Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 28.02.2022, Az.: 12 B 4988/21

Anordnung der sofortigen Vollziehung; Außenbereichssatzung; Ermessen; Formelle Illegalität; Getreide; Kartoffeln; Lagerhalle; Lagerplatz; Nutzungsuntersagung; offensichtliche Genehmigungsfähigkeit; öffentliches Vollzugsinteresse; privilegiertes Vorhaben; sonstiges Vorhaben; Stellplätze

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
28.02.2022
Aktenzeichen
12 B 4988/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 59443
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen eine bauaufsichtliche Verfügung des Antragsgegners.

Der Antragsteller führt in D. einen landwirtschaftlichen Betrieb, den er im Jahr 2015 von seinem Vater übernommen hat. Er ist seit dem 22.05.2020 außerdem Eigentümer des streitbefangenen Grundstücks E. in F., Flurstück 95/10 der Flur 6 der Gemarkung G.; vormalige Eigentümerin war die Firma H., ein Landhandel für Getreide und Dünger. Das Grundstück liegt mit seiner Schmalseite östlich der E. und ist mit einer Lagerhalle bebaut, deren schmalerer westlich gelegener Teil bereits aus der Zeit vor 1964 stammt. Für den sich östlich anschließenden breiteren Teil der Halle war vom vormals zuständigen Landkreis I. unter dem 15.06.1965 eine Baugenehmigung erteilt worden für den „Neubau einer Lagerhalle“. Ein Umbau des westlichen – älteren – Teils der Halle wurde vom Antragsgegner mit Bescheid vom 07.08.1978 genehmigt. In dieser Genehmigung heißt es unter „Bedingungen, Auflagen und Hinweise: … 16) Auf dem Baugrundstück sind 4 Einstellplätze für 4 PKW und 4 Abstellplätze für Bauernfahrzeuge, wie im Lageplan eingetragen, bis zur Schlussabnahme herzustellen. … 20) Der Umbau ist von der Lagerhalle durch eine Brandmauer zu trennen. Öffnungen in der Brandmauer sind feuerbeständig zu verschließen.“ Freie Flächen auf dem Grundstück liegen östlich und südlich der Lagerhalle. Nördlich des alten Hallenteils stehen mehrere Getreidesilos. Die Zufahrt auf das Grundstück befindet sich an der E. und führt südlich der beiden Hallenteile vorbei zur östlich gelegenen Freifläche.

Das Grundstück liegt bis auf einen Teil an seiner östlichen Grenze im räumlichen Geltungsbereich der Außenbereichssatzung der Gemeinde F. (Bereich ehemaliger Bahnhof J.) vom 26.11.2008. Nach § 2 der Satzung kann im räumlichen Geltungsbereich kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienenden sonstigen Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB nicht entgegengehalten werden, dass sie einer Darstellung des Flächennutzungsplans für Flächen für die Landwirtschaft widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen.

Durch die Beschwerde einer Nachbarin wurde dem Antragsgegner bekannt, dass auf dem Grundstück des Antragstellers Arbeiten stattfanden. Eine Mitarbeiterin des Antragsgegners führte daraufhin am 03.08.2020 einen ersten Ortstermin durch und dokumentierte auf Fotos, dass auf der östlichen Freifläche eine neue Oberschicht aufgebracht und vor der Halle Dämmplatten gelagert worden waren.

Der Antragsgegner hörte den Antragsteller mit Schreiben vom 06.08.2020 zu einer von ihm beabsichtigten Nutzungsuntersagung hinsichtlich der Freifläche an. Soweit der Antragsteller auf seinem Grundstück auf der Fläche östlich der Halle frischen Splitt ausgebracht und verdichtet habe, bestehe ein Widerspruch zum formellen Baurecht, denn die nicht unerhebliche Erhöhung und Ausweitung der Fläche sei nicht genehmigt. Die Fläche überschreite den Rahmen der bestehenden Außenbereichssatzung. Im Außenbereich seien Aufschüttungen von mehr als 300 qm nicht verfahrensfrei. Da der Platz aus Baustoffen hergestellt sei, sei er auch aus diesem Grund genehmigungspflichtig. Im Bereich der südlichen Böschung seien als „Unterbau“ Bauschutt, geschredderte Holzreste und Folie erkennbar. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob Teilbereiche schon aus früherer Zeit befestigt gewesen seien, denn eine frühere Genehmigung als (Lager-) Platz liege nicht vor. Auf dem höchsten Punkt liege die neu geschaffene Oberfläche etwa 1,30 m über dem gewachsenen Nachbargelände. Im gesamten grenznahen Verlauf der neu befestigten Fläche sei die Böschung 1 m höher als die benachbarte Wiese. Im Rahmen eines ordnungsbehördlichen Verfahrens sei zu prüfen, ob eine nachträgliche Genehmigung in Aussicht gestellt werden könne.

Am 16.09.2020 fand eine weitere Ortsbesichtigung durch eine Mitarbeiterin des Antragsgegners statt. Nach dem dazu gefertigten Vermerk waren die gelagerten Dämmelemente als neue Dacheindeckung auf der Halle verbaut worden. An der Ostseite der Halle waren Lüftungsöffnungen sowie Gebläseeinrichtungen für eine Klimatechnik und in neu geschaffene bzw. vergrößerte Öffnungen Stahlträger eingebaut worden. Südlich und nördlich der Lagerhalle sowie auf dem Freigelände östlich der Halle waren Kartoffellagerkisten abgestellt worden. Nach dem Vermerk hatte der Antragsteller vor Ort geäußert, die Halle zukünftig als Kartoffellagerhalle nutzen zu wollen.

Mit Schreiben vom 24.09.2020 führte der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller weiter aus, dass dahinstehen könne, ob Teilbereiche der Freifläche schon aus früherer Zeit befestigt gewesen seien, weil zumindest eine frühere Genehmigung für einen Lagerplatz nicht vorliege. Da eine Ortbesichtigung ergeben habe, dass zwischenzeitlich die Nutzung des Grundstücks als Lagerplatz rund um die Halle aufgenommen worden sei, bestehe ein Widerspruch zum formellen Baurecht. Soweit kein Widerspruch zum materiellen Baurecht vorliege, sei das erforderliche Verfahren nachzuholen. Dem Antragsteller sei es unbenommen, einen Bauantrag einzureichen. Weiterhin führte der Antragsgegner aus, dass es sich bei der Nutzung der Halle als Kartoffellagerhalle um eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung handele, da das öffentliche Baurecht an die neue Nutzung andere bzw. weitergehende Anforderungen stelle. Da bisher kein Genehmigungsverfahren durchgeführt worden sei, liege auch insoweit ein Widerspruch zum formellen Baurecht vor. Die Baumaßnahme sei auch nicht offensichtlich materiell rechtmäßig. Auch insoweit sei ein Bauantragsverfahren durchzuführen. Der Antragsgegner stellte für den Fall, dass bis zum 31.12.2020 keine Baugenehmigungsverfahren durchgeführt würden, in Aussicht, sowohl die Nutzung der Freifläche als auch die Nutzung der Lagerhalle zu untersagen.

Der Antragsteller nahm unter dem 26.11.2020 Stellung. Bauanträge stellte er nicht.

Eine weitere Ortsbesichtigung einer Mitarbeiterin des Antragsgegners am 08.01.2021 ergab ausweislich eines entsprechenden Vermerks und weiterer Fotos, dass neben der Lagerung von Paletten unmittelbar an der östlichen Außenwand der Halle diesmal auch Auflieger für Sattelschlepper nördlich der Halle sowie auf der östlichen Freifläche abgestellt waren. Auf der Freifläche befand sich zudem ein roter Container. Auch am 20.01.2021 befanden sich auf der Freifläche östlich der Lagerhalle Paletten, ein roter Container sowie Kartoffellagerkisten, was durch Fotos im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners dokumentiert ist.

Mit Schreiben vom 29.01.2021 hörte der Antragsgegner den Antragsteller zu einer beabsichtigten Nutzungsuntersagung hinsichtlich der Freifläche sowie der Lagerhalle an. Er führte unter anderem aus, er gehe nunmehr davon aus, dass der Antragsteller statt einer landwirtschaftlichen Nutzung ausschließlich eine gewerbliche Nutzung des Grundstücks und der Halle beabsichtige, deren Genehmigungsfähigkeit nicht ohne weiteres gegeben sei. Er empfehle, im Rahmen einer Bauvoranfrage zunächst die planungsrechtliche Zulässigkeit prüfen zu lassen.

Ausweislich von Fotos in den Vorgängen waren auf der Freifläche östlich der Halle auch am 17.03.2021 Kartoffelkisten, Paletten und ein roter Container abgestellt. In der Halle standen Kartoffelkisten und Paletten mit folienverpackten Gütern.

Mit Bescheid vom 10.05.2021 untersagte der Antragsgegner dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Nutzung des Lagerplatzes und der Kartoffellagerhalle ab sofort und forderte ihn auf, umgehend, spätestens jedoch innerhalb von 8 Wochen nach Zugang der Verfügung, die Lagerhalle und die Freiflächen restlos zu räumen. Für den Fall des Verstreichens der Frist drohte der Antragsgegner an, das Grundstück abzusperren und zu versiegeln. Außerdem drohte der Antragsgegner dem Antragsteller für den Fall der Nichtbefolgung der Verfügung bezüglich des Lagerplatzes ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 € und bezüglich der Kartoffellagerhalle ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500,00 € an. Zur Begründung führte er aus, der Antragsteller habe auf dem Grundstück eine Nutzungsänderung durchgeführt, in dem er einen Lagerplatz errichtet und die Lagerhalle zu einer Kühllagerhalle für Kartoffeln umgenutzt habe. Diese Nutzungsänderung sei formell baurechtswidrig. Auf der Freifläche würden nicht nur vorübergehend Teile der Kartoffelernte, Container und Auflieger-Anhänger für Sattelschlepper gelagert oder abgestellt. Diese Baumaßnahmen seien nicht verfahrensfrei, da das öffentliche Baurecht andere bzw. weitergehende Anforderungen an die neuen Nutzungen stelle. Hinsichtlich der Freifläche ergebe sich eine Genehmigungspflicht durch die Ingebrauchnahme als Lagerplatz und deshalb, weil eine selbständige Aufschüttung von mehr als 300 qm im Außenbereich nicht verfahrensfrei und eine Herstellung des Platzes aus Baustoffen darüber hinaus genehmigungspflichtig sei. Hinsichtlich der Lagerhalle ergebe sich die Genehmigungspflicht, da das Baurecht an eine Nutzungsänderung der Halle andere bzw. weitergehende Anforderungen unter anderem in Bezug auf die Standsicherheit, den Brandschutz, den Wärme-/Kälteschutz und die Immissionen stelle. Eine Prüfung der Genehmigungsfähigkeit sei aufgrund nicht eingereichter Bauantragsunterlagen unterblieben. Da der Antragsteller die Nutzung nicht freiwillig beendet und auch das Baugenehmigungsverfahren nicht nachgeholt habe, seien die Nutzungsuntersagungen notwendig. Sie sei auch geeignet und angemessen. Soweit sie beim Antragsteller zu einem wirtschaftlichen Nachteil führe, stehe dieser einem bauaufsichtlichen Einschreiten nicht entgegen. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei ein öffentliches Interesse gegeben, da die Nutzungsänderung dem formellen Baurecht widerspreche und eine Übereinstimmung mit dem materiellen Baurecht nicht offensichtlich gegeben sei. Sein wirtschaftliches Interesse könne der Antragsteller der Anordnung nicht entgegenhalten. Der Bescheid wurde am 17.05.2021 zugestellt.

Der Antragsteller legte unter dem 14.06.2021 Widerspruch gegen die Nutzungsuntersagungen ein.

Er hat am 19.08.2021 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

Der Antragsteller trägt vor, die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei fehlerhaft, denn sie reiche nicht aus. Es werde nicht erläutert, warum sein wirtschaftliches Interesse der Anordnung nicht entgegenstehe. Auch bei der sofortigen Vollziehung einer Nutzungsuntersagung gebe es keinen Automatismus, sondern seien auch die Belange des Betroffenen und sonstige gegen die sofortige Vollziehung sprechende Gründe zu berücksichtigen. So hätte eingestellt werden müssen, dass die Kartoffeln im Zeitpunkt der Nutzungsuntersagungen bereits gepflanzt gewesen seien sowie, dass über die Sommermonate bis in den frühen Herbst die Kartoffelernte anstehe und die Kartoffeln in der Halle eingelagert hätten werden müssen, um nicht zu verderben. Eine Alternative zu der Lagerung in J. habe nicht bestanden. Auch habe der Antragsgegner bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht zwischen Lagerfläche und Lagerhalle unterschieden.

Die Nutzungsuntersagungen für die Freifläche und die Lagerhalle seien rechtswidrig. Es bestehe schon keine formelle Baurechtswidrigkeit. Die Ertüchtigung der Freifläche sei nicht genehmigungspflichtig. In dem Aufbringen einer dünnen Mineralschicht könne schon keine Aufschüttung gesehen werden, da sie nicht der Aufhöhung des Geländes diene, sondern lediglich der Ausbesserung der schon vorhandenen Befestigung des Bodens. Es handele sich um eine genehmigungsfreie Instandhaltungsarbeit. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners setze eine Instandhaltung der Fläche nicht voraus, dass ein genehmigter Lagerplatz vorliege, denn von den Baugenehmigungen zu der Lagerhalle seien Stellplätze umfasst gewesen. Diese hätten Bestandsschutz. Durch das Auftragen der Mineralschicht sei lediglich der Zustand herbeigeführt worden, der für die ordnungsgemäße Nutzung zu bestehen habe. Dieser sei aufgrund des Alters und der Abnutzungserscheinung beeinträchtigt gewesen. Jede Ertüchtigung einer bereits vorhandenen Befestigung bedeute zwangsläufig eine geringfügige Erhöhung des Bodenniveaus. Selbst wenn aber eine selbständige Aufschüttung gegeben sei, so sei diese verfahrensfrei. Die Genehmigungsfreiheit gelte für Aufschüttungen im Außenbereich mit nicht mehr als 300 qm Grundfläche. Eine solche Größe habe die Aufschüttung nicht, da sie zum Großteil in den Grenzen der Außenbereichssatzung liege. Die Fläche, die versehentlich über den Geltungsbereich der Außenbereichssatzung hinaus ausgebaut worden sei, solle im Übrigen zurückgebaut werden. In Bezug auf die Freifläche liege auch keine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vor. Es handele sich bei der Fläche nicht um einen „Lagerplatz“ im Sinne der Bauordnung. Ein Grundstück, das nur selten und/oder kurzzeitig zum Abstellen einzelner Gegenstände genutzt werde, habe nicht die Qualität eines Lagerplatzes. Das Abstellen eines LKW-Anhängers könne nicht als Begründung eines Lagerplatzes herangezogen werden, da für Stellplätze auf der Fläche Bestandsschutz gelte. Auch durch das Abstellen von Kartoffelkisten auf dem Grundstück sei keine Prägung als Lagerplatz erfolgt. Die Lagerung der Kartoffelkisten sei nur vorübergehend bis zur Fertigstellung der Kartoffellagerhalle erfolgt. Die Kisten würden nun in der Halle gelagert werden. Sämtliche Kartoffelkisten passten in die Halle. Der rote Container diene der Abfallentsorgung. Ein einzelner Abfallcontainer lasse noch keinen Lagerplatz entstehen.

Die Nutzung der Lagerhalle zur Kartoffellagerung sei verfahrensfrei. Das öffentliche Baurecht stelle an die neue Nutzung weder andere noch weitergehende Anforderungen. Mit der Baugenehmigung vom 15.06.1965 sei seinerzeit eine Lagerhalle genehmigt worden. Selbst wenn die genehmigte Nutzung nicht mit der jetzigen Nutzung übereinstimmen sollte, wäre die „neue“ Nutzung von der Variationsbreite der ursprünglich genehmigten Nutzung gedeckt. Die Halle sei ursprünglich gewerblich genutzt worden und werde nun im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes genutzt. Die Lagerung von Kartoffeln weiche nicht wesentlich von der Lagerung von Getreide und Dünger ab. Sowohl Getreide als auch Kartoffeln seien landwirtschaftliche Produkte, die kühl und trocken gelagert werden müssten. An der Lagerung von Dünger könne hinsichtlich des Gefährdungspotentials allenfalls ein Mehr an Anforderungen gestellt werden, hinter dem die Lagerung von Kartoffeln zurückbleibe. Weiterhin seien keine Baumaßnahmen ergriffen worden, durch die der Bestandsschutz entfallen sei. Die durchgeführten Maßnahmen seien verfahrensfrei gewesen. In die Statik des Gebäudes sei nicht eingegriffen worden. Zwar sei eine neue Dacheindeckung aufgebracht worden, die Dachkonstruktion sei dadurch aber nicht verändert worden. Auch hinsichtlich des Brandschutzes hätten sich keine neuen Anforderungen ergeben. Die Öffnungen für die Klimatechnik seien nach der Bauordnung ebenfalls verfahrensfrei gestellt. Dabei müsse die Klimatechnik als eine Einheit betrachtet werden, die auch die Abluftöffnungen erfasse. Die vorhandenen Fotos zeigten, dass die Wand bereits vorher Öffnungen aufgewiesen habe, die lediglich versetzt und vergrößert worden seien. Auch die baulichen Veränderungen in der Halle seien nicht genehmigungspflichtig. Räumliche Abtrennungen in der Halle dienten zur Trennung des Fahrwegs zwischen dem alten, westlichen Hallenteil und dem gekühlten, östlichen Teil der Halle. Durch den Einbau der Kühlung liege allenfalls eine Nutzungsintensivierung vor, da nun auch verderbliches Gut gelagert werden könne.

Es liege auch keine materielle Illegalität vor. Die Aufschüttung und die Kartoffellagerhalle seien privilegierte Vorhaben, denn sie dienten seinem landwirtschaftlichen Betrieb und nähmen nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche ein. Im Zuge der Umstellung des von seinem Vater übernommenen Betriebes auf ökologische Wirtschaftsweise würden nun von ihm auch Kartoffeln angebaut. Insgesamt bewirtschafte er 312 Hektar, 56 Hektar stünden davon in seinem Eigentum. Die alte Hofstelle sei für einen Betrieb dieser Größe und für die Anforderungen moderner Landwirtschaft nur noch bedingt geeignet. Im Jahr 2013 habe er bereits eine Maschinen- und Lagerhalle am östlichen Ortsrand von K. gebaut; diese Halle erfasse einen Teil der Ernte und der Fahrzeuge und Maschinen. Es seien jedoch noch weitere Lagerflächen erforderlich. Die Kartoffellagerhalle und die Aufschüttung würden für die Anlieferung und Lagerung der im Rahmen seines Betriebes erzeugten Früchte bis zu deren Vermarktung benötigt. Unbeachtlich sei, dass die Lagerhalle und die Aufschüttung sich nicht unmittelbar räumlich dem Betrieb zuordnen ließen. Eine generelle Notwendigkeit einer unmittelbaren Nähe der landwirtschaftlichen Betriebsstelle zu den Betriebsflächen werde den Erfordernissen landwirtschaftlicher Betriebe mit verstreuten Betriebsflächen nicht gerecht. Die baulichen Anlagen würden auch nur einen untergeordneten Teil der Fläche seines Betriebes einnehmen. Daran bestehe in Anbetracht der bewirtschafteten 312 Hektar kein Zweifel.

Die Aufschüttung sei hilfsweise sogar als teilprivilegiertes Vorhaben zulässig, da sie die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten Gewerbetriebs darstelle. Eine Erweiterung erfasse auch solche von Lager- und Stellflächen. Mit der Baugenehmigung für die Lagerhalle seien 1965 auf dem Grundstück auch zwei Stellplätze für LKW genehmigt worden. Diese seien von ihm nun ertüchtigt und in geringem Ausmaße erweitert worden. Die Erweiterung entspreche betrieblichen Erfordernissen, da heutige LKW wesentlich länger seien als 1965 und einen größeren Wendekreis hätten. Hilfsweise sei die Aufschüttung jedenfalls aufgrund der Außenbereichssatzung als sonstiges Vorhaben zulässig. Die Aufschüttung verletze das Rücksichtnahmegebot nicht. Den Grenzabstand könne sie nicht verletzen, da eine solche Aufschüttung geringen Ausmaßes für sich genommen abstandsflächenrechtlich nicht relevant sei; ihr fehle die gebäudegleiche Wirkung.

Die Nutzungsänderung der bestehenden Halle in eine Kartoffellagerhalle sei ebenfalls nicht materiell baurechtswidrig. Auch die Lagerhalle sei als privilegiertes Vorhaben zulässig. Zu widersprechen sei der bloßen Vermutung des Antragsgegners, die Halle sei zu groß, um dort nur Kartoffeln aus seinem Betrieb, dem des Antragstellers, zu lagern, weshalb eine gewerbliche Nutzung der Halle naheliege. Er könne bei seiner Betriebsgröße eine Erntemenge von 2.000 bis 2.500 to jährlich erreichen, die Lagerkapazität der Halle betrage aber nur 1.000 to.

Sofern die Halle nicht privilegiert sei, sei sie als sonstiges Vorhaben zulässig. Dass sie den Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht widerspreche und die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung nicht befürchten lasse, ergebe sich bereits aus der Außenbereichssatzung. Nach der Satzung sei die Halle als sonstiges Vorhaben zulässig, wenn sie einem kleineren Gewerbebetrieb dienen würde. Ein solch kleinerer Gewerbebetrieb ließe sich durch die Lagerung der Kartoffeln zur späteren Vermarktung begründen. Auch nach der Baunutzungsverordnung zählten Lagerhäuser und Lagerplätze zu den Gewerbebetrieben. Die Nutzung der Halle führe nicht zu Immissionen in einem Umfang, der nicht mehr von der genehmigten Nutzung gedeckt sei. Der Zu- und Abgangsverkehr finde einmal zur Ernte im August/September für etwa 10 bis 14 Tage und zur Auslagerung im Frühjahr (Januar bis Mai) statt. In dem gesamten Zeitraum fielen Fahrten von etwa 40 LKW an. Erhöhte Immissionen könnten nicht mit den Beschwerden einer einzigen Nachbarin begründet werden. Auch bei der Nutzung des Grundstücks durch die Voreigentümerin für einen gewerblich genehmigten Landhandel habe Zu- und Abgangsverkehr stattgefunden. Die Brandwand habe er, der Antragsteller, nicht verändert, sondern von der Voreigentümerin in ihrer jetzigen Form übernommen. Die Öffnungen für Förderbänder sowie der Durchgang von der westlichen alten Halle zur östlichen neuen Halle seien seit über 30 Jahren in Benutzung.

Der Antragsteller hat eine Bescheinigung der Firma Weiterer Landhandel GmbH vom 15.09.2021 vorgelegt, mit der die Firma die Nutzung ihres ehemaligen Standortes in J. als Lager bis zum 30.06.2019 bestätigt. Außerdem hat er eine Stellungnahme der L. e.V. vom 20.09.2021 vorgelegt, nach der bei einer Betriebsgröße von 245 ha Ackerland etwa 50 ha Kartoffeln angebaut werden könnten, die zu einer Erntemenge von 2.000 bis 2.500 to Kartoffeln jährlich führen würden. Die Bescheinigung schließt mit der Feststellung, dass die Lagerhalle in J. für den Betrieb des Antragstellers zu klein bemessen sei.

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die bauaufsichtliche Verfügung des Antragsgegners vom 10.05.2021 wiederherzustellen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er trägt vor, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei ausreichend begründet worden. Sie könne nach der Rechtsprechung mit der formellen Ordnungsfunktion des öffentlichen Baurechts begründet werden. Es sei auch nicht erforderlich gewesen, näher zu begründen, aus welchen Gründen das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers an einer weiteren Nutzung der Anordnung nicht ausnahmsweise entgegenstehe, denn der vorliegende Fall unterscheide sich nicht maßgeblich von sonstigen Fällen einer ohne die erforderliche Baugenehmigung durchgeführten Nutzungsänderung. Das wirtschaftliche Interesse sei nicht schützenswert. Der Antragsteller sei seit vielen Jahren als Landwirt tätig, die Notwendigkeit, Kartoffeln einlagern zu müssen, habe sich für ihn nicht plötzlich und erstmals gestellt. Wenn der Antragsteller ohne Abstimmung mit dem Bauamt eine weitere Lagerhalle für seine Zwecke herrichte und in Gebrauch nehme, tue er dies auf eigenes Risiko. Hinzu komme, dass der Antragsteller bereits mit Schreiben vom 06.08.2020 auf die baurechtliche Relevanz der von ihm seinerzeit bereits durchgeführten Baumaßnahmen hingewiesen worden sei, unter anderem, um möglicherweise geplante Investitionen, die sich im Nachhinein als unzulässig herausstellen würden, zu vermeiden. Dies sei weit vor der Aussaat der Kartoffeln gewesen, die später in der Halle eingelagert worden seien.

Es bestünden auch keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagungen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers seien sowohl die Befestigung der Freifläche als auch die Nutzung der Halle genehmigungsbedürftig und jedenfalls nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Nur in dem Fall der offenkundigen Genehmigungsfähigkeit könne aber bei einem formell baurechtswidrigen Vorhaben von einer sofort vollziehbaren Nutzungsuntersagung abgesehen werden.

Die Herrichtung der Freifläche und ihre Nutzung seien formell baurechtswidrig. Die durchgeführten Baumaßnahmen an der Freifläche gingen über bloße Instandsetzungsarbeiten deutlich hinaus. Ein Luftbild von 2019 zeige, dass vor der Übernahme des Grundstücks durch den Antragsteller weite Teile des östlichen Grundstücksteils mit Bäumen und Sträuchern bewachsen gewesen seien. Diese seien zur Herstellung des Lagerplatzes großflächig beseitigt und dadurch sei in das Natur- und Landschaftsbild eingegriffen worden. Darüber hinaus belegten Fotos in den Vorgängen, dass zumindest im grenznahen und damit abstandsrelevanten Bereich erhebliche Aufschüttungen mit Bauschutt vorgenommen worden seien, um die Zufahrt und die Fläche zu vergrößern. Es handele sich bei der befestigten Fläche auch um einen Lagerplatz und nicht lediglich um eine Fläche, auf der vorübergehend bis zur Fertigstellung der Halle Kartoffelkisten abgestellt worden seien bzw. würden. Vielmehr zeigten die Fotos diverser Ortsbesichtigungen, dass die Fläche dauerhaft dem Abstellen von zahlreichen Kartoffelkisten, Paletten, LKW-Anhängern und einem roten Container diene. Ein Lagerplatz als solcher sei zuvor nie genehmigt worden. Die Außenbereichssatzung ändere nichts daran, dass auch die von ihrem Geltungsbereich umfassten Flächen im Außenbereich lägen. Die Befestigung der Freifläche über den Geltungsbereich der Außenbereichssatzung hinaus führe zu einer Verfestigung bzw. Erweiterung einer Splittersiedlung. Ziel der Satzung sei es gerade, eine weitere Ausdehnung über den vorgegebenen Rahmen hinaus zu verhindern. Auch könnten Umweltbelange einer planungsrechtlichen Zulässigkeit entgegenstehen. Bauordnungsrechtlich stelle sich die Frage, ob der Lagerplatz den Grenzabstand einhalte.

Auch die Nutzung der Halle und die in diesem Zusammenhang durchgeführten Baumaßnahmen seien formell baurechtswidrig, denn sie seien genehmigungsbedürftig und nicht genehmigt. Ein etwaiger Bestandsschutz durch die in den Jahren 1965 und 1978 genehmigte Nutzung sei jedenfalls durch die in und an der Halle durchgeführten Baumaßnahmen verloren gegangen. Auch genieße ein Bauvorhaben immer nur in seiner konkreten genehmigten Nutzung Bestandsschutz. Der Antragsteller habe aber eine andere als die ursprünglich genehmigte Nutzung als Lagerhalle aufgenommen, indem er die Halle als Kühllagerhalle nutze. Die an und in der Halle durchgeführten Umbaumaßnahmen sowie die Nutzung der Lagerhalle seien entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht verfahrensfrei. Soweit eine neue Dachaufdeckung aufgebracht und größere Öffnungen mit neuen Stürzen unter anderem für die Klimatechnik in die Wände eingebaut worden seien, sei mit dem damit verbundenen Eingriff in die Standsicherheit des Gebäudes eine statische Neuberechnung erforderlich geworden. Auch im Inneren der Halle seien bauliche Änderungen vorgenommen worden. Aufgrund dessen sei der Brandschutz nicht mehr gewährleistet. Durch den Einbau räumlicher Abtrennungen in der Halle sei die Situation der Rettungswege verändert worden. Die in den früheren Baugenehmigungen wegen der Gebäudelänge von über 40 m geforderte innere Brandwand weise nun großflächige Öffnungen auf. Eine genauere Überprüfung der vorgenommenen Umbauten sei mangels entsprechender Bauvorlagen bisher nicht möglich gewesen. Zudem sei seinen zuständigen Mitarbeitern vor Ort eine genauere Begutachtung der Umbauten verweigert worden. Durch die neue Nutzung der Halle und der Lagerfläche würden offenbar auch höhere Immissionen, insbesondere durch einen erhöhten Zu- und Abgangsverkehr verursacht. Auch eine Überprüfung insoweit sei allerdings nicht möglich gewesen, da es an den notwendigen Unterlagen und insbesondere an einer Betriebsbeschreibung fehle. Für ein erhöhtes Verkehrsaufkommen spreche aber, dass seit der Nutzung des Grundstücks durch den Antragsteller diverse Nachbarbeschwerden eingegangen seien. Während der Nutzung des Grundstücks durch die Voreigentümerin seien Beschwerden nicht bekannt geworden. Die Baumaßnahmen an der Halle seien auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Was die planungsrechtliche Zulässigkeit betreffe, sei die Argumentation des Antragstellers bereits widersprüchlich, wenn er einerseits vortrage, das Vorhaben diene seinem landwirtschaftlichen Betrieb, andererseits aber im Zusammenhang mit der Außenbereichssatzung angebe, es diene seinem Gewerbebetrieb. Der Antragsteller betreibe neben der Landwirtschaft auch ein gewerbliches Lohnunternehmen. Es sei nicht ohne weiteres ersichtlich, dass die Halle mit Freifläche eine dienende Funktion für den landwirtschaftlichen Betrieb habe. Dies ließe sich nur anhand einer Betriebsbeschreibung und unter Beteiligung der Landwirtschaftskammer prüfen und wäre nur zu bejahen, wenn der Antragsteller auf den von ihm bewirtschafteten Flächen so viele Kartoffeln anbaue, dass er ein derartig großes zusätzliches Gebäude benötige, um die Kartoffeln einzulagern. Zu vermuten sei vielmehr, dass die Halle auch zum Einlagern von Kartoffeln anderer Landwirte dienen, also gewerblich genutzt werden solle.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Sämtlicher Akteninhalt war Gegenstand der Beratung.

II.

Der Antrag bleibt insgesamt ohne Erfolg. Er ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet.

Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagung der Nutzung des Lagerplatzes und der Kartoffellagerhalle sowie der Aufforderung, die Lagerhalle und die Freiflächen restlos zu räumen, in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO noch genügenden Weise schriftlich begründet. Dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung wird bereits genügt, wenn überhaupt eine schriftliche, einzelfallbezogene und nicht lediglich formelhafte Begründung vorhanden ist, die die von der Behörde getroffene Interessenabwägung erkennen lässt (W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 80 Rn. 84). Diese Voraussetzungen werden von der hier gegebenen Begründung gerade noch erfüllt. Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung in noch ausreichender Weise damit begründet, dass ein öffentliches Interesse an der Anordnung bereits dann gegeben sei, wenn wie im Falle des Antragstellers eine Nutzungsänderung dem formellen Baurecht widerspreche und eine Übereinstimmung mit dem materiellen Baurecht nicht offensichtlich gegeben sei. Weiter heißt es zur Begründung mit Bezug auf den Einzelfall des Antragstellers, dass dessen wirtschaftliches Interesse bereits der bauaufsichtlichen Anordnung nicht entgegenstehe, weshalb es auch der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht entgegengehalten werden könne. Dass der Antragsteller einzelne Argumente in der Begründung vermisst, steht der Feststellung, dass eine ausreichende Begründung vorhanden ist, nicht entgegen. Die vom Antragsteller angeführten Argumente sind vielmehr vom Gericht im Rahmen der materiellen Prüfung des öffentlichen Vollzugsinteresses zu berücksichtigen.

In der Sache kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn das private Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung einer Maßnahme verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Maßgebliches Kriterium für diese Abwägung sind grundsätzlich die im Rahmen einer summarischen Prüfung zu beurteilenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs. In einem Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO muss zudem ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegeben sein, welches das Gericht anhand der Umstände des konkreten Falles ohne Bindung an die Begründung der Behörde positiv feststellen muss.

Danach überwiegt auch nach Auffassung des Gerichts das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Nutzungsuntersagungen und der Räumungsaufforderung das private Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung dieser Verfügungen vorläufig verschont zu bleiben. Denn nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage erweisen sich sowohl die Nutzungsuntersagungen als auch die Räumungsaufforderung als offensichtlich rechtmäßig und ist darüber hinaus ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügungen zu bejahen.

1. Die Untersagung der Nutzung der Freifläche und der Lagerhalle erweist sich als rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 79 Abs. 1 Satz 1 NBauO. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die zur Herstellung oder Sicherung rechtmäßiger Zustände erforderlichen Maßnahmen unter anderem dann treffen, wenn bauliche Anlagen oder Baumaßnahmen dem öffentlichen Baurecht widersprechen. Nach Satz 2 Nr. 5 der Vorschrift kann die Behörde dabei auch die Benutzung von baulichen Anlagen untersagen, wofür nach ständiger Rechtsprechung bereits die formelle Illegalität der Anlage genügt (vgl. nur Bay. VGH, Beschl. vom 23.08.2012 - 15 CS 12.130 -, juris Rn. 16; Nds. OVG, Beschl. vom 16.10.2006 - 1 ME 171/06 -, juris Rn. 13; VG Hannover, Beschl. vom 27.01.2021 - 12 B 5030/20 -, V.n.b.).

a) Die Nutzung der Freifläche und der Lagerhalle durch den Antragsteller widerspricht dem öffentlichen Baurecht. Sie ist formell rechtswidrig.

aa) Dahinstehen kann, ob der Antragsteller die Freifläche – möglicherweise teilweise – aus Bauprodukten hergestellt hat (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 NBauO) und inwieweit es sich bei der Freifläche um eine Aufschüttung im Sinne der Bauordnung handelt (vgl. Nr. 7.1 des Anhangs zu § 60 Abs. 1 NBauO), denn es fehlt zumindest an einer für eine Nutzung der Fläche als Lagerplatz erforderlichen Baugenehmigung.

Ausweislich der Begründung des Bescheides vom 10.05.2021 bezieht der Antragsgegner die Nutzungsuntersagung ausschließlich auf die Freifläche östlich der Lagerhalle. Die Ausführungen beziehen sich nicht auf eine Nutzung der Fläche unter dem überstehenden Hallendach (Schauer) südlich des älteren Hallenteils sowie der Fläche nördlich der Lagerhallen.

(1) Die Freifläche östlich der Lagerhalle wird auch nach Auffassung des Gerichts vom Antragsteller als Lagerplatz genutzt.

Ein Lagerplatz stellt gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 NBauO eine bauliche Anlage dar. Der Begriff des Lagerplatzes ist weit auszulegen und umfasst Grundstücksflächen, auf denen dauerhaft Gegenstände gelagert, abgelegt oder abgestellt werden, unabhängig zu welchem Zweck dies geschieht (Mann in Große-Suchsdorf, NBauO, 10. Aufl. 2020, § 2 Rn. 28 unter Bezugnahme auf die Rspr. des BVerwG). Ein Lagerplatz kann schon dadurch entstehen, dass jemand eine im Freien gelegene Fläche, über die er verfügt, zum Abstellen, Abstellen oder Ausstellen von Sachen in Gebrauch nimmt (Bay. VGH, Beschl. vom 04.05.2020 - 9 ZB 18.2339 -, juris Rn. 14). Es genügt allerdings nicht, dass ein Gegenstand nur gelegentlich (also nicht wiederholt) für kurze Zeit an einem Ort abgestellt wird. Von einem „Lagerplatz“ ist üblicherweise erst die Rede, wenn sich diese Zweckbestimmung erkennbar „verfestigt“ hat (Mann in Große-Suchsdorf, NBauO, 10. Aufl. 2020, § 2 Rn. 28).

Danach lässt sich entgegen der Ansicht des Antragstellers auch die Freifläche auf seinem Grundstück östlich der Halle als Lagerplatz einordnen. Der Antragsteller hat die Fläche zum Abstellen von Kartoffelkisten, Paletten und einem Container in Gebrauch genommen. Nach eigenen Angaben hat der Antragsteller die Fläche zuvor „ertüchtigt“ und unbestritten dafür eine Mineralschicht neu aufgebracht. Mit dieser „Ertüchtigung“ hat sich die Zweckbestimmung des Lagerplatzes erkennbar „verfestigt“ im doppelten Sinne, denn schon diese Maßnahme, ob nun Neuanlage oder bloße Instandhaltung, spricht dafür, dass der Antragsteller die Fläche nicht nur gelegentlich, sondern wiederholt zum Abstellen seiner Kartoffelkisten nutzen möchte, die dank der Mineralschicht nicht von unten mit Mutterboden verschmutzt werden. Darüber hinaus zeigen die in den Vorgängen des Antragsgegners vorhandenen Fotos mehrerer Ortstermine, dass die Freifläche in den letzten eineinhalb Jahren nicht nur gelegentlich, sondern wiederholt bzw. für längere Zeit zum Lagern von Kartoffelkisten, Paletten und einem Container genutzt worden ist. So waren am 16.09.2020 Kartoffelkisten, am 08.01.2021 und am 20.01.2020 Paletten und ein Container, am 17.03.20021 eine große Menge an Kartoffelkisten und der Container an einer anderen Stelle der Fläche und am 18.05.2021 eine noch größere Menge an Kartoffelkisten abgestellt. Irrelevant ist insoweit, ob sämtliche Kartoffelkisten auch in die Lagerhalle hineinpassen, denn tatsächlich lagert der Antragsteller immer wieder einen großen Teil der Kisten auf der Freifläche, obwohl die Hallennutzung von ihm zwischenzeitlich aufgenommen worden ist.

(2) Für die Nutzung des Lagerplatzes fehlt es an der notwendigen Baugenehmigung.

Soweit zusammen mit den Baugenehmigungen für die Lagerhalle in der Vergangenheit auch „Abstellplätze für zwei LKW“ (Baugenehmigung vom 15.06.1965) bzw. „Einstellplätze für 4 PKW und 4 Abstellplätze für Bauernfahrzeuge“ (Baugenehmigung vom 07.08.1978) genehmigt worden waren, ist die heutige Nutzung der Freifläche als Lagerplatz von diesen Genehmigungen nicht gedeckt.

Offen bleibt dabei, an welcher Stelle auf dem Grundstück die Einstell- und Abstellplätze vormals überhaupt genehmigt waren. Weder in den Bauvorlagen zur Baugenehmigung von 1965 noch zu derjenigen von 1978 – und obwohl es dort im Textteil heißt „wie im Lageplan eingetragen“ – sind die Stellplätze eingezeichnet. Denkbar ist auch, dass 1978 zumindest nicht alle Plätze tatsächlich östlich der Halle vorgesehen waren, da das Baugrundstück ausweislich des Lageplans seinerzeit noch ein Flurstück umfasste, das sich südlich und östlich der Lagerhalle erstreckte und auf dem schon damals das Wohnhaus stand, das sich heute in anderweitigem Eigentum und auf einem neu gebildeten Flurstück befindet. Die Stellplätze waren ausweislich der alten Bauakte seinerzeit immerhin unter Berücksichtigung des Bedarfs der Bewohner des Wohnhauses berechnet worden.

Die Genehmigung für einen PKW-Stellplatz oder einen Abstellplatz für „Bauernfahrzeuge“ genehmigt nicht zugleich auch die Nutzung der Fläche als Lagerplatz, da es sich bei einem Stellplatz um eine andere bauliche Anlage handelt als bei einem Lagerplatz. Auch die sogenannte Variationsbreite der Genehmigung für die Ein- bzw. Abstellplätze wird verlassen, wenn die Fläche dieser Plätze als Lagerplatz genutzt wird.

Die Nutzung einer baulichen Anlage geht über die jeder Nutzung innewohnende Variationsbreite hinaus und stellt eine baurechtlich relevante Nutzungsänderung dar, wenn das öffentliche Baurecht für die neue Nutzung zu einer anderen Beurteilung führt (Burzynska/Tepperwien in Große-Suchsdorf, NBauO, 10. Aufl. 2020, § 60 Rn. 104). So ist es hier, denn ein Lagerplatz ist insbesondere bauplanungsrechtlich anders zu beurteilen als ein Stellplatz. So sind Stellplätze gemäß § 12 BauNVO grundsätzlich in allen Arten von Baugebieten zulässig, Lagerplätze hingegen nur in Gewerbegebieten (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) oder Industriegebieten (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). Die Nutzungsänderung ist aus denselben Erwägungen auch nicht verfahrensfrei nach § 60 Abs. 2 Nr. 1 NBauO. Auf diese Regelung kann sich der Antragsteller entgegen seiner Auffassung nicht berufen, da danach die Änderung der Nutzung einer baulichen Anlage nur dann verfahrensfrei ist, wenn das öffentliche Baurecht an die neue Nutzung weder andere noch weitergehende Anforderungen stellt.

bb) Auch für die Nutzung der Lagerhalle auf dem Grundstück des Antragstellers fehlt es an der erforderlichen Genehmigung.

Für die Lagerhalle, die aus einem westlichen – älteren – Teil und einem östlichen Teil besteht, existieren zwei Baugenehmigungen. Mit Bescheid vom 15.06.1965 genehmigte der seinerzeit zuständige Landkreis I. den „Neubau einer Lagerhalle“ als östlichen Anbau an einen bereits bestehenden älteren Hallenteil. Gegenstand der Genehmigung war ausweislich der Bauakte eine Halle als Lagerraum für Getreide. Mit Bescheid vom 07.08.1978 genehmigte der Antragsgegner sodann den Umbau des westlichen, älteren Hallenteils. Gegenstand der Genehmigung waren Veränderungen im Inneren des Hallenteils, um die Lagerkapazitäten besser ausnutzen zu können. Gelagert werden sollte ausweislich der grün gestempelten Baubeschreibung Getreide sowie Dünger als Schüttgut.

Die vom Antragsteller aufgenommene Nutzung der gesamten Lagerhalle zur Lagerung von Kartoffeln ist von den aufgeführten Genehmigungen der Halle für die Lagerung von Getreide und Düngemitteln nicht umfasst.

Dahinstehen kann, ob die Baugenehmigungen von 1965 und 1978 eine Nutzung der Halle heute überhaupt noch legalisieren können oder sich möglicherweise – durch die Umbaumaßnahmen an der Halle – erledigt haben. Anders als der Antragsteller meint, lässt sich die Lagerung von Kartoffeln nicht mit der Lagerung von Getreide und Dünger vergleichen. Die Variationsbreite der alten Genehmigungen umfasst eine Lagerung von Kartoffeln schon deshalb nicht, weil die Kartoffeln nicht als Schüttgut gelagert werden sondern ausweislich der Fotos in den Vorgängen des Antragsgegners in Kisten oder in Folien verpackt auf Paletten. Genehmigt war ausweislich der alten Bauakten demgegenüber die Lagerung losen Getreides, das über „Elevatoren mittels eines Förderbandes zur Einlagerung in die Halle gebracht“ wurde.

Darüber hinaus stellt sich die Lagerung der Kartoffeln in der Halle auch deshalb als Nutzungsänderung dar, weil für die Lagerung eine Klimatechnik notwendig ist. Unbestritten sind für die jetzige Nutzung der Halle Umbauten vorgenommen und Module für die Klimatechnik eingebaut worden. Der Antragsteller gibt selbst an, dass durch den Einbau der Kühlung nun auch verderbliches Gut gelagert werden könne.

Diese Änderung der Nutzung der Lagerhalle ist entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 NBauO verfahrensfrei, da das öffentliche Baurecht an die neue Nutzung andere oder weitergehende Anforderungen stellt. So sind dafür unter anderem das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot als auch bauordnungsrechtlich die Umbaumaßnahmen am Dach und an den Außenwänden sowie die Umbauten im Inneren der Halle in Bezug auf Statik und Brandschutz zu bewerten.

Mit der formellen Rechtswidrigkeit der gegenwärtig vom Antragsteller ausgeübten Nutzungen der Freifläche seines Grundstücks als Lagerplatz sowie der Lagerhalle besteht für den Antragsgegner die Befugnis zum Einschreiten gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 NBauO.

b) Der Antragsgegner hat das ihm in § 79 Abs. 1 NBauO eröffnete Ermessen auch erkannt und fehlerfrei ausgeübt.

Ein Fehler in der Ausübung des Ermessens ergibt sich zunächst nicht dadurch, dass der Antragsgegner bei den Ausführungen zum Ermessen nicht unterschieden hat zwischen der Nutzung der Freifläche und der Nutzung der Lagerhalle durch den Antragsteller. Der Antragsgegner hat im Anschluss an seine Ausführungen zur formellen Rechtswidrigkeit beider von ihm festgestellter Nutzungen eine einheitliche Ermessensentscheidung getroffen, wogegen es nichts zu erinnern gibt.

Die einheitliche Ermessensentscheidung zeigt auch keine Fehler. Nach der ständigen Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat eine Bauaufsichtsbehörde gegen baurechtswidrige Zustände regelmäßig einzuschreiten. Dabei rechtfertigt schon die formelle Illegalität grundsätzlich den Ausspruch einer Nutzungsuntersagung, um nicht demjenigen, der die Rechtsordnung missachtet und eine Nutzung ohne Genehmigung aufnimmt, einen Vorteil gegenüber dem rechtstreuen Bürger zu verschaffen. Ein „Für und Wider“ braucht im Rahmen des Ermessens nur dann abgewogen zu werden, wenn ganz bestimmte konkrete Anhaltspunkte für die Angemessenheit einer Ausnahme vorliegen (vgl. Nds. OVG, Beschl. vom 16.08.2019 - 1 LA 28/19 -, juris Rn. 9, und Beschl. vom 12.06.2014 - 1 LA 219/13 -, juris Rn. 18 m.w.N.).

Eine Ausnahme von dieser grundsätzlichen Erforderlichkeit des bauaufsichtlichen Einschreitens kommt hier auch deshalb nicht in Betracht, weil weder die Nutzung des Lagerplatzes noch die Nutzung der Lagerhalle offensichtlich genehmigungsfähig sind.

Eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit liegt nur dann vor, wenn über die Genehmigungsfähigkeit bereits nach Aktenlage ohne jegliche weitere Ermittlungen darüber entschieden werden könnte, ob die streitbefangene bauliche Anlage zu genehmigen ist und wenn zusätzlich jedes andere Ergebnis als die Annahme der Genehmigungsfähigkeit nicht nur falsch, sondern schlechthin unvertretbar wäre (Nds. OVG, Beschl. vom 09.06.2020 - 1 ME 108/19 -, juris Rn. 19; Mann in Große-Suchsdorf, NBauO, 10. Aufl. 2020, § 79 Rn. 28). Ein Ermessensfehler liegt mithin dann vor, wenn es geradezu handgreiflich ist und keiner näheren Prüfung bedarf, dass die von einer Nutzungsuntersagung betroffenen baulichen Anlagen dem öffentlichen Baurecht entsprechen (vgl. nur Nds. OVG, Beschl. vom 16.06.2014 - 1 ME 70/14 -, juris Rn. 13, und vom 11.05.2005 - 1 ME 22/05 -).

aa) Von einer solchen offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit des Lagerplatzes kann jedoch keine Rede sein.

Der Lagerplatz ist nicht offensichtlich als privilegiertes Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig. Danach ist im Außenbereich ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt.

Der Lagerplatz liegt mit seiner gesamten Fläche im Außenbereich, und zwar auch, soweit er teilweise im Geltungsbereich der Außenbereichssatzung der Gemeinde F. vom 26.11.2008 liegt. Ob er dem Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unterfällt, ist maßgeblich von der Frage abhängig, ob er dem landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers – wie dieser behauptet – dient. Diese Frage lässt sich jedoch schon deshalb nicht bereits nach Aktenlage ohne jegliche weitere Ermittlungen entscheiden, weil der Antragsteller selbst neben seinem Betrieb, den er nach eigenen Angaben auf ökologische Landwirtschaft umgestellt hat, auch noch einen Gewerbebetrieb führt und außerdem 66 ha seiner landwirtschaftlichen Flächen an seine Ehefrau verpachtet hat, die konventionelle Landwirtschaft betreibt. Da es bis heute an einer Betriebsbeschreibung zur Nutzung von Lagerhalle und Lagerplatz fehlt und nicht einmal nachgewiesen ist, dass und in welcher Menge der Antragsteller tatsächlich Kartoffeln selbst anbaut, ist aus den Akten nicht zweifelsfrei zu entnehmen, für welchen der Betriebe auf dem Lagerplatz Kartoffelkisten, Paletten und Container abgestellt werden. Die vom Antragsteller vorgelegte Bescheinigung vom M. vom 20.09.2021 genügt dafür allein nicht. Da sie bescheinigt, dass die Lagerhalle zu klein bemessen sei, weckt sie vielmehr Zweifel am Vortrag des Antragstellers, inzwischen Kartoffeln in den von ihm angegebenen Mengen anzubauen, da nicht ersichtlich ist, wie er mit den restlichen Mengen umgeht.

Der Lagerplatz ist auch als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB nicht offensichtlich zulässig.

Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Gemäß § 35 Abs. 3 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange unter anderem vor, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht (Nr. 1), schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann (Nr. 3 – das sogenannte planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot) oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt (Nr. 7).

Weder für den Teil der Fläche des Lagerplatzes, der innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der Außenbereichssatzung der Gemeinde F. liegt, noch für den Teil des Lagerplatzes, der außerhalb dieses Bereichs liegt, ist offensichtlich ausgeschlossen, dass öffentliche Belange beeinträchtigt sind.

Zwar ist für den Teil, der der Außenbereichssatzung unterfällt, § 2 der Satzung zu berücksichtigen. Danach kann einem sonstigen Vorhaben, das einem kleineren Handwerks- oder Gewerbebetrieb dient, nicht entgegengehalten werden, dass er einer Darstellung des Flächennutzungsplans für Flächen für die Landwirtschaft widerspricht oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lässt. Jedoch dürften die Tatbestandsvoraussetzungen der Satzungsvorschrift schon deshalb nicht gegeben sein, da Lagerplatz und Halle nach den eigenen Angaben des Antragstellers weder einem kleinen Handwerksbetrieb noch einem Gewerbebetrieb, sondern vielmehr seinem landwirtschaftlichen Betrieb dienen. Zu Recht weist der Antragsgegner darauf hin, dass der Antragsteller nicht einerseits eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB für sich in Anspruch nehmen und dann andererseits ausführen kann, die Lagerung der Kartoffeln zur späteren Vermarktung erfolge im Rahmen eines kleineren Gewerbebetriebs. Zudem ist auch für diesen Teil des Lagerplatzes offen, ob seine Nutzung möglicherweise im Hinblick auf die durch die Nutzung entstehenden Immissionen das Rücksichtnahmegebot verletzt. Offensichtlich zu verneinen ist dies nicht.

Für den Teil, der nicht dem Geltungsbereich der Außenbereichssatzung unterfällt, gelten die vorstehenden Erwägungen ersichtlich gleichermaßen.

Ein Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans ließe sich der Nutzung des Lagerplatzes auch deshalb entgegenhalten, weil dieses Entgegenhalten nicht durch § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB ausgeschlossen ist. Bei dem Lagerplatz handelt es sich nicht um ein insoweit begünstigtes Vorhaben. Nach § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB ist nur eine bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs begünstigt und auch nur dann, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist. Der Tatbestand setzt einen bestehenden Gewerbebetrieb voraus (nur Dürr in Brügelmann, BauGB, Stand Oktober 2021, § 35 Rn. 308), so dass sich der Antragsteller nicht darauf berufen kann, dass die Freifläche bereits für den gewerblichen Landhandel der Voreigentümerin hergestellt worden sei. Die Voreigentümerin hat bestätigt, den Standort ihres Gewerbebetriebes an dieser Stelle zum 30.06.2019 aufgegeben zu haben. Der Antragsteller trägt für sich vor, dass das Grundstück seinem landwirtschaftlichen Betrieb diene.

Auf die Frage, ob der Lagerplatz bauordnungsrechtlich zulässig ist und insbesondere den Grenzabstand einhält, kommt es damit nicht mehr an.

bb) Die Lagerhalle mit den vom Antragsteller durchgeführten Umbaumaßnahmen ist ebenfalls nicht offensichtlich genehmigungsfähig.

Für die Annahme des Privilegierungstatbestands des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB stellt sich auch an dieser Stelle die Frage, ob die baulichen Anlagen – hier die Lagerhalle – dem landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers – wie dieser behauptet – dienen und lässt sich diese Frage nicht bereits nach Aktenlage ohne jegliche weitere Ermittlungen entscheiden.

Die Lagerhalle ist – entsprechend der obigen Ausführungen zur Genehmigungsfähigkeit des Lagerplatzes und unter Bezugnahme auf sie – auch nicht als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB offensichtlich genehmigungsfähig. § 2 der Außenbereichssatzung der Gemeinde F. dürfte auch in Bezug auf die Halle nicht einschlägig sein.

Darüber hinaus ist nicht offensichtlich, dass die Nutzung der Halle durch den Antragsteller keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorruft. Dass die Nutzung nicht zu höheren Immissionen als die frühere Nutzung durch die Voreigentümerin führt, so wie der Antragsteller behauptet, lässt sich bisher nicht überprüfen, da es keine Betriebsbeschreibung für die derzeitige Nutzung gibt. Die dezidierten Beschwerden der direkt an der Zufahrt zum Grundstück des Antragstellers wohnenden Nachbarin bzw. ihrer Tochter geben zumindest Anlass zu einer Prüfung.

Überdies ergibt sich auch angesichts der von außen erkennbaren Umbaumaßnahmen an der Lagerhalle keine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit. Die Statik und der Brandschutz sind neu zu bewerten. Dies muss umso mehr gelten, als die Umbaumaßnahmen im Inneren bisher von Mitarbeitern des Antragsgegners nicht in Augenschein genommen werden konnten. Soweit der Antragsteller dazu angibt, die Brandwand zwischen den Hallenteilen habe bereits beim Eigentumsübergang Öffnungen aufgewiesen, ist eine Prüfung schon deshalb angezeigt, weil nach Nr. 20 der Nebenbestimmungen der Baugenehmigung vom 07.08.1978 der ältere Hallenteil – dessen Umbau seinerzeit genehmigt worden war – von dem östlichen Hallenteil durch eine Brandmauer getrennt werden sollte, wofür die Öffnungen in der Brandmauer feuerbeständig zu verschließen gewesen wären.

Eine weitergehende Prüfung der Genehmigungsfähigkeit der Nutzung von Lagerplatz und Lagerhalle ist im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Ermessensentscheidung des Antragsgegners (§ 114 Satz 1 VwGO) nicht erforderlich. Geboten ist eine solche Prüfung nur, wenn die Bauaufsichtsbehörde ein Nutzungsverbot – jeweils tragend – sowohl auf die formelle als auch auf die materielle Illegalität der Nutzung der baulichen Anlage stützt. Nur in einem solchen Fall unterstellt sie diese zweifache Begründung auch dem gerichtlichen Programm der Überprüfung der Ermessensentscheidung (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 11.05.2015 - 1 ME 31/15 -, juris Rn. 16).

Die Nutzungsuntersagungen gegenüber dem Antragsteller sind auch verhältnismäßig. Sie sind geeignet und erforderlich, um baurechtmäßige Zustände auf dem Grundstück des Antragstellers herzustellen, da die gegenwärtigen Nutzungen des Lagerplatzes und der Lagerhalle rechtswidrig sind. Die Untersagungsverfügungen sind auch angemessen, also verhältnismäßig im engeren Sinne, denn die Einhaltung des öffentlichen Baurechts rechtfertigt grundsätzlich auch erhebliche wirtschaftliche Nachteile für den baurechtlich Verantwortlichen (vgl. Mann in Große-Suchsdorf, NBauO, 10. Aufl. 2020, § 79 Rn. 50).

2. Auch die Aufforderung des Antragstellers, die Lagerhalle und die Freiflächen innerhalb einer Frist von 8 Wochen restlos zu räumen, erweist sich als rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage ebenfalls in § 79 Abs. 1 NBauO. Da die Untersagung der Nutzungen von Lagerplatz und Lagerhalle (Nr. 1 der Verfügung vom 10.05.2021) „ab sofort“ darauf zielt zu unterbinden, dass der Antragsteller weiteres Lagergut auf das Grundstück schafft und auf dem Platz oder in der Halle abstellt, ist die Aufforderung zur Räumung zusätzlich erforderlich, um rechtmäßige Zustände auf dem Grundstück herzustellen. Eine – baurechtswidrige – Nutzung von Lagerplatz und Lagerhalle besteht solange, wie sich noch Kartoffeln, Kisten, Paletten oder Container auf der Freifläche oder in der Halle befinden. Die zur Räumung gesetzte Frist ist angemessen.

3. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist schließlich auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung und der Räumungsanordnung gerechtfertigt, denn es besteht ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer wegen formeller Illegalität erlassenen Nutzungsuntersagung liegt regelmäßig im besonderen öffentlichen Interesse, weil sie die Rechtstreue der Bevölkerung untergrabende Vorbildwirkungen einer formell illegalen Nutzung bekämpft, dem „Schwarzbauer“ ungerechtfertigte Vorteile gegenüber dem erst nach Erteilung einer Genehmigung Nutzenden entzieht, ein Unterlaufen der präventiven Kontrolle der Bauaufsicht verhindert und die Nutzungsuntersagung auch ohne Substanzbeeinträchtigung durchgeführt werden kann (vgl. Nds. OVG, Beschl. vom 11.05.2015 - 1 ME 31/15 -, juris Rn. 10; OVG Berlin, Beschl. vom 09.10.2019 - OVG 2 S 60.19 -, juris Rn. 21; OVG NRW, Beschl. vom 27.05.2019 - 10 B 157/19 -, juris Rn. 16; OVG Sachsen-Anh., Beschl. vom. 26.10.2012 - 2 M 124/12 -, juris Rn. 13; Mann in Große-Suchsdorf, NBauO, 10. Aufl. 2020, § 79 Rn. 106). Gemessen daran liegt auch im vorliegenden Fall die sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagungen in Bezug auf Lagerplatz und Lagerhalle im öffentlichen Interesse. Auch der Antragsteller, der den Lagerplatz ertüchtigt und die Halle umgebaut sowie die Nutzungen sehenden Auges ohne die erforderlichen Baugenehmigungen aufgenommen hat, durfte nicht darauf vertrauen, Platz und Halle bis zu einer abschließenden Klärung der Rechtslage fortsetzen zu dürfen, sondern musste grundsätzlich jederzeit damit rechnen, mit einem sofort vollziehbaren Nutzungsverbot belegt zu werden. Das gilt auch, soweit der Antragsteller vorträgt, die Kartoffeln seien im Zeitpunkt der Nutzungsuntersagungen bereits gepflanzt gewesen und hätten nach der Ernte in den Sommermonaten bis in den Herbst hinein eingelagert werden müssen, um nicht zu verderben. Der Antragsteller hat ohne die erforderlichen Baugenehmigungen und – nach eigenem Vortrag – ohne Alternative zu der Lagerung in J. auf eigenes Risiko Kartoffeln gepflanzt, zumal er bereits mit Schreiben vom 06.08.2020 erstmals vom Antragsgegner auf die baurechtliche Relevanz der von ihm durchgeführten Baumaßnahmen hingewiesen worden war.

4. Soweit der Antragsteller schließlich vorläufigen Rechtsschutz gegen die Zwangsgeldandrohung begehrt, bleibt der insoweit nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, § 64 Abs. 4 NPOG statthafte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs ebenfalls ohne Erfolg. Die Zwangsgeldandrohung entspricht nach summarischer Prüfung den § 70, § 65 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, § 67 Abs. 1 NPOG. Auch § 70 Abs. 3 Satz 2 NPOG, nach dem, wenn mehrere Zwangsmittel angedroht werden, anzugeben ist, in welcher Reihenfolge sie angewendet werden sollen, steht der Zwangsgeldandrohung nicht entgegen. Die vom Antragsgegner in Aussicht gestellte Versiegelung (Nr. 2 der Verfügung vom 10.05.2021) unterfällt dem Anwendungsbereich des § 70 Abs. 3 Satz 2 NPOG nicht. Die Vorschrift des Polizeigesetzes bezieht sich allein auf Androhungen, die nach § 65 Abs. 2 i.V.m den §§ 70 und 74 NPOG zwingend dem anzuwendenden Zwangsmittel vorausgehen müssen. Die Versiegelung ist demgegenüber ein selbständiges Zwangsmittel der Bauordnung, das der Durchsetzung von Nutzungsverboten dient und als Sonderfall der Anwendung unmittelbaren Zwanges keiner Androhung bedarf (Nds. OVG, Beschl. vom 17.11.2005 - 9 ME 249/05 -, NVwZ-RR 2006, 322, beck-online; Mann in Große-Suchsdorf, NBauO, 10. Aufl. 2020, § 79 Rn. 127, 139 und 141; Franke in Spannowsky/Otto, BeckOK BauordnungsR Nds., Stand 01.11.2020, § 79 Rn. 99). Entschließt sich eine Bauaufsichtsbehörde dennoch, eine Versiegelung vorher anzudrohen, unterfällt diese im Interesse des Antragstellers vorab erfolgte Androhung, zu der es keine rechtliche Pflicht gibt, nicht dem Anwendungsbereich des § 70 Abs. 3 Satz 2 NPOG (Nds. OVG, Beschl. vom 17.11.2005 - 9 ME 249/05 -, NVwZ-RR 2006, 322 [VG Freiburg 06.07.2005 - 1 K 439/03], beck-online). Die Höhe der angedrohten Zwangsgelder für den Fall der Nichtbefolgung der Nutzungsuntersagungen und Räumungsaufforderung – 2.000,00 € bzgl. des Lagerplatzes und 1.500,00 € bzgl. der Lagerhalle – begegnet keinen Bedenken.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.