Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 18.01.2023, Az.: 4 U 62/22
Schadensersatzanspruch der Käufer aus einem Grundstückskaufvertrag wegen Mangelhaftigkeit des Wintergartens
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 18.01.2023
- Aktenzeichen
- 4 U 62/22
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2023, 56159
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Verden - 23.03.2022 - AZ: 4 O 372/19
Rechtsgrundlage
- § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB a.F.
In dem Rechtsstreit
pp.
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 2022 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Kläger wird das am 23. März 2022 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Verden geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 33.103,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. Dezember 2019 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, die Kläger von der für die Mängelbeseitigung entstehenden Mehrwertsteuer freizuhalten, sobald und soweit die Kläger die Arbeiten in Auftrag gegeben und bezahlt haben.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, den Klägern sämtliche weitere Schäden, die im Zusammenhang mit den Mängeln, nämlich der Feuchtigkeit und Fäulnis des Wintergartens bzw. der Holzelemente gemäß Klageantrag Ziffer I entstehen, zu ersetzen.
Die Beklagten werden weiter gesamtschuldnerisch verurteilt, die Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Januar 2017 freizustellen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen als Gesamtschuldner zu tragen.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 45.000 € festgesetzt.
Gründe
I. Die Kläger nehmen die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Grundstückskaufvertrag in Anspruch. Mit notariellem Kaufvertrag vom 2. Oktober 2015 (Anlage K1, Anlagenband Kläger) erwarben sie von den Beklagten das mit einem Einfamilienhaus (nebst Wintergarten) bebaute Grundstück A. 3 in S.. In § 3 des Vertrages vereinbarten die Parteien einen Gewährleistungsausschluss. Wegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf die Anlage K1 (Anlagenband Kläger) Bezug genommen. Nach ihrem am 24. April 2016 erfolgten Einzug stellten die Kläger fest, dass die Holzkonstruktion des Wintergartens teilweise morsch und verrottet war. Ihrem Beseitigungsverlangen kamen die Beklagten nicht nach. Die Kläger ließen zunächst Reparaturen, insbesondere am Tragbalken, für einen Betrag von 6.000 € durchführen. Im Oktober 2019 stellten sie weitere Fäulnisschäden - insofern streitig - im oberen innenliegenden Fensterbereich fest, die nach ihrer Ansicht durch Silikon und andere "Füllstoffe" sowie deckende Farbanstriche verborgen worden waren. Im Hinblick darauf und weil die Beklagten im Rahmen der Besichtigung erklärt hätten, der Wintergarten sei aus dem Jahr 2007, obwohl er tatsächlich bereits ca. im Jahr 1992 erbaut worden sei, haben sie die Beklagten erstinstanzlich wegen Arglist auf Ersatz des Kostenaufwands für die Sanierung des Wintergartens unter Berücksichtigung eines Abzugs "neu für alt" - insgesamt auf Zahlung von 22.256,72 € - sowie auf Feststellung, hilfsweise auf Minderung in Anspruch genommen. Mit Schriftsätzen vom 2. November und 15. Dezember 2021 haben sie - insofern abweichend von der Klageschrift - die Ansicht vertreten, dass hier ein Abzug "neu für alt" aus Billigkeitsgesichtspunkten ausscheide (Bl. 324 und 354 d. A.).
Die Beklagten haben insbesondere eine Arglist in Abrede gestellt und bestritten, den Wintergarten weiß gestrichen zu haben; in ihrer Besitzzeit seien diesbezüglich "keinerlei Maßnahmen" veranlasst worden (Bl. 333 d. A., vgl. auch Bl. 35 und 369 d. A.).
Zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand und die sonstigen tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 23. März 2022, insbesondere auf die Wiedergabe des Parteivortrages und die gestellten Anträge, Bezug genommen (vgl. Bl. 389 ff. d. A.).
Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es habe zwar bei Übergabe ein Sachmangel vorgelegen, weil die Holzkonstruktion des Wintergartens bereits zu diesem Zeitpunkt in Teilen morsch oder faulig und unfachmännisch saniert gewesen sei. Jedoch sei der vertragliche Sachmängelgewährleistungsausschluss wirksam, denn es stehe nicht mit hinreichender Sicherheit fest, dass die Beklagten den Mangel arglistig verschwiegen hatten. Obwohl feststehe, dass die Beklagten während ihrer Besitzzeit einen Anstrich des Wintergartens vorgenommen und dies im vorliegenden Rechtsstreit wahrheitswidrig bestritten hätten, reiche dies nicht aus, um zwingend darauf zu schließen, dass den Beklagten ein akuter Sanierungsbedarf am Wintergarten im Vorfeld des notariellen Vertragsschlusses bekannt gewesen sei, sie diesen bewusst verschwiegen und es zugleich für möglich hielten, dass die Kläger dann vom Kauf Abstand nehmen oder den Vertrag nicht zu diesen Bedingungen schließen würden. Zwingend lasse der Verstoß der Beklagten gegen ihre prozessuale Wahrheitspflicht nur darauf schließen, dass sie befürchteten, wegen ihrer objektiv unzureichenden Arbeiten an dem Wintergarten nunmehr in die Haftung genommen zu werden. Insbesondere stehe nicht fest, dass die Beklagten falsche Angaben über das Baujahr des Wintergartens gemacht oder den Anstrich zum Zwecke der Täuschung über den schlechten Zustand des Wintergartens vorgenommen hätten. Aufgrund des wirksamen Gewährleistungsausschlusses stünden den Klägern auch die weiteren geltend gemachten Ansprüche nicht zu.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung. Sie bemängeln zunächst den "Umgang des Landgerichts Verden mit Beweismitteln", da eine von ihnen zur Akte gereichte CD mit "beweiserheblichen Fotos und Videos ... nur noch gebrochen in der Akte vorhanden" sei und sich aus dem Urteil nicht ergebe, ob das Landgericht einen weiteren Film, den sie wegen Nichtauffindbarkeit der Speicherkarten kurz vor der mündlichen Verhandlung nochmals hätten einreichen müssen, vor der Entscheidung angesehen habe. Bereits erstinstanzlich gerügt worden sei auch, dass die Beklagten ohne ihren anwaltlichen Vertreter Akteneinsicht genommen hätten; ob das Zerbrechen der CD und das Verschwinden der Speicherkarten "damit einher gegangen" seien, müssten die Kläger "offenlassen". "Gerade in Bezug auf den dreifachen Richterwechsel" würfen "diese Umstände zumindest Bedenken auf". In der Sache gehe das Landgericht fehlerhaft davon aus, dass es ihnen nicht gelungen sei zu beweisen, dass die Beklagten den Mangel arglistig verschwiegen hätten. Der Sachverständige habe eindeutig festgestellt, dass die Beklagten den maroden Zustand des Wintergartens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gekannt hätten. Der Wintergarten als zentrales Element der streitgegenständlichen Immobilie sei unstreitig entscheidend für den Kaufentschluss der Kläger gewesen. Bei Kenntnis von dem maroden Zustand hätten sie die Immobilie nicht erworben. Das Landgericht habe auch verkannt, "dass der Wintergarten und seine Mangelhaftigkeit schon einmal Gegenstand eines Rechtsstreits und Ursache für einen Rücktritt vom Kaufvertrag durch die Beklagten mit den Voreigentümern" gewesen seien. Während die Beklagten dort vorgetragen hätten, dass "das Wasser so massiv eintrat, dass Eimer zum Auffangen des Wassers in den Wintergarten gestellt werden mussten", hätten sie gegenüber dem Landgericht schriftsätzlich vorgetragen, "es hätte sich nur um Tropfwasser gehandelt"; sie seien daher "offensichtlich wieder einmal ihrer prozessualen Wahrheitspflicht nicht nachgekommen". Entgegen der - unrichtigen - Feststellung im angefochtenen Urteil hätten sie, die Kläger, erstinstanzlich klar- und unter Beweis gestellt, dass es nicht "erstmalig im Jahr 2019", sondern bereits im Mai 2017 zu einem Wassereintritt gekommen sei. Das Landgericht habe zu Unrecht auch keine Konsequenz aus der Feststellung des Sachverständigen gezogen, dass der Anstrich des Wintergartens kurz vor dem Vertragsschluss und der Übergabe erfolgt sei. Darüber hinaus ergebe sich nicht zuletzt aus dem Verstoß gegen die prozessuale Wahrheitspflicht (die Beklagten hätten sogar mitgeteilt, dass sie am Wintergarten überhaupt keine Arbeiten ausgeführt hätten), dass den Beklagten der Schaden bekannt gewesen sein müsse. Das Landgericht habe bei der Beurteilung der Motive der Beklagten auch nicht berücksichtigt, dass die Beklagten sehr gerichts- und prozesserfahren seien. Es habe auch unbeachtet gelassen, dass die Beklagten vor Vertragsschluss eine Baugenehmigung für den Wintergarten aus dem Jahr 2007 gezeigt hätten, ohne darüber aufzuklären, dass es sich dabei um eine nachträgliche Baugenehmigung handele.
Die Kläger beantragen (nach Klageerhöhung am 11. Dezember 2022, Bl. 419 und Bl. 493 d. A.),
unter Abänderung des am 23. März 2022 verkündeten Urteils des Landgerichts Verden
- 1.
werden die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Kläger 33.103,50 € nebst (Zinsen in Höhe von; Ergänzung des Senats) fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
- 2.
es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, die Kläger von der für die Mängelbeseitigung entstehenden Mehrwertsteuer freizuhalten, sobald und soweit die Kläger die Arbeiten in Auftrag gegeben und bezahlt haben,
- 3.
hilfsweise werden die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Kläger 20.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, eine im Wege der durch das Gericht vorgenommenen Schätzung ermittelte Kaufpreisminderung zu zahlen,
- 4.
es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, den Klägern sämtliche weitere(n) Schäden, die im Zusammenhang mit den Mängeln, nämlich der Feuchtigkeit und Fäulnis des Wintergartens bzw. der Holzelemente gemäß Klageantrag Ziffer I. entstehen, zu ersetzen,
- 5.
die Beklagten werden weiter gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Kläger 958,19 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Januar 2017 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen (Bl. 435 d. A.),
- 1.
die Berufung zurückzuweisen;
- 2.
die Kosten des Verfahrens den Berufungsklägern aufzuerlegen.
Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 9. Januar 2023 haben die Beklagten "die Zurückverweisung an das Gericht des ersten Rechtszuges (§ 538 Abs. 2 ZPO)" beantragt (Bl. 515 d. A.).
In der Berufungserwiderung verteidigen sie das angefochtene Urteil und vertreten die Ansicht, die Kläger hätten sich im Rahmen der mehrfachen Besichtigungen "ein noch genaueres und umfassenderes Bild vom Bauzustand machen müssen, wenn sie nun nach etlichen Jahren Mängel an einem grundsätzlich zu pflegenden Wintergarten aus Holz erheben". Arglist sei "bei den älteren Verkäufern (Jahrgang 1944 und 1948) nicht gegeben". Sie hätten das Haus verkauft, weil es ihnen nach dem Auszug der Kinder zu groß geworden sei. Im späteren Schriftsatz vom 30. August 2022 bemängeln die Beklagten zudem insbesondere "ein gewisses Nicht-Korrekt-Arbeiten" des Landgerichts (Bl. 473 d. A.), es scheine "willkürlich" zu sein, "wer die Akte führt" (Bl. 474 d. A.), die Voraussetzungen für die Übertragung auf die Einzelrichterin hätten nicht vorgelegen (Bl. 474 d. A.), Beweismittel fehlten in der Akte (Bl. 474 d. A.), mehrere Richterwechsel hätten "den Anschein, als wenn nunmehr die Willkür vollends Einzug in den Verfahrensablauf und in die Verfahrensakte genommen" habe (Bl. 475 d. A.), der Sachverständige T. habe seine zum Teil widersprüchlichen Aussagen relativiert und ein wahrheitswidriges Bestreiten der Beklagten stehe somit gerade nicht fest (Bl. 475 d. A.), die erneute Vernehmung des Sachverständigen sei erforderlich (Bl. 476 d. A.), die "Geschäftsverteilungspläne des Landgerichts Verden für den Zeitraum vom 02.12.2019 bis zum 23.03.2022" seien heranzuziehen, denn "aus diesen müsste sich dann jede Zuständigkeit des jeweils von den fünf bearbeitenden Richtern zweifelsfrei ergeben" (Bl. 477 d. A.). Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 9. Januar 2023 (Bl. 509 ff. d. A.) wiederholen die Beklagten im Wesentlichen ihre bereits zuvor erhobenen Einwände.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Berufungsbegründung sowie die weiteren zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
II. Die zulässige Berufung hat - auch im Hinblick auf die Klageerhöhung - zum weit überwiegenden Teil Erfolg. Lediglich wegen eines Teils der Nebenforderung bleibt sie erfolglos. Im Einzelnen:
1. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass bei Übergabe des Grundstücks im April 2016 ein Mangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB a.F. gegeben war, weil "der Wintergarten akut sanierungsbedürftig und damit nicht für die gewöhnliche Verwendung zu Wohnzwecken geeignet war. Seine Holzkonstruktion war bereits zu diesem Zeitpunkt in Teilen morsch oder faulig und unfachmännisch saniert" (Seite 4 und 5 LGU, Bl. 392 und 393 d. A.).
Soweit die Beklagten in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 9. Januar 2023 "ganz erhebliche Zweifel an dem Vorhandensein von Mängeln" geltend machen und dies mit dem Umstand, dass die Kläger in den Jahren nach der Übergabe Arbeiten am Wintergarten vorgenommen haben, sowie mit diesbezüglichen angeblichen Widersprüchen/Relativierungen in den Aussagen des Sachverständigen T. begründen (Bl. 510/511 d. A.), sieht der Senat keinen Anlass, von den in Ziffer I Nr. 1 a des angefochtenen Urteils (Seite 4/5 LGU, Bl. 392/393 d. A.) getroffenen Feststellungen des Landgerichts abzuweichen. Der Sachverständige, dem das Landgericht insoweit gefolgt ist, hat in Kenntnis und unter Berücksichtigung der von den Klägern nach Übergabe vorgenommenen Arbeiten am Wintergarten (inklusive der Markisenanbringung) unter anderem zum Beispiel festgestellt, dass "Verrottungen des Holzes (...) in den weit zurückliegenden Jahren stattfanden" (Seite 8 des Gutachtens vom 21. November 2020, Aktendeckel), dass so starke "Verrottungen im Fensterrahmenbereich und im Brettschichtholzträger" vorliegen, "dass diese nicht erst in den fünf Jahren der Besitzzeit der Kläger aufgetreten sind" (Seite 6 des Ergänzungsgutachtens vom 14. März 2021, Aktendeckel) und dass die bereits vor der Übergabe vorhandene Markise "zu der entsprechenden Verrottung geführt" habe "und dies über viele, viele Jahre" (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 4. Juni 2021, Bl. 210/2111 d. A.). Der Senat vermag insofern weder Widersprüche noch sonstige Unzulänglichkeiten bei der Bejahung eines im Übergabezeitpunkt vorliegenden erheblichen Sachmangels am Wintergarten festzustellen.
2. Entgegen der Ansicht des Landgerichts gilt allerdings der vertragliche Gewährleistungsausschluss hier nicht, denn die Beklagten haben den Mangel des Wintergartens arglistig verschwiegen.
a) Wie der Senat bereits mit seinem (Hinweis-)Beschluss vom 15. Juli 2022 dargelegt hat (Bl. 444 ff. d. A.), ist dem Landgericht nämlich in einem entscheidenden Punkt nicht zu folgen: Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil haben die Kläger den Beweis erbracht, dass den Beklagten zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses ein offenbarungspflichtiger, für den Kaufentschluss relevanter Sanierungsbedarf des Wintergartens bekannt war, den diese indes verschwiegen. In dem Beschluss heißt es:
"Das Landgericht hat diesbezüglich zwar zutreffend festgestellt, dass das wahrheitswidrige Bestreiten der Beklagten, während ihrer Besitzzeit einen Anstrich des Wintergartens vorgenommen zu haben, feststehe (vgl. Seite 6 LGU, Bl. 394 d. A., Seite 10 Gutachten T. vom 21. November 2020, gesondert bei den Akten, sowie Seite 2 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 4. Juni 2021, Bl. 210 d. A.). Es hat dies auch als "starkes Indiz für die Kenntnis der Beklagten von den Schäden am Wintergarten" gewertet, sich dann aber trotzdem nicht davon zu überzeugen vermocht, dass dieses Indiz einen tragfähigen Schluss auf "ein subjektives Bewusstsein der Beklagten von dem schlechten Zustand des Wintergartens während der Vertragsverhandlungen" zulasse; "zwingend" lasse es "nur darauf schließen, dass die Beklagten fürchten, wegen ihrer objektiv unzureichenden Arbeiten an dem Wintergarten nunmehr in Haftung genommen zu werden" (Seite 8 LGU, Bl. 396 d. A.). Diese Ansicht des Landgerichts überzeugt indes nicht. Der letztgenannte "zwingende" Schluss stellt vielmehr eine reine Spekulation des Landgerichts dar, für die es keine objektiven Anhaltspunkte gibt; die Beklagten selbst haben an keiner Stelle eine solche Motivation für ihr wahrheitswidriges Bestreiten vorgetragen, obwohl dies nahegelegen hätte, wenn sie bei Vertragsschluss - trotz objektiv unzureichender Ausbesserung - subjektiv der Meinung gewesen wären, einen hinreichend ausgebesserten, mithin nicht mehr offenbarungspflichtigen Zustand des Wintergartens herbeigeführt zu haben. Lebensnah und einzig plausibel ist daher die Annahme, dass die Beklagten gegen ihre prozessuale Wahrheitspflicht verstießen, um ihre bei Vertragsschluss vorhandene Kenntnis vom schlechten Zustand des - ansprechend weiß gestrichenen - Wintergartens zu verbergen.
Da der Wintergarten für den Kaufentschluss der Kläger - ersichtlich und zweifelsfrei (siehe u.a. SV-Anhörung T.: "Wintergarten ... zentrales Element des Hauses", Bl. 212 d. A.) - von erheblicher Bedeutung war, hält der Senat eine Arglisthaftung der Beklagten somit für grundsätzlich gegeben."
Der Senat hält dies nach wie vor für richtig.
b) Der Senat hat im Übrigen auch zur Kenntnis genommen, dass die Beklagten der Feststellung des Landgerichts im angefochtenen Urteil, ihr Bestreiten in Bezug auf einen von ihnen vorgenommenen Anstrich des Wintergartens sei "wahrheitswidrig" erfolgt, in der Berufungserwiderung nicht entgegengetreten sind - obwohl die Kläger ihre Berufung (auch) darauf ausdrücklich gestützt haben (Bl. 421 d. A.).
Erst mit Schriftsatz vom 30. August 2022 (und sodann nochmals mit dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 9. Januar 2023, Bl. 509 ff. d. A.) haben sie versucht, den Vorwurf eines Verstoßes gegen ihre prozessuale Wahrheitspflicht dadurch zu entkräften, dass sie - vermeintliche - Widersprüche in den Feststellungen des Sachverständigen T. "konstruiert" und eine "chaotische" Aktenführung sowie angeblich fehlerhafte Kammerbesetzungen (Übertragung auf den Einzelrichter, Nichtübertragung auf die Kammer, wechselnde Einzelrichter) moniert haben (Bl. 473 ff. d. A.). Diese (späten) Einwände erscheinen jedoch rein prozesstaktisch motiviert und überzeugen in der Sache nicht:
aa) Zu Recht hatte bereits das Landgericht mit Beschluss vom 25. Juni 2021 (Bl. 226 ff. d. A.) darauf hingewiesen, dass der Sachverständige zwar nicht den konkreten Zeitpunkt des Silikonaufstrichs bestimmen konnte, wohl aber den Zeitraum auf die Besitzzeit der Beklagten eingegrenzt hat. Dies ist frei von Widersprüchen und entscheidungserheblich, denn es belegt die "Lüge" der Beklagten.
bb) Anlass zur Heranziehung der Geschäftsverteilungspläne des Landgerichts Verden hat - entgegen der Ansicht der Beklagten - ebenfalls nicht bestanden. Bereits mit der Ladungsverfügung sind die Beklagten auf Folgendes hingewiesen worden:
"Anlass zur "Heranziehung der Geschäftsverteilungspläne des Landgerichts Verden für den Zeitraum 02.12.2019 bis 23.03.2022" wird nicht gesehen. Anhaltspunkte für entscheidungsrelevante Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. Auf § 348 Abs. 4 und § 348a Abs. 3 ZPO wird hingewiesen; abgesehen davon sind die Beklagten nicht Berufungsführer. Ihr Begehren ist zudem auf reine, prozessual unzulässige Ausforschung gerichtet. Auch ergäbe sich aus den Geschäftsverteilungsplänen nichts für die interne Geschäftsverteilung der 4. Zivilkammer des LG Verden."
Auch das hält der Senat nach wie vor für richtig. Konkrete Anhaltspunkte für eine Entscheidung durch einen nicht gesetzlichen Richter haben die Beklagten weder vorgetragen noch sind solche sonst ersichtlich.
cc) Soweit die Beklagten (ähnlich wie die Kläger in ihrer Berufungsbegründung) "untergegangene Beweismittel" (insbesondere die von den Klägern zur Akte gereichte, gebrochene CD, Anlagenband Kläger) bemängeln, ist nicht ersichtlich, dass diese hier eine Entscheidungsrelevanz haben. Die entscheidungserheblichen Feststellungen zum Vorliegen eines Sachmangels bei Übergabe und zur Arglist der Beklagten beruhen auf den vom Sachverständigen vor Ort angetroffenen Gegebenheiten und seinen sachverständigen Schlussfolgerungen.
3. Um die Feststellung des Vorliegens eines Sachmangels bei Übergabe und der Arglist der Beklagten zu treffen, hat es auch keiner erneuten Anhörung der Parteien oder der Sachverständigen bedurft. Unter Ziffer II seines Hinweisbeschlusses vom 15. Juli 2022 (Bl. 446/447 d. A.) hat der Senat ausgeführt:
"Zwar ist bei Zweifeln an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen eine erneute Beweisaufnahme zwingend geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2020, XII ZR 114/19, juris, Rn. 6). Die nochmalige Vernehmung eines Zeugen kann aber dann unterbleiben, wenn sich das Berufungsgericht auf solche Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen (d.h. seine Glaubwürdigkeit) noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit (d.h. die Glaubhaftigkeit) seiner Aussage betreffen (vgl. BGH, aaO). Diese Grundsätze sind nach § 451 ZPO für die Parteivernehmung entsprechend anzuwenden und auch für die (formlose) Parteianhörung gilt nichts Anderes (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 1. August 2017, 2 BvR 3068/14, juris, Rn. 58).
Nach diesen Maßgaben sind erneute Anhörungen hier nicht veranlasst. Das wahrheitswidrige Bestreiten der Beklagten steht fest. Der Senat würdigt dieses wahrheitswidrige Bestreiten lediglich anders als es das Landgericht getan hat. Da es sich dabei (nur) um eine abweichende rechtliche Würdigung des vom Landgericht festgestellten Erklärungsgehalts des Beklagtenvortrags handelt und nicht etwa um andere Tatsachenfeststellungen, besteht für eine Wiederholung von Anhörungen keine Notwendigkeit (vgl. auch insoweit BGH, aaO, Rn. 8)."
Dies hält der Senat nach wie vor für zutreffend.
4. Der aus der Arglisthaftung resultierende Zahlungsanspruch der Kläger gegen die Beklagten unterliegt keinem Abzug "neu für alt".
Soweit der Senat in seinem (Hinweis-)Beschluss vom 15. Juli 2022 noch davon ausgegangen ist, dass sich die Kläger einen Abzug "neu für alt" gefallen lassen müssten (Bl. 452 d. A.), hat er diese Auffassung bereits mit Beschluss vom 30. November 2022 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, Urteil vom 13. Mai 2022 (V ZR 231/20, juris), revidiert (Bl. 487 ff. d. A.).
a) Der BGH hat in der genannten Entscheidung ausgeführt, dass eine Beteiligung des Käufers an den Kosten der Nachbesserung einer (gebrauchten) mangelhaften Kaufsache nach den Grundsätzen eines Abzugs "neu für alt" jedenfalls dann ausscheide, wenn sich der Vorteil des Käufers darin erschöpfe, dass die Kaufsache durch den zur Mangelbeseitigung erforderlichen Ersatz eines mangelhaften Teils durch ein neues Teil einen Wertzuwachs erfahre oder dass der Käufer durch die längere Lebensdauer des ersetzten Teils Aufwendungen erspare (BGH, aaO, Rn. 16). Für einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung in Höhe der voraussichtlich erforderlichen Mängelbeseitigungskosten gelte das Gleiche, und zwar auch dann, wenn die Nachbesserung wegen des arglistigen Verschweigens des Mangels nicht angeboten werden müsse. Deshalb scheide eine allein an der längeren Lebensdauer des ersetzten Teils anknüpfende schematische Berücksichtigung eines Abzugs "neu für alt" (auch) bei dem Schadensersatz statt der Leistung nach § 437 Nr. 3, §§ 280, 281 BGB aus (vgl. BGH, aaO, Rn. 20).
Eine Beschränkung des Schadensersatzanspruchs auf den Ersatz des mangelbedingten Minderwerts kommt zwar grundsätzlich in Betracht, wenn die Nacherfüllung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist; insoweit ist aber der Verkäufer darlegungs- und beweisbelastet (vgl. BGH, aaO, Rn. 21 und 24).
b) Nach diesen Grundsätzen ist hier ein Abzug "neu für alt" nicht vorzunehmen.
aa) Soweit der Sachverständige Dipl.-Ing. (FH) K. in seinem Gutachten vom 22. Oktober 2021 (separat bei den Akten) für die im Rahmen der Mangelbeseitigung zu sanierenden Fenster- und Türelemente einen Abzug "neu für alt" in Höhe von 72,5 % und für die Holzkonstruktion des Wintergartens in Höhe von 96,7 % angesetzt hat (Seite 21 GutA), hat er beide Abzüge anhand der Parameter "mittlere Lebensdauer, Restnutzungsdauer/verbrauchte Nutzungsdauer und Zeitwert" ermittelt (vgl. Seite 19/20 GutA). Davon ausgehend würde sich der Vorteil der Kläger im Falle der Mangelbeseitigung hier darin erschöpfen, dass die Kaufsache im Sinne der oben genannten BGH-Entscheidung "durch den zur Mangelbeseitigung erforderlichen Ersatz eines mangelhaften Teils durch ein neues Teil einen Wertzuwachs erfährt oder dass der Käufer durch die längere Lebensdauer des ersetzten Teils Aufwendungen erspart". Ein Abzug "neu für alt" kommt danach nicht in Betracht.
bb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt unverhältnismäßig hoher Kosten der Mängelbeseitigung.
(1) Die insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten haben keinen entsprechenden Vortrag gehalten. Soweit sie zu dem Gutachten Stellung genommen haben, haben sie dies - in ihrem Schriftsatz vom 29. November 2021 (Bl. 332 ff. d. A.) - lediglich in Bezug auf den ihrer Ansicht nach vorzunehmenden Abzug "neu für alt" getan; eine Unverhältnismäßigkeit der festgestellten Mangelbeseitigungskosten haben sie nicht geltend gemacht. Auch in der Berufungserwiderung haben sie sich im Wesentlichen auf ihre Ansicht beschränkt, die Kläger hätten im Rahmen ihrer Besichtigungen - sinngemäß - eben genauer hinschauen müssen (Bl. 441 f. d. A.).
(2) Eine Unverhältnismäßigkeit ist nach Auffassung des Senats tatsächlich auch nicht gegeben, selbst wenn die Beklagten diese eingewandt hätten. Der Sachverständige Dipl.-Ing.(FH) K. hat die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten in seinem Gutachten vom 22. Oktober 2021 mit 33.103,50 € netto bzw. 39.400 € brutto beziffert (Seite 16 GutA). Der Kaufpreis für das Hausgrundstück betrug 269.000 €. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich bei dem mangelbehafteten Wintergarten - wie der Sachverständige T. unbestritten festgestellt hat - um ein "zentrales Element des Hauses" handelt (vgl. Bl. 212 d. A.), stellen sich voraussichtliche Mängelbeseitigungskosten, die (bezogen auf den Bruttobetrag) ca. 15 % und (bezogen auf den Nettobetrag) ca. 12 % des Kaufpreises ausmachen, nicht als unverhältnismäßig dar.
5. Die Kläger haben daher Anspruch auf den vollen Nettobetrag in Höhe von 33.103,50 €. Die mit ihrem Schriftsatz vom 11. Dezember 2022 vorgenommene diesbezügliche Klageerhöhung (Bl. 493 d. A.) ist zulässig, da die Erhöhung des Klagebetrages hier nach § 264 Nr. 2 ZPO nicht als Klageänderung anzusehen und § 533 ZPO daher nicht einschlägig ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2010, IX ZR 160/09, juris, Rn. 6).
6. Der Feststellungsantrag zu 2. ist ebenfalls begründet. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse folgt daraus, dass die Kläger die Mehrwertsteuer erst beanspruchen können, wenn sie angefallen ist, sie also die Mangelbeseitigung tatsächlich durchführen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 2022, V ZR 231/20, juris, Rn. 26).
7. Der Hilfsantrag zu 3. ist obsolet, da die Hauptanträge zu 1. und 2. Erfolg haben.
8. Der Antrag zu 4. ist ebenfalls begründet. Ein Feststellungsinteresse im Hinblick auf den Ersatz möglicher weiterer mangelbedingter Schäden kann nicht verneint werden. Es erscheint zumindest nicht ausgeschlossen, dass es zum Beispiel bisher nicht festgestellte weitere Feuchtigkeitsschäden gibt, die auf der streitbefangenen Verrottung/unfachmännischen "Sanierung" beruhen.
9. Einzig hinsichtlich des Klageantrags zu 5. (vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) hat die Berufung nicht in vollem Umfang Erfolg. Zwar ist die Forderung in ihrer Höhe durch die vorgelegte Rechnung (Anlage K13, Anlagenband Kläger) und den vorgetragenen Verzug im Wesentlichen belegt. Allerdings hatten die Beklagten mit der Klageerwiderung bestritten, dass die Kläger die vorgelegte Rechnung tatsächlich bezahlt haben (vgl. Bl. 40 d. A.), ohne dass die Kläger insofern weiter vorgetragen oder gar Beweis angeboten hätten. Sie haben daher statt eines Zahlungsanspruchs lediglich einen Freistellungsanspruch.
10. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 9. Januar 2023 (Bl. 509 ff. d. A.) gab dem Senat keinen Anlass für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, da die Voraussetzungen des § 156 ZPO ersichtlich nicht gegeben sind. Bis auf den neuen (indes unbeachtlichen, da nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellten) Antrag auf "Zurückverweisung an das Gericht des ersten Rechtszuges (§ 538 Abs. 2 ZPO)" enthält der Schriftsatz keine entscheidungsrelevanten Gesichtspunkte, die nicht bereits zuvor angesprochen worden sind.
III. Die Entscheidung hinsichtlich der Kosten beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1, § 100 Abs. 4 ZPO.
Die Entscheidung betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1, Satz 2 i. V. m. § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen; ein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegt nicht vor. Es handelt sich um einen Einzelfall, dessen Entscheidung von den tatsächlichen Besonderheiten der vorliegenden Fallgestaltung abhängig ist und dem deshalb grundsätzliche Bedeutung nicht zukommt. Weder setzt sich der Senat in Widerspruch zu der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, noch ist in Bezug auf die konkrete Fallgestaltung eine Divergenz zu anderen obergerichtlichen Entscheidungen ersichtlich.
Die Festsetzung des Streitwertes orientiert sich an der erstinstanzlichen Festsetzung (Bl. 389 d. A.) unter Berücksichtigung der in zweiter Instanz erfolgten Klageerhöhung.