Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 19.01.2023, Az.: 3 U 88/22
Zurückweisung einer Berufung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 19.01.2023
- Aktenzeichen
- 3 U 88/22
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2023, 10830
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 16.08.2022 - AZ: 4 O 203/21
Rechtsgrundlage
- § 522 Abs. 2 ZPO
In dem Rechtsstreit
D. L., ...,
Kläger und Berufungskläger,
Prozessbevollmächtigte:
Anwaltsbüro ...,
gegen
X Bank, ...,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte:
Anwaltsbüro ...,
hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Amtsgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ... am 19. Januar 2023 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 16. August 2022 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.219,38 € festgesetzt.
Gründe
Die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO liegen nach Überzeugung des Senats vor. Die zulässige Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Zudem kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Im Einzelnen:
I.
Der Senat nimmt zum Sachverhalt und zu den gestellten Anträgen Bezug auf den Hinweisbeschluss vom 9. Dezember 2022 (Bl. 183 ff. d.A.). Ergänzend wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO Bezug genommen sowie wegen des weiteren Sach- und Streitstands auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen.
II.
In rechtlicher Hinsicht nimmt der Senat zur Begründung der Zurückweisung der Berufung ebenfalls in vollem Umfang Bezug auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 9. Dezember 2022.
Die Stellungnahme des Klägers hierzu mit Schriftsatz vom 13. Januar 2023 (Bl. 208 f. d.A.) erschöpft sich in einer Wiederholung seines bisherigen Vorbringens und rechtfertigt auch nach erneuter Überprüfung keine abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage.
Der Senat hält vielmehr aus den Gründen des Hinweisbeschlusses, auf die zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, an seiner Auffassung fest, dass das Schreiben des Klägers vom 13. Mai 2020 auch unter Berücksichtigung seines gesamten Inhalts keinen wirksamen Verzicht auf die Inanspruchnahme des Bausparguthabens darstellt. Vielmehr ist die Wortwahl in diesem Schreiben unter Berücksichtigung des Schreibens der Beklagten vom 14. Februar 2020 zu bewerten, auf das der Kläger mit seinem Schreiben vom 13. Mai 2020 reagiert hat. Ebenso bleibt es dabei, dass die ordentliche Kündigung der Beklagten nicht den Bonuszinsanspruch nach § 3 Abs. 2 Satz 2 ABB auslöst.
Soweit der Einwand des Klägers auf Seite 2 der Stellungnahme vom 13. Januar 2023, bei Erhalt einer Abrechnung ohne Bonuszinsen "wäre er sofort aufgeschreckt und hätte die Möglichkeit gehabt vor Ablauf eine Klärung mit der Beklagten vor dem 01.09.2020 herbeizuführen", dahin zu verstehen sein sollte, dass der Kläger nunmehr behaupten will, er hätte noch bis zum 31. August 2020 die notwendige Verzichts- und Annahmeerklärung abgegeben, würde es sich um neuen Vortrag handeln, der in der Berufungsinstanz nicht zu berücksichtigen wäre.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr.10, § 711, § 713 ZPO.