Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 24.06.2004, Az.: 6 A 541/04
Voraussetzungen für den Widerruf eines Abschiebungsschutzes ; Widerrufsmöglichkeit bei einer grundlegenden Veränderung der Verhältnisse im Nordirak
Bibliographie
- Gericht
- VG Stade
- Datum
- 24.06.2004
- Aktenzeichen
- 6 A 541/04
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2004, 15227
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGSTADE:2004:0624.6A541.04.0A
Rechtsgrundlagen
- § 51 Abs. 1 AuslG
- § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG
- § 48 VwVfG
Verfahrensgegenstand
Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG - Widerruf -
Prozessgegner
Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
- Außenstelle Oldenburg -, Klostermark 70-80, 26135 Oldenburg
In der Verwaltungsrechtssache
hat das Verwaltungsgericht Stade - 6. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Juni 2004
durch
den Richter am Verwaltungsgericht Wermes als Einzelrichter
für Rechterkannt:
Tenor:
Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 16. März 2004 wird aufgehoben.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf des ihm gewährten Abschiebungsschutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG.
Der Kläger ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und stammt aus Arbil im Nordirak.
Nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland beantragte der Kläger am 16. Juni 1997 die Anerkennung als Asylberechtigter. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 17. Juni 1997 gab er zur Begründung im Wesentlichen an, dass sein Vater und sein Bruder sich geweigert hätten, weiter für die Familie des Schema Harmi tätig zu sein, nachdem diese Familie sich der DPK angeschlossen habe. Sie seien deshalb mit dem Tode bedroht worden. Am 1. März 1997 seien nachts 3 bewaffnete Leute erschienen und hätten seinen Vater und seinen Bruder mitgenommen. Seine Mutter, seine Schwester sowie er selbst seien 15 Tage später vertrieben worden. Sie seien zu ihrem Onkel geflüchtet.
Mit Bescheid vom 3. Juli 1997 lehnte das Bundesamt die Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass bei dem Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak vorliegen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die irakischen Behörden die Asylantragstellung im Ausland bereits als politische Gegnerschaft werteten und entsprechend verfolgten.
Dieser Bescheid wurde am 2. August 1997 bestandskräftig.
Unter dem 18. Dezember 2003 fragte der Landkreis Verden anlässlich der vom Kläger betriebenen Einbürgerung beim Bundesamt an, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bei dem Kläger noch vorliegen.
Mit Verfügung vom 13. Februar 2004 leitete das Bundesamt ein Widerrufsverfahren ein und hörte den Kläger mit Schreiben vom 18. Februar 2004 zum beabsichtigten Widerruf der getroffenen Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG an. Mit Schreiben vom 02. März 2004 führte der Kläger aus, dass Widerrufsgründe nicht gegeben seien, da nach der Entmachtung des Regimes von Saddam Hussein nicht absehbar sei, wie die Zukunft des Iraks nach einem Abzug der Besatzungstruppen aussehen werde. Im Übrigen sei nicht erst durch den Machtwechsel ein neuer Sachverhalt entstanden. Der irakische Staat habe in dem kurdischen Gebiet, aus dem der Kläger stamme, bereits 1991 die staatliche Hoheit verloren. Die neueren Entwicklungen könnten auf den konkreten Fall nicht angewendet werden. Ferner hätte ein Widerruf unverzüglich erfolgen müssen und zwar unmittelbar nach der Feststellung des Abschiebungsschutzes im Jahre 1997, was jedoch nicht der Fall gewesen sei.
Mit Bescheid vom 16. März 2004 widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom 3. Juli 1997 ausgesprochene die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.
Dagegen hat der Kläger mit einem am 25. März 2004 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Klage erhoben, zu deren Begründung er anführt, dass ein Widerruf schon deshalb nicht in Betracht komme, weil bereits der Bescheid der Beklagten vom 3. Juli 1997 rechtswidrig gewesen sei. Das Nds. OVG habe bereits in einer Grundsatzentscheidung am 8. September 1998 entschieden, dass von einer Gruppenverfolgung der Kurden im Nordirak nach der Einrichtung der UN - Schutzzone im Nordirak im Jahre 1991 nicht mehr ausgegangen werden konnte. Bei dem Bescheid der Beklagten vom 3. Juli 1997 handelte es sich folglich um einen rechtswidrigen Verwaltungsakt, der nur unter den strengen Voraussetzungen des § 48 VwVfG zurückzunehmen sei.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 16. März 2004 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Am 24. Juni 2004 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Diesbezüglich wird auf die Niederschrift vom Verhandlungstag verwiesen.
Wegen des Weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten zu diesem Verfahren sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und des Landkreises Verden Bezug genommen.
Gründe
Die Klage hat Erfolg.
Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 16. März 2004 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Widerruf gemäß § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG liegen nicht vor. Nach dieser Bestimmung ist die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen.
Voraussetzung für die Bejahung eines Widerrufsgrundes nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist neben der Existenz eines Anerkennungsbescheides bzw. positiven Feststellungsbescheides - wie hier mit Bescheid vom 3. Juli 1997 - das Vorliegen eines Widerrufsgrundes. Ein solcher liegt insbesondere dann vor, wenn die Gefahr politischer Verfolgung im Herkunftsstaat nicht mehr besteht. Dies ist allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann der Fall, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich geändert haben. Eine solche entscheidungserhebliche Änderung der Sachlage liegt nicht bei einer bloßen Änderung der Erkenntnislage oder deren abweichender Würdigung vor, selbst wenn die neue Beurteilung der Sachlage erst auf nachträglich bekannt gewordenen oder neu erstellten Erkenntnismitteln beruht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000, BVerwG 9 C 12/00, BVerwGE 112, 80 <82>). Für die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Würdigung wird zum einen auf den Wortlaut des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG Bezug genommen ("wenn die Voraussetzungen ... nicht mehr vorliegen"), zum anderen wird auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift und auf gesetzessystematische Erwägungen Bezug genommen.
Daraus folgt, dass von § 73 Abs. 1 AsylVfG diejenigen Fälle nicht umfasst sind, bei denen in unzutreffender Würdigung der Sachlage zu Unrecht von einer politischen Verfolgung des Ausländers ausgegangen wurde und bei denen deshalb die positiven Bescheide von vornherein rechtswidrig waren (VGH Kassel, Urteil vom 10. Dezember 2002, Az: 10 UE 2497/02.A, NVwZ 2003, Beilage Nr. I 9, 74-78 m.w.N., VG Hannover, Urteil vom 17.09.1999, InfAuslR 2000, 43). Die Vorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG kann nicht dazu dienen, bestandskräftig gewordene Entscheidungen, deren Unrichtigkeit sich im Nachhinein herausstellt, zu korrigieren (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 2. April 1993 - 10 UE 1413/93 - Leitsatz in NVwZ-RR 1994, 234; so auch Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Stand: Juli 2000, § 73, Rdnr. 13; VG Ansbach in: InfAuslR 1996, 372; VG Gelsenkirchen in: InfAuslR 2000, 39).
Die Anwendung des § 73 Abs. 1 AsylVfG auf rechtswidrige Verwaltungsakte rechtfertigt nicht die Schaffung veränderter Widerrufsbedingungen (VGH Kassel, Urteil vom 10. Dezember 2002, Az: 10 UE 2497/02.A, NVwZ 2003, Beilage Nr. I 9, 74-78).
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Widerruf in rechtmäßiger Weise weder auf § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG noch auf § 48 VwVfG gestützt werden konnte, weil die Voraussetzungen beider Normen hier nicht vorliegen.
Im Hinblick auf § 73 Abs. 1 AsylVfG fehlt es an einem Widerrufsgrund, da sich der Widerruf nicht auf eine grundlegende Veränderung der Verhältnisse im Nordirak stützen lässt. Für den aus Arbil im Nordirak stammenden Kläger wurde mit Bescheid vom 3. Juli 1997 festgestellt, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak vorliegen, weil nach damaliger Auffassung des Budesamtes die irakischen Behörden die Asylantragstellung im Ausland bereits als politische Gegnerschaft werteten und entsprechend verfolgten.
Nach der Rspr. des Nds. OVG (Urteil vom 08. September 1998, 9 L 2142/98) übte der irakische Staat aber bereits ab 1991 im Nordirak keine Gebietsgewalt mehr aus. Seit der Einrichtung der Flugverbotszone nördlich des 36. Breitengrades und des Rückzugs der irakischen Truppen im Jahre 1991 hat der irakische Staat Nordirak eine auf Dauer ausgerichtete, organisierte staatliche Herrschaftsmacht nicht mehr durchsetzen können. Auch die irakische Verwaltung und die irakischen Sicherheitsbehörden haben sich seinerzeit aus diesen Gebieten zurückgezogen (vgl. die Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 11.Oktober 1995 und 30. Oktober 1995). Sie hatten deshalb mit einem eigenen Apparat keinen direkten Zugriff mehr auf Einwohner im Nord-Irak. Die Kurden kontrollierten und verwalteten den Nord-Irak. Sie übten dort eine de - facto - Autonomie aus. Für aus dem Nordirak stammende Kurden - wie hier der Kläger - bestand daher bereits zum Zeitpunkt des Bescheides vom 3. Juli 1997 eine inländische Fluchtalternative, die zur Rechtswidrigkeit der Zuerkennung des Abschiebungsschutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG im Bescheid vom 3. Juli 1997 führt.
Wie das Bundesamtes in dem angefochtenen Bescheid zu Recht ausführt, hat sich die Lage im Nordirak seit dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein nicht grundlegend verändert. Im Nordirak hatte der Krieg insgesamt deutlich weniger negative Auswirkungen als für die anderen Landesteile. Die kurdische autonome Zone im Nordirak blieb von der militärischen Intervention weit gehend unberührt; es kam dort nicht zu größeren Kampfhandlungen. Die traditionellen Machtstrukturen haben sich in der ehemals kurdischen autonomen Zone auch nach Einschätzung des Bundesamtes in dem angefochtenen Bescheid vom 16. März 2004 nicht verändert. Die dominierenden Parteien, die Demokratische Partei Kurdistans (KDP, Provinzen Arbil und Dohuk) unter Massud Barzani und die Patriotische Union Kurdistans (PUK, Provinz Sulaimaniya) unter Jalal Talabani, kontrollieren den Nordirak genauso wie vor der militärischen Intervention. Auch die administrativen Strukturen mit funktionierender Verwaltung, Polizei und Justiz haben den Krieg und seine Folgen im Wesentlichen überdauert (Ad - hoc - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 7. Mai 2004). Die Übergangsbehörde der Koalition (CPA) hielt sich deshalb im Nordirak mit dem Aufbau neuer Strukturen zurück. Die KDP und PUK üben mit Duldung der alliierten Besatzungsmächte in ihren Gebieten der ehemals autonomen Zone de facto quasistaatliche Macht aus. Die alliierten Soldaten sind im Norden weitaus weniger präsent als in anderen Teilen des Landes. Die CPA handelte durch die kurdischen Institutionen (Bundesamt, Der Irak nach dem 3. Golfkrieg, Stand: 03. Februar 2004 (Fortschreibung der 'Information - Der Irak nach dem 3. Golfkrieg' vom 27. Oktober 2003). Kurdische Sicherheitskräfte kontrollieren das seit 1991 unter kurdischer Kontrolle stehende Gebiet (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Irak, Die aktuelle Lage vom 24. Mai 2004). PUK und KDP sollen Tausende Peshmerga - Kämpfer entlang der Grenze zu den irakischen Provinzen eingesetzt haben (United Kingdom / Immigration and Nationality Directorate Home office Iraq - Country Report - April 2004).
Auch wenn die kurdischen Vertreter aus dem Nordirak ein föderalistisches Modell im Irak anstreben, ist derzeit festzustellen, dass der seit Jahren bestehende kurdische status quo fortbesteht. Die Kurden im Nordirak behalten nach derzeitigem Erkenntnisstand ihr Kurdistan Regional Government. Sie verfügen weiterhin über Peshmerga - Milizen, eine eigene Verwaltung und Gerichtsbarkeit sowie Steuereinnahmen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Irak, Die aktuelle Lage vom 24. Mai 2004, S. 3). Zudem treten viele Kurden weiterhin für eine Unabhängigkeit des kurdischen Nordirak ein.
Vor diesem Hintergrund ist derzeit nicht erkennbar, dass die irakische Übergangsregierung die Gebietsgewalt über den Nordirak innehat.
Entgegen der Auffassung des Bundesamtes rechtfertigt allein eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Zentralirak durch den Wegfall des Regimes von Saddam Hussein einen Widerruf des Abschiebungsschutzes im vorliegenden Fall nicht. Wenn damit auch formal der Grund für den mit Bescheid vom 3. Juli 1997 ausgesprochenen Abschiebungsschutz gem. § 51 Abs. 1 AuslG wegen drohender Verfolgung auf Grund der erfolgten Asylantragstellung tatsächlich entfallen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg Beschluss vom 26.04.2004 - A 2 S 172/02 -), hat dieser Umstand nicht ursächlich zum Wegfall der angenommenen Verfolgungsgefahr geführt, denn seinerzeit bestand diese Verfolgungsgefahr bereits auf Grund der fehlenden Gebietsgewalt der irakischen Sicherheitskräfte im Nordirak nicht. Der Sturz des Regimes von Saddam Hussein hat mithin im vorliegenden Fall das Entfallen der angenommenen Verfolgungsgefahr nicht berührt.
Der Auffassung, dass es im vorliegenden Fall an einem Widerrufsgrund mangelt, steht auch die Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 19. September 2000 - BVerwG 9 C 12.00 - (a.a.O.) ausgeführt, dass in Fällen, in denen eine Anerkennung rechtswidrig gewährt wurde, weil eine tatsächlich vorhandene ausländische Fluchtalternative nicht beachtet wurde oder eine Gruppenverfolgung rechtlich unzutreffend angenommen worden sei, § 73 Abs. 1 AsylVfG anzuwenden sei, wenn ein späterer politischer Systemwechsel die zu Grunde gelegte Verfolgungsgefahr nunmehr eindeutig landesweit entfallen lasse.
Daran fehlt es jedoch im vorliegenden Fall, da die vom Bundesamt mit Bescheid vom 3. Juli 1997 angenommene Verfolgungsgefahr seinerzeit wie dargelegt landesweit nicht bestand. Von daher bleibt der im Irak eingetretene politische Systemwechsel für die damals angenommene Verfolgungsgefahr ohne Einfluss.
Der angefochtene Bescheid kann auch nicht auf die nach der Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 19. September 2000, BVerwG 9 C 12/00, BVerwGE 112, 80 <82>) mögliche ergänzende Anwendung des § 48 VwVfG gestützt werden, denn die danach erforderliche behördliche Ermessensentscheidung wurde in dem als gebundene Entscheidung ergangenen Widerrufsbescheid nicht vorgenommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylVfG Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.