Art. 2 HRVÄndG - Änderung des Niedersächsischen Hochschulzulassungsgesetzes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften
- Redaktionelle Abkürzung
- HRVÄndG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
Das Niedersächsische Hochschulzulassungsgesetz vom 29. Januar 1998 (Nds. GVBl. S. 51), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 47, 228), wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 5 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe "§ 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3" durch die Angabe "§ 18 Abs. 4" ersetzt.
- b)
In Absatz 5 Satz 4 Nr. 2 wird die Verweisung "§ 18 Abs. 10 Satz 1 NHG" durch die Verweisung "§ 18 Abs. 11 Satz 1 NHG" ersetzt.
- c)
In Absatz 7 Satz 2 wird der Klammerzusatz "(§ 18 Abs. 4 Satz 1 NHG)" durch den Klammerzusatz "(§ 18 Abs. 5 Satz 1 NHG)" ersetzt.
- 2.
In § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird die Verweisung "§ 18 Abs. 7 Satz 3 NHG" durch die Verweisung "§ 18 Abs. 8 Satz 3 NHG" ersetzt.
- 3.
§ 9 Satz 3 erhält folgende Fassung:
"Bei der Berechnung des Lehrangebots bleibt das wissenschaftliche, künstlerische und sonstige Lehrpersonal unberücksichtigt, das aus den Studienbeiträgen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 NHG oder aus Mitteln finanziert wird, die nach der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Artikel 91b Absatz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes über ein gemeinsames Programm für bessere Studienbedingungen und mehr Qualität in der Lehre vom 30. September 2010 (BAnz. S. 3631) zur Verfügung gestellt werden."