Landgericht Göttingen
Beschl. v. 08.12.1999, Az.: 10 T 100/99
Verbraucherinsolvenzverfahren mit einem Gläubiger
Bibliographie
- Gericht
- LG Göttingen
- Datum
- 08.12.1999
- Aktenzeichen
- 10 T 100/99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 30141
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGGOETT:1999:1208.10T100.99.0A
Fundstellen
- DZWIR 2000, 119-120
- KTS 2000, 386
- NZI 2001, 61-62
- Rpfleger 2000, 176
- ZInsO 2000, 118 (red. Leitsatz)
- ZInsO 2000, 650 (amtl. Leitsatz)
- ZInsO 2001, 28 (amtl. Leitsatz)
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Auch wenn die das Verbraucherinsolvenzverfahren betreibende Schuldnerin nur einen Gläubiger hat, ist sie verpflichtet, dem Insolvenzgericht ein Gläubiger- und Forderungsverzeichnis sowie einen Schuldenbereinigungsplan vorzulegen.
- 2.
Werden die Unterlagen nach Ablauf einer zulässig nach § 305 Abs. 3 InsO gesetzten Frist eingereicht, führt die verspätete Einreichung nicht zur nachträglichen Zulässigkeit, da die Rechtsfolge der fingierten Rücknahme von Gesetzes wegen mit Ablauf der Frist zwingend eintritt.