Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 07.03.2012, Az.: 11 A 1228/11
Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges für Streitigkeiten über die Tätigkeit eines Mitglieds einer Freiwilligen Feuerwehr in der Kreisfeuerwehr; Ausschluss von Tätigkeiten in der Kreisfeuerwehr als innerorganisatorische Maßnahme; Tätigkeit in der Kreisfeuerwehr als Teil der in der freiwilligen Feuerwehr der Wohnsitzgemeinde wahrgenommenen Aufgaben
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 07.03.2012
- Aktenzeichen
- 11 A 1228/11
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2012, 39751
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGOLDBG:2012:0307.11A1228.11.0A
Rechtsgrundlagen
- § 35 VwVfG
- § 11 BrandSchG ND
- § 19 BrandSchG ND
- § 20 BrandSchG ND
- § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO
- § 42 Abs. 2 VwGO
Amtlicher Leitsatz
Für Streitigkeiten über die Tätigkeit eines Mitglieds einer Freiwilligen Feuerwehr in der Kreisfeuerwehr ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
Der Ausschluss von Tätigkeiten in der Kreisfeuerwehr ist kein Verwaltungsakt, sondern eine innerorganisatorische Maßnahme. Die Mitgliedschaft von Einzelpersonen in der Kreisfeuerwehr ist gesetzlich grds. nicht vorgesehen. Die Tätigkeit in der Kreisfeuerwehr ist damit lediglich Teil der in der Freiwilligen Feuerwehr der Wohnsitzgemeinde wahrgenommenen Aufgaben.
Für die Beschränkung von Tätigkeiten in der Kreisfeuerwehr gilt, entsprechend beamtenrechtlicher Grundsätze, dass der Feuerwehrleitung ein weiter Ermessensspielraum zusteht, der lediglich einer Willkürkontrolle unterliegt.
Das Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr ist in aller Regel verpflichtet, sich auf den Wunsch der Feuerwehrleitung mit ihm wegen entstandener Meinungsverschiedenheiten ein klärendes Gespräch zu führen, vorbehaltlos einzulassen.
Tatbestand
Der Kläger ist Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr in seinem Wohnort.
Er war zudem auch in der Kreisfeuerwehr des Beklagten tätig und hat dort Ausbildungslehrgänge für Truppmänner geleitet und in dessen Fernmeldezug Dienst geleistet.
In diesem Zusammenhang kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Kläger und dem Kreisbrandmeister. Mit Schreiben vom 9. und 22. Februar 2011 bat der Beklagte den Kläger daher um ein Gespräch zur Erörterung des "kameradschaftlichen Umgangs innerhalb der Kreisfeuerwehr".
Der Kläger teilte über einen bevollmächtigten Rechtsanwalt mit Schreiben vom 3. März 2011 mit, dass er hieran kein Interesse habe, solange der Beklagte die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht konkretisiere.
Mit Schreiben vom 10. März 2011 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er mit sofortiger Wirkung bis auf weiteres von sämtlichen Aktivitäten in der Kreisfeuerwehr beurlaubt sei. Die Wahrnehmung von angebotenen Gesprächsterminen sei zur Ausräumung von Irritationen zwingend geboten. Es bestehe keine Notwendigkeit bereits zuvor sämtliche Gesprächsinhalte im Detail offen zu legen. Dies entspreche nicht einem auf sachlichen Austausch und möglichst konstruktive Ergebnisse ausgerichteten Gespräch. Abschließend wurde der Kläger nochmals gebeten, nunmehr einen Gesprächstermin vorzuschlagen.
Am 5. Mai 2011 teilte der damalige Bevollmächtigte des Klägers dem Beklagten telefonisch mit, dass der Kläger nunmehr zu einem Gespräch in Anwesenheit des Rechtsanwalts in dessen Räumlichkeiten bereit sei.
Mit Schreiben vom selben Tage erklärte der Beklagte, dass der Kläger mit sofortiger Wirkung aus dem Dienst der Kreisfeuerwehr entlassen sei. Seine Tätigkeiten als Ausbilder in der Truppmannausbildung und als Fernmelder seien beendet. Es habe kein Gespräch stattgefunden, weil der Kläger hieran desinteressiert sei. Das Vertrauensverhältnis zur Kreisfeuerwehr sei dadurch nachhaltig gestört.
Am 27. Mai 2011 hat der Kläger beim erkennenden Gericht Klage erhoben.
Mit Schreiben vom 2. September 2011 und E-Mail vom 21. Oktober 2011 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Beklagten mit, dass er mehrere Gesprächstermine vorschlage. Voraussetzung hierfür sei aber eine paritätische Besetzung, die Übernahme der Fahrtkosten und eine Begründung für die Entlassung.
In einer E-Mail des Beklagten vom 25. Oktober 2011 wurde daraufhin mitgeteilt, dass die Bedingungen des Klägers für ein Gespräch nicht akzeptiert würden. Seitens des Beklagten würden daran der Dezernent und Leiter des Rechtsamtes, der Leiter des Ordnungsamtes sowie der Kreisbrandmeister teilnehmen. Über die Fahrtkosten sei im Rahmen einer Streitbeilegung zu entscheiden. Zu einem Gespräch der Beteiligten ist es schließlich nicht gekommen.
Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Das Schreiben des Beklagten vom 5. Mai 2011 sei inhaltlich nicht aussagekräftig. Es fehle letztlich an einer tragfähigen Begründung für den zweifelsfrei verfügten Ausschluss aus der Kreisfeuerwehr. Er verweigere sich Gesprächen nicht. Er wolle lediglich, dass deren Inhalt vorher umrissen werde. Daran bestehe ein berechtigtes Interesse. Das Vertrauensverhältnis zur Kreisfeuerwehr sei nicht zerstört, nur weil er unter den Bedingungen des Beklagten nicht zu einem Gespräch bereit sei. Daran ändere nichts, dass sein Verhältnis zum Kreisbrandmeister belastet sei. Die Entscheidung des Beklagten sei ermessensfehlerhaft und willkürlich. Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 7 der Feuerwehrverordnung (FwVO) lägen nicht vor.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, ihn in der Kreisfeuerwehr wieder als Ausbilder in der Truppmannausbildung I und im Fernmeldezug einzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er erwidert im Wesentlichen: Das Verhältnis des Klägers zum Kreisbrandmeister sei seit geraumer Zeit gestört. Dieser habe im Rahmen verschiedener Gespräche, Veranstaltungen und Dienstbesprechungen festgestellt, dass der Kläger nicht bereit sei, mit ihm vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. Es sei deshalb der Versuch eines schlichtenden Gespräches unternommen worden. Der Kläger sei aber nicht bereit, sich ohne Vorbedingungen auf ein solches einzulassen. Die Klage sei nicht zulässig, da der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt sein könne. Die Kreisfeuerwehr sei nach § 19 NBrandSchG aus den Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinden des Landeskreises und den vom Landkreis zu unterhaltenden Feuerwehrtechnischen Zentralen zusammengesetzt. Anders als bei den gemeindlichen Feuerwehren gäbe es keine formelle Einzelmitgliedschaft natürlicher Personen. Das Schreiben vom 5. Mai 2011 sei daher nicht so zu verstehen, dass der Kläger aus einem formellen Mitgliedsverhältnis entlassen worden sei. Es sei lediglich zum Ausdruck gebracht worden, dass er in der Kreisfeuerwehr nicht mehr eingesetzt werden solle.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zwar mit dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag zulässig, aber unbegründet.
Der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist eröffnet, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt. Die Kreisfeuerwehr ist eine öffentliche Einrichtung des Beklagten (vgl. Spörlein, NBrandSchG, Anm. 1 zu § 19). Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinden stehen zu diesen und - wie im Folgenden noch im Einzelnen ausgeführt wird - damit auch zur Kreisfeuerwehr in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. Januar 2001 - 11 M 4402/00 - NVwZ-RR 2001, 419). Dementsprechend besteht zwischen den Beteiligten kein privatrechtliches Arbeitsverhältnis.
Die Klage ist nicht als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO), sondern - entsprechend dem in der mündlichen Verhandlung auf Hinweis des Gerichts gestellten Antrag - als Leistungsklage zulässig (vgl. zum Beamtenrecht: BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 - 2 C 30.78 - BVerwGE 60, 144 <145 ff.>; Urteil vom 28. November 1991 - 2 C 41.89 - BVerwGE 89, 199 <200>).
Das Schreiben des Beklagten vom 5. Mai 2011 ist nämlich kein Verwaltungsakt im Sinne der §§ 35 Satz 1 VwVfG, 1 Abs. 1 Nds. VwVfG, weil dieses keine Außenwirkung entfaltet, sondern lediglich eine Regelung interner Verhältnisse der Kreisfeuerwehr darstellt.
In der Rechtsprechung ist geklärt, dass Anordnungen, die in wesentlicher Weise in die mitgliedschaftlichen Rechts- und Pflichtenstellungen in der Freiwilligen Feuerwehr eingreifen, Verwaltungsakte sind (vgl. OVG Lüneburg, a.a.O.). Trotz des missverständlichen Wortlauts des Schreibens des Beklagten vom 5. Mai 2011 ist darin jedoch bei sachgerechter Würdigung keine Entlassung aus der Kreisfeuerwehr ausgesprochen worden. Wie der Beklagte im gerichtlichen Verfahren zutreffend ausgeführt hat, können Einzelpersonen nämlich - anders als bei den Feuerwehren der Gemeinden (vgl. dazu § 11 NBrandSchG) - grds. nicht Mitglied dieser Einrichtung sein. Nach § 19 Abs. 1 NBrandSchG besteht die Kreisfeuerwehr aus den Freiwilligen Feuerwehren, den Pflichtfeuerwehren, den Berufsfeuerwehren sowie ggf. den Werkfeuerwehren in einem Landkreis und den vom Landkreis zu unterhaltenden Feuerwehrtechnischen Zentralen. Die Kreisfeuerwehr nimmt im Wesentlichen koordinierende Aufgaben wie die Durchführung überörtlicher Einsätze (§ 19 Abs. 2 NBrandSchG) und die Aufstellung von Kreisfeuerwehrbereitschaften (§ 19 Abs. 4 NBrandSchG) wahr. Besondere Regelungen über Einzelpersonen finden sich in § 20 NBrandSchG lediglich bezüglich des Kreisbrandmeisters, der Abschnittsleiter Freiwillige Feuerwehren sowie ihrer Stellvertreter.
Daraus lässt sich entnehmen, dass die Mitarbeit eines Mitglieds einer gemeindlichen Freiwilligen Feuerwehr wie dem Kläger in der Kreisfeuerwehr lediglich Teil seiner Tätigkeit in der Freiwilligen Feuerwehr seiner Wohnortgemeinde ist. Die diesbezüglichen wesentlichen in § 11 Abs. 4 NBrandSchG geregelten Hauptleistungspflichten (Teilnahme an den Einsätzen und an der Ausbildung) werden durch den Ausschluss von der Tätigkeit in der Kreisfeuerwehr nicht berührt. Wie der Beklagte im Schriftsatz vom 12. Januar 2012 zutreffend und klarstellend ausgeführt hat, ist daher sein Schreiben vom 5. Mai 2011 als Beschränkung der Tätigkeit des Klägers innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr aufzufassen und damit als bloße innerorganisatorische Maßnahme.
Entgegen der Auffassung des Beklagten bedeutet dies allerdings nicht, dass die von ihm getroffene Maßnahme den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO) verletzen könnte. Denn auch eine solche kann schutzwürdige Positionen des Feuerwehrmitglieds in erheblicher Weise berühren, so dass der vollständige Ausschluss einer gerichtlichen Überprüfung mit der Rechtsschutzgarantie in Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar wäre.
Die Klage ist unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch darauf hat, innerhalb der Kreisfeuerwehr des Beklagten erneut die ihm früher übertragenen Aufgaben wahrnehmen zu dürfen.
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu beamtenrechtlichen Anordnungen, die eine Veränderung des Aufgabenbereiches des Bediensteten zur Folge haben, ist geklärt, dass solche Regelungen innerorganisatorischer Verhältnisse zu den originären Kernaufgaben des Dienstherren zählen, ihm mithin insoweit ein weiter gerichtlich nicht überprüfbarer Ermessensspielraum zuzubilligen ist. Er kann deshalb den Aufgabenbereich des Beschäftigten aus jedem sachlichen Grund ändern. Die Ermessenserwägungen können nur daraufhin kontrolliert werden, ob sie sich als missbräuchlich darstellen, d.h. sie dürfen nicht vorgeschoben oder aus anderen Gründen willkürlich sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 a.a.O., S. 150 ff.; Urteil vom 28. November 1991 a.a.O., S. 202; Beschluss vom 8. Februar 2007 - 2 VR 1/07- [...], Rn. 4).
Diese Rechtsgrundsätze können nach Auffassung des Gerichts auf das Verhältnis zwischen einem Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr und der Feuerwehrleitung übertragen werden. Deren Spielraum ist dabei eher noch weiter zu fassen, weil die Tätigkeit in der Freiwilligen Feuerwehr weder die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) betrifft noch ihr ein Beamtenverhältnis zu Grunde liegt, welches nach Art. 33 GG unter besonderem verfassungsrechtlichen Schutz steht.
Die von dem Kläger angesprochene Sonderregelung in § 8 Abs. 7 FwVO gilt für ihn nicht, weil er nicht als Führungskraft einer taktischen Einheit der Feuerwehr (§ 2 Abs. 2 FwVO) oder deren Stellvertreter abberufen worden ist.
Die von dem Beklagten angeordnete Beschränkung der Tätigkeit des Klägers in der Kreisfeuerwehr ist nicht willkürlich. Der Beklagte hat den Kläger ausweislich des Schreibens vom 5. Mai 2011 deshalb von der Truppmannausbildung und der Tätigkeit im Fernmeldezug ausgeschlossen, weil er sich nicht vorbehaltlos zu einem Gespräch bereit erklärt hat.
Der Kläger ist jedoch als Feuerwehrmann grundsätzlich verpflichtet, die Anordnungen seiner Vorgesetzten zu befolgen und muss daher einem Gesprächswunsch, insbesondere des Kreisbandmeisters als Leiter der Kreisfeuerwehr (§ 20 Abs. 1 NBrandSchG) vorbehaltlos entsprechen. Die Gehorsamspflicht besteht, es sei denn im Zeitpunkt des Erlasses sind Anordnungen des Vorgesetzten in offensichtlicher oder schwerwiegender Weise rechtswidrig (vgl. zum Beamtenrecht: BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2000 - 1 D 34.98 - [...], Rn. 41 f.).
Der Beklagte hat den Kläger mit mehreren Schreiben um ein Gespräch wegen des kameradschaftlichen Umgangs innerhalb der Kreisfeuerwehr gebeten. Hintergrund war, wie der Kläger auch selbst vorgetragen hat, dass sein Verhältnis zum Kreisbrandmeister gestört ist. Unter diesen Umständen erschien es zur Ausräumung der entstandenen Irritationen auch aus Sicht des Gerichts sachgerecht, die Problematik einmal ausführlich gemeinsam zu erörtern. Die Überwindung persönlicher Differenzen der Feuerwehrmitglieder ist nämlich für die Aufrechterhaltung des für erfolgreiche Einsätze erforderlichen kameradschaftlichen Verhältnisses unerlässlich. Dabei ist ohne rechtliche Bedeutung, ob der Kläger oder der Kreisbrandmeister für die Meinungsverschiedenheiten verantwortlich war.
Der Kläger hat auf den Gesprächswunsch des Beklagten erst spät überhaupt reagiert und dann mitgeteilt, dass er nur bei genauer Benennung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe gesprächsbereit sei. In einem Telefonat vom 5. Mai 2011 erklärte sein damaliger Bevollmächtigter, dass der Kläger nur im Beisein seines Rechtsanwalts in dessen Räumlichkeiten ein Gespräch führen würde.
Es war angesichts der Umstände jedoch nicht erforderlich, dass der Beklagte die Irritationen vor dem Gespräch im Einzelnen benennt. Er hat den Gesprächsgegenstand mit der Bitte um eine Erörterung des kameradschaftlichen Umgangs innerhalb der Kreisfeuerwehr vielmehr ausreichend umrissen. Der Kläger konnte dem ohne weiteres entnehmen, dass es aus Sicht des Kreisbrandmeisters zu Störungen in diesem Verhältnis gekommen ist. Das Gespräch sollte für den Kläger erkennbar dazu dienen, diese Differenzen näher zu erörtern. Der Beklagten hat in der "Beurlaubung" vom 10. März 2011 ausdrücklich und zutreffend darauf hingewiesen, dass ein konstruktiver Austausch und eine Lösung nur bei einer persönlichen Erörterung möglich sind. Die vorherige schriftliche Aufzählung einzelner entstandener Schwierigkeiten wäre im Gegenteil voraussichtlich kontraproduktiv gewesen, weil es dann in einem Gespräch möglicherweise mehr um die Ausräumung von Vorwürfen betreffend vergangener Umstände als um ein konstruktives Miteinander in der Zukunft gegangen wäre.
Dass der Beklagte das Gespräch nur in eigenen Räumlichkeiten und nicht im Büro des früheren Bevollmächtigten des Klägers führen wollte, erscheint ebenfalls nicht sachwidrig. Auch musste sich der Beklagte nicht auf spätere weitere Forderungen des Klägers wie etwa eine paritätischen Besetzung und die Übernahme der Fahrtkosten einlassen.