Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 07.10.2004, Az.: 13 B 3474/04
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 07.10.2004
- Aktenzeichen
- 13 B 3474/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 43461
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGOLDBG:2004:1007.13B3474.04.0A
Gründe
Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässige Antrag hat Erfolg. Dem Antragsteller ist es gelungen, sowohl den geltend gemachten Anspruch gegen den Antragsgegner als auch die Eilbedürftigkeit der erstrebten gerichtlichen Regelung glaubhaft zu machen.
Dem Antragsteller steht aller Voraussicht nach ein Anspruch gegen den Antragsgegner darauf zu, dass dieser Maßnahmen ergreift, die dazu führen, dass der Antragsteller in eine Vormittagsgruppe des Kindergartens "Lüttje Lüü" in Schwei aufgenommen wird.
Nach § 12 des Niedersächsischen Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Februar 2002 (Nds. GVBl. S. 758 - im Folgenden KiTaG -) hat jedes Kind vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt nach Maßgabe des § 24 des 8. Buches des Sozialgesetzbuches (im Folgenden SGB VIII) Anspruch auf den Besuch einer Vormittagsgruppe eines Kindergartens oder einer dem Kindergarten entsprechenden kleinen Kindertagesstätte. Nach § 12 Abs. 1 Sätze 3 und 4 KiTaG ist der Anspruch gegenüber dem örtlichen Träger geltend zu machen, in dessen Gebiet sich das Kind nach Maßgabe des § 86 SGB VIII gewöhnlich aufhält; weiter ist der Anspruch "möglichst ortsnah zu erfüllen". Da der Antragsteller das dritte Lebensjahr vollendet hat, steht ihm nach § 24 S. 1 SGB VIII der Anspruch auf den Besuch eines Kindergartens zu. Der vom Haus, das der Antragsteller mit seinen Eltern bewohnt, nächstgelegene Kindergarten ist im Ortsteil Schwei der Gemeinde Stadland gelegen. Dieser Kindergarten liegt 5,0 Kilometer von der Wohnung des Antragstellers und seiner Eltern entfernt, während der Fahrweg von dort zum im Gebiet der Gemeinde Ovelgönne gelegenen Kindergarten Neustadt 8,5 Kilometer und zum Kindergarten Mentzhausen, der im Gebiet der Gemeinde Jade gelegen ist, 7,7 Kilometer beträgt.
Damit ist der Kindergarten "Lüttje Lüü" in Schwei der Kindergarten, der im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 4 KiTaG "möglichst ortsnah" gelegen ist.
Dem steht nicht entgegen, dass dieser Kindergarten im Gebiet der beigeladenen Gemeinde Stadland gelegen ist, der Antragsteller und seine Eltern aber im Gebiet der beigeladenen Gemeinde Ovelgönne leben. Nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 Satz 4 KiTaG, wonach der Anspruch auf einen Platz in einer Vormittagsgruppe eines Kindergartens "möglichst ortsnah zu erfüllen" ist, kommt es darauf an, dass der Kindergarten möglichst nah am Wohnsitz des Kindes bzw. der Familie, in der das Kind lebt, gelegen ist. Einen Vorbehalt, dass dieser Anspruch nur innerhalb des Gebietes der Gemeinde, in der das Kind lebt, von Bedeutung sein sollte, enthält das Gesetz nicht. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich der Anspruch auf den Kindergartenplatz gegen den Träger der Jugendhilfe im Sinne des § 69 SGB VIII richtet, was auch dann gilt, wenn die Gemeinden im Einvernehmen mit dem örtlichen Träger Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe wahrnehmen und darüber Verträge bestehen (vgl. nur OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. November 1996 - 4 M 4787/96 - Nds. VBl. 1997, 60 = FEVS 47, 248). Es bedarf hier jedoch keiner Prüfung, ob und in welchem Umfang ein Anspruch auf eine ortsnahe Bereitstellung eines Kindergartenplatzes in dem Fall besteht, in dem ein Kindergarten im Gebiet eines anderen Trägers der Jugendhilfe wesentlich näher am Wohnsitz des Kindes als der nächste (aufnahmebereite) Kindergarten im Gebiet des zuständigen Trägers der Jugendhilfe gelegen ist. Eine derartige Fallgestaltung liegt hier nicht vor, da die beigeladenen Gemeinden im Gebiet des Antragsgegners gelegen sind und dieser in seinem Kreisgebiet alleiniger Träger der Jugendhilfe ist. Für die Annahme, dass innerhalb des Gebiets eines Trägers der Jugendhilfe unabhängig von Gemeindegrenzen ein Anspruch auf eine möglichst ortsnahe Erfüllung des Rechts auf einen Kindergartenplatz besteht, spricht auch Sinn und Zweck der Vorschriften der §§ 12 KiTaG und 24 SGB VIII. Beide zielen auf eine Sicherung eines Kindergartenplatzes, der auch unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten für das Kind und seine Eltern möglichst gut erreichbar sein muss (Struck in Wiesner und andere, Kommentar SGB VIII, 2. Aufl., § 24 Rn. 16). In Anbetracht dieser Zielrichtung kann auch § 13 Abs. 2 KiTaG nicht entnommen werden, dass es für die Ortsnähe des Kindergartens immer nur auf die Verhältnisse in der jeweiligen Gemeinde ankomme. Nach § 13 Abs. 1 KiTaG haben die örtlichen Träger das Angebot an Plätzen in Krippen, Kindergärtenhorten und kleinen Kindertagesstätten und den entsprechenden Bedarf in diesen Einrichtungen für die nächsten sechs Jahre festzustellen und die Bedarfszahlen jährlich fortzuschreiben, wobei bei der Feststellung des Bedarfs eine möglichst ortsnahe Versorgung anzustreben ist; § 13 Abs. 2 KiTaG schreibt vor, dass der Bedarf für jede Gemeinde und, soweit sie aus mehreren geschlossenen Ortslagen besteht, auch für diese auszuweisen ist. Aus diesen Vorschriften ergibt sich jedoch entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht, dass der Anspruch auf einen Kindergartenplatz nur innerhalb einer jeweiligen Gemeinde zu decken ist. Diese Regelungen sollen vielmehr eine möglichst detaillierte Fachplanung sichern und schließen es keinesfalls aus, das bei dieser Planung auch berücksichtigt wird, wie eine möglichst ortsnahe Versorgung mit Kindergartenplätzen auch für die Bewohner von Siedlungssplittern und kleineren Ansiedlungen geschehen kann, die nahe an einer geschlossenen Ortslage der Nachbargemeinde, aber erheblich von einer geschlossenen Ortslage der eigenen Gemeinde entfernt gelegen sind. Unabhängig davon ist anerkannt, dass § 13 Abs. 2 KiTaG gerade gemeindeübergreifende Lösungen (und entsprechende Planungen) ermöglicht (de Wall, Kommentar zum Nds. Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder, § 13 Anm. 7).
Da nach den Erklärungen des Bürgermeisters der beigeladenen Gemeinde Stadland im Kindergarten "Lüttje Lüü" in Schwei im Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer durchaus freie Plätze vorhanden sind, richtet sich der Anspruch des Antragstellers auf möglichst ortsnahe Erfüllung seines Rechts auf einen Kindergartenplatz darauf, dass ihm der Antragsgegner einen Kindergartenplatz in diesem Kindergarten verschafft.
Dieser Anspruch ist nicht davon abhängig, dass sich die Eltern des Antragstellers verpflichten, zusätzlich zu der für den Besuch des Kindergartens zu zahlenden Benutzungsgebühr weitere Kosten in Höhe der von der beigeladenen Gemeinde Stadland aus allgemeinen Haushaltsmitteln aufzubringenden Aufwendungen für einen Kindergartenplatz zu übernehmen. Derartige Bedingungen für "Ortsfremde" würden im Ergebnis dazu führen, dass das Recht auf eine ortsnahe Versorgung mit einem Kindergartenplatz in Fällen, in denen diese nur in einem Kindergarten einer Nachbargemeinde in Betracht kommt, durch wirtschaftliche Belastungen der Eltern des Kindes "unterlaufen" wird. Der Antragsgegner wird daher auch dafür zu sorgen haben, dass bei einer Aufnahme des Antragstellers in den Kindergarten in Schwei von seinen Eltern nicht Kindergartengebühren gefordert werden, die nur deshalb höher sind als die Gebühren, die für andere Kinder anfallen, weil der Antragsteller und seine Eltern nicht im Gebiet der beigeladenen Gemeinde Stadland wohnen.
Da es dem Antragsteller auch nicht zugemutet werden kann, den Ausgang eines Klageverfahrens abzuwarten, war der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, darauf hinzuwirken, dass dem Antragsteller ein Kindergartenplatz im Kindergarten "Lüttje Lüü" in Schwei im Gebiet der beigeladenen Gemeinde Stadland zur Verfügung gestellt wird.