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§ 17 VO-AK - Übergangsregelungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg (VO-AK)
Amtliche Abkürzung
VO-AK
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) Genehmigungen für Prüfungsfächer, die Schulen vor dem 1. August 2005 erteilt worden sind, gelten bis auf Widerruf weiter.

(2) § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d und die Regelung über die Wahl des Faches Informatik als Schwerpunktfach in Anlage 5 in der ab 1. August 2018 geltenden Fassung sind erstmals auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die im Schuljahr 2019/2020 das erste Schuljahr der Qualifikationsphase besuchen.

(3) § 13 Abs. 2 Sätze 2 und 3, die Regelung zur Stündigkeit von Sport als Prüfungsfach in § 13 Abs. 6 Satz 1 und die Regelungen zur Stündigkeit der Prüfungsfächer in den Anlagen 4 und 5 in der ab 1. August 2018 geltenden Fassung sind erstmals auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die im Schuljahr 2019/2020 das erste Jahr der Qualifikationsphase oder im Schuljahr 2020/2021 das zweite Jahr der Qualifikationsphase besuchen.

(4) § 13 Abs. 7 Satz 1 in der ab 1. August 2018 geltenden Fassung ist erstmals auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die im Schuljahr 2018/2019 die Einführungsphase besuchen.

(5) § 13 Abs. 8 Satz 3 in der ab 1. August 2018 geltenden Fassung ist erstmals auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die ihre Abiturprüfung im Schuljahr 2020/2021 ablegen.