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  • ab 01.09.2018 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 HPRdErl - Zuständigkeiten

Bibliographie

Titel
Richtlinie zur Durchführung des Verfahrens zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz
Redaktionelle Abkürzung
HPRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

1.1 Untere Verwaltungsbehörden i. S. von § 3 Abs. 1 HPG-DVO sind gemäß § 2 Abs. 1 ZustVO-GuS die Landkreise, die kreisfreien Städte und die Stadt Göttingen sowie die Region Hannover, die diese Aufgabe gemäß § 2 Abs. 3 ZustVO-GuS auch in der Landeshauptstadt Hannover wahrnimmt. Sie sind zugleich Gesundheitsamt i. S. von § 3 Abs. 1 HPG-DVO und höhere Verwaltungsbehörde i. S. von § 7 Abs. 1 HPG-DVO.

1.2 Die örtliche Zuständigkeit für die Erteilung der Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 HPG richtet sich gemäß § 1 Abs. 1 NVwVfG nach den Bestimmungen des VwVfG. Örtlich zuständig ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG i. V. m. § 1 NVwVfG somit die Behörde, in deren Bezirk der Beruf ausgeübt wird oder werden soll.