Anwaltsgerichtshof Niedersachsen
v. 06.12.2017, Az.: AGH 33/16 (II 23/25)

Bibliographie

Gericht
AGH Niedersachsen
Datum
06.12.2017
Aktenzeichen
AGH 33/16 (II 23/25)
Entscheidungsform
Gerichtsbescheid
Referenz
WKRS 2017, 54297
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin ist eine Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung unter der im Handelsregister eingetragenen Firmierung „...“.  Sie nannte sich bis Dezember 1996 „...“. Ab Dezember 1996 benannte sich die Klägerin „...“. Sie wurde nach Inkrafttreten des PartGG am 03.06.1997 in das Partnerschaftsregister eingetragen. Nach Umwandlung im Wege des Formwechsels durch Beschluss der Partnerversammlung vom 18.05.2015 entstand die Klägerin als „...“ und wurde am 21.05.2015 unter HRB ... in das Handelsregister des Amtsgerichts ... eingetragen. Seitdem führt die Klägerin auf ihrem Briefbogen, auf der rechten Seite, den Namen von Rechtsanwälten und darunter, etwa mittig der Seite, den Namen „...“ mit ihrer Anschrift und den sonst notwendigen Pflichtangaben. Die Kopfzeile der Briefbögen enthält den Schriftzug „...“.

Die Klägerin ist als Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Pflichtmitglied der Beklagten.

Gegen einen der Geschäftsführer der Klägerin, Rechtsanwalt ..., erließ die Beklagte mit Bescheid vom 02. Juni 2016 eine missbilligende Belehrung, da der von seiner Rechtsanwaltskanzlei verwendete Briefbogen wie auch der Internetauftritt gegen § 43 b BRAO und § 5 Abs. 1 Ziff. 3 UWG verstoße, indem ein Unternehmenskennzeichen verwendet werde, das vom eigentlichen Firmennamen des § 59 k BRAO abweiche. In dem Briefkopf und im Internet der Klägerin heiße es an exponierter Stelle „...“, obwohl es sich bei der Klägerin nicht um eine Partnerschaftsgesellschaft handele und sich die vormals als Partnerschaftsgesellschaft geführte Klägerin auch nicht auf Bestandsschutz berufen könne.

Dieser Bescheid ist Rechtsanwalt ... am 04. Juni 2016 zugestellt worden. Hiergegen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 01. Juli 2016, der am gleichen Tag per Telefax beim Niedersächsischen Anwaltsgerichtshof eingegangen ist, Klage erhoben. Mit dem Klagantrag zu 1) hat sie beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 02. Juni 2016 aufzuheben. Diese Klage wurde durch Gerichtsbescheid des 1. Senates des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofes vom 08.11.2016 zu dem Aktenzeichen AGH 18/16 rechtskräftig als inhaltlich unzulässig wegen fehlender Klagebefugnis abgewiesen. Den Klagantrag zu 2), den Feststellungsantrag, hatte der 1. Senat aus Zuständigkeitsgründen abgetrennt und an den 2. Senat zur Verhandlung und Entscheidung abgegeben.

Die Klägerin ist der Auffassung, sie sei berechtigt, das Unternehmenskennzeichen „...“ zu führen. Die Bezeichnung stelle keine Werbung dar, verstoße nicht gegen das Sachlichkeitsgebot und sei auch nicht irreführend. Überdies genieße die Bezeichnung Bestandsschutz.

Insoweit beantragt die Klägerin,

festzustellen, dass das von der Klägerin verwendete Unternehmenskennzeichen„...“ nicht gegen § 43 b BRAO und § 5 Abs. 1 Ziff. 3 UWG verstößt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte verteidigt ihre Rechtsauffassung mit der Begründung aus der missbilligenden Belehrung vom 02.06.2016 sowie ihrer Klageerwiderung vom 15.09.2016 in dem durch den 1. Senat zu dem Aktenzeichen 18/16 entschiedenen Verfahren.

II.

Der Senat kann gemäß § 112 c Abs. 1 BRAO i.V.m. § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zu der Möglichkeit einer solchen Entscheidung gehört worden sind.

III.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

1. Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig. Zwar ist der mit dem Klagantrag angegriffene Bescheid vom 02. Juni 2016 nicht unmittelbar an die Klägerin, sondern an deren Geschäftsführer, ... gerichtet und adressiert, d. h. die missbilligende Belehrung ist an ihn persönlich gerichtet. Die Rechtsauffassung der Beklagten geht jedoch ersichtlich dahin, was sich sowohl aus der missbilligenden Belehrung vom 02.06.2016 wie auch aus der Klagerwiderung und der vorprozessualen Korrespondenz ergibt, dass der Briefbogen der Klägerin und ihr Internetauftritt gegen §§ 43 b BRAO, 5 Abs. 1 Ziff. 3 UWG verstoße, da ein Unternehmenskennzeichen verwendet werde, das vom eigentlichen Firmennamen der Klägerin abweicht. Zwar sind insofern – bislang – keine missbilligende Belehrung oder andere Maßnahmen der Beklagten gegen die Klägerin unmittelbar wegen dieses Sachverhaltes ergriffen worden, indes ergibt sich aus der Auffassung der Beklagten zweifelsfrei, dass sie die Namensgebung der Klägerin, jedenfalls in der Kopfzeile des Briefbogens und im Internet, für rechtlich unzulässig hält. Da der namensmäßige Auftritt einer Rechtsanwaltskanzlei im Rechtsverkehr nicht nur aus der Sicht der Kanzlei, sondern auch der des Rechtssuchenden und der Justizbehörden, neben anderen Kriterien, von erheblicher Bedeutung ist, ist die Klärung der Frage der Zulässigkeit der Namensgebung für die Klägerin von ebenso erheblicher Bedeutung. Von daher sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß §§ 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO, 43 Abs. 1 VwGO für die Feststellungsklage erfüllt. Da durch ein subjektives öffentliches Recht auf Namensführung der Klägerin bzw. Auftreten im Rechtsverkehr rechtslogisch immer ein Rechtsverhältnis begründet wird, kommt zur Realisierung des Rechtsschutzes gegen eine Norm, die ein bestimmtes Verhalten verbietet, eine Klage in Betracht, mit welcher das Fortbestehen des Rechts festgestellt werden soll, auf dessen Aufhebung bzw. Einschränkung die nach Ansicht der Klägerin rechtswidrige Norm zielt. So kann z. B. dort, wo durch eine Norm ein bestimmtes Verhalten verboten wird und dieses Verbot nach Ansicht eines Betroffenen gegen höherrangiges Recht verstößt, durch diesen grundsätzlich auf Feststellung geklagt werden, dass er nach wie vor zu diesem Verhalten berechtigt ist (vgl. BVerfG NVwZ  2004, S. 977 [BVerfG 25.02.2004 - 1 BvR 2016/01]). Ebenso besteht für den Betroffenen dann, wenn er durch eine seiner Auffassung nach nicht anwendbare Norm zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet wird, die Möglichkeit, feststellen zu lassen, dass er ein Recht hat, dieses Verhalten zu unterlassen (vgl. Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 22. Aufl. 2016, § 43, Rn. 8 a m.w.N.).

Dementsprechend hat der 1. Senat des Niedersächsischen AGH in seinem Gerichtsbescheid vom 08.11.2016 auch zutreffend ausgeführt, dass die missbilligende Belehrung zwar keine unmittelbare, schuldhaftes Verhalten voraussetzende Wirkung für die Klägerin selbst habe, dieser gegenüber aber jedenfalls eine unmittelbare Rechtswirkung entfaltet und sich nicht in einem Hinweis auf gesetzliche Normen erschöpft. Materiell rechtlich entschieden über diese Frage hat der 1. Senat in seinem Gerichtsbescheid allerdings nicht.

2. Die Beklagte als juristische Person des öffentlichen Rechtes ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG befugt, Wettbewerbsverstöße ihrer Mitglieder als eigene, selbständige Ansprüche geltend zu machen. Als Verband gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG sind u.a. berufsständische Kammern, wie z. B. die der Rechtsanwälte, anzusehen (vgl. BVerfG NJW 2004, S. 3765/3766; BGH GRUR 2002, S. 717/718; Piper/Ohly UWG 4. Aufl. 2006, § 8 Rn. 112, 115 m.w.N.). Daher könnte die Beklagte den Versuch unternehmen, die Namensgebung der Klägerin in der Kopfzeile ihres Briefkopfes und im Internet unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten zu unterbinden.

Allerdings, und dies ist aus Sicht des Senats materiell rechtlich von entscheidender Bedeutung, muss der Anwalt, der sich wettbewerbswidrig nach den Tatbeständen der §§ 3 ff. UWG verhält, von der Kammer zivilrechtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (vgl. BGH NJW 2002, S. 2039 [BGH 25.10.2001 - I ZR 29/99]). Zivilrechtliche Verfahren zwischen der Kammer und dem Kammermitglied verdrängen damit berufsrechtliche Verfahren, was zwar vielfach moniert wird, aber der herrschenden Meinung entspricht (vgl. Henssler/Prütting BRAO, Kommentar 4. Aufl. 2014, § 43 b, Rn. 52). Vor diesem Hintergrund wäre nach Auffassung des BGH die Frage, ob ein Anwalt gegen die Vorschriften des UWG verstößt, nicht berufsrechtlich, also auch nicht durch den AGH, zu entscheiden, sondern ausschließlich durch die Zivilgerichte, was dazu führt, dass die von der Klägerin begehrte Feststellung, es liege kein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Ziff. 3 UWG vor, allein aus Zuständigkeitsgründen unzulässig wäre.

Allerdings könnte die Beklagte gegen die Klägerin ungeachtet der Möglichkeit zivilrechtlichen Vorgehens auch mit berufsrechtlichen Mitteln vorgehen. Je nach Schwere und Häufigkeit der Verletzung materiellen Berufsrechtes können Rügen, Warnungen, Verweise, Geldbußen oder darüber hinausgehende Maßnahmen ausgesprochen werden, die dann nicht zivilrechtlich, sondern öffentlich rechtlich ggf. von der Berufsgerichtsbarkeit zu überprüfen sind mit der Folge, dass die von der Klägerin begehrte Feststellung jedenfalls auch Maßnahmen und Ansprüche betrifft, zu deren Entscheidung im Vorfeld bei einer Feststellungsklage der Anwaltsgerichtshof berufen ist.

Damit ist sowohl der Rechtsweg zum Anwaltsgerichtshof nach § 112 a Abs. 1 BRAO als auch dessen sachliche Zuständigkeit begründet.

3. Die Verwendung der Bezeichnung „...“ bzw. „...“ verstößt gegen §§ 43 b, 59 k BRAO, § 11 PartGG. Die Bezeichnung ist blickfangmäßig in der Kopfzeile des Briefkopfs der Klägerin mit herausgehobener größerer Schrift und einem Logo angebracht. Hierdurch wird der Blick des Betrachters aus Sicht des Senates auf diese Bezeichnung gelenkt, während die gesellschaftsrechtlich zutreffende Bezeichnung „...“ in der unteren Mitte der rechten Spalte des Briefbogens in deutlich kleinerer Schrift wiedergegeben wird. Hierdurch wird dem Leser zunächst suggeriert, die Klägerin firmiere unter „...“, während sie tatsächlich unter „...“, also in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, am Markt teilnimmt.

Den Zusatz „Partnerschaft“ oder „& Partner“ dürfen gemäß § 11 Abs. 1 PartGG nur Partnerschaften nach dem Partnerschaftsgesetz führen. Die Fortführungsbefugnis gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 PartGG ist im vorliegenden Fall durch Zeitablauf, gleich wann die Zulassung bzw. Umbenennung erfolgte, verstrichen. Auch § 11 Abs. 1 Satz 3 PartGG ist im vorliegenden Fall für die Klägerin nicht einschlägig, da sie dem blickfangartig in der Kopfzeile ihres Briefbogens verwendeten Begriff „& Partner“ keinen Hinweis auf eine andere Rechtsform, nämlich den der GmbH, hinzufügt. Rechtsanwaltsgesellschaften mit beschränkter Haftung müssen gemäß § 59 k BRAO zwingend die Bezeichnung „Rechtsanwaltsgesellschaft“ und gemäß § 4 Abs. 2 GmbHG den Rechtsformzusatz „mbH“ als Firmenbestandteil führen. Diesen Anforderungen genügt zwar die im rechten Drittel des Briefkopfs enthaltende Angabe der Klägerin, in der Kopfzeile allerdings, hervorgehoben und blickfangartig dargestellt, fehlen jegliche Hinweise auf eine „Rechtsanwaltsgesellschaft“ und den Umstand des Vorhandenseins einer Gesellschaft „mbH“. Insoweit liegt ein Verstoß gegen § 43 b BRAO vor, da auf den ersten Blick mit einer Gesellschaftsform geworben wird, die tatsächlich gar nicht vorliegt und auf den zweiten Blick unklar ist, ob es sich um eine Partnerschaftsgesellschaft oder um eine GmbH handelt durch Verwendung der den einzelnen Gesellschaftsformen allein vorbehaltenen Namensbestandteile. Dass es sich hier, entgegen der Auffassung der Klägerin, auch um einen werbemäßigen Auftritt handelt, wird daran deutlich, dass der Informationsgehalt, so die Klagebegründung, einen Bezug zu der Kanzlei herstellen soll und in direktem Zusammenhang mit der Leistung der Kanzlei steht.

4. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vermag der Senat nicht zu erkennen, da eine Gleichbehandlung im Unrecht nicht verlangt werden kann.

5. Zusammenfassend bleibt damit festzuhalten, dass die Verwendung des Begriffes „...“ möglicherweise wettbewerbsrechtlich – was der Senat nicht zu entscheiden hat – jedenfalls aber berufsrechtlich einen Verstoß gegen die einschlägigen Regelungen – namentliche § 43 b BRAO - darstellt und der gegenteiligen Auffassung der Klägerin nicht gefolgt werden kann.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 1 VWGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den § 112 c Abs. 1 BRAO, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Der Streitwert war gemäß § 194 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG mangels anderweitiger Anhaltspunkte auf den Auffangwert von 5.000,00 € festzusetzen.

Ein Anlass, die Berufung nach den §§ 112 c Abs. 1, 112 e BRAO, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht, insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.