Landgericht Göttingen
Beschl. v. 08.12.1999, Az.: 10 T 100/99

Verbraucherinsolvenzverfahren mit einem Gläubiger

Bibliographie

Gericht
LG Göttingen
Datum
08.12.1999
Aktenzeichen
10 T 100/99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 30141
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGGOETT:1999:1208.10T100.99.0A

Fundstellen

  • DZWIR 2000, 119-120
  • KTS 2000, 386
  • NZI 2001, 61-62
  • Rpfleger 2000, 176
  • ZInsO 2000, 118 (red. Leitsatz)
  • ZInsO 2000, 650 (amtl. Leitsatz)
  • ZInsO 2001, 28 (amtl. Leitsatz)

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Auch wenn die das Verbraucherinsolvenzverfahren betreibende Schuldnerin nur einen Gläubiger hat, ist sie verpflichtet, dem Insolvenzgericht ein Gläubiger- und Forderungsverzeichnis sowie einen Schuldenbereinigungsplan vorzulegen.

  2. 2.

    Werden die Unterlagen nach Ablauf einer zulässig nach § 305 Abs. 3 InsO gesetzten Frist eingereicht, führt die verspätete Einreichung nicht zur nachträglichen Zulässigkeit, da die Rechtsfolge der fingierten Rücknahme von Gesetzes wegen mit Ablauf der Frist zwingend eintritt.