Verwaltungsgericht Lüneburg
Beschl. v. 20.12.2005, Az.: 4 B 50/05
Berufsausübungsfreiheit; Hilfe zur Erziehung; Hilfeempfänger; Jugendhilfe; Konkurrent; Leistungserbringer; Leistungsvereinbarung; Projektträger; Sozialraumbudgetierung; sozialräumlicher Umbau
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 20.12.2005
- Aktenzeichen
- 4 B 50/05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 51066
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
Rechtsgrundlagen
- § 29 SGB 8
- § 30 SGB 8
- § 31 SGB 8
- § 35 SGB 8
- Art 12 Abs 1 GG
- § 79 Abs 1 SGB 8
- § 80 SGB 8
- § 13 Abs 1 KJHGAG ND
Gründe
I. Die Antragsteller wenden sich gegen die durchgeführte bzw. geplante weitere sozialräumliche Umgestaltung der ambulanten erzieherischen Hilfen im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners. Sie sind freiberuflich tätig und bieten ambulante Hilfe zur Erziehung nach §§ 29, 30, 31, 35 SGB VIII gegebenenfalls in Verbindung mit §§ 35a, 41 SGB VIII u.a. im Gebiet des Antragsgegners an. Der Antragsgegner begann nach eigenen Angaben Ende der 90er Jahre damit, die Leistungen im Bereich der ambulanten Hilfe zur Erziehung mit dem Ziel einer Orientierung an sozialen Räumen umzustrukturieren. Vor diesem Hintergrund traf er in der Vergangenheit zunächst mit dem Beigeladenen zu 8. mit Wirkung vom 1. Oktober 2001 eine Vereinbarung „über den Betrieb eines ambulanten sozialpädagogischen Jugend- und Familiendienstes (AFJD) in der Gemeinde Amt Neuhaus“. In der Folgezeit schloss der Antragsgegner Leistungsvereinbarungen zur Durchführung ambulanter erzieherischer Hilfen im Bereich der Stadt Bleckede mit dem Beigeladenen zu 1. mit Wirkung zum 1. April 2004 sowie im Bereich der Samtgemeinde Dahlenburg mit dem Beigeladenen zu 10. mit Wirkung vom 1. Januar 2005. Die Anforderungen, die an die Leistungserbringer in den genannten Räumen gestellt werden, hatte der Antragsgegner zuvor im Einzelnen beschrieben und zwar für die Gemeinde Amt Neuhaus in dem „Anforderungskatalog für die Einrichtung eines sozialpädagogischen Familienhilfsdienstes in Neuhaus“ und für die Samtgemeinde Dahlenburg in dem „Entwurf zur Projektplanung in der Samtgemeinde Dahlenburg“. Für die Stadt Bleckede hat der Antragsgegner ein sog. Eckdatenpapier erstellt. In diesem werden zunächst die Struktur des betreffenden Raums einschließlich der besonderen Bedarfe sowie die Anzahl und Art der laufenden ambulanten Hilfefälle beschrieben. Das Papier enthält weiter die Beschreibung der Leistungen, die von dem Projektträger erwartet werden. Die Beigeladenen zu 1., zu 8. und zu 10. erhalten von dem Antragsgegner ein jährliches Gesamtbudget, das alle vereinbarten Leistungen abdecken soll.
Nunmehr plant der Antragsgegner, die sozialräumliche Umgestaltung der ambulanten Hilfen zur Erziehung flächendeckend in seinem Gebiet einzuführen. Er hat hierfür mit freien Trägern der Wohlfahrtspflege ein Grundsatzpapier zum sozialräumlichen Umbau ambulanter erzieherischer Hilfen erarbeitet (sog. Zielepapier). Danach hat er für die Gemeinde Adendorf sowie die Samtgemeinden Ilmenau, Amelinghausen, Bardowick, Gellersen, Ostheide und Scharnebeck jeweils Eckdatenpapiere erstellt. Im März 2005 versandte der Antragsgegner die Eckdatenpapiere an potentielle Anbieter der gewünschten Leistungen, die daraufhin Konzepte für sozialräumliches Arbeiten in den geplanten Räumen - mit Ausnahme der Samtgemeinde Ilmenau - vorlegten. Der Antragsgegner beabsichtigt jetzt, mit den übrigen Beigeladenen Leistungsvereinbarungen zur Durchführung ambulanter erzieherischer Hilfen in den jeweiligen Projekträumen mit Wirkung vom 1. Januar 2006 befristet bis zum 31. Dezember 2007 abzuschließen und zwar für die Gemeinde Adendorf mit der Beigeladenen zu 2. sowie für die Samtgemeinde Ostheide mit den Beigeladenen zu 3. und zu 9., die eine kooperative Projektraumgestaltung angeboten haben. Für die Samtgemeinde Bardowick ist der Vertragsschluss mit der Beigeladenen zu 4. vorgesehen, für die Samtgemeinde Amelinghausen mit der Beigeladenen zu 5.. Die Beigeladenen zu 4. und zu 5. sehen dabei in ihren Konzepten - auch bei den ambulanten Hilfen zur Erziehung - die Zusammenarbeit mit festen Kooperationspartnern vor, dies soll für die Beigeladene zu 4. das Kinderhaus X sein, eine private Einrichtung der freien Jugendhilfe, für die Beigeladene zu 5. u.a. eine freiberufliche Sozialarbeiterin. Der Vertragsschluss für die Samtgemeinde Gellersen soll mit dem Beigeladenen zu 6. erfolgen und für die Samtgemeinde Scharnebeck mit dem Beigeladenen zu 7.. Nach dem vorliegenden Entwurf einer „Leistungsvereinbarung zur Durchführung ambulanter erzieherischer Hilfen...“ sollen die künftigen Vertragspartner des Antragsgegners fallabhängige Arbeit (Ziffer 4.1.) sowie strukturbildende Arbeit (Ziffer 4.2.) vornehmen. Wie es bei den Beigeladenen zu 1., zu 8. und zu 10. bereits umgesetzt wurde, soll auch den übrigen Beigeladenen für ihre Tätigkeit ein jährliches Budget zur Verfügung gestellt werden (Ziffer 6.). Die Höhe des Budgets soll sich nach der Summe richten, die dem Antragsgegner im Jahr 2002 - bezogen auf die jeweiligen Räume - für die ambulanten Erziehungshilfen zur Verfügung gestanden hat, abzüglich eines Anteils von 10 % des jeweiligen Betrages.
Am 30. August 2005 haben die Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor:
Sie, die Antragsteller, arbeiteten bei der Durchführung der ambulanten Hilfen seit Jahren mit dem Antragsgegner zusammen, ihre Leistungen würden langjährig von den Leistungsberechtigten in Anspruch genommen. Der Antragsteller zu 1. führe derzeit ambulante Hilfen zur Erziehung in Kostenträgerschaft des Antragsgegners in den Samtgemeinden A., B., C. und D. in einem Umfang von insgesamt 22 Stunden wöchentlich durch. Sechs Stunden wöchentlich sei er durchschnittlich in Kostenträgerschaft der Stadt E. tätig. Der Antragsteller zu 2. erbringe derzeit 15 Wochenstunden ambulante Erziehungshilfen in der Gemeinde F. und den Samtgemeinden B. und A., weitere zehn Stunden leiste er auf Kosten der Stadt E.. Die Antragstellerin zu 3. sei zuletzt vier Stunden wöchentlich in Kostenträgerschaft des Antragsgegners in der Gemeinde F. tätig gewesen. Der Antragsteller zu 4. erbringe Leistungen der ambulanten Erziehungshilfe in den Samtgemeinden G., D., H. und B. im Umfang von 29 Wochenstunden, deren Kosten der Antragsgegner trage. Seit der Einführung der Sozialraumbudgetierung in der Gemeinde Amt Neuhaus, der Stadt Bleckede und der Samtgemeinde Dahlenburg seien ihre, der Antragsteller, Leistungen dort nicht mehr in Anspruch genommen worden. Es seien lediglich noch auslaufende Hilfen zu Ende geführt worden. Sie selbst hätten sich nicht um einen der Projekträume beworben, weil sich ihr Leistungsangebot auf die Erbringung von Einzelfallhilfen und nicht auf die Bereitstellung und Organisation von Infrastruktur beziehe.
Mit der Ausweitung der Sozialraumorientierung auf das gesamte Kreisgebiet müssten sie nun um ihre berufliche Existenz fürchten. Der Antragsgegner plane, einen Leistungsanbieter exklusiv mit der verantwortlichen Gestaltung der Jugendhilfe in einem sog. Projektraum zu beauftragen. Er wolle die Jugendhilfeplanung und die Verantwortlichkeit für die Durchführung von Hilfen nach dem SGB VIII ausschließlich auf einen privaten Anbieter übertragen. Dieser könne dann selbst entscheiden, ob er die Hilfe durchführe oder ob er andere Anbieter damit beauftrage. Bereits durch die Auswahl des Projektträgers werde die Erbringung sämtlicher Leistungen der ambulanten Hilfe zur Erziehung auf einen einzigen Anbieter pro Region konzentriert. Von dem vorgesehenen Budget seien nach dem Konzept des Antragsgegners nicht nur die Einzelfallhilfen zur Erziehung zu finanzieren. Es diene auch der Finanzierung der sog. fallunabhängigen Leistungen, wie dem Aufbau eines Hilfezentrums, der Einrichtung und Vorhaltung von Beratungs- und Serviceleistungen sowie der gesamten Verwaltung. Welcher Art und von welchem Umfang die fallunabhängigen Leistungen sein sollten, sei ebenso wenig wie die Menge und Intensität der Einzelfallhilfen bestimmt. Das Budget sei deswegen kein Leistungsentgelt im Sinne des § 77 SGB VIII, sondern könne am ehesten als Förderungsfinanzierung angesehen werden.
Mit den gesetzlichen Aufgaben des Jugendhilfeträgers und einem gemäßigten Jugendhilfemarkt im Sinne des SGB VIII sei all dies nicht vereinbar. Mit Blick auf § 4 Abs. 2 SGB VIII sei besonders bedenklich, dass der Antragsgegner beabsichtige in den Samtgemeinden Amelinghausen und Bardowick die jeweiligen Samtgemeinden mit der Übernahme der Projekträume zu beauftragen. Das Vorhaben des Antragsgegners entspreche insgesamt einer Beleihung, ohne dass es ein formelles Gesetz gebe, das diese legitimiere. Der Antragsgegner wolle durch die Auswahl von Konkurrenten als exklusive sog. Projektraumträger sie, die Antragsteller, von der regelhaften Erbringung von Hilfen zur Erziehung ausschließen. Dies stelle einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG zu ihren Lasten dar. Gleiches gelte für die vorgesehene Subventionierung ihrer Konkurrenten. Das jugendhilferechtliche Leistungs- und Leistungserbringungsrecht des SGB VIII enthalte keine Rechtsgrundlage hierfür. Vielmehr lege das SGB VIII dem Antragsgegner ausdrücklich ein gegenteiliges Handeln auf. Eine Einflussnahme des Antragsgegners, die ein vorhandenes Angebot beeinträchtige oder seine Inanspruchnahme durch die Leistungsberechtigten lenke, sei nicht vorgesehen. Die Auswahl eines Anbieters erfolge nach der Konzeption des Gesetzes nicht durch den Antragsgegner sondern durch die Leistungsberechtigten, denen durch §§ 5, 36 SGB VIII ein nur durch den Mehrkostenvorbehalt beschränktes Wunsch - und Wahlrecht eingeräumt sei. Dieses beschränke sich nicht allein auf nach § 75 SGB VIII anerkannte Träger der Jugendhilfe. Die Leistungsberechtigten könnten vielmehr zwischen allen freien Trägern der Jugendhilfe wählen. Hierzu gehörten auch sie, die Antragsteller. Sie seien berechtigt, Jugendhilfeleistungen anzubieten, einer besonderen Zulassung bedürfe es nicht. Dem Antragsgegner sei es deswegen verwehrt, den Zugang zum Markt zu beschränken, indem er bestimmten Anbietern den Vorrang einräume. Der Markt sei dabei der freie Wettbewerb der freien Träger der Jugendhilfe untereinander um die Sozialleistungsberechtigten als Kunden. Die Förderungsfinanzierung von Leistungen der Hilfe zur Erziehung widerspreche der Systematik des SGB VIII. Die Subvention als Regelfinanzierung sei jedenfalls dann unzulässig, wenn sie in einem Umfang erfolge, der den Antragsgegner hindere, die Bestimmungen des SGB VIII zu respektieren und die Auswahlentscheidung des Leistungsberechtigten zu berücksichtigen. Dies sei hier der Fall. Infolge der Bindung seiner Mittel durch die vorgesehenen Budgets sei der Antragsgegner darauf angewiesen, dass der sog. Projektraumträger die Leistung ausschließlich erbringe.
Der Antragsgegner habe die Praxis, Dritte dergestalt zu beraten, dass ambulante Hilfen zur Erziehung ab dem 1. Januar 2006 durch die Projektraumträger erbracht würden oder auf diese überführt würden. Sie, die Antragsteller, könnten die Unterlassung dieser steuernden Beratungspraxis verlangen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsgegner diese Praxis künftig ändern werde.
Ihnen, den Antragstellern könne nicht zugemutet werden, die drohenden Beeinträchtigungen zu dulden. Es sei zu befürchten, dass sich diese ggf. über Jahre hinweg auswirkten, weil die Hilfefälle, die an die sog. Projektraumträger vergeben würden, eine monate- oder jahrelange pädagogische Betreuungsarbeit bedeuteten. Die Entscheidung des Antragsgegners über die Durchführung der Hilfen werde die Weichen für den gesamten Hilfezeitraum stellen, denn ein Wechsel der Betreuungsperson erfolge typischerweise innerhalb des Betreuungszeitraums nicht. Es sei zu befürchten, dass sie, die Antragsteller, für einen erheblichen Zeitraum am Markt nicht mehr präsent sein könnten.
Die Antragsteller beantragen,
1. Dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verbieten, im Zuge der „Einführung des sozialräumlichen Vertragssystems“ (Beschlussvorlage 2004/103 des Jugendhilfeausschusses des Antragsgegners) Leistungsvereinbarungen zur Durchführung ambulanter erzieherischer Hilfen nach §§ 29, 30, 31, 35 SGB VIII (ggf. i.V.m. §§ 35a, 41 SGB VIII) in den Gemeinden/Samtgemeinden des Antragsgegners mit den Beigeladenen insoweit abzuschließen bzw. die mit dem Beigeladenen zu 1., zu 8. und zu 10. bereits abgeschlossenen Verträge insoweit zu vollziehen als,
a) der Antragsgegner den Beigeladenen jeweils einen fixen Jahresbetrag (Budget) für die Erbringung (auch) ambulanter Leistungen der Jugendhilfe nach §§ 29, 30, 31, 35 SGB VIII (ggf. i.V.m. §§ 35a, 41 SGB VIII) in einer Region auszahlt,
b) die Erbringung solcher Leistungen der Jugendhilfe ausschließlich oder vorrangig durch die Beigeladenen erfolgt bzw. erfolgen soll,
c) die Beigeladenen über Auswahl des Leistungserbringers zum Zwecke der Durchführung solcher Hilfen im Einzelfall an Stelle des Antragsgegners entscheiden oder hierüber im Zusammenarbeit mit dem Antragsgegner mitentscheiden und/oder an der Entscheidung beteiligt werden.
2. Dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verbieten, Dritten (insbesondere nach dem SGB VIII Leistungsberechtigten und/oder Nachfragern nach Hilfen) gegenüber in jedweder Form darzustellen, dass Leistungsangebote der Beigeladenen in der Ausgestaltung nach §§ 29, 30, 31, 35 SGB VIII (ggf. i.V.m. §§ 35a, 41 SGB VIII) ausschließlich oder vorrangig gegenüber entsprechenden Leistungsanbietern in Anspruch genommen werden sollten und/oder müssten.
3. Dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu gebieten, Personen, welche von ihr im Zusammenhang mit der Auswahl eines Leistungserbringers zur Inanspruchnahme von Leistungen der Jugendhilfe in der Ausgestaltung nach §§ 29, 30, 31, 35 SGB VIII unter Nennung eines Leistungsanbieters oder mehrere Anbieter solcher Leistungen beraten und/oder informiert werden, auch auf entsprechende Leistungsangebote der Antragsteller hinzuweisen bzw. über sie zu beraten/zu informieren.
Der Antragsgegner beantragt,
die Anträge abzulehnen.
Die vorgesehene Gestaltung der ambulanten Hilfen zur Erziehung beruhe auf dem gesetzlichen Auftrag des § 80 SGB VIII, wonach er, der Antragsgegner, verpflichtet sei, im Rahmen der Jugendhilfeplanung den Bestand und Bedarf von Einrichtungen und Diensten zu ermitteln und die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend zu planen. Auf der Grundlage dieses Auftrages seien in sog. Sozialräumen Strukturen geschaffen worden, die dem Gesetzesauftrag und insbesondere den Bedürfnissen von Familien im Hinblick auf ambulante erzieherische Leistungen entsprächen. Um diese Strukturen nachhaltig, d.h. auch vom Vorhandensein eines speziellen Einzelfalles unabhängig garantieren zu können, seien zur Finanzierung sog. Sozialraumbudgets aufgestellt worden. Mit dem Aufbau der Strukturen und dem Angebot von Diensten und Leistungen seien nach einem mehrjährigen intensiven Beteiligungs- und Planungsprozess anerkannte freie Träger der Jugendhilfe unter seiner, des Antragsgegners, Gesamtverantwortung beauftragt worden. Ziel sei es, fallunabhängige Strukturen aufzubauen, die es ermöglichten, einerseits die Ziele des § 80 Abs. 2 SGB VIII zu erreichen, die andererseits aber auch im konkreten Einzelfall in der Lage seien, ein Angebot für Personensorgeberechtigte zu machen, wenn eine dem Wohl des Kindes und des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet sei.
Der Vortrag der Antragsteller, wonach nach dem Konzept die freien Träger über die Hilfe entschieden, sei unzutreffend. Die Entscheidung über die Gewährung einer Jugendhilfemaßnahme solle durch ihn, den Antragsgegner erfolgen. Entsprechende Regelungen seien mit den freien Trägern im Bereich der schon bestehenden Sozialräume vereinbart und würden auch so praktiziert. Der freie Träger sei aufgefordert, zur Vorbereitung der Entscheidung des Jugendhilfeträgers Sachverhalte und fachliche Einschätzungen über den jeweiligen Hilfebedarf vorzulegen. Er habe insbesondere ihn, den Antragsgegner, zu informieren, wenn er von einem Hilfefall Kenntnis erlange, in dem der oder die Erziehungsberechtigte die Hilfe von dem jeweiligen Sozialraumträger nicht wünsche. Es sei hervorzuheben, dass sich zwar der freie Träger der Jugendhilfe verpflichte, kein Hilfebegehren abzuweisen, er, der Antragsgegner, aber nicht verpflichtet sei, alle Hilfebegehren durch Leistungen des jeweiligen freien Trägers erbringen zu lassen. In allen vertraglichen Regelungen mit den freien Trägern sei vereinbart worden, dass dem Wunsch- und Wahlrecht in jedem Fall Rechnung zu tragen sei. Dies werde in der konkreten Praxis daran deutlich, dass neben den schon beauftragten Sozialraumträgern auch andere Leistungserbringer, u.a. auch freiberuflich arbeitende Sozialarbeiter, tätig seien.
Auch seine Budgetplanungen zeigten, dass er, der Antragsgegner weiterhin mit einer Beschäftigung von freiberuflich Tätigen rechne. Nach dem Rechnungsergebnis der letzten Jahre seien für die ambulanten Hilfen zur Erziehung ca. 2,1 Mio. € verwandt worden. Durch die beabsichtigten Verträge seien insgesamt 1,3 bis 1,4 Mio. € gebunden, das bedeute einen Prozentsatz von rund 62 % bis 67 %. Er habe seine Konzeption bewusst gewählt, um auch der Berufsausübung der Antragsteller Raum zu geben.
Allerdings sehe er durchaus das über die vertragliche Regelung aufgebaute Netzwerk als die fachlich effektivere Lösung zur Leistungserbringung an. Der Unterschied zu der klassischen Form der Hilfegewährung bestehe darin, dass der öffentliche Jugendhilfeträger im Zusammenwirken mit einem beauftragten freien Träger Strukturen schaffe, die eine Hilfegewährung in ihrer Wirkung optimierter gewährleiste. Es sei naheliegend, dass diese Struktur bei einem auftretenden Hilfebegehren als die faktisch effektivere vorrangig zur Anwendung komme. Es werde deswegen bei einer Hilfegewährung erstrangig geprüft, ob die Leistungen durch den für den Sozialraum beauftragten Träger erbracht werden könne.
Im Übrigen sei der Hilfefall auch in der Vergangenheit z. T. über andere Einrichtungen wie freie Träger der Jugendhilfe, an die sich der Hilfesuchende direkt gewandt habe, bekannt geworden. Die Auswahl des Leistungserbringers sei allein nach fachlichen Kriterien unter Berücksichtigung des Wunsch - und Wahlrechts erfolgt. Einen Anspruch auf Beschäftigung habe für die Antragsteller auch bei der klassischen Hilfegewährung nicht bestanden. Das Wunsch - und Wahlrecht der Hilfesuchenden begründe keine subjektiv - öffentlichen Rechte für die Leistungserbringer. Es diene erst in zweiter Linie der Gewährleistung eines pluralen Angebotes an Hilfen und sichere mittelbar den Grundsatz der Trägervielfalt, solle hingegen nicht die Erwerbsmöglichkeiten freiberuflicher Anbieter am Markt gewährleisten.
Die Auswahl der Sozialraumträger sei nach einer eingehenden Prüfung der in seinem Bereich tätigen freien anerkannten Träger der Jugendhilfe und der von ihnen vorgelegten Konzepte auf der Grundlage eines Beschlusses seines Fachausschusses erfolgt. Obwohl er, der Antragsgegner, der Auffassung sei, dass es sich bei den freiberuflichen, gewerblich tätigen Leistungserbringern nicht um freie Träger der Jugendhilfe im Sinne des SGB VIII handele, habe er auch diese ausdrücklich aufgefordert, Konzeptionsentwürfe zu übersenden. Wenn sie dieses nicht getan hätten, sondern an der klassischen, einzelfallbezogenen Arbeit festhielten, sei es konsequent, dass er, der Antragsgegner, am weiteren Aufbau einer optimierteren Hilfeleistung unter sozialräumlichen Gesichtspunkten festhalte und diese fortführe.
Soweit den Antragstellern hierdurch Nachteile erwüchsen, stellten diese keinen unzulässigen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG dar. Ein Recht auf Partizipation folge daraus nicht. Die Antragsteller hätten auch nach wie vor die Möglichkeit, den gewählten Beruf in der gewünschten Art und Weise auszuüben. Sei seien an der Abgabe eines Angebots nicht gehindert. Auch in den bereits bestehenden Sozialräumen sei ihr Angebot weiterhin genutzt worden, wobei auch Neubewilligungen ausgesprochen worden seien. Die Rechte aus Art. 12 Abs. 1 GG könnten nicht bedeuten, dass der Jugendhilfeträger verpflichtet sei, die Entwicklung seiner Jugendhilfeangebote auf dem derzeitigen Stand zu belassen. Bei Abwägung der Interessen der Hilfesuchenden an einer effektiven Hilfe einerseits und der Sicherung der wirtschaftlichen Interessen der freiberuflich Tätigen andererseits werde er, der Antragsgegner, sich entsprechend seinem gesetzlichen Auftrag immer für die Interessen der Hilfesuchenden entscheiden. Im Übrigen habe es durchaus zunächst nicht seiner Praxis entsprochen, auch freiberuflich Tätige einzusetzen. Er habe grundsätzlich mit freien anerkannten Trägern gearbeitet. Erst als deren Kapazität nicht mehr ausgereicht habe, habe er auf die Arbeit der freiberuflich Tätigen zurückgegriffen.
Er, der Antragsgegner, nehme die Aufgabe der Jugendhilfe als Aufgabe im eigenen Wirkungskreis wahr. In diesem Bereich könne eine Funktionsübertragung bereits durch Satzung oder öffentlich - rechtlichen Vertrag vorgenommen werden. Stehe ihm die Satzungsgewalt zu, könne er sich erst recht für die hier gewählte Sozialraumkonzeption durch den Abschluss öffentlich - rechtlicher Verträge entscheiden. Ein gerichtliches Verbot, Sozialraumaufträge zu vergeben, werde ihn in seinem in Art. 28 GG geschützten Selbstverwaltungsrecht treffen. Eine Kollision verschiedener grundrechtlicher Sphären sei im Sinne praktischer Konkordanz zu Gunsten der qualitativ besten und effektivsten Leistungserbringung durch die Vorhaltung leistungsfähiger Strukturen zu lösen.
Die Beigeladenen stellen keine Anträge.
Die Beigeladene zu 4. trägt vor, der Antragsgegner sei auf der Grundlage des § 13 AG KJHG berechtigt, Jugendhilfeaufgaben auf sie zu übertragen. Deswegen könne erst Recht eine Leistungsvereinbarung mit dem vorgesehenen Inhalt geschlossen werden. Eine Verdrängung anderer freier Träger durch sie, die Beigeladene, sei nicht ersichtlich. In der Samtgemeinde Bardowick sei kein Träger tätig, der über die reine Einzelfallbetreuung hinaus Angebote im Sozialraum mache bzw. strukturell verankert sei. Es sei in ihrem Bereich ein privater Träger der freien Jugendhilfe ansässig, der neben dem ambulanten Bereich vor allem stationäre und teilstationäre Jugendhilfemaßnahmen anbiete. Um diesem Träger Möglichkeiten zur Weiterentwicklung zu geben und ihn nicht vom Markt zu verdrängen, werde sie, die Beigeladene, mit diesem einen Kooperationsvertrag über die gemeinsame Durchführung der ambulanten Jugendhilfeaufgaben abschließen.
Die Beigeladenen zu 1. - 7. sowie zu 9. und 10. haben ihre Planungen im Erörterungstermin vor der Berichterstatterin der Kammer erläutert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die im Gerichtsverfahren gewechselten Schriftsätze und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen.
II. Die Anträge haben zum Teil Erfolg.
Dem Antragsgegner ist durch einstweilige Anordnung in dem tenorierten Umfang vorläufig zu untersagen, die beabsichtigten Vereinbarungen zur Durchführung ambulanter erzieherischer Hilfen mit den Beigeladenen zu 2. - 7. und zu 9. abzuschließen (1). Im Übrigen ist der Antrag abzulehnen (2).
Das Gericht kann auf Antrag auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V. mit § 920 Abs. 2 ZPO).
Insgesamt ist die Kammer an die Fassung der gestellten Anträge nicht gebunden, sondern bestimmt nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V. mit § 938 ZPO nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind, wobei sie allerdings über das Antragsziel nicht hinausgehen kann (§ 88 VwGO).
1. Mit ihrem Antrag zu 1. wenden sich die Antragsteller u.a. gegen die beabsichtigte Einführung des sozialräumlichen Vertragssystems in der Gemeinde Adendorf sowie den Samtgemeinden Amelinghausen, Bardowick, Gellersen, Ostheide und Scharnebeck, soweit hiervon die ambulanten erzieherischen Hilfen nach §§ 29, 30, 31, 35 SGB VIII betroffen werden. Insoweit haben sie sowohl den erforderlichen Anordnungsgrund, als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die begehrte einstweilige Anordnung ist dringlich, weil der Abschluss der Leistungsvereinbarungen zur Durchführung ambulanter erzieherischer Hilfen mit den Beigeladenen zu 2. - 7. und zu 9. in Kürze geplant ist. Die Antragsteller können verlangen, dass der Antragsgegner den Abschluss der Leistungsvereinbarungen vorläufig unterlässt, soweit hierin im Hinblick auf die ambulante Hilfe zur Erziehung nach §§ 29, 30, 31, 35 SGB VIII Regelungen vorgesehen sind, wie sie in Ziffer 4.1 und Ziffer 6. des vorliegenden Entwurfes enthalten sind. Sie haben glaubhaft gemacht, dass die Gefahr besteht, dass hierdurch die Verwirklichung ihrer Rechte vereitelt oder erschwert würde.
In Ziffer 4.1. des Entwurfs einer Leistungsvereinbarung heißt es:
„4.1. Fallabhängige Arbeit
4.1.1 Individuelle Hilfeplanung
Der Träger erklärt sich bereit, alle in dem Projektraum erforderlichen ambulanten Hilfen gemäß §§ 27ff KJHG zu leisten.
Die Problemsichtung und erste notwendige Hilfemaßnahmen erfolgen durch den Träger.
Der Träger entwirft bei jeder Hilfe zur Erziehung einen standardisierten Hilfeplan und ist im Weiteren für die Fortschreibung verantwortlich.
Der Allgemeine Sozialdienst (ASD) des Fachdienstes Jugendhilfe und Sport (51) erhält den Entwurf des Hilfeplans.
Die Gewährung der Hilfe erfolgt durch den Landkreis durch Bescheid.
Dem Bewilligungsplan wird der Hilfeplan als Anlage beigefügt.
Der Träger ist verpflichtet, umgehend und rechtzeitig dem ASD die Fälle mitzuteilen, in denen es sich um vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen handelt und/oder in denen eine stationäre Hilfe erforderlich ist.
Weitere Schritte werden mit dem ASD abgestimmt.
Sollte eine Abklärung mit dem ASD im Einzelfall nicht möglich sein, hat der Träger eigenständig die Inobhutnahme gemäß § 42 KJHG über die von Landkreis und Stadt Lüneburg beauftragten zentralen Inobhutnahmestelle einzuleiten.
Es werden gemeinsame fachliche Standards im Umgang mit Kindeswohlgefährdung vereinbart und diese sind von den Vertragspartnern entsprechend umzusetzen.
Auf der Grundlage des Monatsberichts findet regelmäßig mit der Projektleitung der Träger und den Vertretern des Landkreises Lüneburg ein handlungsleitendes Planungsgespräch zur Prozessoptimierung statt.
Die Helferkonferenz findet mindestens einmal im Monat statt, bei Bedarf häufiger. In der Helferkonferenz erfolgt die Überprüfung und bedarfsgerechte Aktualisierung der im Hilfeplan formulierten Ziele.
4.1.3 Wunsch und Wahlrecht
Der Träger zeigt gegenüber dem Landkreis an, wenn Hilfeempfänger nicht bereit sind, das Betreuungsangebot des Trägers in Anspruch zu nehmen.“
In Ziffer 6. soll geregelt werden:
„Für die in der Vereinbarung geregelten Leistungen und Aufgaben erhält der Träger vom Landkreis Lüneburg ein Budget in Höhe von ... jährlich für den Vertragszeitraum.
Das Budget beinhaltet grundsätzlich eine freie Spitze in Höhe von 10 %, die nicht durch Sachkosten oder Personalkosten verplant sein soll.
Sollte das Berichtswesen eine notwendige und nachhaltige Budgetüberschreitung dokumentieren, die durch interne Steuerung im Rahmen der fallabhängigen und strukturbildenden Leistungen nicht regulierbar ist, wird über die Höhe des jährlichen Budgets neu verhandelt.“
Eine gegen den Antragsgegner gerichtete Klage der Antragsteller, den Abschluss von derartigen Vereinbarungen mit den Beigeladenen zu 2. - 7. und zu 9. zu unterlassen, soweit sie die auch von den Antragstellern angebotenen Hilfeformen betrifft, hätte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg, weil ein derartiges Handeln des Antragsgegners einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit der Antragsteller darstellte. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts liegt bereits dann vor, wenn ein hoheitliches Handeln auf Grund seiner tatsächlichen Auswirkungen die Berufsfreiheit zumindest mittelbar beeinträchtigt und insoweit eine deutlich erkennbare berufsregelnde Tendenz oder eine voraussehbare und in Kauf genommene schwerwiegende Beeinträchtigung der beruflichen Betätigungsfreiheit gegeben ist. Das ist auch dann der Fall, wenn durch staatliche Planung und die Verteilung staatlicher Mittel eine Wettbewerbsveränderung erfolgt, die Konkurrenten deutlich benachteiligt (BVerfG, Beschl. v. 12.10.1977 - 1 BvR 216/75 u.a.- BVerfGE 46, 120; Beschl. v. 17.8.2004 - 1 BvR 378/00 - NJW 2005, 273; BVerwG, Urt. v. 13.5.2004 - 3 C 45.03 - BVerwGE 89, 281).
Die Antragsteller haben glaubhaft gemacht, dass der Abschluss der von dem Antragsgegner geplanten Verträge mit den Beigeladenen zu 2. - 7. und zu 9. für sie mit einem derartigen schwerwiegenden Nachteil verbunden wäre. Die vorgesehenen Leistungsvereinbarungen führten in dem Markt der ambulanten Jugendhilfeleistungen im Gebiet des Antragsgegners mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Änderung des Wettbewerbs, die die Antragsteller erheblich beeinträchtigte. Dabei wird der maßgebliche Markt durch die Nachfrage der Hilfesuchenden einerseits sowie die Angebote der potentiellen Erbringer von Leistungen der ambulanten Hilfen zur Erziehung nach §§ 29, 30, 31, 35 SGB VIII andererseits gebildet. Hier könnten die Antragsteller zwar auch im Falle des Abschlusses der geplanten Vereinbarungen weiterhin ihre Leistungen anbieten. Es droht jedoch im Vergleich zum gegenwärtigen Zustand konkret ein zumindest nicht unerheblicher Rückgang der Nachfrage nach ihren Leistungen durch potentielle Kunden. Bislang hat sich jeder Hilfesuchende mit seinem Begehren zunächst an den Antragsgegner als den Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu wenden, der im Rahmen des Hilfeplanverfahrens (§ 36 SGB VIII) einen oder mehrere Träger der freien Jugendhilfe benennt, der geeignet ist, bzw. die geeignet sind, die bedarfsgerechte Hilfe zu erbringen. Dabei hat der Antragsgegner das Wunsch- und Wahlrecht der Hilfeempfänger zu beachten (§§ 5, 36 SGB VIII). Käme es zum Abschluss der Leistungsvereinbarungen mit den Beigeladenen zu 2. - 7. und zu 9., wäre die Entscheidung, welcher Anbieter von Leistungen nach §§ 29, 30, 31, 35 SGB VIII die Hilfe erbringen soll, unabhängig von dem konkreten Hilfefall zumindest in erheblichem Umfang vorgezeichnet. Ziffer 4.1. des Vereinbarungsentwurfs sieht vor, dass alle ambulanten Hilfen zur Erziehung in den betroffenen Gebieten durch den jeweiligen Projektträger erbracht werden, d.h. in der Gemeinde Adendorf und den Samtgemeinden Amelinghausen, Bardowick, Gellersen, Ostheide und Scharnebeck jeweils durch einen der Beigeladenen zu 2. - 7. und zu 9.. Die Formulierungen „die Problemsichtung und erste notwendige Hilfemaßnahmen erfolgen durch den Träger“ sowie „der Träger entwirft bei jeder Hilfe zur Erziehung einen standardisierten Hilfeplan und ist im Weiteren für die Fortschreibung verantwortlich“ zeigen, dass den jeweiligen Beigeladenen weiter wenigstens die Vorbereitung der Entscheidung des Antragsgegners über den Umfang und die Art der Hilfe zur Erziehung obliegen soll. Die geplanten Vereinbarungen sehen die Erbringung der Hilfe durch den jeweiligen Vertragspartner als Regelfall vor, was sich auch durch Ziffer 4.1.3. des Entwurfs einer Leistungsvereinbarung zeigt, wonach der Träger gegenüber dem Antragsgegner anzuzeigen hat, wenn der Hilfeempfänger nicht bereit ist, das Hilfeangebot des Trägers anzunehmen. Für die Gebiete der Samtgemeinden Bardowick und Amelinghausen gilt nichts anderes, denn die Beigeladenen zu 4. und 5. haben in dem Erörterungstermin angegeben, es sei geplant, die ambulante Hilfe in erster Linie durch eigene Mitarbeiter oder durch die Kooperationspartner erbringen zu lassen. Für das Angebot der Antragsteller wäre demnach nur noch in Ausnahmefällen Raum.
Eine andere Einschätzung rechtfertigt der Vortrag des Antragsgegners nicht, durch die geplanten Verträge solle lediglich eine Verpflichtung der Beigeladenen zu 2. - 7. und zu 9. erfolgen, er, der Antragsgegner, sei hierdurch demgegenüber nicht abschließend gebunden, die tatsächlichen Hilfeleistungen auf die Beigeladenen zu übertragen. Es ist erklärter Wille des Antragsgegners, die ambulanten Hilfen zur Erziehung in den betroffenen Gebieten durch den jeweiligen Vertragspartner durchführen zu lassen. Der Antragsgegner gibt selbst an, er sehe das über die vertragliche Regelung aufgebaute Netzwerk als die fachlich effektivere Lösung zur Leistungserbringung an. Er hat weiter im Erörterungstermin ausgeführt, in den Regionen, in denen zur sozialräumlichen Gestaltung der Hilfe bereits Vereinbarungen abgeschlossen seien, würden gegenwärtig die Leistungen durch die Projektraumträger erstrangig geprüft. Dies lässt zweifelsfrei den Schluss zu, dass die Antragsteller nach den Planungen des Antragsgegners auch im Verhältnis zu den Beigeladenen zu 2. - 7. und zu 9. lediglich nachrangig tätig werden sollen, was für die Annahme eines Eingriffs in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG ausreicht.
Hier muss nicht entschieden werden, ob das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsempfänger (§ 5 SGB VIII) auch bei einem Abschluss der vorgesehenen Verträge hinreichend gewährleistet wäre, wobei sich allerdings die Frage stellt, ob den Hilfeempfängern dann nicht generell der sog. Mehrkostenvorbehalt (§ 5 Abs. 2 SGB VIII) entgegengehalten werden könnte. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Antragsteller ist selbst dann zu befürchten, wenn - wie es der Antragsgegner geltend macht - das Wunsch- und Wahlrecht der Hilfesuchenden durch die geplanten Regelungen unangetastet bliebe. Es ist nämlich nicht ersichtlich, wie die Hilfesuchenden im Regelfall von dem Leistungsangebot der Antragsteller Kenntnis erhalten sollen, wenn die Beigeladenen zu 2. - 7. und zu 9. die in Ziffer 4.1. beschriebenen Aufgaben wahrnähmen. Bereits gegenwärtig beeinflusst der öffentliche Jugendhilfeträger die Auswahl des Leistungserbringers erheblich, da die Hilfesuchenden zumeist nicht wissen, wer in der Lage ist, eine im Sinne der §§ 27 ff SGB VIII geeignete Leistung zu erbringen (vgl. Münder, „Sozialraumkonzepte auf dem rechtlichen Prüfstand“, ZfJ 2005, 89 [94]). Es erscheint unwahrscheinlich, dass die Beigeladenen zu 2. - 7. und zu 9., die nach den vorgesehenen Vereinbarungen die fallabhängige Hilfe u.a. nach §§ 29, 30, 31, 35 SGB VIII nicht nur durchführen, sondern auch vorbereiten sollen, im Rahmen ihrer Tätigkeit auf die Angebote anderer Anbieter von ambulanter Hilfe zur Erziehung hinweisen werden. Dies gilt insbesondere mit Rücksicht auf den Umstand, dass diese Beigeladenen, die für fallabhängige und fallunabhängige Arbeit ein einheitliches Gesamtbudget erhalten sollen, aus wirtschaftlichen Gründen auf die Auslastung der eigenen Kapazitäten angewiesen sein dürften. Hierfür sprechen auch die Angaben der in dem Erörterungstermin anwesenden Beigeladenen zu 2. und zu 4. - 7.. Diese sind davon ausgegangen, dass sie in der Lage sein werden, in ihren jeweiligen Gebieten alle ambulanten Hilfen zur Erziehung durch eigene Mitarbeiter bzw. - die Beigeladenen zu 4. und zu 5. - auch durch bereits jetzt feststehende Kooperationspartner zu erbringen. Der Vertreter des Beigeladenen zu 9. hat erklärt, in dem für ihn vorgesehenen Gebiet könne Raum für zusätzliche freiberufliche Anbieter bereits in wirtschaftlicher Hinsicht nicht gesehen werden. Der Vertreter der Beigeladenen zu 5. hat vorgetragen, die Beigeladene zu 5. schließe es zwar nicht aus, andere Anbieter heranzuziehen und werde wohl auch die finanziellen Mittel hierfür haben; in erster Linie solle aber auf eigene Kräfte oder diejenigen der Kooperationspartner zurückgegriffen werden.
Angesichts der erklärten Absicht des Antragsgegners, die ambulanten Hilfen zur Erziehung in der Gemeinde Adendorf sowie in den Samtgemeinden Amelinghausen, Bardowick, Gellersen, Scharnebeck und Ostheide vorrangig durch die künftigen Projektträger durchführen zu lassen, ist es weiter von untergeordneter Bedeutung, dass der Antragsgegner einen Anteil von zwischen 38 % und 33 % seines Gesamtbudgets, das ihm nach seinen Angaben für die ambulanten Hilfen zur Erziehung zur Verfügung steht, nicht für die beabsichtigten Verträge mit den Beigeladenen zu 2. - 7. und zu 9. verplant hat. Es ist darüber hinaus nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner diesen Betrag allein deswegen vorhalten will bzw. kann, um ggf. die Arbeit weiterer Leistungserbringer zu finanzieren. Zunächst sind hiervon wohl auch die mit den Beigeladenen zu 1., zu 8. und zu 10. bereits vereinbarten Budgets zu finanzieren. Weiter sind offenbar Einsparungen geplant, denn neben fachlichen Gründen ist auch die Haushaltskonsolidierung Zweck der Umgestaltung der ambulanten Hilfen zur Erziehung. So heißt es in dem von dem Antragsgegner und freien Trägern der Jugendhilfe erarbeiteten Grundsatzpapier, das Grundlage der geplanten Verträge sein soll:
„Der Landkreis Lüneburg als öffentlicher Träger der Jugendhilfe und die freien Träger der Jugendhilfe
sehen vor dem Hintergrund der angespannten Haushaltssituation des Landkreises einen nachhaltigen Konsolidierungsbedarf
sehen, dass sich Überlegungen zur Notwendigkeit und Geeignetheit von Konsolidierungsmaßnahmen auch auf den Bereich der Jugendhilfe erstrecken werden
sehen Maßnahmen zur sozialräumlichen Orientierung und Umgestaltung der ambulanten Maßnahmen sowohl als Mittel der Haushaltskonsolidierung als auch als Mittel zur fachlichen Weiterentwicklung der Jugendhilfe an“.
Die noch freien Mittel des Antragsgegners müssten zuletzt auch dazu dienen, Nachforderungen durch die künftigen Projektträger zu erfüllen, falls die zugeteilten Budgets nicht ausreichen sollten, um eine bedarfsgerechte ambulante Hilfe zur Erziehung zu erbringen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es hierzu kommt. Der Vertreter des Beigeladenen zu 9. hat im Erörterungstermin erklärt, im Hinblick auf die Samtgemeinde Ostheide sei ein erhebliches Missverhältnis zwischen den Hilfefällen und dem vorgesehenen Budget festzustellen. Für die Samtgemeinde Dahlenburg sind - so hat der Vertreter des Beigeladenen zu 10. im Erörterungstermin angegeben - derartige Nachzahlungen bereits erfolgt.
Nach allem ist es überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragsteller jedenfalls für die geplante Laufzeit der Verträge von Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2007 mit einem zumindest deutlichen Rückgang der Nachfrage rechnen müssen. Es droht ihnen eine schwerwiegende Beeinträchtigung ihrer beruflichen Betätigungsfreiheit.
Gegen einen bevorstehenden Eingriff in das Recht der Antragsteller aus Art. 12 Abs. 1 GG spricht zuletzt nicht, dass der Antragsgegner - wie er vorträgt - ein Auswahlverfahren durchgeführt hat, an dem sich die Antragsteller hätten beteiligen können. Die Entscheidung der Antragsteller über die Art und Weise der Berufsausübung, d.h. im vorliegenden Fall, sich an dem Konzept des Antragsgegners einer sozialräumlichen Orientierung der ambulanten Erziehungshilfe zu beteiligen oder die Hilfeleistung weiterhin einzelfallabhängig anzubieten, wird ebenfalls durch das Grundrecht geschützt. Ein ordnungsgemäßes Auswahlverfahren müssten sich die Antragsteller nur dann entgegenhalten lassen, wenn es hierfür eine hinreichende gesetzliche Grundlage gäbe.
Das ist hingegen nicht der Fall. Für den drohenden Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Antragsteller fehlt es an einer verfassungsrechtlich tragfähigen Ermächtigungsgrundlage. Art. 12 Abs. 1 GG lässt Regelungen der Berufsausübung nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu, wobei die gesetzliche Regelung Umfang und Grenzen des Eingriffs deutlich erkennen lassen muss. Der Gesetzgeber selbst hat alle wesentlichen Entscheidungen zu treffen, soweit sie gesetzlicher Regelung zugänglich sind. Dies bedeutet nicht, dass sich die erforderlichen Vorgaben ohne weiteres aus dem Wortlaut des Gesetzes ergeben müssen; es genügt, dass sie sich mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Vorgeschichte der Regelung (BVerfG, Beschl. v. 12.10.1977 - 1 BvR 216/75 -, u.a. BVerfGE 46, 120 [BVerfG 12.10.1977 - 1 BvR 217/75]; Beschl. v. 12.6.1990 - 1 BvR 355/86 - BVerfGE 82, 209).
Hier sind gesetzliche Regelungen nicht ersichtlich, die den drohenden Eingriff in die Rechte der Antragsteller aus Art. 12 Abs. 1 GG rechtfertigen könnten. Das SGB VIII bietet hierfür keine Rechtsgrundlage. Der Antragsgegner kann das geplante Vorgehen insbesondere nicht - wie er meint - auf §§ 79, 80 SGB VIII stützen. Gemäß § 79 Abs. 1 SGB VIII haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung für die Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII. Aus der Gesamtverantwortung folgt gemäß § 79 Abs. 2 SGB VIII vor allen Dingen die Verpflichtung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu gewährleisten, dass die zur Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII erforderlichen und geeigneten Einrichtungen Dienste und Veranstaltungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen. Die sich aus § 79 Abs. 1 SGB VIII ergebende Planungsverantwortung verpflichtet die Träger der öffentlichen Jugendhilfe ferner gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB VIII, den Bestand an Einrichtungen und Diensten festzustellen, den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Personensorgeberechtigten zu ermitteln und die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend zu planen, wobei § 80 Abs. 2 SGB VIII genauere Bestimmungen zur Planung von Einrichtungen und Diensten enthält.
Die in §§ 79 und 80 SGB VIII getroffenen Regelungen beschreiben lediglich allgemein die Aufgaben des Antragsgegners. Sie ermächtigen aber nicht zu Eingriffen in die nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Grundrechte Dritter (VG Hamburg, Beschl. v. 5.8.2004 - 13 E 2873/04 -; OVG Hamburg, Beschl. v. 10.11.2004 - 4 Bs 388/04 -; VG Berlin, Beschl. v. 19.10.2004 - 18 A 404.04 - ; zit. nach juris). Weder aus dem Wortlaut der Regelung noch aus ihrem Sinn und Zweck kann hinreichend bestimmt eine Ermächtigung des öffentlichen Jugendhilfeträgers entnommen werden, mit den Planungen der Dienste und Einrichtungen der ambulanten Hilfe zur Erziehung den Wettbewerb zwischen den Erbringern von Leistungen zum schwerwiegenden Nachteil einzelner Anbieter zu beeinflussen. Im Gegenteil beinhaltet § 79 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII die Gesamtverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, eine plurale Angebotsstruktur zu schaffen beziehungsweise aufrecht zu erhalten. Entsprechend werden in § 3 Abs. 1 SGB VIII die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Weltorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen als zentrales Strukturprinzip der Jugendhilfe beschrieben. § 3 Abs. 2 SGB VIII konstituiert ergänzend den Dualismus öffentlicher und freier Träger für die Leistungen der Jugendhilfe. § 4 Abs. 3 SGB VIII fordert ausdrücklich, dass letztere zu fördern sind. Die so zu gewährleistende plurale Angebotsstruktur ist Voraussetzung dafür, dass für die Leistungsberechtigten tatsächlich das in § 5 SGB VIII bestimmte Wunsch- und Wahlrecht besteht (zum Vorstehenden: VG Berlin, a.a.O., m.w.N.).
Zu den freien Trägern der Jugendhilfe gehören auch die Antragsteller. Das SGB VIII sieht an keiner Stelle eine Einschränkung des Begriffs der Träger der freien Jugendhilfe auf Personenmehrheiten sowie auf gemeinnützige Einrichtungen vor. Anders als in § 5 Abs. 4 JWG hat es auf eine Definition ausdrücklich verzichtet. Träger der freien Jugendhilfe ist jeder, der Aufgaben der Jugendhilfe wahrnimmt und nicht Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist. Dies können auch privatgewerblich bzw. freiberuflich Tätige sein (so auch VG Stuttgart, Urt. v. 19.7.2000 - 3 K 2970/98 -, Urt. v. 3.12.2003 - 7 K 714/03 -; Wiesner, in Wiesner/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, SGB VIII, 2. Aufl. 2000, § 3 Rn. 10; a.A. LPK - SGB VIII, § 3 Rn. 10; Neumann, in Hauck/Haines, SGB VIII K § 3 Rn. 4 ff m.w.N.).
Soweit der Antragsgegner beabsichtigt, die im Entwurf vorliegende Leistungsvereinbarung zur Durchführung ambulanter erzieherischer Hilfen mit den Samtgemeinden Bardowick und Amelinghausen für ihre jeweiligen Gebiete zu treffen, bietet auch § 13 AGKJHG keine hinreichende gesetzliche Grundlage für den Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Antragsteller, wobei bereits nicht ersichtlich ist, dass der Antragsgegner hier überhaupt im Rahmen des § 13 Abs. 1 AG KJHG handelt. Nach § 13 Abs. 1 AG KJHG können Gemeinden, die nicht örtliche Träger nach § 1 Abs. 2 sind, im Einvernehmen mit dem örtlichen Träger Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen. Anstelle der Mitgliedsgemeinden können dies auch Samtgemeinden tun (§ 72 Abs. 2 Satz 4 NGO). § 13 Abs. 1 AG KJHG ermöglicht keine Verlagerung von Aufgaben des Landkreises nach dem SGB VIII auf die Gemeinden sondern nur ihre Beteiligung an der verwaltungstechnischen Durchführung (NdsOVG, Beschl. v. 27.11.1996 - 4 M 4787/96 - FEVS 47, 248). Die Norm begründet weiter keine über das SGB VIII hinausgehenden Eingriffsbefugnisse für den Antragsgegner. Mit § 13 Abs. 1 AGKJHG hat der niedersächsische Landesgesetzgeber von der Ermächtigung des § 69 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII (bis zum 31.12.2004 § 69 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII) Gebrauch gemacht, der ebenfalls vorsieht, dass kreisangehörige Gemeinden für den örtlichen Bereich Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen können. Zweck dieser Vorschrift ist es klarzustellen, dass die traditionelle Wahrnehmung einzelner Aufgaben der Jugendhilfe für den örtlichen Bereich durch die Gemeinden Jugendhilfe im Sinne des SGB VIII ist und damit den Regelungen und Grundsätzen des SGB VIII unterfällt (Wiesner/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, SGB VIII, 2. Aufl. 2000, § 68 Rn. 48; Schellhorn, SGB VIII § 69 Rn. 21). Die Beteiligung der Gemeinden an der Wahrnehmung von Jugendhilfeaufgaben auf der Grundlage des § 13 AG KJHG kann mithin nur in Übereinstimmung mit den Regelungen des SGB VIII erfolgen. Da das Gesetz - wie dargelegt - keine gesetzliche Ermächtigung für einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit Dritter bietet, wird eine solche auch nicht durch § 13 AGKJHG begründet.
Der Antragsgegner kann sich zuletzt nicht mit Erfolg auf sein verfassungsrechtlich geschütztes Selbstverwaltungsrecht berufen. Anlass für eine Abwägung widerstreitender Grundrechte nach den Grundsätzen der praktischen Konkordanz besteht nicht, weil es sich bei der dem Antragsgegner durch Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG gewährten Garantie der Selbstverwaltung nicht um ein Grundrecht handelt und der Antragsgegner als Träger öffentlicher Gewalt nicht Grundrechtsträger sein kann. Im Übrigen besteht das Selbstverwaltungsrecht des Antragsgegners (lediglich) im Rahmen seines Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze. Bei der Erfüllung seiner Aufgaben ist der Antragsgegner an Recht und Gesetz gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG). Sieht das für die Aufgabenwahrnehmung maßgebliche Gesetz - wie hier - keine Ermächtigung zum Eingriff in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG vor, rechtfertigt auch das Selbstverwaltungsrecht des Landkreises eine derartige Grundrechtsbeeinträchtigung nicht.
Da nach allem durch den geplanten Abschluss der Verträge eine verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigte Verletzung des durch das Grundgesetz geschützten Rechts der Antragsteller auf freie Berufsausübung droht, hat das Gericht eine Anordnung zur Sicherung der Rechte der Antragsteller zu erlassen. Der gewählte Tenor trägt dabei dem Rechtsschutzziel der Antragsteller, wie es in Ziffer 1. des Antrages zum Ausdruck kommt, vollständig Rechnung, soweit sich die Antragsteller gegen den geplanten Abschluss neuer Verträge mit den Beigeladenen zu 2. - 7. und zu 9. wenden.
Die Kammer hat die Wirkungen der einstweiligen Anordnung befristet, um der Vorläufigkeit des Verfahrens Rechnung zu tragen.
2. Im Übrigen hat der Antrag keinen Erfolg.
Abzulehnen ist zunächst der Antrag zu 1. soweit er sich gegen die Vollziehung der schon bestehenden Verträge mit den Beigeladenen zu 1., zu 8. und zu 10. richtet. Im Hinblick auf die bestehenden Verträge haben die Antragsteller den erforderlichen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher setzt voraus, dass dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen nicht zumutbar ist, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Das ist dann der Fall, wenn das Interesse der Antragsteller an einer vorläufigen Regelung das Interesse des Antragsgegners und anderer Beteiligter an der Beibehaltung des gegenwärtigen Zustandes überwiegt (Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 123 Rn. 80 ff, Kopp/Schenke, VwGO 14. Aufl. § 123, Rn. 32). Das kann hier nicht festgestellt werden. Eine Abwägung der widerstreitenden Interessen ergibt, dass den Antragstellern mit Rücksicht auf die Interessen der Beigeladenen zu 1., zu 8. und zu 10. zuzumuten ist, möglichen Rechtsschutz gegen die bereits abgeschlossenen Verträge in Klageverfahren zu suchen, in denen sie die Feststellung der Unwirksamkeit der Verträge begehren können. Die Leistungsvereinbarungen mit den genannten Beigeladenen wurden mit dem Beigeladenen zu 8. ab dem 1. Oktober 2001, mit dem Beigeladenen zu 1. ab dem 1. April 2004 und mit dem Beigeladenen zu 10. ab dem Jahr 1. Januar 2005 geschlossen. Es ist davon auszugehen, dass diese Beigeladenen gerade auch im Hinblick auf ihre personellen Kapazitäten zur Erbringung von Leistungen nach §§ 27 ff SGB VIII Dispositionen getroffen haben. Soweit sie diese überhaupt kurzfristig rückgängig machen können, ist dies ihnen jedenfalls nicht zumutbar. Demgegenüber haben sich die Antragsteller bis zu diesem Verfahren gegen den Abschluss der Verträge mit den Beigeladenen zu 1., zu 8. und zu 10. nicht gewandt. Ihr Vortrag zeigt weiter, dass selbst sie den Schwerpunkt ihrer Beeinträchtigung in den Verträgen sehen, die der Antragsgegner mit den Beigeladenen zu 2. - 7. und zu 9. für die Gemeinde Adendorf und die Samtgemeinden Amelinghausen, Bardowick, Gellersen, Ostheide und Scharnebeck schließen möchte. In diesen Gebieten sind die Antragsteller gegenwärtig auch vorwiegend tätig.
Aus den gleichen Erwägungen hält es die Kammer auch nicht für dringlich, die unter Ziffer 2. und 3. begehrte einstweilige Anordnung zu erlassen, soweit sich die Antragsteller hiermit gegen die Beratungspraxis des Antragsgegners im Rahmen der bereits abgeschlossenen Verträge wenden.
Das unter Ziffer 2. und Ziffer 3. zur Entscheidung gestellten Begehren bleibt weiter ohne Erfolg, soweit es darauf zielt, dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, Dritten gegenüber darzustellen, dass Leistungsangebote der Beigeladenen zu 2. - 7. und zu 9. nach §§ 29, 30, 31, 35 SGB VIII ausschließlich oder vorrangig in Anspruch genommen werden sollen oder müssen bzw. dem Antragsgegner zu gebieten, bei der Beratung über Leistungen nach §§ 29, 30, 31, 35 SGB VIII auch auf die Leistungsangebote der Antragsteller hinzuweisen. Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass ein derartiges Verhalten bzw. Unterlassen des Antragsgegners unabhängig von dem geplanten Abschluss der Leistungsvereinbarungen mit den Beigeladenen zu 2. - 7. und zu 9. konkret zu befürchten ist. Die Antragsteller haben lediglich dargelegt, dass man ihnen in Aussicht gestellt habe, „laufende“ Hilfefälle ab dem 1. Januar 2006 auf die künftigen Projektträger zu überführen. Die mit Schriftsatz der Antragsteller vom 30. November 2005 zitierte Äußerung der Vertreter des Antragsgegners im Erörterungstermin, man gebe ein Signal an die Bevölkerung, dass die Beratungsstellen in Anspruch genommen würden, die die Projektraumträger eingerichtet hätten, dies sei auch schon vorher so gewesen, betraf nicht die Erbringung der ambulanten Hilfe zur Erziehung nach §§ 29, 30, 31, 35 SGB VIII sondern die Beratungsstellen. Gegen diese haben sich die Antragsteller aber nicht gewandt. Da dem Antragsgegner mit Ziffer 1. des Tenors untersagt worden ist, die Verträge zu schließen, soweit sie sich in Ziffern 4.1 und 6. auf die ambulanten Hilfen der Erziehung nach §§ 29, 30, 31, 35 SGB VIII beziehen, ist eine drohende Rechtsverletzung der Antragsteller durch eine von den Regelungen des SGB VIII nicht gedeckte Beratungspraxis zu Gunsten der Beigeladenen zu 2. - 7. und zu 9. nicht mehr hinreichend wahrscheinlich zu befürchten.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Soweit die Antragsteller mit ihrem in den Ziffern 2. und 3. zur Entscheidung gestellten Begehren unterlegen sind, wertet die Kammer das Unterliegen als geringfügig (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Es entsprach nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese eigene Anträge nicht gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben.