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  • ab 25.02.2021 (aktuelle Fassung)

§ 17c VO-AK - Sonderregelungen zur Wahl von Prüfungsfächern und zur Versetzung in die Qualifikationsphase im Schuljahr 2021/2022 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg (VO-AK)
Amtliche Abkürzung
VO-AK
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

1Kann wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Schuljahr 2021/2022 Präsenzunterricht nicht oder nur eingeschränkt stattfinden, so kann die oberste Schulbehörde bestimmen, dass

  1. 1.

    § 17a im Schuljahr 2021/2022 entsprechend anzuwenden ist und

  2. 2.

    § 17b Abs. 1 im Schuljahr 2021/2022 entsprechend anzuwenden ist mit der Maßgabe, dass in Satz 1 an die Stelle des 31. Oktober 2020 der 29. Oktober 2021 tritt.

2Die Bestimmung kann auf einzelne Schulen beschränkt werden. 3Sie ist öffentlich bekannt zu machen.