Anwaltsgerichtshof Niedersachsen
Urt. v. 08.05.2017, Az.: AGH 15/16 (II 7/9)

Bibliographie

Gericht
AGH Niedersachsen
Datum
08.05.2017
Aktenzeichen
AGH 15/16 (II 7/9)
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2017, 54289
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der im Jahre … geborene Kläger wurde 2009 zur Anwaltschaft zugelassen und übt seine Berufstätigkeit seit diesem Zeitpunkt in eigener Kanzlei in H. aus.

Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 18. Mai 2016, dem Kläger zugestellt am 19. Mai 2016, die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft, weil dieser in Vermögensverfall geraten sei (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die Beklagte stützte den Widerrufsbescheid auf drei Eintragungen des Klägers im vom Zentralen Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis, nämlich:

1. Die D. aus K. vollstreckte erfolglos aus dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts H. vom 06.05.2014 (Geschäftsnummer …) eine Forderung in Höhe von 958,77 € nebst Zinsen und Kosten. Auf Antrag erließ das Amtsgericht H. am 04.04.2016 Haftbefehl wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft, der im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts G. eingetragen wurde (Geschäftsnummer …). Am 22.04.2016 wurde die Hauptforderung von 958,77 € gezahlt. Die Zinsen und Kosten sind noch offen.

2. Die O. N. vollstreckte vergeblich eine Forderung des R. N. in Höhe von 6.717,86 € zuzüglich Zinsen und Kosten (Geschäftsnummer …). Weil der Kläger im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft am 08.12.2015 nicht erschien, erfolgte die Eintragung im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts G. (Geschäftsnummer …). Am 10.05.2016 einigten sich der Kläger und die Gläubigerin auf eine Ratenzahlungsvereinbarung mit monatlichen Raten zu je 1.000 € per Einzugsermächtigung. Gleichwohl besteht nach wie vor die Eintragung im Schuldnerverzeichnis.

3. Die B. GmbH erwirkte am 12.08.2015 einen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts U. über 1.680 € gegen den Kläger (Geschäftsnummer …). Auf Antrag erließ das Amtsgericht H. am 15.03.2016 Haftbefehl wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft, der im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts G. eingetragen wurde (Geschäftsnummer …). Daraufhin zahlte der Kläger die Hauptforderung am 22.04.2016.

Außerdem stützte die Beklagte den Widerrufsbescheid auf folgende Verbindlichkeiten des Klägers, wobei nachfolgend eine Zusammenfassung dieser Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung der im Widerrufsbescheid dargelegten zahlreichen Veränderungen erfolgt:

4. Die Eheleute O. und I. G. verlangen mit ihrer Klage vor dem Landgericht H. (Geschäftsnummer …) wegen einer pflichtwidrigen Mandatsführung des Klägers Zahlung von 70.340,52 €. Die Einrede einer fehlenden Prozesskostensicherheit  des Klägers wurde durch Zwischenurteil des Landgerichts H. vom 24.03.2015 verworfen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers zum OLG Celle (Geschäftsnummer …).

5. Die A. R. hat am 30.10.2014 vor dem Amtsgericht H. die Verpflichtung des Klägers zur Erteilung einer Auskunft erstritten (Geschäftsnummer …). Zur Erzwingung dieser Verpflichtung wurde gegen den Kläger durch Beschluss vom 11.03.2015 ein Zwangsgeld von 500 € festgesetzt. Im Vollstreckungsverfahren kam es zu einer Kontopfändung beim Kläger. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss besteht noch immer, weil die Forderung noch nicht ausgeglichen wurde.

6. Durch die O. H. erfolgte am 01.07.2015 ein Vollstreckungsversuch für das R. N. in Höhe von 3.665,76 € im Geschäftskonto des Klägers. Der zuvor wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft erlassene Haftbefehl wurde im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts G. eingetragen (Geschäftsnummer …).

7. Durch Anklageschrift der Staatsanwaltschaft H. vom 09.02.2016 wurde der Kläger wegen Betruges in zwei Fällen angeklagt (Geschäftsnummer …), weil er mit einer nicht gedeckten EC-Karte Einkäufe getätigt habe.

8. Die O. H. vollstreckte aufgrund eines Vollstreckungsauftrags vom 09.12.2015 für das R. N. eine Forderung in Höhe von 2.465,71 €. Es wurde eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen.

9. Die E. AG aus D. erwirke am 05.06.2015 einen Vollstreckungsbescheid beim Amtsgericht Ha. über 347,12 €. Die Hauptforderung wurde am 22.04.2016 durch den Kläger ausgeglichen.

10. Aufgrund eines Antrags der A. AG erließ das Amtsgericht C. am 16.07.2015 einen Vollstreckungsbescheid in Höhe von 1.836,34 € nebst Zinsen gegen den Kläger (Geschäftsnummer …).

11. Rechtsanwältin S. M. erhob als Insolvenzverwalterin über das Vermögen der I. gegen den Kläger am 28.12.2015 Klage auf Zahlung von 1.058 € nebst Zinsen beim Amtsgericht H. (Geschäftsnummer …).

12. Mit Vollstreckungsbescheid vom 27.10.2015 ließ die T. GmbH aus B. eine Forderung in Höhe von 318 € durch Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts E. titulieren (Geschäftsnummer …). Die Forderung wurde am 22.04.2016 durch den Kläger gezahlt.

Die Beklagte führte im Widerrufsbescheid weiter aus, der Kläger sei in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen könne. Durch die Eintragungen des Klägers im zentralen Schuldnerverzeichnis werde der Vermögensverfall des Klägers gesetzlich vermutet (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Bei den weiteren Vollstreckungsmaßnahmen handele es sich um Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall. Von einem Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfall könne nur abgesehen werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung eine sichere Prognose dahingehend getroffen werden könne, dass sich die typischen Gefahren, die mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts verbunden seien, nicht realisieren. Diese Voraussetzungen seien im Ergebnis nicht zu erkennen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Widerrufsbescheid der Beklagten vom 18. Mai 2016 Bezug genommen.

Diesen Widerruf seiner anwaltlichen Zulassung greift der Kläger mit seiner am 20. Juni 2016 (Montag) per Fax und im Original am 22. Juni 2016 beim Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs eingereichten Klage an. Entgegen seiner Ankündigung hat der Kläger bislang weder Anträge formuliert noch eine Begründung der Klage eingereicht, obwohl dem Kläger mit Verfügung des Vorsitzenden vom 24. Juni 2016 aufgegeben wurde, innerhalb eines Monats ab Zugang der Verfügung die Klage hinsichtlich des Antrages und der Begründung entsprechend den Anforderungen der §§ 112 c Abs. 1 BRAO, 82 Abs. 1 VwGO zu ergänzen.

Der Kläger hat keinen Antrag gestellt,

wendet sich aber mit seiner Klage ausdrücklich gegen den „angefochtenen Bescheid“ der Beklagten vom 18. Mai 2016.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie nimmt Bezug auf die Gründe des angefochtenen Widerrufsbescheides vom 18. Mai 2016 und ergänzt dieses Vorbingen dahin, dass sich der Kläger nach Zustellung des angefochtenen Widerrufsbescheides weiteren Eintragungen im Schuldnerverzeichnis ausgesetzt sehe:

1. Auf Anordnung vom 04.05.2016 wurde im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts G. ein Vollstreckungsauftrag der O. H. wegen einer Forderung in Höhe von 2.465,71 € für das R. N. eingetragen mit der Begründung, eine Gläubigerbefriedigung erscheine ausgeschlossen (Geschäftsnummer … AG G.).

2. In Sachen Forderung der E. AG D. erfolgte ein vergeblicher Vollstreckungsversuch hinsichtlich der Kosten von 95,03 € (Hauptforderung war am 22.04.2016 in Höhe von 347,12 € ausgeglichen worden). Wegen der noch offenen Kosten erfolgte im Schuldnerverzeichnis die Eintragung, dass eine Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen erscheine (Geschäftsnummer … AG G.).

3. Die D. gGmbH erwirkte beim Amtsgericht U. am 14.01.2016 einen Vollstreckungsbescheid über 345,47 € (Geschäftsnummer …). Auf Anordnung vom 04.05.2016 erfolgte im Schuldnerverzeichnis die Eintragung, dass eine Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen erscheint (Geschäftsnummer … AG G.).

4. Ebenfalls am 04.05.2016 erfolgte im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts G. im Hinblick auf einer Forderung des R. N. in Höhe von 6.796,49 € die Eintragung, dass eine Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen erscheint (Geschäftsnummer … AG G.).

Nach Erlass des Widerrufsbescheides erließ das Amtsgericht H. auf Antrag der L. H. wegen Unterhaltsrückstände des Klägers in Höhe von 4.285,85 € am 10. Oktober 2016 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und ermöglichte so die Vollstreckung des Gläubigers in das Geschäftskonto des Klägers bei der C. AG H. (Geschäftsnummer …). Auf Antrag der A. AG erließ das Amtsgericht H. wegen einer Forderung in Höhe von 1.138,42 € am 28. Oktober 2016 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Kläger und ermöglichte ebenfalls eine Pfändung des Gläubigers in das Geschäftskonto des Klägers bei der C. AG H. (Geschäftsnummer …). Am 9. November 2016 teilte der Obergerichtsvollzieher B. mit, ihm liege ein Vollstreckungsauftrag der O. N. gegen den Kläger in Höhe von 10.846,73 € vor (Geschäftsnummer …). Am 17. November 2016 erließ das Amtsgericht H. gegen den Kläger erneut einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wegen einer Forderung der E. AG in Höhe von 39,98 € zuzüglich Vollstreckungskosten, weshalb unter anderem erneut die Vollstreckung in das Geschäftskonto des Klägers bei der C. AG H. eröffnet wurde (Geschäftsnummer …).

In einem anderen Verwaltungsverfahren kündigte die Beklagte gegenüber dem Kläger mit Verfügungen vom 19 September 2016 und vom 13. Oktober 2016 den beabsichtigten Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen einer Kanzleiaufgabe (§ 14 Abs. 3 Nr. 4 BRAO) an. Die letzte an den Kläger gerichtete Verfügung der Beklagten vom 13. Oktober 2016 wurde gemäß § 32 Abs. 1 BRAO, § 28 VwVfG öffentlich zugestellt. Inzwischen ist jedoch eine neue Kanzleianschrift des Klägers mitgeteilt worden.

Die von der Beklagten geführte Personalakte des Klägers - … - (Heftung der Kopien aus der bei der Beklagten geführten elektronischen Akte) lag dem Senat beginnend mit dem Zeugnis über die 2. juristische Staatsprüfung bis hin zu der Mitteilung des Obergerichtsvollziehers B. vom 18. Juli 2016 vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II.

Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Der Kläger wendet sich ausschließlich gegen den „angefochtenen Bescheid“ der Beklagten vom 18. Mai 2016, durch den seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft widerrufen wurde. Auch ohne einen ausformulierten Antrag macht der Kläger deutlich, dass er die Beseitigung, d. h. Aufhebung dieses Bescheides begehrt. Die Klage ist auch zulässig, zumal fristwahrend erhoben, erweist sich aber in der Sache als unbegründet.

Nach § 112c Abs. 1 BRAO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterliegt ein belastender Verwaltungsakt der Aufhebung, wenn er rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Die Beklagte hat die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft jedoch mit Bescheid vom 18. Mai 2016 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu Recht widerrufen. Aus diesen Gründen unterliegt die Klage der Abweisung.

Bei dieser Entscheidung lässt sich der Senat von folgenden Überlegungen leiten:

1. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist. Von einem Widerruf kann nur abgesehen werden, wenn die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens - hier Widerrufsbescheid vom 18. Mai 2016 – abzustellen. Danach eingetretene Entwicklungen bleiben der Beurteilung in einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. BGH, Beschluss v. 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187Rn. 9 ff.; Beschluss v. 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 20/11, NZI 2012, 106Rn. 7 und vom 14. November 2013 - AnwZ (Brfg) 65/13, juris Rn. 5).

2. Die Beklagte hat zutreffend angenommen, dass im Zeitpunkt des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ein Vermögensverfall des Klägers eingetreten ist und dass wegen des Vermögensverfalls des Klägers die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet waren.

3. Ein Vermögensverfall in diesem Sinne ist dann anzunehmen, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, sie in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen für einen solchen Vermögensverfall sind die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt, wobei es auf die Ursachen des Vermögensverfalls nicht ankommt (st. Rspr., vgl. BGH, Beschl. v. 25.03.1991 – AnwZ (B) 73/90 sowie BGH, Beschl. v. 12.07.2010 – AnwZ (B) 19/10, BGH, Beschl. v. 09.02.2015 - AnwZ (Befg) 46/14 -, NJW-Spezial 2015, 286-287 jeweils m. w. N.). Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte in dem maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung zu Recht einen Vermögensverfall des Klägers angenommen. Gegenüber dem Kläger waren zum Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung der Beklagten vom 18. Mai 2016 zahlreiche Vollstreckungstitel erlassen und es waren in zahlreichen Fällen Vollstreckungsaufträge erteilt worden. Diese zahlreich eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen rechtfertigen die Annahme eines Vermögensverfalls.

4. Überdies ist der Kläger in das vom zentralen Vollstreckungsgericht nach §§ 882 b ff. ZPO zu führende Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, weshalb gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ein Vermögensverfall gesetzlich vermutet wird. Ein Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, muss zur Widerlegung der Vermutung eines Vermögensverfalls ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und dartun, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 6. Febr. 2014, AnwZ (Brfg), 83/13, BRAK-Mitt 2014, 164-166 [BGH 06.02.2014 - AnwZ (Brfg) 83/13]). Hieran lässt es der Kläger fehlen.

5. In der Zeit nach Erlass des angefochtenen Widerrufsbescheids bis zur mündlichen Verhandlung haben sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers auch nicht entscheidend verbessert. Im Gegenteil: Nach dem durch Vorlage entsprechender Unterlagen untermauerten Vortrag der Beklagten ist der Kläger in weiteren vier Fällen in das vom zentralen Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis eingetragen, weil eine Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen erscheint.

6. Die Beklagte ist im Übrigen auch zutreffend davon ausgegangen, dass durch den Vermögensverfall des Klägers die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind.

a) Schon nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist der Widerruf der anwaltlichen Zulassung die Regel und die trotz des Vermögensverfalls nicht gegebene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden die Ausnahme (vgl. BGH, Beschl. v. 25.06.2007 - AnwZ (B) 101/05). Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden. Hierfür trägt der Rechtsanwalt die Feststellungslast (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. Beschluss v. 6. Feb. 2014, AnwZ (Brfg) 83/13, zitiert nach juris).

b) Der Vermögensverfall des Rechtsanwalts lässt befürchten, dass dessen Gläubiger auf Gelder der Mandanten zugreifen. Ziel der Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist es, dieser Gefahr vorzubeugen. Daran hat sich die Rechtsanwendung zu orientieren. Von einem Widerruf der Zulassung eines in Vermögensverfall geratenen Anwalts kann folglich nur dann abgesehen werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung eine sichere Prognose dahin gehend getroffen werden kann, dass sich im zu entscheidenden Einzelfall die typischen Gefahren, die mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts verbunden sind, nicht realisieren werden (BGH, Beschl. v. 08.02.2010 - AnwZ (B) 67/08 -, AnwBl 2010, 442-444; BGH, Beschl. v. 09.02.2015 - AnwZ (Befg) 46/14 -, NJW-Spezial 2015, 286-287). Im vorliegenden Fall hat sich die Gefahr eines Zugriffs der Gläubiger auf die Gelder der Mandanten vor und auch nach Erlass des Widerrufsbescheides bereits dadurch verwirklicht, dass in zahlreichen Fällen eine Pfändung der Gläubiger in das Geschäftskonto des Klägers bei der C. AG versucht wurde.

7. Deshalb hat die Beklagte zu Recht die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft widerrufen, sodass die Klage unbegründet ist.

8. Allein der Umstand, dass der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 8. Mai 2017 nicht erschienen ist, hindert vorliegend nicht die Möglichkeit des Senats zur Entscheidung über die vorliegende Anfechtungsklage. Der Senat konnte auch in Abwesenheit des Klägers verhandeln. Schon mit der Ladung zum Verhandlungstermin war der Kläger auf diese Möglichkeit hingewiesen worden.

9. Soweit der Kläger durch Schriftsatz vom 5. Mai 2017 und damit noch vor der mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 2017 auf seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO verzichtet und den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, vermochte sich die Beklagte dieser Erledigungserklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 18. Mai 2016 nicht anzuschließen. Die Beklagte kündigte stattdessen an, auf den Verzicht des Klägers hin voraussichtlich den Widerruf des Klägers hinsichtlich seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft durch gesonderten Bescheid aussprechen zu wollen. Hierbei handelt es sich aber um ein gesondertes verwaltungsrechtliches Verfahren, welches gegenüber der Entscheidung des Senats über die Anfechtungsklage des Klägers nicht vorgreiflich ist.

10. Mit erneutem Schriftsatz vom 5. Mai 2016 verweist der Kläger auf seine Erledigungserklärung und erklärt zudem hilfsweise die Klagerücknahme. Dieser beim Niedersächsischen Anwaltsgerichtshof am 7. Mai 2017 um 14:37 per Fax eingegangene  Schriftsatz des Klägers lag dem Senat in der mündlichen Verhandlung am 8. Mai 2017 zwar nicht vor. Gleichwohl hat der Berichterstatter Richter am Oberlandesgericht T. den Kläger am 19. Mai 2017 telefonisch darauf hingewiesen, dass die Rücknahme einer Klage bedingungsfeindlich ist (vgl. dazu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss v. 16.12.2013 - 15 ZB 13.1688 -, zitiert nach juris), deshalb keine wirksame Rücknahme der Klage vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorliege und es dem Kläger frei stehe, seine Klage gleichwohl noch bis zur Rechtskraft des Urteils unbedingt zurückzunehmen. Der Kläger wurde außerdem darauf hingewiesen, dass eine Rücknahme der Klage nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung die Einwilligung der Beklagten voraussetze und dass diese Einwilligung als erteilt gelte, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes durch die Beklagte widersprochen werde (§ 112 c Abs. 1 BRAO, § 92 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwGO).

11. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 112c Abs. 1 BRAO, 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 112c Abs. 1 BRAO, 167 Abs. 1, 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts hat seine rechtliche Grundlage in § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Es sind keine Gründe für die Zulassung der Berufung zu erkennen (§§ 112e BRAO, 124 Abs. 2 VwGO).