Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 25.01.2023, Az.: 7 U 304/22 (L)

Anspruch auf Zahlung noch offenener Pacht auf Grundlage eines (Unter-)Pachtvertrags; Entzug des vertragsgemäßen Gebrauchs der Pachtsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
25.01.2023
Aktenzeichen
7 U 304/22 (L)
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2023, 22252
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Gifhorn - 05.05.2022 - AZ: 60 Lw 9/21

In der Landwirtschaftssache
pp.
hat der 7. Zivilsenat - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 2023 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... sowie die Landwirte ... und ... als ehrenamtliche Richter für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Gifhorn vom 5. Mai 2022 geändert.

Der Beklagte hat an den Kläger 14.877,18 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2020 sowie weitere 526,58 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. April 2021 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

1. Der Kläger kann Zahlung der noch offenen Pacht in Höhe von 14.877,18 € aus § 581 Abs. 1 Satz 2, § 585 Abs. 2 BGB von dem Beklagten verlangen.

Im Ausgangspunkt nimmt das Landwirtschaftsgericht zutreffend an, dass zwischen den Parteien ein (Unter-)Pachtvertrag besteht und der Kläger dem Beklagten die Pachtflächen übergeben hatte. Von seiner Verpflichtung zur Pachtzahlung kann der Beklagte daher nur nach § 536 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 586 Abs. 2 BGB frei geworden sein.

a) Nach § 536 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 586 Abs. 2 BGB wird der Pächter von der Entrichtung der Pacht befreit, wenn ihm der vertragsgemäße Gebrauch der Pachtsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen wird. Entziehung des (vertragsmäßigen) Gebrauchs ganz oder zu einem Teil im Sinne des § 536 Abs. 3 BGB bedeutet eine Störung des Pächters in dem ihm zustehenden Gebrauch (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2008 - IX ZR 128/07, juris Rn. 9 mwN). Für eine derartige Störung ist nicht erforderlich, dass der Dritte seine Rechte tatsächlich durchsetzt oder gerichtlich geltend macht. Vielmehr kann schon die bloße mündliche Androhung des Dritten ausreichen, sein Recht geltend zu machen, wenn sie für den Mieter Anlass genug ist, daraufhin den Gebrauch zu unterlassen oder aufzugeben (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2008 - IX ZR 128/07, juris Rn. 9). Eine Störung oder Entziehung des Besitzes erfüllt bereits dann die Voraussetzungen des § 536 Abs. 3 BGB, wenn sie darauf beruht, dass der Hauptverpächter dem Pächter kündigt und dem Unterpächter gegenüber seinen Rückgabeanspruch geltend macht oder dies auch nur androht (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2006 - XII ZR 178/03, juris Rn. 36 zu § 541 BGB a.F.).

b) Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Entgegen der Ansicht des Landwirtschaftsgerichts wurde der Pachtgebrauch nicht durch das Eigentum der Ehefrau des Klägers gestört, weil sie mangels wirksamer Beendigung des Pachtvertrages mit dem Kläger nicht berechtigt war, die Pachtsache wieder in Besitz zu nehmen.

aa) Zutreffend sieht das Landwirtschaftsgericht allerdings, dass der zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau geschlossene Pachtvertrag nicht aufgrund eines Scheingeschäfts nichtig war. Ein Scheingeschäft im Sinne von § 117 BGB lag nicht vor.

Ein bloßes Scheingeschäft liegt vor, wenn die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, dagegen die mit dem Geschäft verbundenen Rechtsfolgen nicht eintreten lassen wollen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2007 - III ZR 197/06, juris Rn. 5). Nicht anders als bei einer aus steuerrechtlichen Gründen gewählten Vertragsgestaltung - die der Kläger mit Schriftsatz vom 19. November 2021 (GA 83 f.) behauptet hat -, bei der die steuerrechtliche Anerkennung ein gültiges, ernstlich gewolltes Rechtsgeschäft voraussetzt (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2010 - Xa ZR 73/07, juris Rn. 16), fehlt es auch hier nicht an dem erforderlichen Rechtsbindungswillen und steht dem Vertrag der Einwand eines Scheingeschäfts nicht entgegen. Die nach dem Vortrag des Beklagten von der Eigentümerin gewünschte Vermeidung einer Krankenversicherungspflicht erfordert die Wirksamkeit des "zwischengeschalteten" Pachtvertrages.

bb) Auch die Kündigung durch die Ehefrau hat nicht zu der Beendigung des Pachtvertrages mit dem Kläger geführt.

(1) Nach § 594 Satz 1 BGB endet das Pachtverhältnis mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, hier also mit Ablauf der Befristung zum 30. September 2021.

(2) Die Ehefrau des Klägers hat den Vertrag auch nicht wirksam fristlos gekündigt. In der Trennung der Eheleute lag jedenfalls kein wichtiger Grund im Sinne von § 594e Abs. 1 BGB, der allein eine fristlose Kündigung hätte rechtfertigen können. Maßgebend dafür, ob und in welchem Umfang eine Anpassung erfolgen muss, ist eine Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2012 - XII ZR 136/10, juris Rn. 25). Zu dem Wegfall der Geschäftsgrundlage führt regelmäßig nicht die Trennung, sondern erst die Scheidung (vgl. BeckOK BGB/ Lorenz [1.11.2022], § 313 Rn. 77). Dass eine unzumutbare Härte gegeben wäre, die die Fortsetzung des Pachtverhältnisses bis zu dem Ablauf der gesetzlichen Frist für die Ehefrau des Klägers unzumutbar gemacht hätte, wird von dem Beklagten nicht geltend gemacht. Das gilt auch für seinen Vortrag, die Ehefrau des Klägers sei auf höhere Pachteinnahmen angewiesen gewesen. Ohne nähere Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse könnte dies nur einen Anpassungsanspruch, allenfalls eine Kündigung mit gesetzlicher Frist, nicht aber eine sofortige Vertragsbeendigung rechtfertigen. Denn gemäß § 1361 BGB sind die Eheleute einander während des Getrenntlebens unterhaltspflichtig, wobei die nach den ehelichen Lebensverhältnissen erzielten Einkünfte im Grundsatz je zur Hälfte zwischen den Eheleuten aufgeteilt werden. Eine veränderte Zuordnung der von dem Beklagten geleisteten Pachtzahlungen würde sich dementsprechend im Regelfall nur rechnerisch auf die jeweils anzusetzenden Anteile der Eheleute auswirken.

(3) Infolge der Trennung der Eheleute könnte daher allenfalls eine außerordentliche Kündigung in den Fristen des § 594a Abs. 2 BGB in Betracht kommen. Das kann jedoch auf sich beruhen. Nach § 594a Abs. 2 Halbsatz 1 BGB ist die Kündigung nur für den Schluss eines Pachtjahrs zulässig, hier also zum 30. September 2020, weil die Kündigung mit Schreiben vom 20. September 2019 erfolgte. Damit endete das Pachtverhältnis frühestens nach Ablauf des Pachtjahres, für das der Kläger die Pacht einfordert.

cc) Die Eheleute haben den Pachtvertrag nicht aufgehoben. Einen ausdrücklichen Aufhebungsvertrag haben die Eheleute - wovon auch das Landgericht ausgeht - nicht geschlossen. Die Kündigungserklärung kann auch nicht in einen (konkludenten) Aufhebungsvertrag umgedeutet werden.

(1) Eine Umdeutung einer einseitig-rechtsgestaltenden Willenserklärung in ein annahmebedürftiges Vertragsangebot ist nur dann zulässig, wenn sich der Erklärende bei Abgabe der außerordentlichen Kündigung bewusst gewesen ist, dass sie als einseitige Erklärung nicht wirksam werden könnte, und es für diesen Fall zur Herbeiführung des rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolges der Vertragsbeendigung, gewissermaßen hilfsweise, der Zustimmung des Erklärungsempfängers bedürfe (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 1980 - VIII ZR 299/79, juris Rn. 25).

(2) Hieran gemessen kommt eine Umdeutung nicht in Betracht. Weder haben die Parteien entsprechenden Vortrag gehalten noch hat das Landwirtschaftsgericht Feststellungen zu den Voraussetzungen getroffen. Auch soweit angesichts des Wortlauts des Kündigungsschreibens noch davon ausgegangen werden kann, dass die Ehefrau des Klägers den Willen hatte, den Pachtvertrag in jedem Fall zu beenden, gleich auf welchem rechtlichen Weg, fehlt jeglicher Anhaltspunkt dafür, der Kläger könnte ein solches Angebot angenommen haben. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass eine Vertragsaufhebung den Interessen des Klägers entsprochen hätte.

(a) Entgegen der Ansicht des Landwirtschaftsgerichts stellt der Verzicht des Klägers auf die Geltendmachung der Pacht 2018/19 gegenüber dem Beklagten kein Indiz für eine Vertragsaufhebung dar. Es schenkt dem Umstand nicht genug Beachtung, dass es sich hierbei um das Pachtverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten handelt, und erklärt nicht, wieso aus dem Verhalten des Klägers in Bezug auf das Rechtsverhältnis mit dem Beklagten der Schluss auf die Annahme eines Angebots auf Aufhebung des Vertrages mit seiner Ehefrau folgen soll. Denn die Pacht für das Jahr 2018/19 stand dem Kläger auch in dem Fall einer - nur in die Zukunft wirkenden - Vertragsaufhebung zu.

Die Pacht war jeweils am Ende eines Pachtjahres zu zahlen. Bei Zugang der Kündigung war das Pachtjahr vom 1. Oktober 2018 bis 30. September 2019 nahezu abgelaufen, der von der Ehefrau des Klägers mit dem Beklagten geschlossene Pachtvertrag begann am 1. Oktober 2019, mithin erst nach Ablauf des Pachtjahres 2018/19. Eine Besitzmittlung des Beklagten für die Ehefrau - und damit ein Rechtsmangel im Sinne von § 536 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 586 Abs. 2 BGB - scheidet für den vorangegangenen und bereits abgelaufenen Zeitraum aus.

Entscheidend gegen einen Vertragsaufhebungswillen des Klägers spricht schließlich der unstreitige Vortrag dazu, dass er noch im Oktober 2019 von dem Beklagten die Zahlung der Pacht an sich verlangte und mit Schreiben vom 18. November 2019 (Anlage K4) den Beklagten zur Zahlung des Pachtzinses 2020 an sich aufforderte.

(b) Auch daraus, dass der Kläger die von ihm geschuldete Pacht an seine Ehefrau nicht gezahlt habe - wie der Beklagte einwendet -, lässt sich nichts für eine Vertragsaufhebung herleiten. Die Nichtzahlung der von dem Kläger geschuldeten Pacht ist als alleiniges Indiz dafür, dass der Kläger ein auf Aufhebung des Hauptpachtvertrages gerichtetes Angebot angenommen hätte, unzureichend. Die gegenteilige Auffassung des Landwirtschaftsgerichts wird dem Grundsatz der beiderseitigen interessengerechten Auslegung nicht gerecht.

Die Annahme eines Aufhebungsvertrages kommt in der hier zu entscheidenden Fallgestaltung für den Kläger einem Verzicht gleich, weil er in der Folge dem Beklagten den Gebrauch der Pachtsache nicht mehr gewähren könnte und seinen Anspruch auf die Pacht verlöre. An die Feststellung eines Verzichtswillens, der nicht vermutet werden darf, sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2006 - VI ZR 54/05, juris Rn. 10; Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 353/07, juris Rn. 20 jeweils zum Erlassvertrag). Dem Vortrag der Parteien ist nicht ansatzweise zu entnehmen, welches Interesse der Kläger an der Beendigung des Hauptpachtvertrages gehabt haben soll. Dass es ihm auf die von dem Beklagten geschuldeten Pachtleistungen ankam, belegen das Schreiben vom 18. November 2019, mit dem er den Beklagten aufforderte, die künftige Pacht auf das von ihm benannte Konto zu leisten, sowie die Zahlungsbegehren in 2020.

dd) Schließlich bestand auch kein Zurückbehaltungsrecht der Ehefrau des Klägers, wie der Beklagte in der Berufungserwiderung meint.

Dabei kann offenbleiben, ob der Beklagte nur behaupten will, die Ehefrau des Klägers sei zu einer Zurückbehaltung berechtigt gewesen, oder auch, dass sie ein ihr zustehendes Zurückbehaltungsrecht ausgeübt habe.

(1) Der erstmals in der Berufungsinstanz erhobene Einwand, die Ehefrau des Klägers habe ein Zurückbehaltungsrecht an der Pachtsache gegenüber ihrem Ehemann wegen Zahlungsverzugs ausgeübt, stellt ein neues Verteidigungsmittel dar, das nicht gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen ist. In erster Instanz hatte der Beklagte nur vorgetragen, er habe den Besitz in dem Pachtverhältnis mit dem Kläger aufgegeben und anschließend Besitz aufgrund des Pachtvertrages mit dessen Ehefrau neu erlangt (Bl. 53 Abs. 7). Die Pacht zahle der Kläger nicht mehr, weil er kein Pachtverhältnis mehr mit seiner Ehefrau pflege (Bl. 54 Abs. 2).

(2) Ungeachtet dessen stand der Ehefrau des Klägers auch kein Zurückbehaltungsrecht zu. Der Verpächter ist gemäß § 586 Abs. 1 und § 585 Abs. 2, § 581 Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet, die Pachtsache dem Pächter in einem zu der vertragsmäßigen Nutzung geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Pachtzeit in diesem Zustand zu erhalten. Nicht anders als bei der entsprechenden Verpflichtung des Vermieters, handelt es sich bei der Pflicht des Verpächters zur Gebrauchsgewährung um eine Hauptpflicht, die auch dann besteht, wenn der Pächter mit der Zahlung der Pacht in Verzug geraten ist (vgl. BeckOK BGB/Zehelein [1.11.2022], § 535 Rn. 332). Stattdessen hat der Gesetzgeber für den Fall des Zahlungsverzugs in § 594e in Verbindung mit §§ 543, 569 BGB die Möglichkeit zur (fristlosen) Kündigung vorgesehen. Eine Kündigung gestützt auf Zahlungsverzug hat die Ehefrau des Klägers auch nach dem Vortrag des Beklagten nicht erklärt.

c) Soweit der Beklagte meint, unabhängig von dem Bestehen eines Mangels sei er deshalb von der Pflicht zur Pachtzahlung frei geworden, weil der Kläger ihm in dem Pachtjahr keinen Besitz mehr verschafft habe, geht dies fehl.

aa) Die §§ 536 ff. BGB enthalten, soweit es um Mängel - auch Rechtsmängel - der Mietsache geht, eine abschließende Sonderregelung (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2008 - IX ZR 128/07, juris Rn. 21). Die Gebrauchsbeeinträchtigung wegen einer Besitzstörung aufgrund eines fremden Rechts ist von § 536 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 586 Abs. 2 BGB abschließend auch für die Pacht erfasst.

bb) Liegen diese Voraussetzungen - wie hier - nicht vor, kann der Beklagte die Pachtzahlung nicht mit der Begründung verweigern, weil er einen weiteren Pachtvertrag über die Pachtsache abgeschlossen habe und er dem Verpächter mithin keinen Besitz mehr mittele, könne dieser ihm den Besitz an der Sache nicht mehr gewähren. Vielmehr bleibt der Beklagte nach § 587 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Entrichtung der Pacht verpflichtet, weil die fehlende Besitzgewährung allein auf dem Entschluss des Beklagten beruht, den Besitz nicht mehr für den Kläger, sondern dessen Ehefrau zu mitteln. Die gleiche Wertung folgt aus § 326 Abs. 2 Satz 1 BGB, wonach der Schuldner (hier der Kläger) den Anspruch auf die Gegenleistung (hier die Pacht) behält, wenn der Gläubiger (hier der Beklagte) für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist.

2. Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Verzug ist mit dem Verstreichen des vertraglich vereinbarten Zahlungstermins - hier der 30. September 2020 - eingetreten.

3. Der Anspruch auf Ersatz der Kosten der außergerichtlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist aus § 280 Abs. 1, § 286 BGB berechtigt. Darauf, ob der Kläger die Kostennote bezahlt hat, kommt es nicht an. Der Befreiungsanspruch ist gemäß § 250 Satz 2 BGB in einen Zahlungsanspruch übergegangen, weil der Beklagte zur Zahlung mit Schreiben vom 16. November 2020 aufgefordert worden war, eine Zahlung mit anwaltlichem Schriftsatz vom 25. November 2020 jedoch endgültig verweigert hatte (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 26. Januar 2012 - VII ZR 154/10, juris Rn. 25). Zinsbeginn ist analog § 187 BGB der auf die Zustellung der Klage folgende Tag.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.