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  • ab 01.09.2018 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 HPRdErl - Antragstellung

Bibliographie

Titel
Richtlinie zur Durchführung des Verfahrens zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz
Redaktionelle Abkürzung
HPRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

Die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde wird auf Antrag erteilt. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. a)

    ein kurz gefasster Lebenslauf,

  2. b)

    eine Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch,

  3. c)

    ein Identitätsnachweis mit Lichtbild,

  4. d)

    ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als einen Monat sein darf,

  5. e)

    eine Erklärung darüber, ob gegen die antragstellende Person ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,

  6. f)

    eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die antragstellende Person wegen eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche der geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht, die für die Ausübung des Berufs als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker erforderliche Eignung fehlt,

  7. g)

    eine Erklärung, ob und ggf. bei welcher Behörde zuvor bereits eine Erlaubnis nach dem HPG beantragt wurde, und

  8. h)

    ein Nachweis darüber, dass die antragstellende Person mindestens die Hauptschule abgeschlossen hat.