Landgericht Göttingen
Beschl. v. 29.06.1999, Az.: 71 IN 60/98
Beschwerdebefugnis der Gläubiger bei Einstellungen
Bibliographie
- Gericht
- LG Göttingen
- Datum
- 29.06.1999
- Aktenzeichen
- 71 IN 60/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 30140
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGGOETT:1999:0629.71IN60.98.0A
Rechtsgrundlagen
- § 313 InsO
- § 202 KO
Fundstelle
- ZInsO 1999, 481 (red. Leitsatz)
Redaktioneller Leitsatz
Für den Fall der Zurückweisung des Antrags des Gemeinschuldners auf Einstellung des Verfahrens unter Zustimmung aller Gläubiger sind die beteiligten Gläubiger weder nach § 202 KO noch auf Grund der Neuordnung in § 213 InsO beschwerdeberechtigt, da sie durch eine Ablehnung der Einstellung nicht beschwert sind.