Abschnitt 1 HPRdErl - Zuständigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie zur Durchführung des Verfahrens zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- HPRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064
1.1 Untere Verwaltungsbehörden i. S. von § 3 Abs. 1 HPG-DVO sind gemäß § 2 Abs. 1 ZustVO-GuS die Landkreise, die kreisfreien Städte und die Stadt Göttingen sowie die Region Hannover, die diese Aufgabe gemäß § 2 Abs. 3 ZustVO-GuS auch in der Landeshauptstadt Hannover wahrnimmt. Sie sind zugleich Gesundheitsamt i. S. von § 3 Abs. 1 HPG-DVO und höhere Verwaltungsbehörde i. S. von § 7 Abs. 1 HPG-DVO.
1.2 Die örtliche Zuständigkeit für die Erteilung der Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 HPG richtet sich gemäß § 1 Abs. 1 NVwVfG nach den Bestimmungen des VwVfG. Örtlich zuständig ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG i. V. m. § 1 NVwVfG somit die Behörde, in deren Bezirk der Beruf ausgeübt wird oder werden soll.