Anwaltsgerichtshof Niedersachsen
Urt. v. 06.03.2017, Az.: AGH 13/16

Bibliographie

Gericht
AGH Niedersachsen
Datum
06.03.2017
Aktenzeichen
AGH 13/16
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2017, 54287
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Berufung des Rechtsanwalts gegen das Urteils des Anwaltsgerichts ... vom 11. April 2016 wird auf seine Kosten verworfen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Angewendete Vorschriften:

§§ 113 Abs. 1, 43, 45 Abs. 1 Nummer 1 BRAO

Gründe

I.

Das Anwaltsgericht ... hat mit seinem Urteil vom 11. April 2016 für Recht erkannt, dass der Rechtsanwalt und Notar a. D. ... schuldig ist, in zwei Fällen gegen die Verpflichtung, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen, zuwider gehandelt und dadurch seine Pflichten als Rechtsanwalt verletzt zu haben, indem er in einer Rechtssache trotz eines Tätigkeitsverbotes tätig geworden ist.

Das Gericht hat gegen den Rechtsanwalt einen Verweis ausgesprochen und eine Geldbuße in Höhe von 2.500,- Euro verhängt sowie dem Rechtsanwalt insoweit die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen auferlegt. Wegen eines weiteren Tatvorwurfs wurde der Rechtsanwalt freigesprochen.

Gegen die Verurteilung richtet sich die Berufung des Rechtsanwalts, die er auf den Straffolgenausspruch beschränkt hat.

Die Berufung des Rechtsanwalts hat keinen Erfolg.

II.

Zu den persönlichen Verhältnissen des Rechtsanwalts hat die Hauptverhandlung folgendes ergeben:

Der am ... geborene Rechtsanwalt hat die erste juristische Staatsprüfung im Jahr 1973 und die zweite juristische Staatsprüfung im Jahr 1977 abgelegt. Er wurde 1991 zum Notar bestellt und übte das Amt seitdem bis zum Erreichen der Altersgrenze Ende Februar 2017 aus. Der Rechtsanwalt ist verheiratet und hat ein volljähriges Kind, dem er nicht mehr zum Unterhalt verpflichtet ist.

Der Rechtsanwalt erzielte nach seinen Angaben bis einschließlich 2016 einen jährlichen Bruttoumsatz von 350.000,- Euro. Sein zu versteuerndes Einkommen daraus soll sich auf nur 30.000,- Euro belaufen haben. Hatte er in erster Instanz noch angegeben, drei Mitarbeiter zu beschäftigen, hat er vor dem Senat erklärt, zuletzt sieben Mitarbeiter gehabt zu haben. Vier davon seien im Notariat beschäftigt gewesen. Diesen habe er gekündigt.

Als Folge des Erreichens der Altersgrenze als Notar zu Ende Februar 2017 werde sich sein Umsatz um etwa 140.000,- Euro p.a. reduzieren. Die bereits in erster Instanz angegebenen 187,- Euro an monatlicher Rentenzahlung erhalte er von der landwirtschaftlichen Alterskasse. Seine vom Rechtsanwaltsversorgungswerk ausgezahlte Rente belaufe sich auf nur 1.933,- Euro brutto im Monat. Er müsse etwa 500,- Euro monatlich für seine private Krankenversicherung aufbringen. „Unterm Strich“, nach Addition von nicht näher angegebenen Einnahmen aus „der Landwirtschaft“  und nach Abzug der Kosten für die Krankenversicherung, stünden ihm 2.500,- Euro netto im Monat zur Verfügung. Seine Ehefrau erhalte eine auskömmliche „Pension“. Er sei weiterhin als Rechtsanwalt zugelassen.

Berufsrechtlich ist der Rechtsanwalt bislang wie folgt in Erscheinung getreten:

Am 29. Juni 2012 wurde gegen ihn wegen Umgehung des Gegenanwalts (§ 12 Abs. 1 BORA) durch die Rechtsanwaltskammer ... eine Rüge ausgesprochen. Dem lag die Klage einer GmbH gegen einen Herrn ... zugrunde, der durch Rechtsanwalt ... vertreten wurde. Während des laufenden Rechtsstreits mahnte die GmbH Ende 2011 bei Herrn ... offene Rechnungen an und übersandte diesem eine Zinsabrechnung. Rechtsanwalt ... nahm dazu für seinen Mandanten in einem Schriftsatz unmittelbar an die GmbH Stellung, ohne deren Prozessbevollmächtigten darüber zu unterrichten.

Am 8. Januar 2013 sprach die Kammer gegen den Rechtsanwalt wegen Verstoßes gegen die Wahrheitspflicht (§ 43a BRAO) eine weitere Rüge aus, die insoweit „noch ausreichend“ sei. In diesem Fall hatte Rechtsanwalt ... einen Vollstreckungauftrag für einen Mandanten erteilt, jedoch - versehentlich - nicht beachtet, dass die Forderung bereits zuvor durch Zahlung auf sein Konto beglichen worden war. Auf den Hinweis des gegnerischen Rechtsanwalts bestätigte Rechtsanwalt ... zwar den erfolgten Eingang der Zahlung, leugnete jedoch wahrheitswidrig ab, den Gerichtsvollzieher beauftragt zu haben.

III.

Infolge der wirksamen Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch ist der Senat an den Schuldspruch im angefochtenen Urteil und die ihm zugrunde liegenden Feststellungen des Anwaltsgerichts gebunden. Ausweislich des Urteils des Anwaltsgericht ... hat die Kammer dazu folgende Feststellungen getroffen:

„1.) Rechtsanwalt und Notar ... beurkundete am 26. Mai 2014 als Notar für die Eheleute ... ... und ... ... einen Versorgungsausgleichsausschluss. Am 3. Februar 2015 beantragte er für Frau ... beim Amtsgericht ... die Ehescheidung und verwies darauf, dass der Versorgungsausgleich ausgeschlossen sei, ohne die Urkunde beizufügen. Nach Aufforderung des Amtsgerichts überreichte Rechtsanwalt und Notar ... mit Schriftsatz vom 4. März 2015 die Urkunde über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs der Eheleute .... Nachdem er durch das Gericht auf seine notarielle Frau Befassung hingewiesen wurde, teilte er mit, dass er sich versehentlich für Frau ... legitimiert und seine Notartätigkeit vergessen habe und Frau ... seit dem 30. April 2015 durch Rechtsanwalt ... vertreten werde.

2.) Am 13. März 2006 hat Rechtsanwalt und Notar ... zwischen ... ... und deren Tochter ... ... einen Vertrag beurkundet, in dem unter anderem ein Grundstück von Frau ... auf Frau ... übertragen und zugunsten von Frau ... ein Nießbrauchsrecht an diesem Grundstück eingeräumt wurde. Mit Schreiben vom 25. August 2014 zeigte Rechtsanwalt und Notar ... gegenüber Frau ... an, dass er Frau ... anwaltlich wegen Grundstücksstreitigkeiten vertrete. Die anwaltliche Vertretung bezog sich auf das übertragene Grundstück, welches mit dem Nießbrauchsrecht belastet war. Frau ... wies Rechtsanwalt und Notar ... mit E-Mail vom 26. August 2014 darauf hin, dass dieser selbst die Beurkundung vorgenommen habe. Sie wurde durch den angeschuldigten Rechtsanwalt gleichwohl mit Schreiben vom 1. September 2015 auf verspätete Nießbrauchszahlungen, nachdem dieser über Monate hinweg die Nießbrauchzahlungen über sein Kanzleikonto hat laufen lassen. Nachdem Rechtsanwalt und Notar ... durch Rechtsanwalt und Notar ... (nochmals) am 9. Oktober 2015 auf seine notarielle Frau Befassung hingewiesen wurde, legte er das Mandat für Frau ... nieder.

III.

Die Feststellungen beruhen auf den Angaben von Rechtsanwalt und Notar ..., soweit ihnen gefolgt werden konnte, sowie den in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden.

Jeweilige Voraussetzung für das Tätigkeitsverbot aufgrund der notariellen Vorbefassung ist die Tatsache, dass es sich um dieselbe Rechtssache handelt. Dabei wird für jegliches Handeln das sich auf denselben Lebenssachverhalt bezieht, eine nachfolgende anwaltliche Tätigkeit ausgeschlossen (Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Auflage, § 45 Rn. 8 m. w. N.).

Bezogen auf die Beurkundung des Versorgungsausgleichsausschlusses und der nachfolgenden Tätigkeit im Scheidungsverfahren ergibt sich derselbe Lebenssachverhalt bereits daraus, dass der Versorgungsausgleich eine Verbundsache zum Scheidungsantrag ist und der wirksame Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach §§ 7,8 VersAusglG durch das Familiengericht zu überprüfen ist.

Bei der anwaltlichen Tätigkeit bei der über das Nießbrauchsrecht gestritten wird, welches zuvor von Rechtsanwalt und Notar Dr. ... beurkundet worden ist, liegt es auf der Hand, dass es sich um den identischen Lebenssachverhalt handelt.

Rechtsanwalt und Notar ... hätte im Rahmen der Kollisionsprüfung jeweils vor Beginn seiner anwaltlichen Tätigkeit prüfen müssen, ob ein Tätigkeitsverbot besteht. Diese Prüfung wäre leicht möglich gewesen, da das vom angeschuldigten Rechtsanwalt genutzte Kanzleiprogramm beim Anlegen der Akte und einer Namensgleichheit auf mögliche Kollisionen bereits hinweist. Die Einlassung, dass eine Kollision nicht stattgefunden hat, ist somit nicht glaubhaft.

Außerdem hätte Rechtsanwalt und Notar ... beim Einreichen des Scheidungsantrages den wirksamen Ausschluss des Versorgungsausgleichs prüfen müssen, was nur anhand der notariellen Urkunde möglich ist. Sein Einwand, er verlasse sich ausschließlich auf die Informationen seiner Mandanten, ist ebenfalls nicht glaubhaft. Insbesondere gilt dieses, da ihm als Fachanwalt für Familienrecht bekannt ist, dass das Familiengericht sich die Urkunden über den Ausschluss zur Prüfung der formellen und materiellen Wirksamkeit des Ausschlusses vorlegen lassen muss.

Zudem wurde Rechtsanwalt und Notar ... in beiden Fällen darauf hingewiesen, dass er als Notar mit der Sache befasst war, ohne unverzüglich das Mandat niederzulegen.

Im Falle des Scheidungsverfahrens wurde zunächst die Urkunde am 21. Februar 2015 angefordert, die am 4. März 2015 überreicht wurde. Bereits dort hätte dem angeschuldigten Rechtsanwalt spätestens seine Vorbefassung auffallen und ihm bewusst sein müssen, dass er nicht anwaltlich tätig werden darf. Auch nach dem gerichtlichen Hinweis auf die notarielle Vorbefassung vom 9. März 2015 dauerte es bis zum 29. April 2015 bis er mitteilte, dass er die Vorbefassung vergessen habe und nunmehr an neuer Rechtsanwalt tätig sei.

Im weiteren Fall wurde Rechtsanwalt und Notar ... am 26. August 2014 durch die anwaltliche Gegnerin ... unter Nennung der Urkundenrolle, auf seine notarielle Vorbefassung hingewiesen. Das Mandat niedergelegt hatte jedoch erst 13 Monate später nachdem er (nochmals) durch Rechtsanwalt und Notar ... auf seine Vorbefassung hingewiesen wurde.

Offensichtlicher konnte in beiden Fällen ein Tätigkeitsverbot mithin nicht sein.“

IV.

Unter Berücksichtigung sämtlicher für und gegen den Rechtsanwalt sprechenden Umstände sieht der Senat die vom Anwaltsgericht verhängten Maßnahmen als tat- und schuldangemessen an.

Dabei ist berücksichtigt worden, dass neben dem Verweis die Verhängung einer Geldbuße nach § 114 Abs. 2 BRAO als Maßnahme nur dann statthaft ist, wenn – wie hier – erhebliche Pflichtverletzungen vorliegen, bei denen aber ein begrenztes Vertretungsverbot nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO mit den regelmäßig einhergehenden ganz erheblichen wirtschaftlichen Folgen für den Rechtsanwalt noch zu hart erscheint (vgl. Reelsen, in: Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl. 2016, § 114 Rn. 17 m. w. N.).

Zu Gunsten des jetzt 70jährigen Rechtsanwalts hat der Senat bei der gebotenen Gesamtabwägung nicht außer Acht gelassen, dass er die ihm zur Last gelegten Vorwürfe letztlich eingeräumt und aus den festgestellten beiden Fällen keine Gebühren erlangt und solche auch nicht geltend gemacht hat.

Zulasten des Rechtsanwalts war der wiederholte Verstoß gegen das Tätigkeitsverbot und die Beharrlichkeit, mit der der Rechtsanwalt trotz Hinweises auf das Vertretungsverbot das Mandat nicht umgehend niederlegte, zu berücksichtigen. Im Scheidungsverfahren (Fall Nummer 1) wurde der Rechtsanwalt am 9. März 2015 durch das Gericht auf den Verstoß aufmerksam gemacht. Die Niederlegung des Mandats erfolgte jedoch erst am 29. April 2015. Im zweiten Fall wurde der Rechtsanwalt am 26. August 2014 auf das Verbot hingewiesen und er legte das Mandat erst rund 13 Monate später nieder.

In Rechnung zu stellen ist auch, dass Rechtsanwalt ... zum Zeitpunkt der Verstöße bereits über eine jahrzehntelange Berufserfahrung sowohl als Rechtsanwalt als auch als Notar verfügte. Die Verbotswidrigkeit seines Tuns muss ihm also in besonderem Maße bewusst gewesen sein.

Ferner können die beiden in der Vergangenheit durch die Rechtsanwaltskammer verhängten - wenn auch anders gelagerten - beiden Rügen wegen Umgehung des Gegenanwalts und wegen Verletzung der Wahrheitspflicht bei der Abwägung nicht außer Betracht bleiben.

Es ist entgegen der Argumentation des Rechtsanwalts auch nicht richtig, dass die Wiederholungsgefahr mit dem Erreichen der Altersgrenze für Notare entfallen wäre. Denn die aus dem erloschenen Notarsamt folgenden Tätigkeitsverbote für seinen Beruf als Rechtsanwalt gelten einerseits fort. Andererseits könnte sich aus dem Wegfall der Einnahmen als Notar ohne deutliche Sanktionierung seines beanstandeten Verhaltens gerade ein zusätzlicher „Anreiz“ für den Rechtsanwalt ergeben, sich auch in Zukunft über seine anwaltlichen Berufspflichten in der Weise hinwegzusetzen, wie in den vorliegenden beiden Fällen geschehen. Das gilt umso mehr, als der Rechtsanwalt das Ende seines Notarsamtes in der Hauptverhandlung als dramatischen Einschnitt in seinem Leben beschrieben hat, und zwar in persönlicher wie in wirtschaftlicher Hinsicht.

Was die wirtschaftlichen Verhältnisse von Rechtsanwalt ... angeht, hat der Senat gewisse Schwierigkeiten, seinen Angaben in der Hauptverhandlung im Detail zu folgen. Darauf kommt es aber nicht entscheidend an. Auszugehen ist davon, dass er gemäß seiner Darstellung zumindest über ein Nettoeinkommen von insgesamt etwa 2.500,- Euro im Monat verfügt.

Daran gemessen und unter Abwägung der übrigen, vorgenannten Gesichtspunkte erscheint eine Geldbuße in Höhe von 2.500,- Euro neben dem Verweis auch nach Auffassung des Senats als (mindestens) gerechtfertigt.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

VI.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 145 Abs.1 Nr. 3, Abs. 2 BRAO haben nicht vorgelegen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung.