Landgericht Göttingen
Beschl. v. 08.12.1999, Az.: 10 T 101/99
Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsmittles bei Entscheidungen des Insolvenzgerichts
Bibliographie
- Gericht
- LG Göttingen
- Datum
- 08.12.1999
- Aktenzeichen
- 10 T 101/99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 19036
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGGOETT:1999:1208.10T101.99.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Göttingen - 30.07.1999 - AZ: 74 IK 55/99
Rechtsgrundlagen
- § 306 Abs. 2 InsO
- § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO
Fundstellen
- NZI 2000, 383
- NZI 2001, 6
- ZInsO 2000, 659 (amtl. Leitsatz)
In dem Rechtsstreit
hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen
durch
die Vorsitzende Richterin am Landgericht sowie
die Richterinnen am Landgericht ... und ...
auf die Beschwerde der Gläubigerin vom 05.11.1999
gegen den Beschluss des Amtsgerichts Göttingen vom 30.07.1999 - 74 IK 55/99-
am 08.12.1999
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: bis zu 4.000,00 DM.
Gründe
Die Schuldnerin hat am 23.07.1999 den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen gestellt. Mit Beschluss vom 30.07.1999 hat das Amtsgericht zukünftige Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gem. § 306 Abs. 2, § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO untersagt und bereits eingeleitete Maßnahmen eingestellt.
Mit Schriftsatz vom 05.11.1999 hat die Gläubigerin Beschwerde eingelegt und beantragt, die pfändbaren Beträge für die Monate September 1999 bis November 1999 und die künftig pfandbaren Teile des Arbeitseinkommens an sie, die Gläubigerin, zu überweisen. Insoweit hat die Gläubigerin ausgeführt, sie habe aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 24.03.1999 die pfändbaren Teile des Arbeitseinkommens der Schuldnerin gepfändet. Nachdem das Amtsgericht mit Beschluss vom 30.07.1999 Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingestellt habe, seien seit September 1999 keine Zahlungen mehr erfolgt. Die Zahlungen hätten aufgrund des Beschlusses vom 30.07.1999 nicht eingestellet werden dürfen, denn bei der Lohnpfändung handele es sich nicht um eine Maßnahme im Sinne des o. g. Beschlusses. Der Arbeitgeber der Schuldnerin sei entsprechend zur Zahlung anzuweisen.
Das Amtsgericht hat die Beschwerde als unzulässig erachtet und ihr nicht abgeholfen.
Die Entscheidung des Amtsgerichts ist zutreffend. Die Beschwerde ist unzulässig. Gem. § 6 Abs. 1 InsO unterliegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen das Gesetz eine sofortige Beschwerde vorsieht.
Sofern sich die Gläubigerin mit ihrem Rechtsmittel dagegen wenden will, dass das Amtsgericht mit Beschluss vom 30.07.1999 Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingestellt hat und infolgedessen der Arbeitgeber der Schuldnerin die Pfändungsbeträge nicht mehr an die Gläubigerin abgeführt hat, ist der betreffende Beschluss des Amtsgerichts nicht anfechtbar. Gegen die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen gem. § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO hat der Gesetzgeber kein Beschwerderecht vorgesehen (vgl. LG Berlin ZInsO 1999, 355[LG Berlin 21.04.1999 - 81 T 264/99]). Soweit sich die Gläubigerin dagegen wendet, dass der Arbeitgeber der Schuldnerin keine gepfändeten Beträge mehr auszahlt, ist auch unter diesem Gesichtspunkt keine Beschwerde zulässig. Insoweit liegt keine Entscheidung des Insolvenzgerichts vor, vielmehr müsste sich die Gläubigerin - worauf das Amtsgericht bereits in dem Nichtabhilfebeschluss vom 24.11.1999 hingewiesen hat - mit der Schuldnerin oder deren Arbeitgeber auseinandersetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Den Beschwerdewert hat die Kammer nach dem Interesse der Gläubigerin bewertet und ist dabei von dem Jahresbetrag der Pfändungen ausgegangen.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: bis zu 4.000,00 DM.
Voellmecke,
Fuchs