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§ 12 VO-AK - Organisation des Unterrichts in der Qualifikationsphase

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg (VO-AK)
Amtliche Abkürzung
VO-AK
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) Die Schule stellt sicher, dass die Voraussetzungen für die Zulassung zur Abiturprüfung in der Qualifikationsphase erfüllt werden können.

(2) 1In der Qualifikationsphase entscheidet sich die Schülerin oder der Schüler im Rahmen des Angebots der Schule, und zwar

  1. 1.

    am Abendgymnasium für

    1. a)

      den sprachlichen Schwerpunkt mit einer fortgeführten Fremdsprache und Deutsch,

    2. b)

      den gesellschaftswissenschaftlichen Schwerpunkt mit Geschichte und einem der Fächer Deutsch, fortgeführte Fremdsprache oder Mathematik oder

    3. c)

      den mathematisch-naturwissenschaftlichen Schwerpunkt mit einer Naturwissenschaft und Mathematik,

  2. 2.

    am Kolleg für

    1. a)

      den sprachlichen Schwerpunkt mit zwei fortgeführten Fremdsprachen oder mit einer fortgeführten Fremdsprache und Deutsch,

    2. b)

      den musisch-künstlerischen Schwerpunkt mit Musik und Deutsch oder mit Kunst und Deutsch oder mit Musik und Mathematik oder mit Kunst und Mathematik,

    3. c)

      den gesellschaftswissenschaftlichen Schwerpunkt mit Geschichte und einem weiteren Fach aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld oder

    4. d)

      den mathematisch-naturwissenschaftlichen Schwerpunkt mit zwei Naturwissenschaften oder mit einer Naturwissenschaft und Mathematik oder mit einer Naturwissenschaft und Informatik oder mit Mathematik und Informatik.

2Der Unterricht wird in Kern-, Schwerpunkt-, Ergänzungs- und Wahlfächern, im Kolleg zusätzlich im Seminarfach erteilt. 3Die Kennzeichnung der Fächer als Kern-, Schwerpunkt-, Ergänzungs-, und Wahlfächer sowie die Zuordnung der Fächer zu den Schwerpunkten ergeben sich für das Abendgymnasium aus der Anlage 4 und für das Kolleg aus der Anlage 5. 4Der Unterricht wird in Schulhalbjahresabschnitten erteilt, die thematisch bestimmt sind. 5In den beiden Schwerpunktfächern und in dem von der Schule als drittes Prüfungsfach nach § 13 Abs. 4 bestimmten Fach wird der Unterricht auf erhöhtem Anforderungsniveau erteilt.

(3) Die Schule kann dem jeweiligen Schwerpunkt weitere Fächer zuordnen, die mit der Wahl des Schwerpunkts verbindlich zu belegen sind.

(4) 1Die Schule hat den sprachlichen und den mathematisch-naturwissenschaftlichen Schwerpunkt anzubieten; sie soll am Abendgymnasium außerdem den gesellschaftswissenschaftlichen Schwerpunkt, am Kolleg außerdem den musisch-künstlerischen und den gesellschaftswissenschaftlichen Schwerpunkt anbieten. 2Ein Schwerpunkt darf nur dann mehrfach eingerichtet werden, wenn die beiden Schwerpunkte nach Satz 1 Halbsatz 1 eingerichtet sind.

(5) 1Im Seminarfach am Kolleg stehen fachübergreifende und fächerverbindende Problemstellungen und die Einübung verschiedener Methoden im Vordergrund. 2Es sind verschiedene Arbeitsformen sowie Verfahren der Präsentation und der Erörterung von Ergebnissen anzuwenden. 3Fachübergreifende und fächerverbindende Themen- und Aufgabenstellungen werden von einem Fach oder mehreren Fächern der Anlage 5 ausgehend behandelt. 4Im Seminarfach wird von jeder Schülerin oder jedem Schüler in einem der Schulhalbjahre eine Facharbeit geschrieben.