Finanzgericht Niedersachsen
Beschl. v. 23.04.1998, Az.: VI 136/98 V

Anspruch im vorläufigen Rechtsschutz vorläufig als gemeinnützig anerkannt zu werden; Anspruch auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit eines Vereins; Unzulässigkeit der Vorwegnahme des Ergebnisses der Hauptsache ; Gemeinnützige Zwecke bei selbstloser Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet; Selbstlosigkeit bei Verwendung der Mittel der Körperschaft nur für die satzungsmäßigen Zwecke ohne eigenwirtschaftliche Zwecke; Missverhältnis zwischen Verwaltungs- und Werbeaufwand und Aufwendungen für satzungsmäßige Zwecke

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
23.04.1998
Aktenzeichen
VI 136/98 V
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 18971
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:1998:0423.VI136.98V.0A

Verfahrensgegenstand

Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung

Vorläufige Anerkennung der Gemeinnützigkeit für die Jahre 1995 und 1996

Amtlicher Leitsatz

Vorläufiger Rechtsschutz bei umstrittener Gemeinnützigkeit (Abweichung von der Rechtsprechung des BFH); Maßstab für die Annahme der Selbstlosigkeit i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO

In dem Rechtsstreit
hat der VI. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts
durch
den Präsidenten des Finanzgerichts ...,
Richter am Finanzgericht ... und
Richterin am Finanzgericht ...
am 23. April 1998
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1995 gegründete Antragsteller ist ein Verein, dessen satzungsmäßiger Zweck es ist, in Erfüllung des diakonischen und missionarischen Auftrags der Gemeinde Jesu Nächstenliebe und Verantwortung gegenüber notleidenden und hilfsbedürftigen Menschen zu wecken und weltweit zur Linderung der Not beizutragen; hauptsächlich sollen Kinder und Jugendliche unterstützt werden, die infolge ihres sozialen oder krankheitsbedingten Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind. In § 4 der Satzung werden die Aufgaben im einzelnen aufgeführt. Dies sind u.a. die Unterstützung und Durchführung von Hilfsgütertransporten, Förderung von Ernährungs- und Flüchtlingsprogrammen, Unterstützung von Missionaren, Projektleitern und ihren Mitarbeitern, die Erarbeitung und Weiterleitung von Informationen,die geeignet sind, die Bevölkerung für die Kinderprobleme zu interessieren und die Bereitschaft zu wecken, in Notsituationen zu helfen, sowie die Verbreitung von Bibeln und anderer christlicher Literatur. Nach § 5 der Satzung verfolgt der Antragsteller ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke.

2

Im Jahre 1995 führte der Antragsteller einen Hilfstransport nach Rußland durch, im Jahre 1996 förderte er Projekte in Haiti, Argentinien und Sambia, im Jahre 1997 förderte er zusätzlich ein Projekt in Brasilien. Neben diesen Aufgaben verbreitete er christliche Literatur.

3

Auf seinen Antrag hin erteilte das Finanzamt (FA) dem Antragsteller unter dem 2. August 1995 eine auf 18 Monate befristete vorläufige Bescheinigung darüber, daß er nach der eingereichten Satzung ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken diene. Unter dem 17. November 1997 erließ das FA jeweils über 0 DM lautende Körperschaftsteuerbescheide für 1995 und 1996. In der Anlage zu den Steuerbescheiden führte das FA aus, die Aufwendungen für Spendenwerbung seien in den Jahren 1995 und 1996 unangemessen hoch gewesen und stellten daher eine schädliche Mittelverwendung dar. Eine Steuervergünstigung könne nicht gewährt werden. Mit Veranlagung zur Körperschaftsteuer sei der Verein nicht mehr als gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaft anerkannt. Der Einspruch, mit dem der Antragsteller seine Anerkennung als gemeinnützigen Zwecken dienend verfolgte, blieb ohne Erfolg. Mit der Klage VI 135/98 verfolgt er sein Begehren weiter.

4

Mit seinem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung begehrt der Antragsteller,

5

im Wege der einstweiligen Anordnung seine Gemeinnützigkeit für die Jahre 1995 und 1996 bis zum rechtskräftigen Abschluß des Hauptsacheverfahrens vorläufig zu bestätigen,

6

hilfsweise, diese Bestätigung bis zum rechtskräftigen Abschluß des Hauptsacheverfahrens vorläufig unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auszusprechen.

7

Weitere Hilfsanträge gehen dahin, das FA zur vorläufigen Anerkennung zu verpflichten.

8

Der Antragsteller verweist auf seine bisherigen Projektförderungen sowie auf die dem FA vorgelegten Gewinnermittlungen für 1995 bis 1997. Dort sind als Einnahmen u.a. die Geldspenden erfaßt. Die Ausgaben gliedern sich in die drei Abschnitte "Aufwendungen zur Projektförderung", "Öffentlichkeitsarbeit" und "Verwaltung".

9

Zusammengefaßt ergibt sich folgendes Bild:

199519961997
Spendeneinnahmen90.451,-241.450,-355.222,-
Ausgaben für Projektförderung6.828,-94.258,-126.666,-
davon Gehälter2.583,-45.168,-60.399,-
Öffentlichkeitsarbeit68.149,-130.224,-194.167,-
davon Gehälter24.648,-45.168,-60.399,-
Verwaltung34.153,-83.753,-84.616,-
davon Gehälter18.146,-45.211,-60.632,-
Gesamtausgaben incl. Sonstiges110.159,-311.617,-405.449,-
Anteil Gehälter41%43%45%
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Der Antragsteller macht geltend, daß der überwiegende Teil der Geldspenden zur Projektförderung verwendet worden sei. Unter Ausgaben zur Projektförderung seien nicht nur die Zuwendung von Geldbeträgen an Kinderheime usw. im Ausland zu sehen, sondern auch die damit verbundenen Transportkosten, Gehälter und ähnliches. Ferner seien auch die Aufwendungen für Öffentlichkeitsarbeit, dort insbesondere für Spendenwerbung, als für satzungsmäßige Zwecke verwendet anzusehen. Hier seien - so sein Vorbringen im Einspruchsverfahren - nicht nur Aufwendungen für Werbebriefe u.ä. erfaßt, sondern auch Aufwendungen für die Herstellung christlicher Literatur, deren Verbreitung nach dem Satzungszweck Aufgabe des Vereins sei. Unter diesen Gesichtspunkten seien die reinen Verwaltungskosten vergleichsweise gering und stünden der Gemeinnützigkeit nicht entgegen. Außerdem habe das FA bei seiner Würdigung nicht beachtet, daß im Jahre 1997 Sachspenden im Werte von 232.500 DM gesammelt worden seien. Beziehe man diese Sachwerte in die Betrachtung ein, so mache der Verwaltungsaufwand nur noch 14,14 % der Einnahmen aus.

11

Die vorläufige Anerkennung der Gemeinnützigkeit sei von existentieller Bedeutung, weil hiervon die Befugnis zum Spendenaufruf und zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen abhänge, diewiederum Voraussetzung für ein ausreichendes Spendenaufkommen sei.

12

Das FA beantragt,

den Antrag abzulehnen.

13

Das FA hält den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung für unzulässig, weil der begehrte Ausspruch zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen würde. Im übrigen sei er auch unbegründet. Es meint, die "Ausschüttungsseite" stehe in einem Mißverhältnis zum Spendenaufkommen, das auf fehlende Selbstlosigkeit des Antragstellers schließen lasse.

14

II.

1.

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist zulässig. § 114 Abs. 5 FGO steht nicht entgegen, weil der Antragsteller den begehrten vorläufigen Rechtsschutz nicht im Wege der Aussetzung der Vollziehung der im Hauptsacheverfahren angegriffenen Körperschaftsteuerbescheide nach § 69 FGO erreichen kann. Mit der Anfechtungsklage verfolgt er zulässigerweise sein Begehren, als Körperschaft, die nach der Satzung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbargemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient, gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz von der Körperschaftsteuer freigestellt zu werden. Über die Steuerbefreiung nach dieser Vorschrift wird im Körperschaftsteuerveranlagungsverfahren entschieden. Demnach ist im Wege der Anfechtungsklage gerichtlich klären zu lassen, ob er gemeinnützigen Zwecken dient oder nicht (BFH-Urteil vom 13. Juli 1994 I R 5/93, BStBl II 1995, 134). Gleichwohl ist vorläufiger Rechtsschutz mit dem Ziel, vorläufig als gemeinnützig anerkannt zu werden, nicht durch Aussetzung der Vollziehung des angegriffenen Körperschaftsteuerbescheides zu erreichen, denn der Aussetzung der in den Gründen des Bescheides verfügten Ablehnung der Gemeinnützigkeit kommt nicht die Rechtswirkung einer vorläufigen Anerkennung der Gemeinnützigkeit zu (BFH-Beschluß vom 7. Mai 1986 I B 58/95, BStBl II 1996,677).

15

2.

Dem Antragsteller geht es darum, weiterhin Spenden sammelnzu können. Nach eigenem Vorbringen gelingt ihm dies nur, wenn er zum Spenden aufrufen und Spendenbescheinigungen ausstellen darf. Dies darf er zur Zeit nicht, da ihm durch die angegriffenen Körperschaftsteuerbescheide die Gemeinnützigkeit abgesprochen worden ist. Er erklärt weiter, bei zurückgehendem Spendenaufkommen könne er seine Tätigkeit nicht aufrecht erhalten.

16

Nach § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug aufein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahren zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

17

Mit dem Begehren, vorläufig als gemeinnützig anerkannt zu werden, erstrebt der Antragsteller eine solche Regelungsanordnung. Nach der Rechtsprechung des BFH kommt eine Regelungsanordnung zur vorläufigen Anerkennung der Gemeinnützigkeit aber schon deshalb nicht in Betracht, weil durch eine solche Anordnung das Ergebnis der Hauptsache vorweggenommen und dieser endgültig vorgegriffen würde (BFH-Beschluß vom 7. Mai 1986, a.a.O.). Diese Auffassung wird in der Literatur weitgehend geteilt (vgl.Gräber, FGO, § 114 Rdz. 66; Schwarz, FGO, § 114 Rdz. 14; Tipke-Kruse, FGO, § 114 Rdz. 9). Es trifft zwar zu, daß hier die Hauptsache vorweggenommen würde. Jedoch kann ausnahmsweise dann dem Ergebnis des Hauptprozesses vorgegriffen werden, wenn die einstweilige Anordnung zur Gewährung des effektiven Rechtsschutzes unumgänglich ist, weil ansonsten ein wirksamer Rechtsschutz nicht erreichbar ist und dies für den Antragsteller zu unzumutbaren Folgen führen würde (Schwarz, FGO, § 114, Rdz. 19 mit weiteren Nachweisen). So liegt es hier. Der Antragsteller trägt glaubhaft vor, bei Versagen der einstweiligen Anordnung und demzufolge bei Ausbleiben von Spendengeldern in seiner Existenz bedroht zusein. Der Senat vermag dies ohne weiteres nachzuvollziehen. Er schließt sich nicht der Auffassung des BFH an, die praktische Bedeutung der Berechtigung, Spenden entgegennehmen zu können, vermöge allein nicht den Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu begründen (BFH-Urteil vom 10. Juni 1992 I R 107/91, BFH/NV 1993, 13). Die höchstrichterliche Rechtsprechung führt dazu, dem Antragsteller jeglichen vorläufigen Rechtsschutz zu versagen, und zwar auch in Ansehung einer daraus folgenden Existenzvernichtung. Deshalb ist der Senat der Auffassung, daß zur Gewährung des durch Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz garantierten effektiven Rechtsschutzes in derartigen Fällen die Vorwegnahme der Hauptsache dem Erlaß einer - möglicherweise befristeten - einstweiligen Anordnung nicht entgegensteht.

18

Die Eilbedürftigkeit ist wegen der voraussichtlichen Dauer des Hauptsacheverfahrens und der durch Zeitablauf eintretenden Folgen bis hin zur Existenzvernichtung des Antragstellers zu bejahen.

19

Dennoch hat der Antrag in der Sache keinen Erfolg, weil der Antragsteller den Regelungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand des Gerichts erfüllt er nicht die Voraussetzungen, um als gemeinnützig anerkannt zu werden.

20

Nach § 52 Abs. 1 Satz 1 AO verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO liegt Selbstlosigkeit vor, wenn nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt werden und wenn die Mittel der Körperschaft nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Wann dies der Fall ist, ist gesetzlich nicht geregelt. Das Problem der Selbstlosigkeit stellt sich insbesondere dann, wenn wie im zu entscheidenden Fall die gesammelten Spenden nur zu einem geringen Teil den Hilfsbedürftigen zugute kommen und insoweit für satzungsmäßige Zwecke, im übrigen aber für Werbung und Verwaltung verwendet werden. Bislang ist höchstrichterlich nicht geklärt, in welchem Verhältnis die Aufwendungen für satzungsmäßige Zwecke zu den Werbe- und Verwaltungsaufwendungen bzw. zu den Spendeneinnahmen stehen müssen, um Selbstlosigkeit bejahen zu können. Anerkannt ist allerdings, daß die Verwendung von Mitteln für die sogenannte innere Verwaltung unschädlich ist. Dies folgt schon daraus, daß auch eine gemeinnützige Körperschaft eine Organisation unterhalten muß, die die Spendensammlung und -verteilung überhaupt erst ermöglicht. In engem Zusammenhang damit stehen Aufwendungen für Spenden- und Mitgliederwerbung. Ein Verstoß gegen das Gebot der Selbstlosigkeit kommt in Betracht, wenn bezogen auf das Gesamtvolumen der Aufwendungen der Körperschaft die Aufwendungen für innere Verwaltung und Werbung unverhältnismäßig hoch erscheinen. Wann dies der Fall ist, läßt sich nicht allgemein beantworten. Ob ein Mißverhältnis zwischen Verwaltungs- und Werbeaufwand sowie Aufwendungen für satzungsmäßige Zwecke vorliegt, ist je nach den Aufgaben und der Struktur der Organisation im Einzelfall zu entscheiden (vgl. Herbert, Die Mittel- und Vermögensbindung gemeinnütziger Körperschaften, BB 1991, 178). Bei karitativen Hilfswerken hält Herbert den Anteil der Verwaltungsausgaben von 50 % der Gesamtaufwendungen für das äußerste dessen, was nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 AO hinnehmbar ist. Leitlinien für die wirksame Mittelverwendung für überregional Spenden sammelnde Organisationen mit sozialer, insbesondere humanitär-karitativer Zielsetzung, hat das Deutsche Zentralinstitut für soziale Fragen (DZI) aufgestellt. In seinen Leitlinien von 1996 verlangt es für die Vergabe des sogenannten Spenden-Siegels, daß Werbe- und Verwaltungsausgaben der Organisation ein vertretbares Maß nicht übersteigen dürfen. Als Richtlinie gilt, daß Werbe- und Verwaltungsausgaben von mehr als 35 % der Gesamtausgaben nicht vertretbar sind. Unter Werbeausgaben werden alle Ausgaben zusammengefaßt, die der Mittelbeschaffung dienen. Dies sind Ausgaben für Spendenakquisition und solche, die im Rahmen der Selbstdarstellung sowie der Sammlung von Geld- und Sachspenden anfallen. Als Verwaltungsausgaben werden etwa Ausgaben für die Grundfunktion der betrieblichen Organisation, Projektnebenkosten und Ausgaben für Projektfindung und -kontrolle, die der Erfüllung der in der Satzung festgelegten Aufgaben dienen, aufgefaßt. Die vorgenannten Maßstäbe von Herbert und dem DZI bieten Anhaltspunkte für den hier zu entscheidenden Fall.

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Nach dem vom Antragsteller vorgelegten Zahlenmaterial erscheint der Aufwand für Werbung und Verwaltung als viel zu hoch. Bei den Gewinnermittlungen für 1995 bis 1997 faßt der Antragsteller seine Aufwendungen im wesentlichen in die drei Gruppen "Aufwendungen zur Projektförderung", "Öffentlichkeitsarbeit" und "Verwaltung" zusammen. Bei der Betrachtung der jeweils zusammengefaßten Aufwendungsposten bestehen bereits Bedenken, die "Aufwendungen zur Projektförderung" mit den Aufwendungen für satzungsmäßige Zwecke und die Aufwendungen für "Öffentlichkeitsarbeit" mit Aufwendungen für Spenden- und Mitgliederwerbung gleichzusetzen. In den jeweiligen Gruppen finden sich Posten, die sich nicht ohne weiteres als Projektförderung oder als Werbeaufwand charakterisieren lassen. Sie könnten vielmehr auch den Kosten der Verwaltung zuzuordnen sein. Insbesondere gilt dies für die jeweils ausgewiesenen Gehälter nebst Sozialversicherung und Steuern. Nach telefonischer Auskunft des Verfahrensbevollmächtigten sind jedenfalls für 1996 und 1997 die Personalkosten insgesamt ermittelt und dann zu gleichen Teilen den Ausgabengruppen zugeordnet worden. Aus dieser pauschalen Aufteilung ergibt sich schon, daß eine eindeutige Zuordnungnicht möglich ist. Die jeweiligen Anteile der Personalkosten am Gesamtaufwand sind zudem mit 41% bis 45% der Gesamtaufwendungen vergleichsweise hoch. Die Personalkosten sind - soweit dies aus den vom Verfahrensbevollmächtigten vorgelegten Unterlagen ersichtlich ist - auch nicht etwa auf die Beschäftigung einer Vielzahl von Mitarbeitern zurückzuführen. Gehälter bezogen allein das Vorstandsmitglied Diethelm Schulz, seine Ehefrau Angela Schulz, Frithjof Schulz sowie Joe Lipke. Die von Herbert angesprochene personalintensive karitative Tätigkeit, die zu entsprechenden Kosten führt, kann hier also nicht festgestellt werden. Auch kann für die Zuordnung nicht festgestellt werden, ob, wie der Antragsteller geltend macht, in den Aufwendungen für die Herstellung von Info-Material, die der Öffentlichkeitsarbeit zugeordnet wurden, Aufwendungen für die Herstellung von christlicher Literatur und Kinderbibeln enthalten sind, deren Herstellung und Vertreibung den satzungsmäßigen Zwecken zuzuordnen ist. Insgesamt bleiben also Zweifel, ob die Kostenpositionen zutreffend zugeordnet worden sind. Doch auch wenn man die vom Antragsteller vorgenommene Aufteilung zugrundelegt, ergibt sich, daß die Aufwendungen für Verwaltung und Werbung mehr als 2/3 der Gesamtausgaben ausmachen. Von den gesammelten Geldspenden kommt den Hilfsbedürftigen letztlich nur ein geringer Bruchteil zu.

22

Was die in 1997 gesammelten Sachspenden betrifft, so gilt nichts anderes. Der Antragsteller hat weder angegeben, um welche Güteres sich dabei im einzelnen handelt, noch hat er eine Bewertung nachvollziehbar dargelegt. Soweit es sich um gebrauchte Kleidung zur Weiterleitung an Bedürftige handelt, wäre zu bedenken, daß Altkleider außer bei kommerzieller Weiterverwertung kaum einen nennenswerten Wert haben dürften. Der Antragsteller hat die Sachspenden ferner nicht bei der Gewinnermittlung erfaßt. Dem Gericht ist unklar, was es mit den behaupteten Sachspenden auf sich hat, insbesondere, ob sie inzwischen verteilt wurden. Einerseits trägt der Antragsteller vor, die Güter könnten in einer Lagerhalle besichtigt werden, andererseits erfaßt er sie bei seiner Vergleichsberechnung als Ausgaben für Projektförderung. Eine Sachaufklärung oder gar eine Beweisaufnahme zur Existenz und zum Wert der Sachspenden kommt im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht in Betracht.

23

Insgesamt kann auch bei Anwendung eines großzügigen Maßstabs, der auch berücksichtigt, daß sich der 1995 gegründete Antragsteller in den maßgeblichen Jahren noch in der Aufbauphase befand, nicht mehr von Selbstlosigkeit ausgegangen werden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

25

Die Beschwerde wird gemäß § 128 Abs. 3 i.V. mit § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FGO zugelassen, weil die Sache wegen des Maßstabs zur Annahme der Selbstlosigkeit grundsätzliche Bedeutung hat unddas Gericht im Hinblick auf die grundsätzliche Zulässigkeit der Vorwegnahme der Hauptsache bei vorläufiger Anerkennung der Gemeinnützigkeit von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs abweicht.