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§ 11 NHG - Verwaltungskostenbeitrag

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Amtliche Abkürzung
NHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
0 22210

(1) 1Die Hochschulen in staatlicher Verantwortung erheben für ihren Träger von den Studierenden für jedes Semester einen Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 75 Euro und für jedes Trimester einen Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 50 Euro. 2Hiervon ausgenommen sind

  1. 1.

    ausländische Studierende, die eingeschrieben werden

    1. a)

      aufgrund eines zwischenstaatlichen oder übernationalen Abkommens oder einer Hochschulpartnerschaft, soweit Gegenseitigkeit besteht, oder

    2. b)

      im Rahmen von Förderprogrammen, die überwiegend aus öffentlichen Mitteln des Bundes oder der Länder finanziert werden,

  2. 2.

    Studierende, die für ein ganzes Semester oder Trimester beurlaubt sind,

  3. 3.

    Studierende, die ein aus öffentlichen Mitteln finanziertes Stipendium für ein Promotionsstudium oder gleichstehendes Studium erhalten, und

  4. 4.

    Studierende an der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege.

(2) 1Von einer oder einem Studierenden in einem hochschulübergreifenden Studiengang an mehreren Hochschulen ist der Verwaltungskostenbeitrag nur von einer der Hochschulen zu erheben. 2Welche Hochschule den Verwaltungskostenbeitrag erhebt, regeln die Hochschulen durch Vereinbarung.

(3) 1Der Verwaltungskostenbeitrag wird erhoben für das Leistungsangebot der Einrichtungen zur Verwaltung und Betreuung der Studierenden. 2Hierzu zählt insbesondere das Leistungsangebot der Verwaltungseinrichtungen für die Immatrikulation, für Prüfungen, für Praktika, für Studienberatung ohne Studienfachberatung und für akademische Auslandsangelegenheiten. 3Nicht dazu gehört das Leistungsangebot zur Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung sowie in Eignungsfeststellungs- und Auswahlverfahren für den Hochschulzugang und die Hochschulzulassung.