Abschnitt 1 SQMRL-RdErl - Grundlagen zur Ermittlung der Höhe der Studienqualitätsmittel
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie zur Gewährung von Studienqualitätsmitteln
- Redaktionelle Abkürzung
- SQMRL-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
1.1 Die Studienqualitätsmittel werden für alle eingeschriebenen und nicht beurlaubten Studierenden in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang während der Regelstudienzeit zuzüglich einmalig vier weiterer Semester oder Trimester gewährt. Studienzeiten an Hochschulen im Geltungsbereich des GG, die in staatlicher Verantwortung stehen oder dauerhaft staatlich gefördert sind, werden angerechnet. Die Hochschulen melden dem MWK nur die Zahl der Studierenden, für welche, unter Berücksichtigung von anrechnungspflichtigen Studienzeiten gemäß § 14a Abs. 1 Satz 1 NHG, Studienqualitätsmittel gewährt werden können. Näheres regelt Nummer 2.
1.2 Die Studienqualitätsmittel betragen für jede Studierende und jeden Studierenden 500 EUR für jedes Semester oder 333 EUR für jedes Trimester abzüglich des in den Jahren 2009 bis 2013 landesdurchschnittlichen Anteils von Ausnahmen und Billigkeitsmaßnahmen nach § 11 Abs. 4 und § 14 Abs. 2 NHG in der bis zum 31. 8. 2014 geltenden Fassung. Die Berechnung dieses Abzugsbetrages erfolgt auf der Grundlage der von den Hochschulen im Rahmen der Fortführung der Datenerhebung zur Evaluation der Studienbeiträge gemeldeten Datenlieferungen.
1.3 Aus dem Quotienten der Summe (2009-2013) der landesweit eingenommenen Studienbeiträge und der Summe der landesweit im gleichen Zeitraum studienbeitragspflichtigen Studierenden beläuft sich der tatsächliche Auszahlungsbetrag für jede Studierende und jeden Studierenden in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang während der Regelstudienzeit zuzüglich einmalig vier weiterer Semester auf 440,81 EUR.
1.4 Gemäß § 72 Abs. 16 Satz 1 NHG gilt für Studierende, die im Zeitraum vom Sommersemester 2020 bis Sommersemester 2021 für ein Semester immatrikuliert waren, eine um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit. Gemäß § 72 Abs. 16 Satz 2 NHG gilt für Studierende, die im Zeitraum nach Satz 1 für mindestens zwei Semester immatrikuliert waren, eine um zwei Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit. Mit der Niedersächsischen Verordnung zur weiteren Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit vom 9. 6. 2021 (Nds. GVBl S. 377) gilt für den Personenkreis nach Satz 1 eine um drei Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit. Bei der Gewährung der Studienqualitätsmittel nach § 14a Abs. 1 Satz 1 NHG wird von der Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit nach den Sätzen 1 bis 3 nur ein Semester berücksichtigt. Diese Regelung gilt für Universitäten und gleichgestellte Hochschulen mit Wirkung vom 1. 4. 2020 und für Fachhochschulen mit Wirkung vom 1. 3. 2020.
1.5 Das MWK bestimmt die Höhe der auf die einzelnen Hochschulen entfallenden Beträge.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 5 des Runderlasses vom 1. Dezember 2021 (Nds. MBl. S. 1949)