Anlage 4 VO-AK - Qualifikationsphase des Abendgymnasiums:
Schwerpunkte und Unterrichtsfächer sowie Belegungsverpflichtungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg (VO-AK)
- Amtliche Abkürzung
- VO-AK
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
(zu § 12 Abs. 2 Satz 3 und § 14 Abs. 1 Satz 1)
Sprachlicher Schwerpunkt | Gesellschafts-wissenschaftlicher Schwerpunkt | Mathematisch- naturwissenschaftlicher Schwerpunkt | Wochenstunden | Schulhalbjahre | |
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Schwerpunktfächer | fortgeführte Fremdsprache 1) | Geschichte | Naturwissenschaft | 5 | 4 |
Deutsch | Deutsch, fortgeführte Fremdsprache 1) oder Mathematik | Mathematik | 5 | 4 | |
Kernfächer | Deutsch 2), Fremdsprache 2)3), Mathematik 2) | Deutsch | 3 4) | 4 | |
Mathematik | Fremdsprache 3) | 3 4) | 4 | ||
Ergänzungsfächer | Naturwissenschaft | Naturwissenschaft | 2 4)5) | 4 | |
Geschichte 6) | Geschichte 6) | 2 4)5) | 4 | ||
Wahlfächer 7) | weitere Fächer nach der Anlage 6 8) | 4)5)9) |
Der Unterricht in der fortgeführten Fremdsprache muss in der Einführungsphase in beiden Schulhalbjahren besucht worden sein (§ 13 Abs. 5 Satz 2).
Wird Deutsch als Schwerpunktfach gewählt, so sind Mathematik und eine Fremdsprache als Kernfächer zu wählen. Wird eine fortgeführte Fremdsprache als Schwerpunktfach gewählt, so sind Deutsch und Mathematik als Kernfächer zu wählen. Wird Mathematik als Schwerpunktfach gewählt, so sind Deutsch und eine Fremdsprache als Kernfächer zu wählen.
Die Belegungsverpflichtung kann auch mit einer neu begonnenen Fremdsprache erfüllt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 vorliegen.
Die Belegungsverpflichtung beträgt fünf Wochenstunden, wenn das Fach als erstes, zweites oder drittes Prüfungsfach gewählt worden ist (§ 13 Abs. 2 Satz 2).
Die Belegungsverpflichtung beträgt drei Wochenstunden, wenn das Fach als viertes oder fünftes Prüfungsfach gewählt worden ist (§ 13 Abs. 2 Satz 3).
Die Belegungsverpflichtung im Fach Geschichte entfällt, wenn ein anderes Fach aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld als Prüfungsfach gewählt worden ist.
Wird die Belegungsverpflichtung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 durch die Belegungsverpflichtungen, die sich aus der Wahl des Schwerpunktes und der Prüfungsfächer ergeben, nicht erfüllt, so ist in dem erforderlichen Umfang ein Wahlfach zu belegen.
Die Wahlmöglichkeiten richten sich nach dem Angebot der Schule.
Eine Fremdsprache ist mindestens dreistündig zu belegen. Die Belegungsverpflichtung im Fach Sport beträgt vier Wochenstunden, wenn Sport als Prüfungsfach gewählt worden ist (§ 13 Abs. 6 Satz 1).