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§ 11 VO-AK - Versetzung in die Qualifikationsphase

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg (VO-AK)
Amtliche Abkürzung
VO-AK
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) 1Im Abendgymnasium und im Kolleg gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts der Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung für die Versetzung in die Qualifikationsphase nur insoweit, als in den Absätzen 2 und 3 nichts Abweichendes bestimmt ist. 2Grundlage für die Versetzungsentscheidung am Ende der Einführungsphase sind die Leistungen in allen belegten Fächern, ausgenommen in Sporttheorie. 3Bei einem Wechsel der Fächer ist die Beurteilung in dem Fach zugrunde zu legen, in das gewechselt worden ist.

(2) 1Versetzt wird, wer in den Fächern nach Absatz 1

  1. 1.

    jeweils mindestens ausreichende Leistungen oder

  2. 2.

    mangelhafte Leistungen in nur einem Fach und jeweils mindestens ausreichende Leistungen in allen anderen Fächern oder

  3. 3.

    in dem Fall, dass eine erfolgreiche Mitarbeit in der Qualifikationsphase erwartet werden kann,

    1. a)

      mangelhafte Leistungen in zwei Fächern, darunter höchstens in einem der Fächer Deutsch, Mathematik und den Fremdsprachen, und mindestens befriedigende Leistungen in zwei Ausgleichsfächern oder

    2. b)

      ungenügende Leistungen in einem Fach, jedoch nicht in den Fächern Deutsch, Mathematik und den Fremdsprachen, und mindestens gute Leistungen in einem Ausgleichsfach oder befriedigende Leistungen in zwei Ausgleichsfächern

erbracht hat. 2Die Fächer Deutsch, Fremdsprachen und Mathematik können nur untereinander ausgeglichen werden.

(3) 1Der Schülerin oder dem Schüler, der oder dem die Versetzung in die Qualifikationsphase versagt worden ist, kann die Einführungsphase nur einmal wiederholen. 2In Härtefällen, die die Schülerin oder der Schüler nicht zu vertreten hat, kann die Schule Ausnahmen von Satz 1 zulassen.