Verwaltungsgericht Göttingen
v. 22.09.2009, Az.: 2 A 261/07

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
22.09.2009
Aktenzeichen
2 A 261/07
Entscheidungsform
Entscheidung
Referenz
WKRS 2009, 44108
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGGOETT:2009:0922.2A261.07.0A

Amtlicher Leitsatz

Das bloße Bestreiten des Zugangs eines Bescheides begründet dann keine Zweifel am Zugang im Sinne von § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB X, wenn aufgrund von zuvor an dieselbe Adresse gesandten und nachweislich dort angekommenen (Anhörungs-) Schreiben der Beweis des ersten Anscheins für eine ordnungsgemäße Bekanntgabe spricht. Aus dem Entscheidungstext

Tatbestand

1

Die Klägerin studierte seit dem Wintersemester 1999/2000 an der Beklagten die Fächer Englisch und Deutsch für Lehramt. Sie beantragte bei dem namens und im Auftrage des Beklagten handelnden Studentenwerk D. mehrfach Ausbildungsförderungsleistungen. Die Anträge datieren auf den 22. Februar und 20. Juni 2001 sowie den 15. Juli 2002. Für die Bewilligungszeiträume Februar 2001 bis September 2003 erhielt die Klägerin insgesamt 7 654,84 € Ausbildungsförderungsleistungen. In ihren Anträgen gab die Klägerin an, Vermögen über dem jeweiligen Freibetrag nicht zu haben. In dem Antrag vom 22. Februar 2001 hatte sie zunächst angegeben, ein Sparguthaben in Höhe von 5 000,00 DM zu besitzen. Diese Angabe ist durchgestrichen worden, wie die Klägerin vorträgt durch den Sachbearbeiter des Studentenwerks.

2

In den Jahren 2003 und 2004 erhielt die Beklagte durch das vormalige Bundesamt für Finanzen Mitteilung davon, dass die Klägerin in den Jahren 2001 und 2002 Freistellungsaufträge für Kapitaleinkünfte in Anspruch genommen hatte. Diese Freistellungsaufträge beliefen sich auf 521,00 DM bzw. 203,00 €. Sie betrafen die Volksbank F. -G.e.G. und die Union Investmentgesellschaft mbH. Auf Nachfrage des Studentenwerks D. gab die Klägerin darauf hin an, folgende auf ihren Namen lautende Geldanlagen zu haben:

3

Ein Girokonto bei der H. -Bank I., Konto-Nr. ... und ein Girokonto bei der Volksbank F. Konto-Nr. .... Daneben existierten bei der Volksbank F. drei dem Girokonto zugeordnete Sparbriefe mit den Endziffern ... und .... Ferner war ein Union-Investment-Depot auf den Namen der Klägerin angelegt und hielt sie Forderungen gegen die Bundesschuldenverwaltung unter der Konto-Nr. .... Schließlich war auf ihren Namen ein Bausparvertrag bei der Bausparkasse BHW angelegt worden. Die hieraus für den jeweiligen Antragszeitpunkt resultierenden Vermögenswerte sind in den jeweiligen in den Akten befindlichen Vermögensaufstellungen (Bl. 48a, 65a und 87a der Verwaltungsvorgänge) von der Beklagten zutreffend erfasst und aufsummiert worden; hierauf wird Bezug genommen. Die Klägerin ließ sich dahin ein, ihr Großvater habe die Sparbriefe bei der Volksbank F. mit den Endungsnummern ... und ... für sie angelegt. Sie habe von diesen Vermögensanlagen, die ihr nicht zuzurechnen seien, erst nach dem Tode ihres Großvaters am 16. November 2002 erfahren. Hinsichtlich des Kontos mit der Endung ... legte sie einen Bevollmächtigungsvermerk in Kopie vor, dessen Existenz sie in der mündlichen Verhandlung durch Vorlage des Originaldokumentes belegte. Auch das Depot bei der Union Investment GmbH habe ihr Großvater für sie angelegt. Sämtlicher Schriftverkehr sei zwischen den Banken bzw. dem Depot und ihrem Großvater gelaufen. Sie selbst habe von diesen Geldern nicht gewusst. Das Konto bei der Bundesschuldenverwaltung sowie der BHW-Bausparvertrag sei von ihren Eltern angelegt worden. In keinem Fall habe sich eines der Kreditinstitute mit ihr selbst in Verbindung gesetzt. Sämtlicher Schriftverkehr sei über ihre Eltern bzw. ihren Großvater erfolgt. Hinsichtlich der Girokonten sei sie einem Irrtum unterlegen. Sie habe angenommen, dieses Bargeld nicht als Vermögen angeben zu müssen. Dies sei möglicherweise vorwerfbar, begründe jedoch nicht den Vorwurf grober Fahrlässigkeit.

4

Unstreitig erteilte die Klägerin nach Eintritt der Volljährigkeit die o.a. Freistellungsaufträge eigenhändig. Diese Papiere seien ihr jedoch von ihren Eltern, denen sie insoweit uneingeschränkt vertraut habe, zwischen Tür und Angel vorgelegt worden und sie habe unterschrieben.

5

Im Laufe des Verwaltungsverfahrens ließ sich die Klägerin bereits durch ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten vertreten. Er erhielt unter seiner Kanzleianschrift J. 44 B in D. Verfügungen des Studentenwerks vom 13. Oktober 2006 und 2. November 2006. Dies ergibt sich aus den hieraus folgenden Antwortschriftsätzen des Prozessbevollmächtigten vom 24. Oktober 2006 und 24. November 2006.

6

Mit an den Prozessbevollmächtigten gesandten Bescheid vom 31. Mai 2007 nahm die Beklagte die jeweils für die Bewilligungszeiträume Februar bis September 2001, Oktober 2001 bis September 2002 und Oktober 2002 bis September 2003 ergangenen Bewilligungsbescheide über Ausbildungsförderungsleistungen zurück und setzte die der Klägerin zustehenden Leistungen jeweils auf 0,00 € fest. Gleichzeitig forderte sie von der Klägerin für den Bewilligungszeitraum Februar bis September 2001 1 199,44 €, für den Bewilligungszeitraum Oktober 2001 bis September 2002 2 795,40 € und für den Bewilligungszeitraum Oktober 2002 bis September 2003 3 660,00 €, mithin insgesamt 7 654,84 € zurück. Der Bescheid enthielt einen "Abvermerk" vom selben Tage. Auf diesen Bescheid reagierte die Klägerin nicht. Daraufhin erließ die Beklagte unter dem 19. September 2007 eine Zahlungserinnerung.

7

Am 27. Dezember 2007 hat die Klägerin Klage erhoben.

8

Sie macht durch ihren Prozessbevollmächtigten geltend, den Bescheid vom 31. Mai 2007 nicht erhalten zu haben. Mit dem Kanzleiumzug ihres Prozessbevollmächtigten habe dies nichts zu tun, da dieser erst Anfang September 2007 erfolgt sei. Der Posteingang sei bei ihrem Anwalt ordnungsgemäß organisiert. Deshalb könne es nur sein, dass der Bescheid vom 31. Mai 2007 auf dem Postwege verloren gegangen sei oder das Studentenwerk D. gar nicht erst verlassen habe.

9

In der Sache wiederholt und vertieft die Klägerin ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Sie habe mit Ausnahme der Girokonten und des Sparbriefkontos mit der Endungsnummer 110 bei der Volksbank F. von keinem der genannten Vermögensgegenstände gewusst. Ob es sich überhaupt um ihr Vermögen handele, könne dahinstehen, da sie jedenfalls infolge ihrer Unkenntnis nicht grob fahrlässig unvollständige oder falsche Angaben gemacht habe.

10

Die Klägerin beantragt,

  1. den noch nicht bekannt gegeben Bescheid der Beklagten vom 31. Mai 2007 und den Bescheid vom 19. September 2007 (Zahlungserinnerung) aufzuheben.

11

Die Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

12

Sie ist der Ansicht, der Vortrag, der Bescheid vom 31. Mai 2007 sei dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht zugegangen, sei unsubstantiiert und nicht geeignet die Zustellregel des § 37 Abs. 2 SGB X zu widerlegen. Der Bescheid sei noch am Tage seines Ergehens zur Post gegeben worden; hierüber gebe es einen "Abvermerk".

13

In der Sache seien sämtliche Forderungen der Klägerin zuzurechnen. Sie sei jeweils Forderungsinhaberin gewesen. Lediglich für den Sparbrief mit der Endung ... bei der Volksbank F. sei dies wegen der dem Großvater der Klägerin erteilten Vollmacht anders zu sehen. Diese Werte müsse man nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung aus der Forderungssumme herausrechnen. Dies ändere jedoch nichts daran, dass der angefochtene Bescheid rechtmäßig sei. Das übrigbleibende Vermögen reiche um einen Anspruch auf Förderungsleistungen verneinen zu können. Die von der Klägerin behauptete Unkenntnis sei unglaubhaft. Sie habe auch nach Volljährigkeit Freistellungsaufträge eigenhändig unterschrieben. Sämtliche Kontoauszüge seien darüber hinaus an ihre Heimatadresse adressiert gewesen. Schon allein aufgrund der Freistellungsaufträge hätte die Klägerin, um nicht grob fahrlässig zu handeln, nachfragen müssen, was es mit diesen Aufträgen auf sich habe.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

15

Die Klage ist unzulässig.

16

Die Klägerin hat ihre Klage entgegen § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides vom 31. Mai 2007 erhoben. Dieser Bescheid, ist, wie sich aus dem auf ihm befindlichen Abvermerk (Bl. 87d der Beiakten) ergibt, am 31. Mai 2007 zur Post gegeben worden. Gemäß § 37 Abs. 2 S. 1 SGB X gilt dieser Bescheid am dritten Tage nach seiner Aufgabe zur Post, also am 3. Juni 2007, als bekannt gegeben. Auf die Ausnahmeregel des § 37 Abs. 2 S. 2, nach der dies nicht gilt, wenn der Verwaltungsakt nicht zugegangen ist, kann sich die Klägerin nicht berufen. Es ist ihrem Prozessbevollmächtigten nicht gelungen, die Bekanntgabevermutung zu widerlegen.

17

Der Zweifel im Sinne von § 37 Abs. 2 letzter Halbsatz SGB X muss ein berechtigter Zweifel sein. Andernfalls würde die im Halbsatz 1 der Vorschrift bestimmte widerlegbare Vermutung, die auf der Erfahrung des täglichen Lebens beruht, dass eine gewöhnliche Postsendung den Empfänger binnen weniger Tage erreicht von vornherein sinnlos sein. Ein berechtigter Zweifel besteht aber nicht schon dadurch, dass der Empfänger der Postsendung über den angeblichen tatsächlichen Zugang nur eine vage, auf ein schlichtes Bestreiten des nach dem Gesetz zunächst zu vermutenden Zugangs hinauslaufende Behauptung aufstellt (BVerwG, Beschluss vom 24.04.1987 - 5 B 132/86; BSG, Urteil vom 09.12.2008 - B 8/9b SO 13/07 R; OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.03.2007 - 5 LA 136/06 -). Allerdings hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit seiner Annahme recht, dass es im Grundsatz ausreichen muss, dass der Zugang überhaupt ausdrücklich bestritten wird, weil es sich um eine negative, einem weiteren Beweis nicht zugängliche Tatsache handelt. Etwas anderes gilt indes, wenn die Behörde den Nachweis über den Zugang nach den Grundsätzen über den Beweis des ersten Anscheins führen kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn in den Verwaltungsvorgängen ein ordnungsgemäßer Abgangsvermerk enthalten ist, wie dies hier der Fall ist. In einem solchen Fall muss die Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs durch den Adressaten ernstlich dargetan werden. Lassen sich also Tatsachen erkennen, aus denen nach allgemeiner Lebenserfahrung geschlossen werden kann, dass der Empfänger eines Verwaltungsaktes diesen tatsächlich erhalten hat, reicht schlichtes Bestreiten des Nichtzugangs nicht aus (OVG Lüneburg, Urteil vom 31.03.1997 - 11 L 1272/96 -; VGH München, Beschluss vom 06.07.2007 - 7 CE 07.1151 -). Neben dem vorhandenen Abvermerk steht zur Überzeugung des Gerichts hier fest, dass dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin vor Erlass des Bescheides mindestens zwei Verfügungen der Beklagten erreicht haben. Es sind die im Tatbestand genannten Schreiben vom 13. Oktober und 2. November 2006. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, von der Klägerin auch nicht vorgetragen, warum dann der Bescheid vom 31. Mai 2007 ihrem Prozessbevollmächtigten nicht bekannt gegeben worden sein soll. Die Klägerin vermochte den sich aus vorangegangenem Zugang von Schriftstücken des Studentenwerks bei ihrem Prozessbevollmächtigten ergebenden Beweis des ersten Anscheins daher nicht zu erschüttern. Folglich reicht das bloße Bestreiten des Zugangs dieses Bescheides nicht, um von einer feststehenden Tatsache auszugehen. Die am 27. Dezember 2007 erhobene Klage wahrt daher erkennbar die Klagefrist nicht.

18

Ohne dass es für die Entscheidung darauf ankommt, merkt das Gericht an, dass die Klage auch unbegründet wäre, weil der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 31. Mai 2007 rechtmäßig ist. Er findet seine Rechtsgrundlage in § 45 SGB X, die Rückforderung der Leistungen zuviel gewährter Ausbildungsförderung in § 50 SGB X.

19

Gemäß § 45 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der, wie hier die von der Beklagten aufgehobenen Bewilligungsbescheide für Ausbildungsförderung, einen rechtlichen Vorteil begründet, soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

20

Die ursprüngliche Leistungsbewilligung ist rechtswidrig gewesen, weil die Klägerin über anzurechnendes Vermögen verfügte (§ 26 BAföG), das einer Leistung von Ausbildungsförderung entgegenstand. Zu den gemäß § 28 Abs. 2 und 4 BAföG maßgeblichen Zeitpunkten der Antragstellung am 22. Februar 2001, 20. Juni 2001 und 15. Juli 2002 waren, auch unter Abzug des Vermögensbetrages, der auf das Konto mit der Endungsnummer ... bei der Volksbank F. entfällt, in Vermögenswerte in einer Höhe vorhanden, die eine Leistung von Ausbildungsförderung an die Klägerin ausschloss. Die Klägerin war als Kontoinhaberin hinsichtlich sämtlicher Forderungen Vermögensinhaberin. Allein auf ihren Namen lauteten die Anlagen. Dies gilt namentlich für die verschiedenen Sparbriefe, bei denen es sich nach zivilrechtlichen Grundsätzen anders als bei Sparbüchern um Namensschuldverschreibungen handelt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.04.2009 - 4 LA 129/08 -).

21

Nachdem Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht für das Gericht auch fest, dass sich die Klägerin gegenüber der Beklagten hinsichtlich der Rücknahme der ursprünglichen Bewilligungsbescheide nicht auf Vertrauensschutz berufen könnte.

22

Gemäß § 45 Abs. 2 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte, wie hier die Klägerin, erbrachte Leistungen verbraucht hat. Allerdings kann sich gemäß Satz 3 Nr. 2 der Vorschrift der Begünstigte nicht auf Vertrauensschutz berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

23

Insoweit hat die Klägerin dadurch, dass sie abgesehen von der einmaligen Angabe des Sparbriefguthabens auf dem Konto der Volksbank F. mit der Endungsnummer ... kein Vermögen angegeben hat, grob fahrlässig unvollständige Angaben gemacht, weil sie die im Rechtsverkehr objektiv erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Eine solche Verletzung schließt die Kammer daraus, dass die Klägerin verschiedene Freistellungsaufträge unterzeichnet hat, ohne sich hinreichend darum zu kümmern, was es mit diesen Freistellungsaufträgen auf sich hat.

24

In der von der Kammer geteilten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des OVG Lüneburgs ist geklärt, dass der Auszubildende gehalten ist, dazu beizutragen, rechtswidrige Leistungen von Ausbildungsförderung an ihn zu vermeiden. Daraus ergibt sich u.a. die Verpflichtung, Bewilligungsbescheide zu prüfen und auf Überzahlungen zu achten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2004 - 5 B 52/04 -). Diese Verpflichtung besteht nicht nur nach Erlass von bewilligenden Bescheiden, sondern bereits zuvor bei der Abgabe von Erklärungen zum Einkommen und Vermögen des Auszubildenden. Der Auszubildende hat die Obliegenheit, sich Klarheit über sein Vermögen zu verschaffen und hierzu ggf. seine Eltern oder die Bank zu befragen. Insbesondere wenn Freistellungsaufträge für auf den Auszubildenden eröffnete Konten unterzeichnet werden, muss sich dem Auszubildenden das Vorhandensein von Vermögen aufdrängen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 07.05.2009 - 4 LA 60/08 -; Urteil der erkennenden Kammer vom 06.12.2007 - 2 A 42/06 -). Die Klägerin hat dadurch in hohem Grade leichtfertig gehandelt und ist dadurch in vorwerfbare Unkenntnis ihrer Vermögenslage geblieben, dass sie ein derart bedeutsames Dokument wie ein Freistellungsauftrag im Vertrauen auf ihre Eltern ohne weitere Nachfrage, wie sie behauptet zwischen Tür und Angel, unterzeichnet hat, ohne sich um die wirtschaftlichen und finanziellen Hintergründe einer solchen Erklärung zu kümmern. Mag dies im normalen Rechtsverkehr übliche familiäre Gepflogenheit sein, verletzt eine derartige Handlungsweise bei der Inanspruchnahme öffentlicher Förderleistungen die objektiv gebotene Sorgfalt indes in besonders schwerem Maße. Dabei ist nicht zu verkennen, dass die Freistellungsaufträge nur die Konten bei der Volksbank F.e.G. und die Union-Investment-GmbH betrafen. Hätte sich die Klägerin aber, was unbedingt geboten war, bei ihren Eltern nach vorhandenem Vermögen erkundigt, wären auch die übrigen Vermögenswerte bei der Bundesschuldenverwaltung und dem Beamtenheimstättenwerk zutage gekommen.

25

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO.

26

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.