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§ 13 NHG - Langzeitstudiengebühren, sonstige Gebühren und Entgelte

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Amtliche Abkürzung
NHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
0 22210

(1) 1Verfügt eine Studierende oder ein Studierender nicht mehr über ein Studienguthaben, so erhebt die Hochschule in staatlicher Verantwortung für das Land von ihr oder ihm wegen der erhöhten Inanspruchnahme der staatlich finanzierten Hochschulinfrastruktur eine Langzeitstudiengebühr in Höhe von 500 Euro für jedes Semester oder 333 Euro für jedes Trimester. 2Die Langzeitstudiengebühr wird nicht erhoben für ein Semester oder ein Trimester, in dem die oder der Studierende

  1. 1.

    beurlaubt ist,

  2. 2.

    ein Kind im Sinne des § 25 Abs. 5 BAföG tatsächlich betreut, das zu Beginn des Semesters oder Trimesters das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

  3. 3.

    eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes pflegt und die Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 des Pflegezeitgesetzes nachgewiesen worden ist,

  4. 4.

    eine in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgesehene Studienzeit im Ausland absolviert,

  5. 5.

    ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgesehenes praktisches Studiensemester absolviert oder

  6. 6.

    das Praktische Jahr nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte absolviert oder die praktische Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 5 der Approbationsordnung für Ärzte nachbereitet.

3Die Höhe der Langzeitstudiengebühren nach Satz 1 vermindert sich für Studierende in einem Teilzeitstudiengang oder in einem Teilzeitstudium im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 anteilig in dem Maß, in dem in einem Semester oder Trimester weniger Leistungspunkte erworben werden können als in einem Semester oder Trimester eines Vollzeitstudiengangs. 4Von einer oder einem Studierenden in einem hochschulübergreifenden Studiengang an mehreren Hochschulen ist die Langzeitstudiengebühr nur von einer der Hochschulen zu erheben. 5Welche Hochschule die Langzeitstudiengebühr erhebt und wie das Gebührenaufkommen zu verteilen ist, regeln die Hochschulen durch Vereinbarung. 6Die Sätze 4 und 5 gelten entsprechend bei einem Parallelstudium an einer oder mehreren Hochschulen in Niedersachsen. 7Langzeitstudiengebühren werden erhoben für die lehrbezogenen fachlichen Leistungen der Lehreinheiten und zentralen Einrichtungen sowie für Lehr- und Lernmaterialien.

(2) 1Von den Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 stehen den Hochschulen jährlich 5.000.000 Euro zur Verfügung. 2Die Aufteilung auf die Hochschulen und, bei Hochschulen in Trägerschaft von Stiftungen, auf die Stiftungen erfolgt entsprechend dem jeweiligen Anteil der Hochschule an der Gesamtzahl der Studierenden, die die Regelstudienzeit um mehr als vier Semester überschritten haben. 3Die Mittel sollen insbesondere verwendet werden, um den Studierenden, die die Regelstudienzeit überschritten haben, Angebote zu unterbreiten, die einen zügigen Studienabschluss unterstützen.

(3) 1Die Hochschulen in staatlicher Verantwortung können für das Studium in berufsbegleitenden Studiengängen Gebühren oder Entgelte erheben. 2Gleiches gilt für die Inanspruchnahme von Angeboten internationaler Kooperationsstudiengänge, in deren Rahmen mehrere Hochschulen einen gemeinsamen Studiengang einrichten und einen gemeinsamen Hochschulgrad vergeben oder mehrere Studiengänge curricular aufeinander abstimmen und den Erwerb mehrerer Hochschulgrade ermöglichen. 3Für die Inanspruchnahme anderer als der in den Sätzen 1 und 2 sowie in § 12 Abs. 2 Sätze 1 und 2 bezeichneten Studienangebote sind die Hochschulen in staatlicher Verantwortung zur Erhebung von Gebühren oder Entgelten verpflichtet; hiervon ausgenommen sind Studienangebote zur Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses. 4Die Gebühren oder Entgelte sind nach dem Aufwand der Hochschulen zu bemessen und sollen diesen decken. 5Zum Aufwand gehören auch die Kosten für die Konzeption, Einführung, Durchführung und Aktualisierung von Studienangeboten. 6In den Fällen der Sätze 1 und 2, bei einem staatlichen Interesse sowie bei der Markteinführung von Studienangeboten können die Hochschulen abweichend von den Sätzen 4 und 5 auch nicht kostendeckende Gebühren oder Entgelte erheben.

(4) Die Hochschulen in staatlicher Verantwortung erheben von Studierenden, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, je Semester eine Studiengebühr von 800 Euro.

(5) 1Die Hochschulen in staatlicher Verantwortung erheben von Gasthörerinnen und Gasthörern je Semester eine Gebühr in Höhe von mindestens

  1. 1.

    50 Euro bei einer Belegung bis vier Semesterwochenstunden,

  2. 2.

    75 Euro bei einer Belegung von mehr als vier Semesterwochenstunden und

  3. 3.

    125 Euro bei Einzelunterricht.

2Für die Erbringung von Studienleistungen und die Ablegung von Prüfungen wird eine gesonderte Gebühr erhoben, die nach dem Aufwand der Hochschule zu bemessen ist und diesen decken soll. 3Satz 1 gilt nicht für Gasthörerinnen und Gasthörer, die Studierende einer anderen niedersächsischen Hochschule in staatlicher Verantwortung sind.

(6) 1Für die Nutzung von Hochschuleinrichtungen durch Personen, die nicht Mitglieder oder Angehörige der Hochschule sind, und für Angebote des allgemeinen Hochschulsports können die Hochschulen in staatlicher Verantwortung Gebühren oder Entgelte erheben. 2Entsprechendes gilt, wenn Mitglieder oder Angehörige der Hochschulen die Einrichtungen für außerhochschulische Zwecke nutzen. 3Nutzungsentgelte aus Nebentätigkeiten bleiben hiervon unberührt.

(7) Die Gebühren nach den Absätzen 4 und 5 sind entsprechend anzupassen, wenn das Studienjahr in Trimester eingeteilt ist.

(8) 1Das Fachministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der wissenschaftlichen Bibliotheken durch Verordnung zu regeln. 2Die Gebühren sind nach dem Maß des Verwaltungsaufwandes oder nach dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung zu bemessen. 3Für die Überschreitung von Leihfristen sind Mahngebühren oder Verzugsgebühren festzusetzen.

(9) 1Zur Bestimmung der Höhe der Gebühren und Entgelte nach den Absätzen 3, 5 und 6 erlässt das Präsidium eine Ordnung. 2Vor Erlass der Ordnung ist die Fakultät zu hören.