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§ 190 NJVollzG - Anwendung datenschutzrechtlicher Vorschriften

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz (NJVollzG) 
Amtliche Abkürzung
NJVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210

(1) 1Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Verarbeitung personenbezogener Daten finden Anwendung, wenn die Datenverarbeitung zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, erfolgt; insoweit dient das Gesetz der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. EU Nr. L 119 S. 89; 2018 Nr. L 127 S. 9; 2021 Nr. L 74 S. 36). 2Auf die Verarbeitung zu den Zwecken des Satzes 1 finden die Vorschriften des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG) nur Anwendung, soweit in diesem Gesetz ausdrücklich auf sie verwiesen wird.

(2) Soweit dieses Gesetz besondere Rechtsvorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten enthält, gehen diese den Vorschriften dieses Kapitels vor.

(3) Erfolgt die Datenverarbeitung im Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung, so gelten ausschließlich deren Bestimmungen sowie die diese Verordnung ergänzenden Regelungen des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes.