Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 23.03.2012, Az.: 7 A 240/11

ambulantes Rehabilitationszentrum; Apotheke; Versorgungsvertrag

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
23.03.2012
Aktenzeichen
7 A 240/11
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2012, 44531
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Ein ambulantes Rehabilitationszentrum, das seinen Patienten keine Unterkunft gewährt, steht hinsichtlich der Arzneimittelversorgung nicht einem Krankenhaus gleich (§ 14 Abs. 8 Satz 2 Nr. 2 a ApoG).
2. Eine Auslegung des § 14 Abs. 8 Satz 2 ApoG dahingehend, dass ambulante und stationäre Rehabilitationszentren hinsichtlich der Arzneimittelversorgung gleichzustellen seien, scheidet angesichts des klaren Wortlauts des § 14 Abs. 8 Satz 2 Nr. 2 a) ApoG und mangels einer planwidrigen Regelungslücke aus.

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro (in Worten: Fünftausend Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Die Klägerin ist Inhaberin einer Apotheke in Cloppenburg. Sie schloss mit dem Reha- und Sportmedizinischen Zentrum … GmbH (Rehazentrum …) am 18. Oktober 2010 einen Versorgungsvertrag. Gegenstand dieses Vertrages ist u.a. die exklusive Belieferung des Rehazentrums … mit Arzneimitteln durch die Apotheke der Klägerin.

Mit Schreiben vom 3. November 2010 übersandte die Klägerin der Beklagten den Vertrag vom 18. Oktober 2010 mit der Bitte um Genehmigung.

Die Beklagte wandte sich mit Schreiben vom 5. November 2010 an das Rehazentrum … und bat um Mitteilung, ob

a) dort Behandlung oder Pflege sowie Unterkunft und Verpflegung gewährt wird,

b) das Rehazentrum unter ständiger hauptberuflicher ärztlicher Leitung steht

c) das Rehazentrum insgesamt mindestens 40 vom Hundert der jährlichen Leistungen für Patienten öffentlich-rechtlicher Leistungsträger oder für Selbstzahler abrechnen, die keine höheren als die den öffentlich-rechtlichen Leistungsträgern berechneten Entgelte zahlt.

Mit E-Mail vom 9. November 2010 teilte das Rehazentrum … der Beklagten mit, dass sie eine ambulante Rehabilitationseinrichtung sei und daher keine Unterkunft zur Verfügung stehe. Die Patienten würden jedoch im Hause verpflegt. Dies sei mit den gesetzlichen Krankenkassen und den Rentenversicherungsträgern schriftlich vereinbart. Die Punkte b) und c) seien erfüllt.

Mit Schreiben vom 30. November 2010 zog die Klägerin ihren Antrag auf Genehmigung des Versorgungsvertrages zurück. Sie beantragte die Genehmigung am 10. Dezember 2010 erneut. Ihrem erneuten Antrag fügte sie u.a. ein Schreiben der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 18. Juli 2005 bei, aus dem sich ergibt, dass aus Sicht der Rentenversicherungsträger ambulante Rehabilitationszentren den stationären Rehabilitationseinrichtungen gleichgestellt seien. Dies ergebe sich insbesondere aus § 15 SGB VI. Danach seien sämtliche während der medizinischen Rehabilitation notwendigen Medikamente für die Patienten von der Rehabilitationseinrichtung zu erbringen.

Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin auf Erteilung der Genehmigung des Versorgungsvertrages mit Bescheid vom 29. Dezember 2010 ab. Zur Begründung führte sie aus, die Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 14 ApoG lägen nicht vor. Das zu beliefernde Rehazentrum … sei eine ambulante Einrichtung, welche ihren Patienten keine Unterkunft biete. Dies sei jedoch gemäß § 14 Abs. 8 Satz 2 Nr. 2 ApoG zwingend.

Die Klägerin hat am 31. Januar 2011 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die Vorschrift des § 14 Abs. 8 Satz 2 Nr. 2 ApoG sei auf ambulante Rehabilitationseinrichtungen entsprechend anzuwenden, da die Unterscheidung zwischen ambulanten und stationären Einrichtungen den tatsächlichen Gegebenheiten nicht gerecht werde. Die Ungleichbandlung verstoße gegen Art. 3 GG. § 14 Abs. 8 ApoG sei daher verfassungskonform auszulegen. Bei der Auslegung sei zu berücksichtigen, dass die Vorschrift seit ihrer Einführung im Jahr 1980 nicht geändert worden sei. Seiner Zeit seien ambulante Rehaeinrichtungen nicht üblich gewesen. Nunmehr sei die Gleichbehandlung ambulanter und stationärer Rehaeinrichtungen - die in § 14 Abs. 8 Satz 2 Nr. 2 ApoG nicht ausdrücklich ausgeschlossen sei - aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen geboten.

Im Rehazentrum … würden Patienten täglich vier bis sechs Stunden für einen Zeitraum von regelmäßig mehr als drei Wochen behandelt. Mit Ausnahme der Übernachtungsmöglichkeit unterscheide sich das Rehazentrum … nicht von den Einrichtungen nach § 14 Abs. 8 Satz 2 Nr. 2 ApoG. Das Belassen des Patienten in seinem sozialen Umfeld sei ein integraler Aspekt des Therapiekonzepts. Wegen der höheren Wirksamkeit und der geringeren Kosten verdiene die ambulante Rehabilitation den Vorrang vor der stationären Behandlung.

Der Gesetzgeber habe die ambulanten und teilstationären Leistungen den stationären Leistungen gleichgestellt. Dies ergebe sich aus dem Inhalt der Regelungen der §§ 15 SGB VI, 19 SGB IX und 33 SGB VII. Gemäß § 40 SGB V bestehe sogar ein Vorrang der ambulanten vor der stationären Behandlung.

Die medizinisch-therapeutische Betreuung und Behandlung bei dem Rehazentrum Cloppenburg und den stationären Einrichtungen nach § 14 Abs. 8 Satz 2 Nr. 2 ApoG sei identisch. Es sei nicht sinnvoll, dass die Patienten die vom Rehazentrum … ausgestellten Verschreibungen selbst in Apotheken einlösen.

Für eine Vergleichbarkeit des Rehazentrums … mit stationären Einrichtungen spreche auch die gleichartige Finanzierung. Kostenträger verlangten im Rahmen der Belegungsverträge von stationären und ambulanten Einrichtungen, dass die Arzneimittelversorgung der rehabilitationsbedürftigen Patienten sichergestellt sei. Es sei angesichts der unterschiedlichen Tagessätze für ambulante und stationäre Einrichtungen wirtschaftlich nicht zu vertreten, dass das Rehazentrum … Arzneimittel wie ein Einzelkunde in der Apotheke vergüte.

Auch sie - die Klägerin - sei mittelbar über den Versorgungsvertrag von der ungerechtfertigten Ungleichbandlung stationärer und ambulanter Einrichtungen in § 14 Abs. 8 Satz 2 Nr. 2 ApoG betroffen.

Schließlich habe die Beklagte einen vergleichbaren Versorgungsvertrag zwischen einer Apotheke und einer ambulanten Rehaeinrichtung in … genehmigt.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, den Versorgungsvertrag vom 15. Oktober 2010 zu genehmigen, und den Bescheid vom 29. Dezember 2010 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, das Rehazentrum … erfülle nicht die Voraussetzungen des § 14 Abs. 8 Satz 2 Nr. 2 ApoG, da es seinen Patienten keine Unterkunft gewähre. Eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift im Sinne der Klägerin komme nicht, in Betracht, da der Wortlaut des § 14 Abs. 8 Satz 2 Nr. 2 ApoG im Hinblick auf das Unterkunftserfordernis eindeutig sei. Es bestehe auch keine planwidrige Regelungslücke. Die Versorgung ambulanter Patienten mit "Krankenhausware" sei nur in wenigen speziell geregelten Fallkonstellationen zulässig. Der Gesetzgeber habe die Abgabe von Medikamenten durch Krankenhausapotheken bewusst streng reglementiert. Dies ergebe sich u.a. aus der Gesetzesbegründung zum GKV-Modernisierungsgesetz. Darin heiße es:

"Dies schließt die Arzneimittelversorgung des ambulanten Patienten zu Hause durch eine Krankenhausapotheke aus, soweit das Gesetz für bestimmte Situationen keine Ausnahme vorsieht."

Eine solche Situation liege hier nicht vor. Auch aus der Ablehnung der Gesetzesänderung des ApoG zur Zulassung der Versorgung von Pflegeheimen durch Krankenhausapotheken werde deutlich, dass der Gesetzgeber eine weitere Verzahnung der ambulanten und stationären Arzneimittelversorgung ablehne.

Es bestehe zudem keine vergleichbare Interessenlage, die eine Anwendung des § 14 Abs. 8 Satz 2 Nr. 2 ApoG auf ambulante Rehaeinrichtungen rechtfertige. Die Patienten in einer ambulantern Einrichtung hätten - im Gegensatz zu stationären Patienten - die Möglichkeit, sich mit den erforderlichen Medikamenten selbst zu versorgen.

Sie habe keinen Versorgungsvertrag zwischen einer Apotheke und einer ambulanten Rehaeinrichtung in … genehmigt.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 29. Dezember 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie hat keinen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung des Versorgungsvertrages vom 18. Oktober 2011.

Der Erteilung der Genehmigung steht hier entgegen, dass der Vertragspartner der Klägerin, das Rehazentrum …, seinen Patienten keine Unterkunft gewährt.

Gemäß §§ 14 Abs. 5 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 ApoG bedarf ein Vertrag, der die Versorgung eines Krankenhauses durch einen Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke nach § 1 Abs. 2 oder nach den Gesetzen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum versorgen zu lassen, zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der zuständigen Behörde. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass das Krankenhaus mit einer Apotheke nach § 14 Abs. 3 oder 4 einen Vertrag über die Arzneimittelversorgung des Krankenhauses durch diese Apotheke geschlossen hat, der folgende Voraussetzungen erfüllt:

1. die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung ist gewährleistet, insbesondere sind die nach der Apothekenbetriebsordnung oder bei Apotheken, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, nach den in diesem Staat geltenden Vorschriften erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie das erforderliche Personal vorhanden;

2. die Apotheke liefert dem Krankenhaus die von diesem bestellten Arzneimittel direkt oder im Falle des Versandes im Einklang mit den Anforderungen nach § 11a;

3. die Apotheke stellt Arzneimittel, die das Krankenhaus zur akuten medizinischen Versorgung besonders dringlich benötigt, unverzüglich und bedarfsgerecht zur Verfügung;

4. eine persönliche Beratung des Personals des Krankenhauses durch den Leiter der Apotheke nach Absatz 3 oder 4 oder den von ihm beauftragten Apotheker der versorgenden Apotheke erfolgt bedarfsgerecht und im Notfall unverzüglich;

5. die versorgende Apotheke gewährleistet, dass das Personal des Krankenhauses im Hinblick auf eine zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie von ihr kontinuierlich beraten wird;

6. der Leiter der versorgenden Apotheke nach Absatz 3 oder 4 oder der von ihm beauftragte Apotheker ist Mitglied der Arzneimittelkommission des Krankenhauses.

Gegenstand des Vertrages muss die Versorgung eines Krankenhauses durch den Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke sein. Krankenhäuser im Sinne des ApoG sind Einrichtungen nach § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (§ 14 Abs. 8 Satz 1 ApoG). Danach sind Krankenhäuser Einrichtungen, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und in denen die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden können. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass das Rehazentrum … keine solche Einrichtung ist.

Gemäß § 14 Abs. 8 Satz 2 Nr. 2 ApoG stehen Krankenhäusern Kur- und Spezialeinrichtungen gleich, die der Gesundheitsvorsorge oder der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation dienen, sofern sie

a) Behandlung oder Pflege sowie Unterkunft und Verpflegung gewähren,

b) unter ständiger hauptberuflicher ärztlicher Leitung stehen und

c) insgesamt mindestens 40 vom Hundert der jährlichen Leistungen für Patienten öffentlich-rechtlicher Leistungsträger oder für Selbstzahler abrechnen, die keine höheren als die den öffentlich-rechtlichen Leistungsträgern berechneten Entgelte zahlen.

An der Voraussetzung der Unterkunftsgewährung fehlt es hier. Das Rehazentrum … gewährt seinen Patienten unstreitig keine Unterkunft.

Soweit die Klägerin vorträgt, der § 14 Abs. 8 ApoG müsse dergestalt ausgelegt werden, dass auch ambulante Rehabilitationseinrichtungen wie das Rehazentrum … den Krankenhäusern gleichgestellt werden müssten mit der Folge, dass der Versorgungsvertrag vom 18. Oktober 2011 von der Beklagten zu genehmigen sei, folgt die Kammer dem nicht. Die Kammer schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen der Beklagten an. Der analogen Anwendung des § 14 Abs. 8 Satz 2 ApoG auf ambulante Rehabilitationseinrichtungen stehen der eindeutige Wortlaut und die gesetzgeberische Intention entgegen. Die von der Klägerin vertretene erweiternde Auslegung der Vorschrift kommt angesichts des eindeutigen Wortlauts nicht in Betracht. § 14 Abs. 8 Satz 2 Nr. 2 ApoG bestimmt unmissverständlich, dass Krankenhäusern nur solche Rehaeinrichtungen gleichstehen, die ihren Patienten Unterkunft gewähren. Eine Auslegung der Vorschrift dahingehend, dass Unterkunft nicht gewährt werden muss, scheidet ersichtlich aus.

Soweit die Klägerin vorträgt, ambulante und stationäre Rehaeinrichtungen seien vom Gesetzgeber in vielen Bereichen gleichgestellt worden, vermag dies eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Es mag zwar sein, dass ambulante Einrichtungen seit der Einführung des § 14 ApoG erheblich an Bedeutung zugenommen haben und aus Kosten- oder sonstigen Gründen vielfach der stationären Behandlung vorzuziehen sind. Gleichwohl hat der Gesetzgeber - dem diese Umstände wohl bekannt sind - davon abgesehen, das Tatbestandsmerkmal der Unterkunftsgewährung in § 14 Abs. 8 Satz 2 Nr. 2 ApoG zu streichen und so die ambulanten den stationären Rehaeinrichtungen im Bereich der Versorgung mit Medikamenten durch "Krankenhausapotheken" gleichzustellen. Vielmehr hat er in den von der Beklagten angeführten Fällen (Versorgung von Pflegeheimen, GKV-Modernisierungsgesetz) deutlich gemacht, dass die Verzahnung ambulanter und stationärer Arzneimittelversorgung und die Versorgung ambulanter Patienten durch Krankenhausapotheken grds. nicht gewollt ist. Es liegt daher auch keine planwidrige Regelungslücke vor. Hierfür spricht zudem, dass die Vorschriften des ApoG einen anderen Regelungszweck verfolgen als die von der Klägerin angeführten Vorschriften des SGB V, VI, VII und IX. Das ApoG hat gemäß § 1 Abs. 1 ApoG die im öffentlichen Interesse gebotene Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung durch Apotheken zum Ziel. Gesetzgeberisches Leitbild ist hierbei die ortsnahe ambulante ("normale") Apotheke, die die fachlichen Beratungs- und Kontrollfunktionen übernimmt (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 9. März 2006 - OVG 5 S 64.05 -). Nur in besonders geregelten Fällen wie etwa im § 14 ApoG soll von diesem Leitbild abgewichen werden. Die von der Klägerin angeführten Vorschriften im SGB V, VI, VII und IX verfolgen ersichtlich andere gesetzgeberische Ziele.

Dass die ambulanten Einrichtungen hierdurch wegen der Belegungsverträge mit den Kostenträgern gegenüber den stationären Einrichtungen in gewissem Umfang wirtschaftlich benachteiligt sind, mag sein, vermag aber die von der Klägerin begehrte extensive Auslegung des § 14 Abs. 8 Satz 2 ApoG angesichts des Wortlauts und der eindeutigen gesetzgeberischen Entscheidung nicht zu begründen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung war gemäß §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.