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Anlage 2 VO-AK - Einführungsphase am Abendgymnasium

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg (VO-AK)
Amtliche Abkürzung
VO-AK
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(zu § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2)

FächerWochenstunden
PflichtunterrichtDeutsch4
Englisch 1)4
Mathematik4
WahlpflichtunterrichtPolitik-Wirtschaft, Geschichte oder Erdkunde 2)2
eine Naturwissenschaft (Physik, Chemie oder Biologie) 2)2
zweite Fremdsprache3)
Wahlunterricht 4)weitere Fächer nach der Anlage 6; Unterricht zum Ausgleich von Kenntnisdefiziten; Projekte; Arbeitsgemeinschaften 5)

Anstelle von Englisch kann eine andere erste Fremdsprache erlernt werden, wenn die oberste Schulbehörde dies auf Antrag der Schule zulässt.

Zu belegen ist eines der drei Fächer in beiden Schulhalbjahren oder es sind zwei der drei Fächer im halbjährigen Wechsel zu belegen.

Diese Verpflichtung entfällt, wenn nach § 5 Abs. 4 Satz 1 keine zweite Fremdsprache zu belegen ist.

Wahlunterricht ist für mindestens ein Schulhalbjahr zu besuchen.

Die Fächer sind zweistündig zu belegen, Fremdsprachen jedoch vierstündig. Unterricht zum Ausgleich von Kenntnisdefiziten und Projekte können auch dreistündig angeboten werden. Unterricht zum Ausgleich von Kenntnisdefiziten soll insbesondere für die Fächer Deutsch, Fremdsprachen und Mathematik angeboten werden. Arbeitsgemeinschaften sind einstündig anzubieten.