Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 01.03.2022, Az.: 5 A 1392/21

Aufenthaltserlaubnis; Flüchtlingsanerkennung in Italien; Reiseausweis; Übergang der Verantwortung; Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG an in Italien anerkannten Flüchtling; Verantwortungsübergang nach dem Europäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge (EATRR)

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
01.03.2022
Aktenzeichen
5 A 1392/21
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2022, 64911
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGHANNO:2022:0301.5A1392.21.00

Tenor:

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 oder 3 AufenthG.

Die im Jahr 1988 geborene Klägerin ist sudanesische Staatsangehörige.

Sie ist seit 2018 mit einem sudanesischen Staatsangehörigen verheiratet, für den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit bestandskräftigem Bescheid vom 9. Mai 2012 ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG feststellte und der Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG ist. Die Klägerin und ihr Ehemann haben zwei in den Jahren 2015 und 2017 geborene Kinder, denen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge jeweils einen vom Ehemann der Klägerin abgeleiteten subsidiären Schutzstatus zuerkannte. Im Jahr 2020 wurde ein weiteres Kind der Klägerin und ihres Ehemanns geboren.

Im Jahr 2011 wurde der Klägerin in Italien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. In der Folgezeit erhielt sie eine bis zum 20. Februar 2017 gültige Aufenthaltserlaubnis ("permesso di soggiorno - asilo politico") sowie ein bis zum 20. Februar 2017 gültiges Reisedokument ("documento di viaggio - convenzione del 28 luglio 1951").

Im Oktober 2012 reiste sie in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 7. März 2014 stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge fest, dass der Klägerin auf Grund ihrer Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zustehe (Nr. 1) und ordnete ihre Abschiebung nach Italien an (Nr. 2). Auf die Klage der Klägerin, den Bescheid vom 7. März 2014 aufzuheben, hob das erkennende Gericht mit rechtskräftigem Urteil vom 14. September 2016 - 5 A 5860/14 - den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. März 2014 hinsichtlich der Nr. 2 auf und stellte das Verfahren im Übrigen im Umfang der Klagerücknahme ein. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass einer Rücküberstellung der Klägerin nach Italien Abschiebungsverbote entgegenstehen würden. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin Mutter einer im März 2015 geborenen kleinen Tochter und erneut schwanger sei, gehöre sie zu dem Kreis von besonders schutzbedürftigen Personen im Sinne der Rechtsprechung des EGMR, auch wenn sie nicht als Asylsuchende, sondern als bereits Schutzberechtigte nach Italien rücküberstellt werden solle. Die vom EGMR geforderte individuelle Garantieerklärung liege nicht vor.

Am 29. Juli 2015 erteilte die D. E. der Klägerin eine zunächst auf ein Jahr befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, die bis zum 10. Januar 2017 verlängert wurde. In der Folgezeit erhielt die Klägerin Fiktionsbescheinigungen.

Am 4. August 2017 beantragte die Klägerin ohne nähere Bezeichnung der Rechtsgrundlage die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Daraufhin wurde ihr erneut eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt. Am 23. August 2018 erteilte die Beklagte der Klägerin eine bis zum 22. Februar 2019 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG.

Am 5. Dezember 2018 beantragte die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigte, ihr im Hinblick auf ihre Flüchtlingsanerkennung in Italien einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu erteilen sowie ihr einen Flüchtlingspass auszustellen.

Am 9. August 2019 erteilte die Beklagte der Klägerin eine bis zum 2. April 2020 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Am 9. März 2020 verlängerte die Beklagte die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG bis zum 8. März 2022 und stellte der Klägerin einen bis zum 8. März 2022 gültigen Reiseausweis für Flüchtlinge aus.

Bereits am 30. September 2019 hat die Klägerin Klage erhoben.

Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, sie habe Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 oder 3 AufenthG. Ihr sei in Italien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Das erkennende Gericht habe den Bescheid des Bundesamtes vom 7. März 2014 hinsichtlich der Abschiebungsanordnung aufgehoben, weil es ein Abschiebungsverbot bezüglich Italiens angenommen habe. In § 25 Abs. 2 AufenthG nehme das Tatbestandsmerkmal "wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [...] zuerkannt hat" nur auf dessen Zuständigkeit im nationalen Verfahren Bezug. Der Staat, auf den die Verantwortung nach dem Europäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge (EATRR) übergehe, sei nicht nur zur Neuausstellung eines Konventionspasses verpflichtet, sondern auch zur Wahrung aller Rechte und Vorteile, die Flüchtlingen von der Qualifikationsrichtlinie und vom nationalen Recht gewährt würden. Der Betreffende dürfe durch den Übergang der Zuständigkeit nicht benachteiligt werden. Dass er nach dem Zuständigkeitsübergang so zu stellen sei, als sei ihm im Inland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden, folge im Übrigen auch aus § 73a AsylG. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG sei daher auch diesem Personenkreis zu erteilen. Die ihr erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG werde den Anforderungen des Art. 25 Abs. 1 Unterabs. 1 der Qualifikationsrichtlinie offensichtlich nicht gerecht. Dies werde gerade in der derzeitigen Lage deutlich. Sollte ihr Ehemann auf Grund der Pandemie Einkommenseinbußen haben, wäre ihr Aufenthaltstitel nicht mehr gesichert. Hinsichtlich der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG trägt sie vor, dass die Beklagte auch ohne Beteiligung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge Abschiebungsverbote hätte feststellen können. § 42 AsylG stehe einer solchen Feststellung nicht entgegen, da es noch keine Entscheidung des Bundesamts über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG gebe.

Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verpflichten, über ihre Anträge vom 5. Dezember 2018 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 3 AufenthG und eines Reiseausweises für Flüchtlinge zu entscheiden. Nachdem die Beklagte der Klägerin am 9. März 2020 einen Reiseausweis für Flüchtlinge ausgestellt und die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 verlängert hatte, haben die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Erteilung eines Reiseausweises für Flüchtlinge übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt.

Die Klägerin beantragt nunmehr sinngemäß,

ihr eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG, hilfsweise § 25 Abs. 3 AufenthG zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt sie vor, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG. Ihr Asylantrag sei vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge abgelehnt worden. Der Umstand, dass ihr in Italien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei, führe nicht dazu, dass automatisch auch in Deutschland die Flüchtlingseigenschaft anerkannt werde. Anderenfalls wäre die Durchführung eines erneuten Asylverfahrens entbehrlich gewesen. Auch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG sei nicht zu erteilen. Für die Klägerin sei lediglich durch die Entscheidung des erkennenden Gerichts ein Abschiebungsverbot bezüglich Italiens ausgesprochen worden. Es komme jedoch die Abschiebung in den Sudan in den Betracht. Hier habe das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bislang kein Abschiebungsverbot ausgesprochen. Da die Klägerin einen Asylantrag gestellt habe, entscheide gemäß § 24 Abs. 2, § 31 Abs. 3 AsylG ausschließlich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge über das Vorliegen von Abschiebungsverboten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Der Inhalt sämtlicher Akten war Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

Die Kammer entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

Mit den noch zur Entscheidung des Gerichts gestellten Anträgen ist die Klage zulässig und begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG. Die mit der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG stillschweigend ausgesprochene Ablehnung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist deshalb rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).

Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG ist einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG zuerkannt hat.

Diese Voraussetzungen sind zwar nicht im Wortlaut erfüllt, weil nicht das Bundesamt der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat. Der Klägerin wurde jedoch im Jahr 2011 durch die Behörden der Republik Italien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und eine bis zum 20. Februar 2017 gültige Aufenthaltserlaubnis ("permesso di soggiorno - asilo politico") sowie ein bis zum 20. Februar 2017 gültiges Reisedokument ("documento di viaggio - convenzione del 28 luglio 1951") ausgestellt. Diese Flüchtlingsanerkennung ist einer Flüchtlingsanerkennung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gleichzustellen, da die Klägerin sich rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen hat.

Auch aus der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zuerkannten Flüchtlingseigenschaft folgt zwar noch kein unmittelbares Aufenthaltsrecht im Inland und auch kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG.

Die von einer in einem anderen Vertragsstaat der GFK zuerkannten Flüchtlingseigenschaft begünstigten Personen sind aber jedenfalls dann den im Inland vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anerkannten Flüchtlingen aufenthaltsrechtlich gleichgestellt, wenn sie sich im Bundesgebiet rechtmäßig niedergelassen haben (vgl. Fränkel in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 25 AufenthG, Rn. 15). Das ist hier der Fall, denn die Verantwortung für die Klägerin ist nach dem Europäischen Übereinkommen vom 16. Oktober 1980 über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge (BGBl. 1994 II, S. 2645 f.; EATRR) auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen.

Gemäß Art. 2 Abs. 1 Var. 1 EATRR gilt die Verantwortung nach Ablauf von zwei Jahren des tatsächlichen und dauernden Aufenthalts im Zweitstaat mit Zustimmung von dessen Behörden als übergegangen. Zudem bestimmt Art. 2 Abs. 3 EATRR, dass die Verantwortung auch dann als übergegangen gilt, wenn die Wiederaufnahme des Flüchtlings durch den Erststaat nach Art. 4 EATRR nicht mehr beantragt werden kann. Gemäß Art. 4 Abs. 1 EATRR wird der Flüchtling, solange die Verantwortung nicht nach Art. 2 Abs. 1 und 2 EATRR übergegangen ist, jederzeit im Hoheitsgebiet des Erststaats wiederaufgenommen, selbst nach Ablauf der Gültigkeit des Reiseausweises. In letzterem Fall erfolgt die Wiederaufnahme auf einfachen Antrag des Zweitstaats unter der Bedingung, dass der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Gültigkeit des Reiseausweises gestellt wird. Dies zu Grunde gelegt, ist die Verantwortung für die Klägerin jedenfalls gemäß Art. 2 Abs. 3 EATRR i. V. m. Art. 4 Abs. 1 EATRR auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Ihr italienisches Reisedokument "documento di viaggio - convenzione del 28 luglio 1951" ist bereits am 20. Februar 2017 abgelaufen. Ein Antrag an die italienischen Behörden auf Wiederaufnahme der Klägerin wurde offenbar nicht gestellt. Dementsprechend hat die Beklagte auf den Übergang der Verantwortung nach dem EATRR reagiert und der Klägerin am 9. März 2020 einen Reiseausweis für Flüchtlinge ausgestellt.

Der engere Wortlaut des § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG mit der Voraussetzung, dass der Schutzstatus durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuerkannt wurde, steht dem nicht entgegen, weil er sich lediglich auf die Zuständigkeit des Bundesamts im nationalen Verfahren bezieht. Flüchtlinge, deren Status von einem anderen GFK-Vertragsstaat zuerkannt wurde, sind auch danach von der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.?2 AufenthG nicht ausgeschlossen. Nach §?60 Abs.?1 Satz?2 AufenthG genießen auch außerhalb der Bundesrepublik Deutschland anerkannte Flüchtlinge Schutz vor Abschiebung in den Verfolgerstaat, ohne dass es einer inländischen (erneuten) Zuerkennung oder Überprüfung der Flüchtlingseigenschaft bedarf. Eine erneute Feststellung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wird in diesen Fällen in §?60 Abs.?1 Satz?3 AufenthG sogar explizit ausgeschlossen.

Dem Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG steht weiterhin nicht entgegen, dass sie bereits Inhaberin einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist. Dass einem Ausländer - solange das Gesetz nicht eindeutig etwas Anderes bestimmt - mehrere Aufenthaltstitel nebeneinander erteilt werden können, ergibt sich insbesondere aus dem Aufenthaltsgesetz zu Grunde liegenden Konzept unterschiedlicher Aufenthaltstitel (§ 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) mit jeweils eigenständigen Voraussetzungen und Rechtsfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.3.2013 - BVerwG 1 C 12.12 -, juris Rn. 19). Dementsprechend kann die Klägerin parallel zu der ihr bereits erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG die Erteilung einer für sie - auf Grund der gebundenen Entscheidung und dem in § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG geregelten Absehen von der Anwendung von § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG - günstigeren Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG beanspruchen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 2 Satz 1VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, der Beklagten auch die Kosten für den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil des Verfahrens aufzuerlegen, da sie die Klägerin in Anerkennung des Übergangs nach dem EATRR insoweit klaglos gestellt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.