Landgericht Göttingen
Beschl. v. 10.03.1999, Az.: 10 T 15/99
Verhinderung der Neuwahl eines Verwalters; Ablehnung des Rechtspflegers wegen Befangenheit
Bibliographie
- Gericht
- LG Göttingen
- Datum
- 10.03.1999
- Aktenzeichen
- 10 T 15/99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 30138
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGGOETT:1999:0310.10T15.99.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Göttingen - 12.02.1999 - AZ: 71 N 58/98
Fundstellen
- NZI 1999, 238-239
- Rpfleger 1999, 382-383
- ZInsO 1999, 300 (red. Leitsatz)
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Verzögert der Rechtspfleger durch mehrfache Terminvertagungen der ersten Gläubigerversammlung die Entscheidung über die Neuwahl eines anderen Verwalters derart, dass er das Stimmrecht einer Gläubigergruppe trotz geltend gemachter Bedenken gegen die Schlüssigkeit nicht festsetzt bzw. versagt, so dass Abstimmungen über die Neuwahl des Verwalters nicht stattfinden können, so entfernt er sich so weit von der nach Sinn und Zweck der ersten Gläubigerversammlung vorgegebenen Verfahrensweise, dass Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit bestehen.
- 2.
Der Rechtspfleger hat die Entscheidung über das Stimmrecht nach freiem Ermessen zu treffen, nachdem er geprüft hat, ob eine ordnungsgemäße Anmeldung vorliegt und die Forderung hinreichend substantiiert ist. Im Rahmen dieser Kriterien hat jedoch der Rechtspfleger zu berücksichtigen, dass eine Entscheidung aufgrund der mündlichen Erörterungen in der ersten Gläubigerversammlung zu erfolgen hat. Eine mehrfache Vertagung mit dem Ziel, bestimmten Gläubigern die schlüssige Darlegung ihrer Forderungen zu ermöglichen ist auch nicht mehr von § 139 ZPO gedeckt.
- 3.
Überprüft der Rechtspfleger selbst die Begründetheit einer streitigen Forderung durch Einsicht in die Bilanz der Gemeinschuldnerin, so überschreitet er damit die Grenzen seiner Amtsermittlungen und erweckt berechtigte Zweifel an seiner Unbefangenheit.