Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 06.07.2011 (aktuelle Fassung)

Art. 2 HRVÄndG - Änderung des Niedersächsischen Hochschulzulassungsgesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften
Redaktionelle Abkürzung
HRVÄndG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Das Niedersächsische Hochschulzulassungsgesetz vom 29. Januar 1998 (Nds. GVBl. S. 51), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 47, 228), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 5 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe "§ 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3" durch die Angabe "§ 18 Abs. 4" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 5 Satz 4 Nr. 2 wird die Verweisung "§ 18 Abs. 10 Satz 1 NHG" durch die Verweisung "§ 18 Abs. 11 Satz 1 NHG" ersetzt.

    3. c)

      In Absatz 7 Satz 2 wird der Klammerzusatz "(§ 18 Abs. 4 Satz 1 NHG)" durch den Klammerzusatz "(§ 18 Abs. 5 Satz 1 NHG)" ersetzt.

  2. 2.

    In § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird die Verweisung "§ 18 Abs. 7 Satz 3 NHG" durch die Verweisung "§ 18 Abs. 8 Satz 3 NHG" ersetzt.

  3. 3.

    § 9 Satz 3 erhält folgende Fassung:

    "Bei der Berechnung des Lehrangebots bleibt das wissenschaftliche, künstlerische und sonstige Lehrpersonal unberücksichtigt, das aus den Studienbeiträgen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 NHG oder aus Mitteln finanziert wird, die nach der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Artikel 91b Absatz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes über ein gemeinsames Programm für bessere Studienbedingungen und mehr Qualität in der Lehre vom 30. September 2010 (BAnz. S. 3631) zur Verfügung gestellt werden."