Landgericht Göttingen
Beschl. v. 11.10.1999, Az.: 10 T 74/99

Umfang der Abhilfebefugnis nach § 6 Abs. 2 Insolvenzordnung (InsO)

Bibliographie

Gericht
LG Göttingen
Datum
11.10.1999
Aktenzeichen
10 T 74/99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 30207
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGGOETT:1999:1011.10T74.99.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Göttingen - 11.06.1999 - AZ: 74 IN 62/99

Fundstellen

  • ZInsO 2000, 659 (amtl. Leitsatz)
  • ZInsO 1999, 723 (red. Leitsatz)

Redaktioneller Leitsatz

Die Abhilfebefugnis des Insolvenzgerichts nach § 6 Abs. 2 Satz 2 InsO bezieht sich auf sämtliche sofortige Beschwerden gegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts, egal ob es sich um eine auf der InsO selbst oder der entsprechend anwendbaren Regelungen der ZPO beruhende Entscheidung handelt, denn § 6 InsO soll den Ablauf des als Eilverfahren ausgestalteten Insolvenzverfahrens beschleunigen, unabhängig davon, ob sich die angefochtenen Entscheidungen des Insolvenzgerichts auf die InsO oder die ZPO beziehen.