Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 02.04.1998, Az.: V 276/95

Pauschalierter Vorsteuerabzug für Übernachtungskosten und Verpflegungkosten eines Arbeitnehmers; Vorliegen einer "Dienstreise"

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
02.04.1998
Aktenzeichen
V 276/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1998, 18963
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:1998:0402.V276.95.0A

Fundstelle

  • NWB DokSt 1998, 1379-1380

Verfahrensgegenstand

Umsatzsteuer 1988 bis 1991

Amtlicher Leitsatz

Der Unternehmer kann aus Auslösungen und Fahrtkosten für sogenannte Einsatzwechseltätigkeiten keine pauschalierten Vorsteuern nach §§ 36, 38 UStDV in Anspruch nehmen

In dem Rechtsstreit
hat der V. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts
nach mündlicher Verhandlung
in der Sitzung vom 2. April 1998,
an der mitgewirkt haben:
Vizepräsidentin des Finanzgerichts ...
Richter am Finanzgericht ...
Richter am Finanzgericht ...
ehrenamtliche Richterin ...
ehrenamtlicher Richter ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist u.a. auf dem Gebiet der Herstellung und Installation von elektrischen Stark- und Schwachstromanlagen tätig. Zur Ausführung ihrer Arbeiten beschäftigt sie u.a. Monteure, die auf wechselnden Einsatzstellen tätig sind und nicht regelmäßig in den Betrieb oder in die Niederlassungen zurückkehren. Die Monteure werden entweder vom Hauptsitz der KG in B. oder von den verschiedenen Niederlassungen aus zu den einzelnen Baustellen geschickt. Die Dauer dieser Tätigkeiten ist unterschiedlich. Die Monteure erhalten Auslösungen bei mehrtägigen Aufenthalten im Rahmen lohnsteuerlich anzuerkennender Höchstbeträge. Im Falle einer mehrere Monate dauernden auswärtigen Tätigkeit erhalten sie sog. Fernauslösungen.

2

In ihren Umsatzsteuererklärungen berücksichtigte die Klägerin für diese Auslösungen für die ersten drei Monate 11,4 % und für die gezahlten Kilometergelder für die Hin- und Rückreise zu den Baustellen 7,6 % Vorsteuern nach Pauschbeträgen gemäß § 36 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV). Die auf diese sog. Einsatzwechseltätigkeiten entfallenden Vorsteuern betrugen in 1988 ... DM, 1989 ... DM, 1990 ... DM und 1991 ... DM.

3

Nach einer Außenprüfung ging der Beklagte davon aus, daß ein pauschaler Vorsteuerabzug aus Auslösungen für Einsatzwechseltätigkeiten gemäß § 38 UStDV ausgeschlossen sei. Er erkannte die geltend gemachten Vorsteuerbeträge nicht an und setzte die Umsatzsteuer entsprechend fest. Die gegen die Änderungsbescheide eingelegten Einsprüche waren erfolglos. Hiergegen richtet sich die Klage.

4

Die Klägerin macht geltend, die Vorsteuerpauschalierung gemäß §§ 36, 38 UStDV sei auch auf Auslösungen anwendbar, die an Arbeitnehmer gezahlt würden, die an wechselnden Einsatzstellen beschäftigt worden seien, sog. Einsatzwechseltätigkeiten. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zum Ertragssteuerrecht seien Einsatzwechseltätigkeiten in den ersten drei Monaten wie Dienstreisetätigkeiten zu behandeln. Auch wenn der BFH in letzter Konsequenz rechtlich noch keine Gleichheit beider Tätigkeiten annehme, liege jedoch eine faktische Gleichheit vor. Der Begriff der Dienstreise im steuerrechtlichen Sinn sei weit auszulegen. Entscheidend sei allein die dienstliche oder berufliche Veranlassung. Die Einsatzwechseltätigkeit habe Zumindest dienstreiseähnlichen Charakter. Eine unterschiedliche Anwendung der Vorsteuerpauschalierung führe zu einer Ungleichbehandlung der Arbeitgeber, die nicht von den Vereinfachungsregelungen in diesen Bestimmungen Gebrauch machten und mittels Einzelerfassung den Vorsteuerabzug nach den tatsächlich in Rechnung gestellten Entgelten vornähmen. Dies verstoße gegen § 15 Abs. 5 Nr. 4 des Umsatzsteuergesetzes, da die Verordnungsermächtigung die Schaffung gleicher Wettbewerbsverhältnisse vorsehe. Die Nichtanwendung der Vorsteuerpauschalierung auf Einsatzwechseltätigkeiten verletze Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes und führe zu nicht nachvollziehbaren Wettbewerbsverzerrungen.

5

Die Klägerin beantragt,

folgende Vorsteuern zum Abzug zuzulassen:

1988:... DM,
1989:... DM,
1990:... DM und
1991:... DM.
6

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

7

Der Beklagte macht geltend, eine Vorsteuerpauschalierung auf Auslösungen bei Einsatzwechseltätigkeiten sei rechtlich nicht zulässig. Auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes differenziere dieser nach wie vor zwischen Dienstreisen und Einsatzwechseltätigkeiten. Ertragssteuerlich würden Einsatzwechseltätigkeiten unter bestimmten Voraussetzungen lediglich den Dienstreisen gleichgestellt. Eine entsprechende Gleichstellung sei umsatzsteuerrechtlich nicht zulässig, da die Ermächtigungsnorm für den Verordnungsgeber im Umsatzsteuerrecht eine Vorsteuerpauschalierung nur für Dienst- und Geschäftsreisen zulasse. Die unterschiedliche umsatzsteuerrechtliche Behandlung sei dem Gesetzgeber auch bewußt gewesen, da bereits bei Einführung der Ermächtigungsnorm die rechtliche Differenzierung zwischen Dienstreisen und Einsatzwechseltätigkeiten bestanden habe, der Gesetzgeber aber gleichwohl eine Vorsteuerpauschalierung nur für Dienstreisen vorgesehen habe.

8

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Finanzgerichtsakte verwiesen. Dem Gericht haben die Steuerakten zu Steuernummer ... vorgelegen.

Entscheidungsgründe

9

Die Klage ist unbegründet.

10

Der Beklagte hat der Klägerin zu Recht den pauschalierten Vorsteuerabzug auf Auslösungen für Einsatzwechseltätigkeiten nicht gewährt.

11

Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 UStDV kann ein Unternehmer, der seinem Arbeitnehmer aus Anlaß einer Dienstreise im Erhebungsgebiet die Aufwendungen für Übernachtung oder die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Pauschbeträgen erstattet, hieraus pauschale Vorsteuern abziehen. Nach § 38 Satz 1 UStDV ist bei Anwendung der Vorschrift der §§ 36 und 37 UStDV der Begriff der Dienstreise nach den für die Lohnsteuer geltenden Merkmalen abzugrenzen. Der Begriff der Dienstreise ist in der Rechtsprechung geklärt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes setzt eine Dienstreise voraus, daß eine von der tatsächlichen Arbeitsstätte abweichende regelmäßige Arbeitsstätte vorhanden ist (BFH-Urteil vom 28. September 1990 VI R 98/95, 100/89, BStBl II 1991, 363 m.w.N.). Sogenannte "Einsatzwechseltätigkeiten", bei denen die jeweils wechselnde Tätigkeitsstelle des Arbeitnehmers die regelmäßige Arbeitsstätte ist, fallen damit nicht unter den Dienstreisebegriff (vgl. Hundt-Eßwein, in: Offerhaus/Söhn/Lange, Umsatzsteuer, § 15 Rdn. 430, 432 m.w.N.; Wagner, in: Sölch-Ringleb-List, Umsatzsteuer, § 15 Rdn. 150 m.w.N.).

12

Hieran hat sich durch die neuere Rechtsprechung des VI. Senats des Bundesfinanzhofes nichts geändert. Nach dieser Rechtsprechung hat die Unterscheidung zwischen Dienstreise und Einsatzwechseltätigkeit lediglich ertragsteuerlich, und zwar für die Bestimmung des nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes abziehbaren Verpflegungsmehraufwandes an Bedeutung verloren. Grundsätzlich hält aber auch der VI. Senat für das Ertragsteuerrecht für eine Übergangszeit noch an den bisherigen Regelungen fest (BFH-Urteil vom 13. Januar 1995 VI R 82/94, BStBl II 1995, 324 ff.). Änderungen für das Umsatzsteuerrecht, das in § 38 UStDV an den ertragsteuerrechtlichen Dienstreisebegriff anknüpft, ergeben sich daraus nicht. Der für das Umsatzsteuerrecht zuständige V. Senat des Bundesfinanzhofes hat sich ausdrücklich mit diesen Tendenzen der Rechtsprechung zum Ertragsteuerrecht auseinandergesetzt und klargestellt, daß eine erneute Definition im Sinne von §§ 36, 38 UStDV 1980 nicht erforderlich ist (BFH, Beschluß vom 27. Oktober 1997, V B 151/96, BFH/NV 1998, 231 f.). Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat insbesondere auch aus folgenden rechtssystematischen Überlegungen an.

13

Der Gesetzgeber läßt einen Vorsteuerabzug grundsätzlich nur zu, wenn der Unternehmer über einen den Anforderungen des § 15 Abs. 1 UStG entsprechenden Beleg verfügt. Ein pauschaler Vorsteuerabzug ist demgegenüber nach § 15 Abs. 8 Nr. 4 UStG nur im Rahmen einer vom Bundesminister der Finanzen (BMF) mit Zustimmung des Bundesrates erlassenen Verordnung möglich. Der Gesetzgeber ist jedoch nach Art. 80 Abs. 1 Grundgesetz verpflichtet, Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz zu bestimmen. Dieser Verpflichtung ist der Gesetzgeber in der Ermächtigungsnorm des § 15 Abs. 8 Nr. 4 UStG u.a. dadurch nachgekommen, daß er die Bemessungsgrundlage für den pauschalierten Vorsteuerabzug auf Kosten begrenzt hat, die aus Anlaß einer Geschäfts- oder Dienstreise entstanden sind. Bei Erlaß der Ermächtigungsnorm hat der Gesetzgeber einen steuerrechtlich entwickelten Begriff der Geschäfts- und Dienstreise zugrunde gelegt, der Einsatzwechseltätigkeiten nicht beinhaltet.

14

Der pauschale Vorsteuerabzug war unter Bezugnahme auf den ertragsteuerlichen Dienstreisebegriff bereits vor Einführung der Ermächtigungsnorm des § 15 Abs. 8 Nr. 4 UStG möglich.

15

Die Vorsteuerpauschalierung war zunächst in § 8 der 1. UStDV geregelt, der zuließ, daß der Unternehmer bei den Reisekostenbestandteilen, für die bei der Einkommensteuer oder der Lohnsteuer Pauschbeträge bestehen, die Vorsteuern auf der Grundlage dieser Beträge ermitteln konnte. § 8 der 1. UStDV ist durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung vom 18.02.1971 (BGBl I 123, BStBl I 125) geändert worden. Die Änderung bestand vor allem darin, daß die im früheren § 8 Abs. 1 und 2 für bestimmte Reisekosten enthaltenen Pauschalmethoden zusammengefaßt worden sind. Außerdem ist durch die Änderungsverordnung vom 18.02.1971 die Vorschrift des § 8 a in die 1. UStDV eingefügt worden. Nach ihr konnten die gesamten Vorsteuern aus den Reisekosten mit einem einheitlichen Pauschsatz berechnet werden. Lohnsteuerrechtlich ging man bis 1972 davon aus, daß auch Arbeitnehmer, die bei ihrer individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten eingesetzt werden (z.B. Bau- und Montagearbeiter), ebenso wie andere außerhalb des Betriebes tätige Arbeitnehmer auf Dienstreise seien, wenn sie außerhalb des Ortes tätig werden, in dem sich ihre regelmäßige Arbeitsstätte befindet (Ort des Betriebes oder der Niederlassung), oder wenn sie zwar am selben Ort, aber in einer Entfernung von mindestens fünf Kilometern vom Betrieb bzw. der Niederlassung tätig werden (vgl. Abschnitt 21 Abs. 1 der Lohnsteuerrichtlinien in der Fassung vor 1972). Dem ist der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 5. November 1971 (Az.: VI R 184/69, BStBl II 1972, 130 ff.) entgegengetreten. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, daß die Anwendung der lohnsteuerrechtlichen Reisekostenpauschbeträge voraussetzt, daß eine von der tatsächlichen Arbeitsstätte abweichende regelmäßige Arbeitsstätte vorhanden ist und bei Arbeitnehmern, die auf auswärtigen Bau- und Montagestellen tätig sind, der Firmensitz nicht als regelmäßige Arbeitsstätte angesehen werden kann. Arbeitnehmern, die auf ständig wechselnden Arbeitsstätten beschäftigt sind, stehen deshalb die Reisekostenpauschbeträge nach den Lohnsteuerrichtlinien nicht zu.

16

Dementsprechend hat die Finanzverwaltung den Dienstreisebegriff in den Lohnsteuer-Richtlinien 1972 neu gefaßt (vgl. Abschn. 21 Abs. 2 der Lohnsteuerrichtlinien 1972). Danach haben Arbeitnehmer mit ständig wechselnden Einsatzstellen ihre regelmäßige Arbeitsstätte grundsätzlich nicht mehr im Betrieb oder in der Niederlassung (vgl. Abschn. 25 Abs. 2 der Lohnsteuerrichtlinien in der Fassung von 1975 bis 1989). In der steuerrechtlichen Begriffsbildung wird folglich seit 1972 zwischen Dienstreisen und Tätigkeiten mit ständig wechselnden Einsatzstellen (Einsatzwechseltätigkeiten) klar unterschieden. Abgrenzungskriterium ist das für eine Dienstreise erforderliche Merkmal, daß eine von der tatsächlichen Arbeitsstätte abweichende regelmäßige Arbeitsstätte vorhanden ist.

17

Der Neufassung des UStG 1980 vom 26. November 1979 (BStBl I 1979 S. 654 ff.) lag diese, den Dienstreisebegriff ausdifferenzierende Begriffsbildung zugrunde. Auf der Grundlage dieser Definition des Dienstreisebegriffs werden daher die Grenzen der neu gefaßten Ermächtigungsnorm des § 15 Abs. 8 Nr. 4 UStG bestimmt. Demgemäß gilt ein entsprechender Dienstreisebegriff des neu eingeführten § 38 UStDV 1980 für die den § 8 der 1. UStDV ablösenden §§ 36 und 37 UStDV 1980. Würde man eine zum Zeitpunkt des Erlasses der Ermächtigungsnorm geltende Begriffsbestimmung nicht zugrunde legen, bliebe es aufgrund der Verweisungsnorm in § 38 UStDV der Exekutive überlassen, durch eine ertragssteuerliche Bestimmung und Änderung des Dienstreisebegriffes Umsatzsteuerrecht zu setzen. Dies würde die Grenzen der Ermächtigung überschreiten und wäre mit dem Prinzip der Gewaltenteilung, das bei einer Normgebung durch den Verordnungsgeber durch Art. 80 Grundgesetz sichergestellt sein soll, nicht vereinbar.

18

Darüber hinaus kann eine durch die Rechtsprechung nachfolgende Begriffsänderung zum Ertragsteuerrecht auf das Umsatzsteuerrecht auch deshalb keine Folgewirkungen haben, weil die Zielrichtung des Ertragsteuerrechts und des Umsatzsteuerrechts wesentlich verschieden ist. In der Rechtsprechung zum Ertragsteuerrecht geht es im Kern darum, daß der im Interesse eines möglichst gleichmäßigen und effektiven Gesetzesvollzugs von der Finanzverwaltung durch typisierende Pauschalen für bestimmte Fallgruppen der Höhe nach festgelegte und zum Werbungskostenabzug führende Verpflegungsmehraufwand von den Gerichten grundsätzlich anzuerkennen ist und daß eine Korrektur dieser Pauschalen durch den Gedanken der offensichtlichen unzutreffenden Besteuerung nur auf Ausnahmefälle beschränkt bleibt (vgl. BFH-Urteil vom 26. Januar 1994 VI R 118/89, BStBl II 1994, 529 [531]). Bezugspunkt für die ertragssteuerliche Rechtsprechung ist also der Werbungskostenabzug von Arbeitnehmern und die Korrektur von Ausnahmefällen. Demgegenüber geht es im Umsatzsteuerrecht um den pauschalierten Vorsteuerabzug des Unternehmers "aus Gründen gleicher Wettbewerbsverhältnisse" (§ 15 Abs. 8 Nr. 4 UStG), wobei es dem Unternehmer unbenommen bleibt, seine Vorsteuern durch Einzelbelege nachzuweisen.

19

Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz unter dem Gesichtspunkt gleicher Wettbewerbsverhältnisse liegt nicht vor. Durch die rechtliche Definition, wonach eine Dienstreise voraussetzt, daß eine von der tatsächlichen Arbeitsstätte abweichende regelmäßige Arbeitsstätte vorhanden ist, ist eine hinreichende Abgrenzung zu Einsatzwechseltätigkeiten getroffen, die dadurch bestimmt sind, daß eine entsprechende regelmäßige Arbeitsstätte nicht vorhanden ist. Dieses Differenzierungskriterium ist bestimmend dafür, ob ein pauschaler Vorsteuerabzug möglich ist oder nicht. Danach kann jeder Unternehmer, dessen Arbeitnehmer Dienstreisen durchführen, den pauschalen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen. Alle Unternehmer, deren Arbeitnehmer Einsatzwechseltätigkeiten ausführen, können diesen pauschalen Vorsteuerabzug nicht in Anspruch nehmen. Eine Ungleichbehandlung derjenigen Unternehmer, deren Arbeitnehmer Einsatzwechseltätigkeiten ausüben gegenüber den Unternehmern, deren Arbeitnehmer Dienstreisetätigkeiten ausüben, sieht der erkennende Senat nicht, da - wie dargelegt - insoweit ein hinreichendes Differenzierungskriterium vorliegt. Demgegenüber ist der Einwand der Klägerin unerheblich, ein Unternehmer könne durch entsprechende Gestaltungsmaßnahmen bestimmen, ob eine Dienstreise oder eine Einsatzwechseltätigkeit vorliege und es dadurch zu Wettbewerbsverzerrungen kommen könne. Denn die von der Klägerin geltend gemachten organisatorischen Gestaltungsmaßnahmen könnte jeder betroffene Unternehmer, also auch die Klägerin, treffen, um so in den Vorzug des pauschalierten Vorsteuerabzugs zu gelangen.

20

Eine erneute Definition der Dienstreise in §§ 36, 38 UStDV ist daher nicht erforderlich (BFH, Beschluß vom 27. Oktober 1997, a.a.O., Seite 231). Da die UStDV den vereinfachten Vorsteuerabzug in Übereinstimmung mit der Ermächtigungsgrundlage in § 15 Abs. 8 Nr. 4 UStG auf die Fälle erstatteter Pauschbeträge für Übernachtungsaufwendungen und Verpflegungsmehraufwendungen aus Anlaß einer Dienstreise im lohnsteuerrechtlichen Sinne beschränkt, die Klägerin aber unstreitig ausschließlich Vorsteuern für Einsatzwechseltätigkeiten, die keine Dienstreisen sind, geltend macht, steht ihr der pauschale Vorsteuerabzug nicht zu.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).