Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 23.03.2012, Az.: 7 A 799/11

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
23.03.2012
Aktenzeichen
7 A 799/11
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2012, 44405
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Ein Leistungsanspruch nach dem USG setzt voraus, dass er sich eindeutig, klar und transparent aus den Nachweisen des Berechtigten ergibt.

Lässt sich ein Arzt während der Teilnahme an einer Wehrübung durch einen anderen Gesellschafter der Gemeinschaftspraxis vertreten, so setzt ein Anspruch auf Leistungen für Selbständige nach § 13a Abs. 2 USG voraus, dass von vornherein im Gesellschaftsvertrag selber die Entgeltlichkeit einer solchen Vertretung vorgesehen war.

Dabei kommt es auf die jeweilige Fassung des einschlägigen Gesellschaftsvertrags zum maßgeblichen Zeitpunkt der jeweiligen Wehrübung an.

Vgl.: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 24. November 2010 - 15 K 4191/09 - juris.

Vgl. für den Fall, dass eine vertragliche Verpflichtung zur Zahlung einer Vergütung besteht:
Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 25. Februar 2010 - 11 K 1512/09 -, juris.

Vgl. zur Formenstrenge nach dem USG:
Nds. OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. August 2011 - 13 PA 148/11 - Vnb.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt vom Beklagten höhere Leistungen der Unterhaltssicherung für die Teilnahme an einer Wehrübung im Zeitraum vom 17. bis 28. November 2008.

Er ist Arzt und seit dem Jahre 2002 in einer Gemeinschaftspraxis in … tätig. Er ließ sich in der Vergangenheit immer wieder zu Wehrübungen als Oberstabsarzt/Oberfeldarzt der Reserve einberufen und erhielt dafür Leistungen der Unterhaltssicherung von dem Beklagten.

Dafür leistete der Beklagte stets auch die Leistungen der Unterhaltssicherung nach § 13a Abs. 2 USG als Leistung für Selbständige (Vertreterkosten), mit Ausnahme der Wehrübung vom 17. November bis 28. November 2008, für die der Kläger lediglich die Mindestleistung der Unterhaltssicherung nach § 13c Abs. 1 Unterhaltssicherungsgesetz (USG) erhielt:

Der Beklagte gewährte dem Kläger für in der Zeit von 2005 bis 2008 (zuletzt für die Wehrübung vom 14. Juli 2008 bis 25. Juli 2008) abgeleistete Wehrübungen diese Leistungen für Selbständige gemäß § 13a Abs. 2 USG in der Höhe der geltend gemachten Vertreterkosten, die der Kläger jeweils durch Bescheinigungen der weiteren Mitglieder der Gemeinschaftspraxis in … über die Vertretungskosten geltend gemacht hatte.

Für die hier maßgebliche Wehrübung vom 17. November bis 28. November 2008 forderte der Beklagte insoweit erstmalig den Gesellschaftervertrag der Gemeinschaftspraxis in … an, der einen Passus über die unentgeltliche wechselseitige Vertretung der Partner der Gemeinschaftspraxis enthielt. Daraufhin gewährte der Beklagte insoweit keine Vertreterkosten, sondern insoweit lediglich die Mindestleistungen nach § 13c Abs. 1 USG.

Für die Anträge auf Gewährung von Leistungen der Unterhaltssicherung für nachfolgende Wehrübungen legte der Kläger sodann bei dem Beklagten einen geänderten Gesellschaftervertrag vor, in welchem nunmehr von entgeltlicher wechselseitiger Vertretung die Rede war, so dass der Beklagte dem Kläger wieder Leistungen für Selbständige (Vertreterkosten) nach § 13a Abs. 2 USG im Folgenden gewährte.

Für die hier maßgebliche Wehrübung vom 17. November bis 28. November 2008 stellt sich der Sachverhalt im Einzelnen wie folgt dar:

Der Kläger beantragte mit seinem Schreiben vom 1. Oktober 2008 bei dem Beklagten die „Abrechnung einer Wehrübung nach USG“ für den Zeitraum vom 17. bis 28. November 2008 (dieser Antrag war zugleich Gegenstand desselben Antrages, der sich auf die zuvor abgeleistete Wehrübung vom 14. Juli bis 25. Juli 2008 bezog). Er beantragte in dem entsprechenden Fragebogen die „Leistungen für Selbständige“. Dazu reichte er ergänzend die „Anlage zum Antrag auf Leistungen nach § 13a USG (Leistungen für Selbständige im Falle einer Wehrübung) nach, der am 22. Januar 2009 bei dem Beklagten einging. Damit zugleich legte er vor den „Vertrag über eine Praxisvertretung“ vom 12. November 2008, in dem es im Wortlaut heißt:

„Während der Abwesenheit von Dr. … … in der Zeit vom 17.11. bis 28.11.2008 aufgrund der Ableistung einer Wehrübung übernehmen die allgemeinmedizinischen ärztlichen Partner der Gemeinschaftspraxis, Dr. … und … zu gleichen Teilen die Versorgung der Patienten von Dr. … … durch Weiterführung der täglichen Patientensprechstunde, Durchführung anfallender Hausbesuche, Nacht- und Wochenendbereitschaft sowie Erledigung der notwendigen administrativen Aufgaben.

Hierfür wird jedem der beiden Kollegen von Dr. … … eine Honorierung von 150,00 Euro für jeden der anfallenden zwölf Vertretungstage gezahlt.“

Ferner legte er Bestätigungsschreiben der beiden Vertretungsärzte aus dieser Gemeinschaftspraxis … vom jeweils 16. Januar 2009 vor, in denen es gleichlautend wörtlich heißt:

„Hiermit bestätige ich, dass ich von Dr. … … zum Ausgleich für die von mir in der Zeit seiner wehrübungsbedingten Abwesenheit vom 17.11. bis 28.11.2008 geleistete Mehrarbeit bei der Patientenversorgung in unserer Gemeinschaftspraxis ein Gesamt-Honorar von 1800,00 Euro erhalten habe.“

Außerdem legte er seinen Einkommensbescheid für 2007 vor.

Mit Schreiben vom 23. Januar 2009 machte der Beklagte den Kläger darauf aufmerksam, dass erst nach Vorlage der Einberufungsbescheides für diese Wehrübung eine weitere Bearbeitung möglich sei, den der Kläger als „Bescheinigung zur Vorlage bei der Unterhaltssicherungsbehörde“ (vom 14. November 2008) mit seinem Antwortschreiben vom 5. Februar 2009 bei dem Beklagten vorlegte.

In einem amtsinternen Vermerk des Beklagten vom 24. Februar 2009 heißt es im Wortlaut:

„Nach telef. RS mit Frau … (Nds. Ministerium für Inneres, Sport und Integration) ist zunächst mal der Gesellschaftervertrag anzufordern. Sollte sich hieraus ergeben, dass sich die Ärzte unentgeltlich vertreten (das sei in der Regel so) ist nur der Mindestbetrag zu zahlen.   24.2.09/(Handzeichen).“

Mit Schreiben vom 5. März 2009 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass er in einer Gemeinschaftspraxis arbeite, und bat um Übersendung des Gesellschaftervertrages zwischen den weiteren Mitgliedern der Gemeinschaftspraxis und dem Kläger, wobei auch ein „Auszug über die Urlaubs- und Vertretungsregelungen aus dem Vertrag“ ausreichend wäre. Zugleich machte der Beklagte den Kläger in diesem Schreiben darauf aufmerksam, dass lediglich die Mindestleistungen nach § 13c Abs. 1 USG in Höhe von 612,00 € gezahlt werden könnten, sofern hier unentgeltliche Regelungen zwischen den Vertragspartnern getroffen worden sein sollten. Mit seinem Schreiben vom 13. März 2009 übersandte der Kläger dem Beklagten den „gewünschten Auszug aus dem Gesellschaftervertrag unserer Gemeinschaftspraxis vom 29.06.2004“, wobei er aber ergänzend auch noch auf den weiter vorgelegten Gesellschaftsbeschluss vom 27. Dezember 2004, aufmerksam machte, dort insbesondere zu § 11 Abs. 4 des Vertrages.

In § 4 Abs. 1 des Vertrages über die Führung einer erweiterten, fachübergreifenden Gemeinschaftspraxis in …, den der Kläger damit vorgelegt hatte, heißt es im Wortlaut unter der Überschrift gegenseitige Vertretung, Urlaub und Fortbildung, Krankheit und Berufsunfähigkeit:

„In sprechstundenfreien Zeiten, bei Urlaub, Krankheit, Teilnahme an Fortbildungskongressen sowie sonstiger Abwesenheit vertreten sich die Gesellschafter gegenseitig, soweit die Vorschriften der ärztlichen Berufsordnung und des Vertragsarztrechts dem nicht entgegenstehen.“

In § 11 Abs. 4 dieses Vertrages heißt es im Wortlaut:

„Hinsichtlich der Gewinnverteilung nach Abzug vorstehender Kosten treffen die Vertragspartner eine gesonderte Vereinbarung durch übereinstimmenden gemeinschaftlichen Gesellschafterbeschluss …“

In diesem Gesellschafterbeschluss zu § 11 Abs. 4 des Gemeinschaftspraxisvertrages vom 29. Juni 2004, …, den 27. Dezember 2004, heißt es, dass sich die Gewinnverteilung zwischen den Partnern der Gemeinschaftspraxis grundsätzlich nach den kurativen Arbeitszeiten der Partner richten soll. Diese verteilten sich (Nr. 1) im Allgemeinen nach einem bestimmten dort festgelegten Schlüssel je Woche, wobei es dazu im Wortlaut in einem Klammerzusatz heißt:

„(reine Sprechstundenzeit, aber auch unter Berücksichtigung von externen Arbeitszeiten wie Hausbesuche, betriebsmedizinische Tätigkeit, vertragsärztliche Tätigkeit oder Wehrübungen bei der Bundeswehr)“.

Mit Bescheid vom 25. März 2009 lehnte der Beklagte die Gewährung der begehrten Leistungen für Selbständige gemäß § 13a Abs. 2 USG ab. Zur Begründung heißt es, dass dem vorgelegten Gesellschaftervertrag zu entnehmen sei, dass sich der Kläger und seine Kollegen bei Abwesenheit wegen Urlaubs, Krankheit, Fortbildung und sonstiger Abwesenheit als Gesellschafter gegenseitig kostenfrei verträten. Da die Wehrübung als sonstige Abwesenheit im Sinne dieser Vertragsklausel zu betrachten sei, hätten den Kläger seine Kollegen in dieser Zeit unentgeltlich vertreten, jedenfalls sei insoweit davon auszugehen. Daher könnten die Leistungen für Vertreterkosten nicht gewährt werden, Anspruch bestünde insoweit lediglich auf die Mindestleistungen nach § 13c Abs. 1 USG, die mit gesondertem Bescheid festgesetzt würden.

Mit seinem ergänzenden Bescheid über die Bewilligung von Leistungen vom ebenfalls 25. März 2009 setzte der Beklagte diese Mindestleistungen nach § 13c USG in Höhe von 612,00 € fest.

Darauf verdeutlichte der Kläger mit seinem Schreiben vom 12. April 2009, dass er an seinem Begehren festhalte, auch die Vertreterkosten erstattet zu bekommen, und begründete dies im Wesentlichen damit, dass aus § 11 Abs. 4 des Gesellschaftervertrages aufgrund des eingereichten Gesellschafterbeschlusses vom 27. Dezember 2004 zu entnehmen sei, dass sich die Gewinnverteilung der Partner der Gemeinschaftspraxis nach den reinen Patientensprechstundenzeiten richte. Für die Abwesenheitszeiten bekomme er eben keinen Anteil an der vereinbarten Gewinnverteilung, er erziele mithin kein Einkommen. Im Falle der wehrübungsbedingten Abwesenheitszeiten, während derer seine beiden allgemeinmedizinischen Partner die Versorgung seiner Patienten sicherstellten, zahle er diesen Partnern für ihren zeitlichen Mehraufwand jeweils 150,00 € pro Wehrübungstag an finanzieller Entschädigung, weshalb er seinen Anspruch auf Gewinnverteilung nach dem zuvor zitierten Gesellschafterbeschluss aufrechterhalten könne. Die Interpretation von § 4 Abs. 1 Gesellschaftervertrag durch den Beklagten sei nicht zutreffend. Bei der Gestaltung dieses Gesellschaftervertrages im Jahre 2004 seien sich die Ärzte darüber einig gewesen, dass immer wieder Termine während der Patientensprechzeiten aufträten, die unaufschiebbar seien und über deren Wahrnehmung auch Konsens bestehe. Als Beispiel für eine sog. sonstige Abwesenheit seien insoweit genannt: „Teilnahme an Beerdigungen von Patienten, Gerichtstermine, Pressetermine, etc.“ In solchen Fällen werde der betroffene Kollege von den anderen Partnern vertreten, ohne dass es zu einer Schmälerung seines Gewinnanteiles komme oder ohne dass der jeweils Betroffene Erholungsurlaub nehmen müsse.

Der Kläger hat am 27. April 2009 (einem Montag) Klage erhoben, mit der er sein Begehren, die Vertreterkosten für diese Wehrübung vom 17. bis 28. November 2008 zu erhalten, weiterhin und zunächst auch in Höhe von insgesamt 3.600,00 € geltend macht.

Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, dass sich eine Wehrübung nicht unter § 11 des Gesellschaftervertrages subsumieren lasse. Außerdem empfinde er die Ablehnung seines Antrages als einen Verstoß gegen den Vertrauenstatbestand, weil er bisher jeweils anstandslos seitens des Beklagten die Vertreterkosten für die vorangegangenen Wehrübungen erstattet bekommen habe.

Nach der Ablehnung der hier begehrten Leistungen für die Wehrübung vom 17. bis 28. November 2008 habe die Gemeinschaftspraxis den Gesellschaftervertrag leicht abgewandelt und der Kläger diesen abgewandelten Gesellschaftervertrag vorgelegt, woraufhin auch entsprechende Vertreterkosten seitens des Beklagten wieder erstattet worden seien.

Schließlich sei aber auch der alte, d.h. noch nicht abgeänderte Gesellschaftervertrag, aus dem sich nach Auffassung des Beklagten die Unentgeltlichkeit einer Vertretung ergebe, dem Beklagten auch tatsächlich vorgelegt worden in Verfahren, die sich auf die Unterhaltssicherung für ältere Wehrübungen bezogen hätten. Auch habe der Kläger stets zusätzlich die Verträge über die Praxisvertretung vorgelegt. Der Gesellschaftsvertrag in seiner ursprünglichen Fassung finde sich zwar im Verwaltungsvorgang nicht. Der Kläger habe aber zum Zeitpunkt der Abrechnung seiner ersten Wehrübung diesen Vertrag vorgelegt, dazu bei seinem ersten Gespräch am 5. Juli 2005 diesen Gesellschaftervertrag bei sich geführt, den der seinerzeitige Mitarbeiter des Beklagten eingehend studiert und offenbar aufgrund dessen die weitere Vorlage nicht mehr für notwendig erachtet habe.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 25. März 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm weitere 2.988,00 Euro als Leistungen der Unterhaltssicherung für die Wehrübung vom 17. bis zum 28. November 2008 zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

wozu er sich auf die Gründe des Ablehnungsbescheides bezieht und insoweit betonend geltend macht, dass nach § 4 des vorgelegten Gesellschaftervertrages eine unentgeltliche Vertretung auch für eine wehrübungsbedingte Abwesenheit vorgesehen sei, wofür insbesondere auch spreche, dass im jetzt gültigen – geänderten – Gesellschaftervertrag eine neue Regelung in dieser Hinsicht getroffen worden sei in der Form, dass nunmehr eine unentgeltliche Vertretung nicht mehr erfolge (Ergänzungsgesellschaftervertrag vom 2. Januar 2009, Gesellschafterbeschluss zur Ableistung von Wehrübungen, … den 27. März 2009).

Im Erörterungstermin vom 7. April 2011 hat das Gericht das Verfahren abgetrennt, soweit der Kläger mit seiner Klage nunmehr nur noch den Betrag in Höhe von 2.988,00 € geltend macht, und im Übrigen nach entsprechender Klagerücknahme das Verfahren mit dem ursprünglichen Aktenzeichen 7 A 1307/09 eingestellt.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz über den vom Beklagten für die vom Kläger absolvierte Wehrübung mit gesondertem Bescheid vom 25. März 2009 gewährten Betrag von 612,- EUR hinaus. Der weitere Leistungen ablehnende und mit der Klage angegriffene Bescheid vom ebenfalls 25. März 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO ).

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 13a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 USG. In § 13a Abs. 1 USG ist geregelt, dass Wehrpflichtigen, die Inhaber von Gewerbebetrieben oder Betrieben der Land- und Forstwirtschaft sind oder andere selbständige Tätigkeiten ausüben, Leistungen nach Abs. 2 oder 3 gewährt werden. Nach § 13a Abs. 2 Satz 1 USG werden dem Wehrpflichtigen zur Fortführung der selbständigen Tätigkeit während des Wehrdienstes die angemessenen Aufwendungen für eine Ersatzkraft, die an seiner Stelle tätig wird, oder die angemessenen Mehraufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Wehrpflichtige seine Aufgaben im Betrieb für die Zeit seiner wehrdienstbedingten Abwesenheit teilweise oder ganz auf Betriebsangehörige überträgt, erstattet.

Während der hier in Rede stehenden Wehrdienstzeit des Klägers ist für ihn keine Ersatzkraft eingestellt worden. Vielmehr wurde der Kläger durch den anderen Gesellschafter vertreten. Hierdurch sind dem Kläger jedoch keine Mehraufwendungen entstanden, weil die anderen Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag (§ 4 Abs.1) in der damaligen Fassung zur unentgeltlichen Vertretung verpflichtet waren.

Es ist maßgeblich, dass sich eine etwaige Entgeltlichkeit im Vertrag hätte ausdrücklich niederschlagen müssen, was hier aber gerade nicht der Fall ist. Ein Leistungsanspruch nach dem USG setzt voraus, dass er sich eindeutig, klar und transparent aus den Nachweisen des Berechtigten ergibt.

Insoweit macht sich die Kammer die Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts zur Formenstrenge, Verfahrensvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung im Leistungsrecht der Unterhaltssicherung zu eigen, derentwegen es nicht im Ermessen der Unterhaltssicherungsbehörden steht, "andere Nachweise zu akzeptieren" (Nds. OVG, Beschluss vom 11. August 2011 - 13 PA 148/11 - Vnb.), und überträgt diese angesichts der strukturellen Vergleichbarkeit der Konstellationen auf den vorliegenden Fall. Danach kommt es entscheidend auf die jeweilige Fassung des einschlägigen Gesellschaftsvertrags zum maßgeblichen Zeitpunkt der jeweiligen Wehrübung an. Seinerzeit ist hier Unentgeltlichkeit vorgesehen (gewesen), weshalb der geltend gemachte Anspruch nicht begründet ist.

So hat auch das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, dem die Kammer insoweit folgt, Folgendes wörtlich festgehalten (Urteil vom 24. November 2010 - 15 K 4191/09 – juris; vgl. für den Fall, dass eine vertragliche Verpflichtung zur Zahlung einer Vergütung besteht: Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 25. Februar 2010 - 11 K 1512/09 -, juris):

"§ 2 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrages sieht vor, dass die Vertragspartner sich bei Urlaub, Krankheit, Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen sowie sonstiger Abwesenheit gegenseitig vertreten. Der Begriff "sonstige Angelegenheit" ist offen und umfasst - neben den besonders aufgezählten Abwesenheitsgründen - sämtliche Abwesenheitszeiten unabhängig von deren Ursache. Für eine Beschränkung auf beruflich bedingte Abwesenheitszeiten gibt es weder in dem Vertrag noch angesichts der äußeren Umstände irgendwelche Anhaltspunkt. Eine Vergütung für den vertretenden, nicht abwesenden Arzt ist vertraglich aber nur für den Fall der Krankheit vorgesehen. Diesem gibt § 12 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages im Falle der Erkrankung des anderen Gesellschafters die Wahlmöglichkeit, einen Vertreter einzustellen und diesen aus der Krankentagegeldversicherung zu vergüten oder aber auf die Einstellung eines Vertreters zu verzichten und in Höhe der an die Gemeinschaft ausgezahlten Krankentagegeldversicherungssumme Vorabentnahmen zu tätigen. Gerade der Umstand, dass eine Vereinbarung über die Vergütung im Vertretungsfall ausdrücklich nur für den Fall der Erkrankung eines Gesellschafter getroffen wurde, zeigt, dass in den übrigen Fällen der Abwesenheit eines der beiden Vertragspartner die Vertretung unentgeltlich erfolgen soll.

Die Frage, ob der Kläger die Zustimmung des Dr. C1. einholen muss, wenn er an einer Wehrübung teilnehmen möchte, und dieser seine Zustimmung versagen kann, betrifft das Innenverhältnis der beiden Gesellschafter und ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Zudem hat Dr. C1. offenbar in der Vergangenheit jeweils seine Zustimmung erteilt.

Allerdings trägt der Kläger vor, dies sei jeweils nur unter der Voraussetzung geschehen, dass Dr. C1. eine angemessene Vergütung für die Vertretung erhält. Soweit der Kläger hiermit eine mündliche Vergütungsvereinbarung zwischen ihm und Dr. C1. behauptet, könnte diese einen Anspruch auf Leistungen nach § 13 a USG nicht begründen. Denn nach § 15 des Gesellschaftsvertrages bedürfen Änderungen und Ergänzungen des Vertrages der Schriftform ( Nr. 1 ); mündliche Nebenabreden bestehen nicht ( Nr. 2 ). Hieran muss der Kläger sich, zumindest soweit er - wie vorliegend - Ansprüche gegenüber Dritten geltend macht, festhalten lassen. Das Gericht musste daher auch nicht der Beweisanregung des Klägers, zu dieser Frage Dr. C1. als Zeugen zu vernehmen, nachgehen.

Sollte Dr. C1. in Zukunft einer Teilnahme des Klägers an Wehrübungen nicht mehr zustimmen, ist es Sache des Klägers zu klären, ob er eine Zustimmung verlangen kann oder aber gegebenenfalls auf die Teilnahme an Wehrübungen verzichtet. Zudem bleibt den Gesellschaftern eine schriftliche Änderung oder Ergänzung des Gesellschaftsvertrages unbenommen."

Soweit mit der hier relevanten Wehrübung und ihrer Abrechnung eine Änderung der Verwaltungspraxis des Beklagten einhergeht bzw. einhergegangen ist, ändert dies nichts. Eine dergestalte Änderung der Verwaltungspraxis ist zulässig und genügt zudem dem Voranstehenden zur rechtmäßigen Ausgestaltung des Abrechnungswesens für Leistungsansprüche nach dem Unterhaltssicherungsgesetz. Auf die vorangehenden Abrechnungsverfahren kann sich der Kläger demgegenüber nicht stützen. Hier konnte und durfte insoweit auch kein Vertrauen entstehen, da diese Verfahren nicht rechtmäßig waren, soweit sie die Gewährung der Leistung nicht an die Entgeltlichkeit der Vertretung im Falle der Abwesenheit wegen Wehrübung im Gesellschaftsvertrag selber koppelten, und erst Recht nicht, soweit dies trotz Einsichtnahme eines Behördenmitarbeiters in den damaligen Gesellschaftsvertrag mit dem Passus über die Unentgeltlichkeit der Vertretung im Falle der Abwesenheit wegen Wehrübung geschah.

Damit erklären sich zugleich die Gründe, aus denen die Kammer die im Rahmen der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge des Klägers abgelehnt hat. Der Kläger hatte insoweit die Vernehmung der Zeugen

1. … …, Mitarbeiter des Beklagten, zum Beweis der Tatsache, dass dieser Zeuge bei der ersten Wehrübung den Gesellschaftsvertrag in der ursprünglichen Fassung mit ihm erörtert und die Regelung von § 4 des Gesellschaftsvertrages für den Anspruch auf Ersatz der angemessenen Aufwendungen für eine Ersatzkraft für ausreichend erachtet habe, und der Begriff „sonstige Tätigkeiten“ danach kein Ausschlusskriterium bei der Erlangung der Vertreterkosten bis zu 307,00 Euro pro Tag sei, und

2. Dr. … … (Mitglied der Gemeinschaftspraxis des Klägers), zum Beweis der Tatsache, dass unter den Gesellschaftern der Gemeinschaftspraxis Wehrübungen nicht zu den sonstigen Tätigkeiten gehören, bei denen eine unentgeltliche Vertretung zu erfolgen habe,

beantragt.

Beide Beweisanträge hat die Kammer in der Verhandlung abgelehnt.

Es liegt keine Beweiserheblichkeit vor, da bei unterstelltem Beweiserfolg in der Vergangenheit Leistungen zu Unrecht gewährt worden wären, was indes den hier streitigen Anspruch des Klägers nicht begründen kann.

Für die Auslegung des Gesellschaftsvertrages in der seinerzeit gültigen Fassung sind die Verkehrsanschauung und die Formenstrenge des Unterhaltssicherungsgesetzes maßgeblich.

Es kommt nicht auf die subjektiven Auffassungen der Beteiligten und die Handhabung des Gesellschaftsvertrages durch den Kläger und seine Kollegen in der Gemeinschaftspraxis an, siehe oben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.