Landgericht Lüneburg
Urt. v. 28.12.2004, Az.: 9 O 188/04

Rückgewähr der vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf das Konto einer Sozietät überwiesenen Forderungen

Bibliographie

Gericht
LG Lüneburg
Datum
28.12.2004
Aktenzeichen
9 O 188/04
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 49215
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGLUENE:2004:1228.9O188.04.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
OLG Celle - 30.06.2005 - AZ: 13 U 36/05
BGH - 18.09.2008 - AZ: IX ZR 134/05

In dem Rechtsstreit
Rechtsanwalt XXX
Antragsteller,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte XXX
Geschäftszeichen: 70/04
gegen
1. Sozietät XXX
2. XXX
3. XXX
4. XXX
5. XXX
Antragsgegner,
Prozessbevollmächtigte zu 1. 2, 3, 4, 5:
Rechtsanwälte XXX
Geschäftszeichen: 04797-04/L/km -
hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg auf die mündliche Verhandlung vom 14.12.2004 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht XXX als Einzelrichterin für Recht
erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Beklagten zu 1., 2., 4. und 5. werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 69.115,87 € nebst Zinsen i.H.v. 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 20.03.2004 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  2. 2.

    Der Kläger trägt die Gerichtskosten und seine eigenen Auslagen zu 51 %.

    Die Beklagten zu 1., 2., 4. und 5. tragen die Gerichtskosten zu 49 %; ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie selbst zu 62 % und der Kläger zu 38%.

    Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3. trägt der Kläger.

  3. 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Über das Vermögen der Fa. XXX wurde nach Antrag vom 19.01.2004 durch Beschluss vom 01.03.2004 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.

Die Beklagte zu 1., eine Rechtsanwalts- und Wirtschaftsprüfersozietät war als Rechtsberater für die Gemeinschuldnerin tätig und seit 2003 mit der Sanierungsberatung befasst. Die Beklagten zu 1., 2., 4. und 5 sind Mitglieder der Sozietät. Der Beklagte zu 2. ist zugleich Gesellschafter der Firma XXX, einer Gesellschafterin der Gemeinschuldnerin.

Für die Sanierungsbemühungen hatte die Beklagte zu 1. u.a. folgende Rechnungen erteilt:

3289107.11.200342.578,01 €
3141331.07.20032.177,86 €
3168620.06.20033.480,00 €
3190120.07.20033.480,00 €
3225620.08.20033.480,00 €
3246120.09.20033.480,00 €
3272620.10.20033.480,00 €
3302220.02.20033.480,00 €
3303720.03.20033.480.00 €
69.115,87 €

Am 14.11.2003 überwies die Gemeinschuldnerin auf das Geschäftskonto der Beklagten zu 1. einen Betrag von 69.115,87 €. Diese Verfügung hat der Kläger am 04.03.2004 angefochten.

Im Februar 2002 kaufte der Beklagte zu 2. ( oder die "XXX") von der Firma XXX, einer Tochtergesellschaft der Gemeinschuldnerin, einen PKW zum Preise von 42.886,48 €. Am 14.11.2004 erklärten die Beklagten zur Autorechnung:

"Vereinbarungsgemäß sind damit Verbindlichkeiten der Unternehmensgruppe XXX verrechnet worden." (vgl. BI.29 d.A.).

Die Verrechnungserklärung hat der Kläger angefochten.

Der Kläger trägt vor, die Gemeinschuldnerin sei am 14.11.2003 überschuldet und zahlungsunfähig gewesen, wie bereits in der notariellen Urkunde vom 08.07.2003 dargelegt worden sei (vgl. BI.10 ff d.A.). Die Sanierungsbemühungen seien erkennbar aussichtslos gewesen.

Der Kläger trägt zur angefochtenen Verrechnung vor:

Er klage aus abgetretenem Recht. Die Gemeinschuldnerin und die Firma - XXX hätten vereinbart, dass die Gemeinschuldnerin Forderungen der Firma XXX einziehen dürfe. Die Beklagten hätten einer Abtretung mit Schreiben vom 14.11.2003 zugestanden. Die Kaufpreisforderung sei an diesem Tage noch nicht bezahlt gewesen.

Ferner behauptet der Kläger, auch der Beklagte zu 3. sei Mitglied der Anwaltssozietät.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 112.002,06 € nebst Zinsen i.H.v. 8 % über Basiszins seit dem 19.03.2004 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

Klagabweisung.

Sie tragen vor, sie seien über die finanzielle Lage der Gemeinschuldnerin nicht vollständig informiert gewesen. Die Sanierungsbemühungen seien aussichtsreich gewesen. Davon seien sie ausgegangen und hätten deshalb über die Firma XXX noch 212.000,00 € in einen Sanierungsversuch investiert. Im Juli 2003 habe eine spanisch-französiche Unternehmensgruppe einen Betrag von 2.000.000,00 € avisiert, dann allerdings nicht geleistet, so dass weiter Investoren für den geschätzten Sanierungsbedarf von 3,6 Millionen € gesucht werden mussten. Ein weiterer Sanierungsversuch im September 2003 sei daran gescheitert, dass wegen Verzögerungen bei Lieferung und Finanzierung durch die KFZ-Hersteller bzw. deren Banken die Normalumsätze der Unternehmensgruppe nicht erreicht werden konnten. Am 08.11.2003 sei erörtert worden, ob sofort ein Insolvenzantrag gestellt werden musste oder ob noch weitere Sanierungsbemühungen in Betracht kamen. Der Rettungsversuch am 26.11.2003 sei daran gescheitert, dass der potentielle Geldgeber Herr XXX dessen finanzielle Potenz zweifelhaft war, letztlich nicht eingesprungen sei. Daran habe eine Unsicherheit dieses Sanierungskonzepts gelegen.

Ferner habe es sich um ein Bargeschäft gehandelt. Die Beklagten hätten mit der Gemeinschuldnerin im Oktober 2003 vereinbart, dass die Gemeinschuldnerin einen Abschlag auf das Honorar der Beklagten i.H.v. 100.000,00 € zahle. Nur dann seien die Beklagten zu weiterer Tätigkeit im Rahmen der Sanierungsbemühungen bereit gewesen. Die hier streitige Zahlung sei eine Teilzahlung auf den vereinbarten Betrag von 100.000,00 € gewesen.

Die Beklagten tragen ferner vor, Käufer des PKW sei die XXX gewesen. Diese habe die Kaufpreisforderung bereits im Juli 2003 verrechnet, wie sich aus der Buchungsaufstellung (Bl.30 d.A.) unter dem Datum 15.11.2003 ergebe. Die Gemeinschuldnerin sei allenfalls zum Inkasso befugt gewesen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

l.

Der Kläger kann von den Beklagten zu 1., 2., 4. und 5. als Gesamtschuldnern Rückgewähr der auf das Konto der Sozietät am 14.11.2003 überwiesenen 69.115,87 € verlangen, denn der Kläger hat diese Rechtshandlung wirksam angefochten (§§ 143, 130 Abs. 1 Ziffer 1 InsO).

Die Zahlung der Gemeinschuldnerin auf das Anwaltskonto erfolgte am 14.11.2003 und damit in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (19.01.2004).

Zu dieser Zeit war die Gemeinschuldnerin zahlungsunfähig bzw. überschuldet. Bereits am 08.07.2003 hatte die Gemeinschuldnerin in notarieller Urkunde erklärt, dass die Unternehmensgruppe XXX zu der auch die Gemeinschuldnerin gehörte, sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befände. Zur Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit der Unternehmensgruppe sei ein Betrag von mindestens 3,6 Mio. € erforderlich. Da nur bei einem Betrag von 3,6 Mio. € gewährleistet sei, dass andere für die Sanierung der XXX Gruppe getroffene Maßnahmen in Kraft treten, setzte die Verfügung über das Treuhandkonto die vollständige und vorbehaltlose Zahlung des Betrages von 3,6 Mio. € auf das Treuhandkonto voraus.

Wegen eines Betrages von über 2 Mio. € mussten sich danach dritte Geldgeber beteiligen. Die Behauptung der Beklagten, am 04.09.2003 sei ein weiteres Darlehen zugesagt worden, ändert an der finanziellen Situation der Gemeinschuldnerin nichts Wesentliches. Die Beklagten räumen ein, dass das Konzept gescheitert sei, weil die beteiligten KFZ-Hersteller bzw. Banken nicht mitgewirkt hatten. Noch am 08.11.2004, also kurz vor der angefochtenen Überweisung, ging die Gemeinschuldnerin davon aus, ohne erhebliche Geldzuflüsse müsse sie Insolvenz beantragen. Schon nach dem Beklagtenvortrag blieb als einzige Finanzierungsmöglichkeit zu dieser Zeit das finanzielle Engagement des Herrn XXX. Dessen finanzielle Verhältnisse waren aber den Beteiligten nicht bekannt, vielmehr war die Finanzierung zweifelhaft und ist auch schließlich gescheitert. Da die Zahlungsfähigkeit der Gemeinschuldnerin mithin seit Juli 2003 durchgehend gleich schlecht war und dies schließlich zur Insolvenzanordnung am 01.03.2004 führte, steht fest, dass die Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit bereits am 14.11.2003 bestand.

Das war den Beklagten bekannt. Als Rechtsberater, die mit der Sanierung betraut waren, wussten sie, dass der Gemeinschuldnerin die Insolvenz drohte. Schon die Ausführungen in der notariellen Urkunde vom 08.07.2003 ließen zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin schließen (§ 130 Abs. 2 InsO), denn ohne erhebliche Geldzuflüsse war die Gemeinschuldnerin nicht mehr vor der Insolvenz zu retten. Über diese Erklärung vor dem Notar waren die Beklagten informiert. Sie waren mit der Sanierung betraut und über ihr Treuhandkonto sollten die Geldflüsse abgewickelt werden.

Der Einwand der Beklagten, sie hätten immer noch mit erfolgreicher Sanierung gerechnet, greift nicht durch. Angesichts der Umstände hält das Gericht dies für ausgeschlossen. Es war auch aus Sicht der Beklagten völlig offen, ob die einzigen potentiellen Geldgeber überhaupt über ausreichende finanzielle Mittel verfügten und ob die beteiligten KFZ-Hersteller / Banken zur Mitwirkung bereit waren. Auch aus dem Umstand, dass die Firma XXX sich mit 212.000,00 € an dem Sanierungskonzept beteiligte, ist nicht auf eine aus Sicht der Beklagten günstige Prognose zu schließen. Das finanzielle Engagement der Beklagten war nicht erheblich, weil lediglich die XXX GmbH, nicht die Beklagten persönlich, einbezogen wurde. Insoweit unterscheidet sich dieser Fall von der Konstellation in der Entscheidung BGH WM 98, 248 ff, [BGH 04.12.1997 - IX ZR 47/97] wo der Geschäftsführer der GmbH eine eigene Lebensversicherung gekündigt und den Rückkaufwert investiert hatte. Das ist eine ungleich gravierendere finanzielle Einschränkung als die bloße Beteiligung über eine juristische Person, die nur beschränkt haftete.

Zudem waren die Beklagten nur nach Zahlung von Honorar zur weiteren Tätigkeiten im Rahmen der Sanierung bereit. Schon das zeigt, dass die Beklagten befürchteten, mit ihren Forderungen auszufallen. Dass die Beklagten, die in rechtlichen und wirtschaftlichen Dingen erfahren und professionell tätig sind, in dieser Lage etwa noch von einer Zahlungsfähigkeit oder einer günstigen Prognose für die Gemeinschuldnerin ausgingen, ist nicht nachvollziehbar.

Die Zahlung stellte kein Bargeschäft i.S.d. § 142 InsO dar. Es handelte sich nicht um eine Leistung der Gemeinschuldnerin, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in ihr Vermögen gelangt ist. Die Zahlung erfolgte zwar als Honorar für die Beklagten, die im Rahmen der Sanierungsbemühungen tätig waren. Aber damit wurde nicht etwa die Tätigkeit der Beklagten im November 2003 oder vorschussweise für die Zeit danach vergütet. Vielmehr erfolgte die Zahlung auf Rechnungen aus der Zeit vom 20.02.2003 bis 07.11.2003, also für zurückliegende Zeiträume. Die Beklagten tragen zwar vor, sie hätten sich im Oktober 2003 mit der Gemeinschuldnerin auf eine Abschlagszahlung i.H.v. 100.000,00 € geeinigt und davon ihre weitere Tätigkeit abhängig gemacht. Aber eine solche Vereinbarung konnte sich nur darauf beziehen, dass die Gemeinschuldnerin offene Rechnungen der Beklagten bezahlen sollte, ehe dieser weiter tätig wurden. Es ist nicht plausibel, dass die Gemeinschuldnerin für noch nicht geleistete Arbeit einen Vorschuss von insgesamt 100.000,00 € hätte zahlen wollen, aber die noch offenen Rechnungen unberücksichtigt bleiben sollten. Die Bezugnahme auf die "alten" Rechnungen haben die Parteien mit der Aufstellung über "Abschlagszahlung auf die offenen Rechnungen" auch erkennbar gemacht. Der Abschlag bezieht sich auf die im Einzelnen aufgelisteten Rechnungen. So wurde dann auch exakt der dort aufgeführte Betrag für die oben angegebenen Rechnungen mit 69.115,87 € überwiesen. Damit wurde ein "Abschlag" auf die Zahlung der offenen Rechnungen geleistet, dann aber mit dem Ziel, die Beklagten wegen ihrer bestehenden Forderungen zu befriedigen und so zu weiterer Mitarbeit zu bewegen. Bei der Bezahlung von zum Teil seit Monaten fälligen Rechnungen war der Zusammenhang zwischen Fälligkeit und Zahlung schon nicht mehr gewahrt.

Dadurch sind die Gläubiger benachteiligt worden.

Die Überweisung erfolgte auf das Geschäftskonto der Beklagten zu 1., 2., 4. und 5. und ist damit diesen zugute gekommen.

Der Beklagte zu 3. haftet dagegen nicht für die Verbindlichkeiten der übrigen Beklagten, weil nicht festzustellen ist, dass er Mitglied der Sozietät war oder ist. Die Beklagten haben anwaltlich versichert, der Beklagte zu 3. sei nicht Gesellschafter der Beklagten zu 1. gewesen. Das hat der Kläger nicht widerlegt. Er bezieht sich nur darauf, der Beklagte zu 3. sei im Briefkopf der Anwaltskanzlei aufgeführt. Zwar könnte das für eine Anscheinsvollmacht ausreichen, aber hier wird nicht Erfüllung auf Grund einer als Vertreter abgegebenen Erklärung verlangt, sondern Rückgewähr nach § 140 InsO. Zurückzugewähren hat nur derjenige, der die Leistung erhalten hat. War der Beklagte zu 3. aber nicht Mitglied der Sozietät, ist ihm auch nichts zugekommen.

II.

Der Kläger kann keinen Rückgewähranspruch wegen einer Aufrechnung vom 14.11.2003 verlangen. Durch die Erklärung - selbst wenn sie von den Beklagten zu dieser Zeit abgegeben worden wäre - wären die Insolvenzgläubiger nicht benachteiligt, denn es ist nicht festzustellen, dass der Gemeinschuldnerin ein Anspruch zustand, der durch eine Aufrechnung erloschen wäre.

Der Kaufpreisanspruch aus dem Autokauf stand der Firma XXX gegen die Käufer, also den Beklagten zu 2. oder die XXX zu. Dieser Anspruch hätte auf die Gemeinschuldnerin übergehen müssen, damit eine Aufrechnungslage im Verhältnis der Gemeinschuldnerin zu den Beklagten, die ihrerseits Forderungen gegen die Gemeinschuldnerin geltend machten, entstehen konnte. Ein Forderungsübergang auf die Gemeinschuldnerin hat der Kläger indessen nicht substantiiert vorgetragen. Er verweist auf die Erklärung der Beklagten im Schreiben vom 14.11.2003, wonach zur Verbuchung einer PKW-Rechnung ausgeführt ist: "Vereinbarungsgemäß sind damit Verbindlichkeiten der Unternehmensgruppe XXX verrechnet worden". Das besagt allerdings nichts, weil danach nicht festzustellen ist, ob eine Aufrechnungslage tatsächlich bestand.

Auch das Schreiben der Beklagten vom 16.05.2003 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dort ist zwar ausgeführt: "Sie hatten insoweit berücksichtigen wollen, dass der Kaufpreisanspruch gegen die —- bestehe und dass ich auch XXX Sozius sei. Deshalb hatten Sie diesen Kaufpreisanspruch mit den Honorarrückständen verrechnen wollen. Auf Grund dessen gehe ich davon aus, dass Sie eine Abtretung der Kaufpreisforderung der Autohaus XXX gegen die XXX an die Unternehmensgruppe XXX bewirkt haben. Das war jedoch lediglich eine Vermutung der Beklagten, die sich ersichtlich nicht auf einen konkreten Vorgang bezog. Der Kläger hätte vortragen müssen, wann dann ein solcher Forderungsübergang tatsächlich bewirkt wurde.

Soweit er vorträgt, die Gemeinschuldnerin habe mit der Firma XXX vereinbart, dass die Gemeinschuldnerin Forderungen der Firma XXX einziehen könne, ist das ebenfalls unerheblich. Damit wäre kein Forderungsübergang vereinbart worden, sondern nur die Ermächtigung zur Einziehung, also eine bloße Inkassovollmacht. Das ließ die Forderung nicht auf die Gemeinschuldnerin übergehen.

Der Zinsanspruch ist aus Verzug begründet (§§ 286,288 BGB). Die Beklagten haben nach Zahlungsaufforderung vom 04.03.2004 unter Fristsetzung zum 19.03.2004 nicht gezahlt. Erst ab dem Folgetag befanden sie sich in Verzug.

Schriftsatznachlass war dem Kläger nicht zu gewähren. Er hat nicht bestritten, den gegnerischen Schriftsatz am 01.12.2004 im Parteibetrieb erhalten zu haben. Damit war bis zum Termin am 14.12.2004 die Einlassungsfrist gewahrt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO und berücksichtigt, dass der Kläger gegenüber dem Beklagten zu 3. und teilweise hinsichtlich der Klageforderung unterlegen ist.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.