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  • ab 01.09.2018 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 HPRdErl - Antragsprüfung

Bibliographie

Titel
Richtlinie zur Durchführung des Verfahrens zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz
Redaktionelle Abkürzung
HPRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

Die untere Verwaltungsbehörde prüft aufgrund der mit dem Antrag vorgelegten Unterlagen, ob einer oder mehrere der in § 2 Abs. 1 Buchst. a, d, f und g HPG-DVO genannten Versagungsgründe vorliegen. Ist dies der Fall, lehnt die untere Verwaltungsbehörde den Antrag aus diesem Grund ab, ohne dass es einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten durch den Gutachterausschuss beim LS bedarf. Anderenfalls leitet die untere Verwaltungsbehörde die Überprüfung nach § 2 Abs. 1 Buchst. i HPG-DVO ein.