VO-AK,NI - Abendgymnasium und Kolleg-Verordnung

Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg (VO-AK)

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg (VO-AK)
Amtliche Abkürzung
VO-AK
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Vom 2. Mai 2005 (Nds. GVBl. S. 130 - VORIS 22410 -) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. Januar 2022 (Nds. GVBl. S. 63) (2)

Aufgrund des § 11 Abs. 9 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Satz 2, des § 13 Abs. 4 und des § 60 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 6 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) in der Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. April 2005 (Nds. GVBl. S. 110), wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Geltungsbereich1
Organisation der Schule und Aufnahme in die Schule2
Verweildauer3
Berufstätigkeit4
Fremdsprachenverpflichtungen5
Unterrichtsangebot6
Ergänzende Teilnahmepflicht7
Leistungsbewertung, Studienbuch, Versäumnis8
Vorkurs9
Organisation des Unterrichts und Teilnahmeverpflichtungen in der Einführungsphase10
Versetzung in die Qualifikationsphase11
Organisation des Unterrichts in der Qualifikationsphase12
Aufgabenfelder, Prüfungsfächer13
Belegungsverpflichtungen in der Qualifikationsphase14
Freiwilliges Zurücktreten15
Abgangszeugnis, Abschluss des Sekundarbereichs I16
Übergangsregelungen17
Sonderregelung zur Versetzung in die Qualifikationsphase im Schuljahr 2019/2020 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie 17a
Sonderregelungen zur Wahl von Prüfungsfächern, zur freiwilligen Wiederholung der Einführungsphase und zur Versetzung in die Qualifikationsphase im Schuljahr 2020/2021 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie 17b
Sonderregelungen zur Wahl von Prüfungsfächern und zur Versetzung in die Qualifikationsphase im Schuljahr 2021/2022 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie17c
Sonderregelungen zur Wahl von Prüfungsfächern im Schuljahr 2022/2023 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie17d
In-Kraft-Treten18
VorkursAnlage 1
Einführungsphase am AbendgymnasiumAnlage 2
Einführungsphase am KollegAnlage 3
Qualifikationsphase des Abendgymnasiums:
Schwerpunkte und Unterrichtsfächer sowie Belegungsverpflichtungen
Anlage 4
Qualifikationsphase des Kollegs:
Schwerpunkte und Unterrichtsfächer sowie Belegungsverpflichtungen
Anlage 5
Qualifikationsphase;
Zuordnung der Fächer zu den Aufgabenfeldern und Anforderungsniveau der Prüfungsfächer
Anlage 6

SVBl. S. 277

SVBl. S. 126

§ 1 VO-AK - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg (VO-AK)
Amtliche Abkürzung
VO-AK
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Diese Verordnung gilt für den Vorkurs, die Einführungsphase und die Qualifikationsphase des Abendgymnasiums und des Kollegs.

§ 2 VO-AK - Organisation der Schule und Aufnahme in die Schule

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg (VO-AK)
Amtliche Abkürzung
VO-AK
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) 1Die einjährige Einführungsphase und die zweijährige Qualifikationsphase des Abendgymnasiums und des Kollegs sind jeweils in Schulhalbjahre gegliedert. 2Die Schulen können Vorkurse einrichten, die am Abendgymnasium zwei Schulhalbjahre und am Kolleg ein Schulhalbjahr umfassen.

(2) Zum Besuch der Einführungsphase des Abendgymnasiums und des Kollegs ist berechtigt, wer

  1. 1.

    eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit nachweisen kann,

  2. 2.

    im ersten Halbjahr des Schuljahres, in dem die Aufnahme erfolgt, das 19. Lebensjahr vollendet und

  3. 3.

    den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss erworben oder einen Vorkurs nach § 9 erfolgreich abgeschlossen hat.

(3) Das Führen eines Familienhaushalts ist der Berufstätigkeit nach Absatz 2 Nr. 1 gleichgestellt.

(4) Eine durch Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit nachgewiesene Arbeitslosigkeit kann auf die Zeit der Berufstätigkeit nach Absatz 2 Nr. 1 angerechnet werden.

(5) Wer die Fachhochschulreife oder die Berechtigung zum Besuch der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe oder des Beruflichen Gymnasiums erworben hat und nach § 5 Abs. 2 und 4 nicht verpflichtet ist, am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache teilzunehmen, kann unmittelbar in das erste Schulhalbjahr der Qualifikationsphase aufgenommen werden.

(6) Die Schulbehörde kann die Aufnahme auf Antrag der Schule in begründeten Fällen abweichend von den Absätzen 2 bis 5 zulassen.

§ 3 VO-AK - Verweildauer

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg (VO-AK)
Amtliche Abkürzung
VO-AK
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) 1Der Besuch des Abendgymnasiums oder des Kollegs dauert mindestens zwei und höchstens vier Schuljahre, soweit in den Sätzen 2 bis 4 nichts Abweichendes bestimmt ist. 2Wer ohne Besuch der Einführungsphase in die Qualifikationsphase aufgenommen worden ist, kann höchstens drei Schuljahre lang im Abendgymnasium oder im Kolleg verweilen. 3Zur Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung verlängert die Schule die Höchstzeit um ein Schuljahr. 4In Härtefällen, die die Schülerin oder der Schüler nicht zu vertreten hat, insbesondere bei längerem Unterrichtsversäumnis wegen Krankheit, kann die Schule eine weitere Verlängerung um ein weiteres Schuljahr zulassen.

(2) Wer nicht vor Ablauf der Höchstzeit nach Absatz 1 zur Abiturprüfung zugelassen worden ist, muss die Schule verlassen.

§ 4 VO-AK - Berufstätigkeit

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Titel
Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg (VO-AK)
Amtliche Abkürzung
VO-AK
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

1Der Unterricht des Abendgymnasiums wird während der Einführungsphase und des ersten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase neben einer beruflichen Tätigkeit besucht. 2Tritt während des Schulbesuchs Arbeitslosigkeit ein, so steht dies dem Verbleib am Abendgymnasium nicht entgegen, wenn die Arbeitslosigkeit durch eine Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit nachgewiesen wird.