Landgericht Göttingen
Beschl. v. 29.06.1999, Az.: 71 IN 60/98

Beschwerdebefugnis der Gläubiger bei Einstellungen

Bibliographie

Gericht
LG Göttingen
Datum
29.06.1999
Aktenzeichen
71 IN 60/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 30140
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGGOETT:1999:0629.71IN60.98.0A

Fundstelle

  • ZInsO 1999, 481 (red. Leitsatz)

Redaktioneller Leitsatz

Für den Fall der Zurückweisung des Antrags des Gemeinschuldners auf Einstellung des Verfahrens unter Zustimmung aller Gläubiger sind die beteiligten Gläubiger weder nach § 202 KO noch auf Grund der Neuordnung in § 213 InsO beschwerdeberechtigt, da sie durch eine Ablehnung der Einstellung nicht beschwert sind.