Gutachterausschuss (Nummer 4.4) durchzuführen. Diese Überprüfung soll für jede antragstellende Person nicht länger als 45 Minuten dauern. Den Inhalt der Überprüfung legt das LS nach Maßgabe des Urteils des BVerwG vom 26. 8. 2009 (3 C 19.08, Urteilsausfertigung S. 11 ff. Rn. 22 bis 24 und S. 14 f. Rn. 27 bis 28) fest. Die Fragen müssen auf den Bereich der unerlässlichen Kenntnisse beschränkt sein. Die Nummern 6.2 bis 6.5, 6.6.9 und 6.6.10 gelten entsprechend.

7.2.3 Nach Aktenlage unter Verzicht auf die Überprüfung kann entschieden werden, wenn die antragstellende Person, die im Besitz einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Physiotherapeutin oder Physiotherapeut nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG ist, eine Nachqualifizierung erfolgreich abgeschlossen hat, durch welche die nachzuweisenden Kenntnisse zur Erstellung einer selbständigen Erstdiagnose in Abgrenzung zur Tätigkeit der Ärztinnen und Ärzte und der allgemein als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker tätigen Personen erworben sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. 8. 2009, 3 C 19.08, Rn. 13 und 24). Die Entscheidung trifft die zuständige untere Verwaltungsbehörde nach Überprüfung aller vorgelegten Zeugnisse und sonstigen Nachweise über absolvierte Studiengänge und Zusatzausbildungen.

7.2.4 Als Mindestanforderungen an eine Nachqualifizierung i. S. der Nummer 7.2.3 werden Kenntnisse und Fähigkeiten durch eine Schulung angesehen,

7.2.4.1
deren Schulungsplan (Curriculum) von der für die Erlaubnis nach dem HPG oder die für die eingeschränkte Kenntnisüberprüfung zuständigen Stelle als geeignet angesehen wird,

7.2.4.2
die überwiegend von Ärztinnen oder Ärzten und Juristinnen oder Juristen durchgeführt wird,

7.2.4.3
die auf den Gebieten der Berufs- und Gesetzeskunde und der Erstdiagnostik erteilt wird,

7.2.4.4
deren Umfang mindestens 40 Stunden beträgt, von denen mindestens 10 Stunden auf die Berufs- und Gesetzeskunde entfallen,

7.2.4.5
deren erfolgreiche Stoffvermittlung durch einen Abschlusstest im Umfang von mindestens 60 Minuten Dauer bestätigt worden ist und

7.2.4.6
die folgende Inhalte hat:

  1. a)

    in Berufs- und Gesetzeskunde:

    1. aa)

      HPG und DVO-HPG, Abgrenzung der heilkundlichen Tätigkeit als Physiotherapeutin oder Physiotherapeut gegenüber Ärztinnen oder Ärzten und allgemein tätigen Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern,

    2. bb)

      weitere Rechtsvorschriften, deren Kenntnis im Interesse des Patientenschutzes bei der selbständigen Berufsausübung erforderlich ist, insbesondere strafrechtliche, zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Vorschriften;

  2. b)

    in Erstdiagnostik:

    1. aa)

      Kenntnisse über Anzeichen für Störungen des Kreislaufsystems, des Atmungssystems, bösartiger Neubildungen, von Stoffwechselerkrankungen, von Infektionskrankheiten und der Entwicklung von Kleinkindern und Säuglingen einschließlich möglicher Entwicklungsstörungen,

    2. bb)

      Kenntnisse über Anzeichen für Komplikationen von Erkrankungen und Befunden wie Rheuma, Gicht, Arthrose, Kopf-, Schulter-, Rücken-, Hüft-, Knieschmerzen, Thrombose und Thrombophlebitis, von Erkrankungen des Nervensystems und der Nervenbahnen, wie Polyneuropathie, Nervenläsionen, isolierte Paresen, Schädigung des Rückenmarks, Meningitis und das Cauda-Syndrom, und von Erkrankungen des Knochens und Knochenmarks, wie Osteoporose, Knochenmetastasen, Osteomyelitis und Plasmozytom,

    3. cc)

      Kenntnisse über Anzeichen für Komplikationen ansteckender Hautkrankheiten, von Tumorerkrankungen und Störungen des Lymphsystems, bei Schmerzen und Schmerzsyndrome bei aktuell lebensbedrohlichen Krankheiten, wie Herzinfarkt, Enzephalitis, Epi- und Subduralhämatom und Aneurysmablutungen, über Schmerzzustände bei abdominellen Schmerzen, Koliken und chronischen Schmerzen,

    4. dd)

      Kenntnisse über Anamnese- und Untersuchungstechniken in der Praxis, des Blutdruckmessens, des Abhörens von Herz und Lunge sowie des Abdomens,

    5. ee)

      Erkennen von Warnhinweisen, insbesondere eines schlechten Allgemeinzustandes, Zeichen nach Trauma, bekannter Tumorerkrankungen, Kortisoneinnahme, Entzündungszeichen, Blutungszeichen, Gefäßverschlusszeichen, neurologische Zeichen, psychosomatische Zeichen, anhaltende, zunehmende und/oder rezidivierende Beschwerden, längerfristige Arbeitsunfähigkeit, psychosoziale Zeichen, Drogengebrauch, Gewichtsverlust, besonders junger oder alter Patientinnen und Patienten, bei deren Vorliegen eine zusätzliche Diagnostik durch eine Ärztin oder einen Arzt erforderlich ist und eingeleitet werden muss.

7.3 Sektorale Erlaubnis nach dem HPG auf dem Gebiet der Logopädie

7.3.1 Für eine eingeschränkte Überprüfung auf dem Gebiet der Logopädie kommen nur Antragstellende in Betracht, die im Besitz einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Logopädin oder Logopäde nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden - im Folgenden: LogopG - sind.

7.3.2 Die eingeschränkte mündlich-praktische Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten von Antragstellenden ist bei dem im LS eingerichteten Gutachterausschuss (Nummer 4.5) durchzuführen. Diese Überprüfung soll für jede antragstellende Person nicht länger als 45 Minuten dauern. Den Inhalt der Überprüfung legt das LS nach Maßgabe des Urteils des BVerwG vom 10. 10. 2019 (3 C 8.17, Urteilsausfertigung S. 17 ff. Rn. 32 und 34 bis 37) fest. Die Fragen müssen auf den Bereich der unerlässlichen Kenntnisse beschränkt sein. Die Nummern 6.2 bis 6.5, 6.6.9 und 6.6.10 gelten entsprechend.

7.3.3 Nach Aktenlage unter Verzicht auf die Überprüfung kann entschieden werden, wenn die antragstellende Person, die im Besitz einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Logopädin oder Logopäde nach § 1 Abs. 1 LogopG ist, eine Nachqualifizierung erfolgreich abgeschlossen hat, durch welche die nachzuweisenden Kenntnisse zur Erstellung einer selbständigen Erstdiagnose in Abgrenzung zur Tätigkeit der Ärztinnen und Ärzte und der allgemein als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker tätigen Personen erworben sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. 10. 2019, 3 C 8.17, Rn. 19 und 36). Die Entscheidung trifft die zuständige untere Verwaltungsbehörde nach Überprüfung aller vorgelegten Zeugnisse und sonstigen Nachweise über absolvierte Studiengänge und Zusatzausbildungen.

7.3.4 Als Mindestanforderungen an eine Nachqualifizierung i. S. der Nummer 7.3.3 werden Kenntnisse und Fähigkeiten durch eine Schulung angesehen,

7.3.4.1
deren Schulungsplan (Curriculum) von der für die Erlaubnis nach dem HPG oder der für die eingeschränkte Kenntnisüberprüfung zuständigen Stelle als geeignet angesehen wird,

7.3.4.2
die überwiegend von Ärztinnen oder Ärzten und Juristinnen oder Juristen durchgeführt wird,

7.3.4.3
die auf den Gebieten der Berufs- und Gesetzeskunde und der Erstdiagnostik erteilt wird,

7.3.4.4
deren Umfang mindestens 40 Stunden beträgt, von denen mindestens 10 Stunden auf die Berufs- und Gesetzeskunde entfallen,

7.3.4.5
deren erfolgreiche Stoffvermittlung durch einen Abschlusstest im Umfang von mindestens 60 Minuten Dauer bestätigt worden ist und

7.3.4.6
die folgende Inhalte hat:

  1. a)

    in Berufs- und Gesetzeskunde:

    1. aa)

      HPG und DVO-HPG, Abgrenzung der heilkundlichen Tätigkeit als Logopädin oder Logopäde gegenüber Ärztinnen oder Ärzten und allgemein tätigen Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern,

    2. bb)

      weitere Rechtsvorschriften, deren Kenntnis im Interesse des Patientenschutzes bei der selbständigen Berufsausübung erforderlich ist, insbesondere strafrechtliche, zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Vorschriften;

  2. b)

    in Erstdiagnostik:

    1. aa)

      Kenntnisse über Anzeichen für Störungen des Gehör- und Gleichgewichtsorgans, der Nase und Nasennebenhöhlen, der Lippen, der Wange, der Zunge und des Zungengrundes, des Mundbodens, der Tonsillen, des Rachens, des Kehlkopfs, der Kopfspeicheldrüsen einschließlich des Lymphsystems sowie der Weichteile des Gesichtsschädels und des Halses,

    2. bb)

      Kenntnisse der Entwicklung von Kleinkindern und Säuglingen einschließlich der Anzeichen möglicher Entwicklungsstörungen,

    3. cc)

      Kenntnisse über Anzeichen für Komplikationen von Tumorerkrankungen, bei Schmerzen und Schmerzsyndromen bei aktuell lebensbedrohlichen Krankheiten wie z. B. Herzinfarkt, Schmerzen, Koliken und chronischen Schmerzen,

    4. dd)

      Kenntnisse über die Diagnostik von Schluck-, Stimm- und Sprechstörungen,

    5. ee)

      Erkennen von Warnhinweisen, insbesondere eines schlechten Allgemeinzustandes, Zeichen nach Trauma, bekannter Tumorerkrankungen, neurologische Zeichen, psychosomatische Zeichen, anhaltende, zunehmende und/oder rezidivierende Beschwerden, längerfristige Arbeitsunfähigkeit, psychosoziale Zeichen, Drogengebrauch, Gewichtsverlust, besonders junger oder alter Patientinnen oder Patienten, bei deren Vorliegen eine zusätzliche Diagnostik durch eine Ärztin oder einen Arzt erforderlich ist und eingeleitet werden muss.