§ 17 VO-AK - Übergangsregelungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg (VO-AK)
- Amtliche Abkürzung
- VO-AK
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
(1) Genehmigungen für Prüfungsfächer, die Schulen vor dem 1. August 2005 erteilt worden sind, gelten bis auf Widerruf weiter.
(2) § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d und die Regelung über die Wahl des Faches Informatik als Schwerpunktfach in Anlage 5 in der ab 1. August 2018 geltenden Fassung sind erstmals auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die im Schuljahr 2019/2020 das erste Schuljahr der Qualifikationsphase besuchen.
(3) § 13 Abs. 2 Sätze 2 und 3, die Regelung zur Stündigkeit von Sport als Prüfungsfach in § 13 Abs. 6 Satz 1 und die Regelungen zur Stündigkeit der Prüfungsfächer in den Anlagen 4 und 5 in der ab 1. August 2018 geltenden Fassung sind erstmals auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die im Schuljahr 2019/2020 das erste Jahr der Qualifikationsphase oder im Schuljahr 2020/2021 das zweite Jahr der Qualifikationsphase besuchen.
(4) § 13 Abs. 7 Satz 1 in der ab 1. August 2018 geltenden Fassung ist erstmals auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die im Schuljahr 2018/2019 die Einführungsphase besuchen.
(5) § 13 Abs. 8 Satz 3 in der ab 1. August 2018 geltenden Fassung ist erstmals auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die ihre Abiturprüfung im Schuljahr 2020/2021 ablegen.