Landgericht Göttingen
Beschl. v. 09.07.1999, Az.: 19 T 37/99
Auskunftspflicht des ehemaligen Geschäftsführers
Bibliographie
- Gericht
- LG Göttingen
- Datum
- 09.07.1999
- Aktenzeichen
- 19 T 37/99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 30206
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGGOETT:1999:0709.19T37.99.0A
Fundstelle
- ZInsO 1999, 480 (red. Leitsatz)
Redaktioneller Leitsatz
War ein Konkursgrund schon z.Z. der Beendigung der Geschäftsführertätigkeit gegeben oder erstrecken sich Auskünfte, die das Gericht im Rahmen der Amtsermittlungen einholt, auf Vorgänge, die vor der Amtszeit des neuen Geschäftsführers liegen und über die dieser deshalb keine Auskunft erteilen kann, so ist auch nach den Regelungen der KO ein ehemaliger Geschäftsführer zur Auskunft und, wenn sich das Gericht hiervon hinsichtlich der Wahrheitsfindung Erfolg verspricht, zur Versicherung an Eides statt über die Richtigkeit der gemachten Angaben verpflichtet.