Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 21.08.1998, Az.: 2 B 2297/98
Vorläufige Aufnahme in eine Vormittagsgruppe der Kindergärten; Trägerschaft von Einrichtungen kraft Allzuständigkeit; Träger der öffentlichen Jugendhilfe; Vertragliche Durchsetzbarkeit gegenüber Gemeinden; Bestehen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes; Möglichkeit einer Zuweisung; Gleichwertigkeit zwischen einem Vormittagsplatz und einem Nachmittagsplatz
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 21.08.1998
- Aktenzeichen
- 2 B 2297/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 17630
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGGOETT:1998:0821.2B2297.98.0A
Rechtsgrundlagen
- Art. 28 Abs. 2 GG
- § 69 Abs. 1 SGB VIII
- § 12 Abs. 1 S. 3 Nds. KiTaG
- § 13 Abs. 1 Nds. KiTaG
- § 24 SGB VIII
- § 2 Abs. 1 Nr. 1 der 1. DVO-KiTaG
Fundstellen
- FStNds 2000, 213-214
- NVwZ-RR 1999, 130-131 (Volltext mit red. LS)
- NdsVBl 1999, 72-74
Verfahrensgegenstand
Zuweisung eines Kindergartenplatzes
Antrag nach § 123 VwGO
Prozessführer
das minderjährige Kind ...,
gesetzlich vertreten durch die Eltern ...
Prozessgegner
Landkreis Northeim,
vertreten durch den Oberkreisdirektor, Medenheimer Straße 6-8, 37154 Northeim,
Sonstige Beteiligte
Stadt Hardegsen,
vertreten durch den Bürgermeister, Vor dem Tore 1, 37 181 Hardegsen, Aktenzeichen: 449,
Redaktioneller Leitsatz
Ein Anordnungsgrund im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bzgl. der Aufnahme in den Kindergarten besteht in der Regel immer, weil Kinder nur zwischen ihrem dritten und sechsten Lebensjahr in den Kindergarten gehen. Angesichts der grundsätzlich zu erwartenden Laufzeit eines verwaltungs-behördlichen Vorverfahrens und eines sich anschließenden Verwaltungsprozesses, ist die Kindergartenzeit voraussichtlich weitgehend vorüber bevor eine endgültige Entscheidung in der Hauptsache ergeht.
In der Verwaltungsrechtssache
hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen
durch
den Richter am Verwaltungsgericht Rühling als Einzelrichter am 21. August 1998
beschlossen:
Tenor:
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin einen Platz in einer Vormittagsgruppe eines Kindergartens dadurch zu gewähren, daß er auf eine vorläufige - sofortige - Aufnahme der Antragstellerin in den Kindergarten in der Ortschaft ... der Beigeladenen hinwirkt.
Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin haben der Antragsgegner und die Beigeladene je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die vorläufige Aufnahme der Antragstellerin in eine Vormittagsgruppe der Kindergärten in ... oder Hardegsen.
Die am 11.11.1994 geborene Antragstellerin lebt zusammen mit ihren Eltern im Gemeindegebiet der Beigeladenen, im Ortsteil ... Die Mutter der Antragstellerin ist ganztägig als freie Mitarbeiterin in einer ... in Moringen beschäftigt, ihr Vater arbeitet ... im ... in Adelebsen und hat eine regelmäßige Dienstzeit von 7.00 Uhr bis ca. 14.00 Uhr.
In ... befindet sich in Trägerschaft der Beigeladenen ein Kindergarten, der derzeit Platz für 23 Kinder in einer Vormittagsgruppe bietet; mit Befreiungsbescheid der Bezirksregierung Braunschweig vom 31.05.1990 wurden jedoch in der Vergangenheit 25 Kindern in die Vormittagsgruppe aufgenommen. Ein weiterer Kindergarten im Gemeindegebiet der Beigeladenen befindet sich ca. 10 km von ... entfernt in der Ortschaft ... Eine direkte Busverbindung zwischen ... und ... besteht nicht.
Nachdem eine Anmeldung vom Oktober 1997 zur Aufnahme der Antragstellerin im Kindergartenjahr 1997/98 die Beigeladene aus für den Ausgang dieses Verfahrens unerheblichen Gründen nicht erreicht hatte, meldete ihr Vater die Antragstellerin Anfang Juni 1998 im Kindergarten in ... an und machte - zunächst gegenüber der Beigeladenen - einen Anspruch auf den Besuch eines Kindergartens geltend. Ende Juni 1998 wies daraufhin die Beigeladene der Antragstellerin daraufhin einen Vormittagsplatz im Evangelischen Kindergarten in ... zu, da der von ihr gewünschte Kindergartenplatz in ... aufgrund Kapazitätserschöpfung nicht realisierbar sei. Da die Eltern der Antragstellerin die Zuweisung des Platzes im Kindergarten in ... aufgrund der Entfernung von 10 km zu ihrem Wohnort nicht für zumutbar hielten, wandten sie sich erneut an die Beigeladene, die mit Schreiben vom 17.07.1998 unter erneutem Verweis auf die Kapazitätserschöpfung in Kindergarten ... an der Zuweisung eines Kindergartenplatzes in ... festhielt, allerdings alternativ die Zuweisung eines Platzes in eine Nachmittagsgruppe des Kindergartens in Hardegsen anbot.
Am 27.07.1998 hat die Antragstellerin Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gestellt.
Sie ist der Auffassung, einen Anspruch auf einen ortsnahen, d.h. fußläufig erreichbaren Kindergartenplatz, zu haben. Dies erfülle eine Platzzuweisung in ... nicht. Aufgrund der schlechten Busverbindung könne sie nämlich die Hin- und Rückfahrt nicht alleine bewältigen, ihre Eltern könnten ihren Transport ebensowenig wie andere Verwandte oder Bekannte bewerkstelligen. Zudem sei eine Kapazitätserschöpfung im Kindergarten ... nicht zu erkennen, da dieser über Jahre hinweg mit 25 Kindern betrieben worden sei. Auch die alternative Zuweisung eines Nachmittagsplatzes in Hardegsen könne ihren Anspruch auf einen Kindergartenplatz nicht erfüllen, da ein Nachmittagsplatz einem Vormittagsplatz nicht gleichstehe; im übrigen stehe nachmittags für eine Begleitung nach Hardegsen niemand in der Familie zur Verfügung. Allenfalls sei ein Vormittagsplatz in Hardegsen akzeptabel.
Die Antragstellerin beantragt,
den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, sie ab dem 01.08.1998 vorläufig in eine Vormittagsgruppe des Kindergarten in ... hilfsweise in eine Vormittagsgruppe des Kindergarten in Hardegsen, aufzunehmen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er ist der Auffassung, es sei ihm unmöglich, dem Begehren nachzukommen, da nicht er, sondern die Beigeladene Träger der Kindergärten in ... und Hardegsen sei. Er könne allenfalls im Wege der Kommunalaufsicht die Beigeladenen zu einem entsprechenden Vorgehen anhalten. Desweiteren sei zu bedenken, daß unter der "Ortsnähe" eines Kindergartens lediglich eine Verweisung auf alle Kindergärten im Gebiet der politischen Gemeinde zu verstehen sei. Im übrigen habe die Beigeladene die Belegungskapazität des Kindergartens in ... von 25 auf 23 Kinder durch Beschluß ihres Verwaltungsausschusses reduziert, da sie die grundsätzlich gebotene Erweiterung des Kindergartens in der Hoffnung auf künftige Zuschüsse durch ihn, den Antragsgegner, nicht gefährden wolle.
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
den Antrag abzulehnen.
Sie meint, durch die Zuweisung eines Platzes im Kindergarten in ... sowie die alternative Zuweisung eines Nachmittagsplatzes im Kindergarten in Hardegsen den Anspruch der Antragstellerin auf den Besuch eines Kindergartens erfüllt zu haben. Schließlich verweist sie darauf, daß die Reduzierung der Belegzahl im Kindergarten in ... nicht nur aus Platzgründen, sondern auch unter pädagogischen Aspekten erfolgt sei.
Gründe
Der Antrag hat - im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang - Erfolg.
Soweit die Antragstellerin den Antragsgegner verpflichtet wissen will, ihr (unmittelbar) einen Kindergartenplatz in ... oder Hardegsen zur Verfügung zu stellen, war der Antrag allerdings abzulehnen, denn nicht der Antragsgegner, sondern die Beigeladene ist im Rahmen ihrer Allzuständigkeit gemäß Art. 28 Abs. 2 GG (vgl. Klingel-David-Berger, Nds. KiTaG, § 12, Rn. 10) Trägerin dieser Einrichtungen.
Aus dem Vorbringen der Antragstellerin ergibt sich allerdings hinreichend, daß sie in der Sache jedenfalls erreichen möchte, daß der Antragsgegner ihre Aufnahme durch die Beigeladene bewirken soll. Sie rügt auch nicht etwa, daß der Antragsgegner die Zuweisung nach ... verweigert habe, sondern gerade die Beigeladene. Gleichwohl ist die Wahl des Antragsgegners zutreffend, denn ein möglicher der Anspruch auf einen Kindergartenplatz gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 Nds. KiTaG ist gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe geltend zu machen. Dies ist hier gemäß § 69 Abs. 1 SGB VIII der Antragsgegner.
Zur Erfüllung dieses Anspruchs bedient sich der Antragsgegner der in seinem Kreisgebiet ansässigen Städte und Gemeinden, mit denen er am 05.06.1994 eine Vereinbarungen gemäß §§ 69 Abs. 5 SGB VIII, 13 Abs. 1 Nds. AG-KJHG geschlossen hat, unter anderem der Beigeladenen. Durch diese Vereinbarung hat der Antragsgegner nicht etwa die Verpflichtung zur Bereitstellung eines Kindergartenplatzes u.a. auf die Beigeladene delegiert, denn § 2 Abs. 2 der Vereinbarung spricht ausdrücklich von der "Verbindlichkeit des Antragsgegners", zu deren Erfüllung die Beigeladene beitragen möchte. Die damit angesprochene Erfüllung des Anspruchs auf einen Kindergartenplatz setzt aber zwangsläufig nicht nur die Bereitstellung ausreichender Kapazitäten voraus, sondern auch die tatsächliche Aufnahme der anspruchsberechtigten Kinder durch die Träger der Kindergärten. Daraus folgt, daß der Antragsgegner ggf. von der ihm durch Vertrag eingeräumten Möglichkeit, solche Anspruch gegenüber seinen Vertragspartnern, den Gemeinden, vertraglich durchsetzen - und sei es im Wege der Kommunalaufsicht -, Gebrauch zu machen hat.
Da die Antragstellerin erkennbar zwischen dem Antragsgegner als Träger der öffentlichen Jugendhilfe und der Beigeladenen als Trägerin der betroffenen Kindergärten unterscheidet, ergeben sich genügend Anhaltspunkte dafür, daß die Antragstellerin (als Minus) begehrt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihre vorläufige Aufnahme in die Vormittagsgruppe Kindergarten ..., hilfsweise in dies Kindergartens in Hardegsen, durch die Beigeladene vornehmen zu lassen.
Insoweit bestehen ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund.
Ein Anordnungsgrund besteht bereits deshalb, weil Kinder in der Regel nur zwischen ihrem dritten und sechsten Lebensjahr in den Kindergarten gehen. Angesichts der zu erwartenden Laufzeit des verwaltungsbehördlichen Vorverfahrens und eines sich anschließenden Verwaltungsprozesses, wäre die Kindergartenzeit der Antragstellerin voraussichtlich weitgehend vorüber. Es ist ihr nicht zuzumuten, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, weil es auf einen weitestgehenden Verlust ihres Anspruches hinauslaufen würde.
Der Anordnungsanspruch der Antragstellerin auf Aufnahme in die Vormittagsgruppe des Kindergartens in ... der Beigeladenen folgt aus § 13 Abs. 1 Sätze 2 und 3 Nds. KiTaG i.V.m. § 24 SGB VIII, die bestimmen, daß jedes Kind, das dritte Lebensjahr vollendet hat - die Antragstellerin ist am ... 1994 geboren und demnach älter als drei Jahre -, einen Anspruch auf einen möglichst ortsnahen Kindergartenplatz gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat.
Dieser Anspruch kann durch Zuweisung eines Platzes an die Antragstellerin in der Vormittagsgruppe des Kindergartens in ... erfüllt werden. Eine Zuweisung in ... ist möglich, weil dort keine anerkennenswerte Kapazitätserschöpfung vorliegt. Diese kann nicht damit begründet werden, daß der Kindergarten mit einer Vormittagsgruppe von 23 Kindern seine Belegstärke gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 der ersten Durchführungsverordnung zum KiTaG (1- DVO- KiTaG) erreicht hat. Denn die Beigeladene hat den Kindergarten seit 1990 über Jahre hinweg bis zum mit der gemäß § 5 der 1. DVO-KiTaG erforderlichen Ausnahmegenehmigung mit einer Gruppengröße von 25 Kindern betrieben. Wie das OVG Lüneburg am 27.11.1996 - 4 M 4787/96 - (vgl. S. 15 i.V.m. S. 6 des Beschlußabdrucks) bereits entschieden hat, ist die Aufnahme eines 24. Kindes in einem Kindergarten, der für eine Größe von 23 Kindern konzipiert ist, dann jedenfalls nicht unzumutbar, wenn jahrelang in eine Gruppe 25 Kindern aufgenommen wurden. Diese Rechtsauffassung teilt der erkennende Einzelrichter in vollem Umfang. Es ist zutreffend, daß eine über Jahre gezeigte Übung einer Verwaltungspraxis bereits indiziert, daß sich eine geringfügige Überbelegung mit einem Kind organisatorisch und pädagogisch bewerkstelligen läßt.
Vor diesem Hintergrund muß das Bedürfnis der Beigeladenen, im Kindergarten in ... die Belegungszahl gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 der 1. DVO-KiTaG zu begrenzen, zurücktreten. Zudem ist nicht erkennbar, daß diese Reduzierung aufgrund der gemäß § 5 der 1. DVO-KiTaG erteilten Genehmigung zwingend geboten ist. Die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung verdeutlicht bereits, daß der Verordnungsgeber das von ihm in § 2 Abs. 1 Nr. 1 der 1. DVO-KiTaG aufgestellte Kriterium von 2 qm Platz pro Kind für nicht zwingend erachtet. Ferner ist der Hinweis des Antragsgegners zu bedenken, daß die Verringerung des Platzzahl im Kindergarten in ... trotz erteilter Ausnahmegenehmigung durch Beschluß des Verwaltungsausschusses der Beigeladenen gerade auch deshalb erfolgt ist, um eine grundsätzlich gebotene Erweiterung des Kindergartens und damit verbundene finanzielle Zuschüsse durch den Antragsgegner nicht zu gefährden. Vor diesem Hintergrund erscheinen die räumlichen und pädagogischen Gründe, die die Beigeladene anführt, als nicht erheblich. Im übrigen stellt selbst die Aufnahme eines 24. Kindes gegenüber der früheren Belegung mit 25 Kindern immer noch eine Entlastung in räumlicher wie in pädagogischer Hinsicht dar. Vor dem Hintergrund, daß keine anerkennenswerte Kapazitätserschöpfung im Kindergarten ... vorliegt, erscheint es letztlich auch unerheblich, daß die auf Anfang Juni eines Jahres festgelegte Anmeldungsfrist für einen Kindergartenplatz - die keine gesetzliche Ausschlußfrist darstellt - von der Antragstellerin womöglich versäumt wurde.
Demgegenüber vermögen der Antragsgegner und die Beigeladene nicht mit Erfolg darauf zu verweisen, daß der Antragstellerin ein Kindergartenplatz in der Nachmittagsgruppe des nahegelegenen Kindergartens in Hardegsen bereitgestellt werden könne. Wie sich aus § 12 Abs. 3 Nds. KiTaG ergibt, besteht zwischen einem Vormittags- und einem Nachmittagsplatz in einem Kindergarten keine Gleichwertigkeit. Ein Nachmittagsplatz kann den Anspruch nur ausnahmsweise erfüllen, wenn ein Vormittagsplatz aus Kapazitätsgründen nicht angeboten werden kann. Nach dem oben dargelegten liegt jedoch keine anzuerkennende Kapazitätserschöpfung vor.
Ebenso wird der Anspruch der Antragstellerin auf einen möglichst ortsnahen Vormittagsplatz nicht durch eine Verweisung auf den Kindergarten in ... erfüllt werden können. "Ortsnah" bedeutet entgegen der Ansicht des Antragsgegners nicht das gesamte Gebiet der politischen Gemeinde, in der sich das anspruchsberechtigte Kind gewöhnlich aufhält. Denn dies hätte das zur Folge, daß innerhalb der Gemeinde die Kinder unabhängig von ihrem konkreten Wohnsitz beliebig verteilt werden könnten. Faßt man ferner das gesetzgeberische Ziel, das mit der Schaffung des Anspruchs auf einen Kindergartenplatz verfolgt worden ist, nämlich die Erleichterung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf (vgl. Klügel-David-Berger, Nds. KiTaG, § 12. Rn. 6; Struck/Wiesner, ZRP 1992, 452/452 ff.), ins Auge, so wird deutlich, daß ein Kindergartenplatz zugewiesen werden muß, der die Eltern möglichst wenig belastet. Dies ist in der Regel - und so auch hier - ein Platz in der am Wohnort des Kindes am nächsten gelegenen Einrichtung, also hier im Kindergarten in ... und nicht im ca. 10 km entfernten .... Die Verweisung auf letztere Einrichtung ist für die Antragstellerin unzumutbar, denn sie kann sie faktisch nicht erreichen. Wie die Eltern der Antragstellerin durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, sind sie aufgrund ihrer Berufstätigkeit nicht in der Lage, die Antragstellerin nach ... bringen und von dort am Ende der Betreuungszeit wieder abzuholen. Damit bliebe für die Antragstellerin nur die Möglichkeit, die Wegstrecke allein mit dem Bus zu bewältigen. Bedenkt man, daß zwischen ... und ... keine direkte Busverbindung besteht und es eines einmaligen Umsteigens bedarf, so liegt es auf der Hand, daß die damit verbundenen Anforderungen von der Antragstellerin aufgrund ihres Alters naturgemäß nicht bewältigt werden können.
Daß die Antragstellerin ihren Anspruch bisher außergerichtlich nicht gegenüber dem Antragsgegner, sondern nur gegenüber der Beigeladenen geltend gemacht hat, steht dem Erfolg des Eilantrages nicht entgegen. Durch die Einbeziehung der Beigeladenen in die Verpflichtung des Antragsgegners hinsichtlich der Bereitstellung von Kindergartenplätzen ist eine Beteiligung an der verwaltungstechnischen Durchführung der dem Antragsgegner obliegenden Aufgaben erfolgt (s.o.). Bedient sich ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Aufgabenerfüllung einer seiner Mitgliedsgemeinden, muß er sich konsequenterweise auch die Geltendmachung des ihm gegenüber obliegenden Anspruches zurechnen lassen (vgl. OVG Lüneburg, a.a.O., S. 10 f.).
Nach alledem erfüllt nur die Aufnahme der Antragstellerin in den Kindergarten in ... deren Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz und sie kann vom Antragsgegner verlangen, die Durchsetzung des Anspruchs gegenüber der Beigeladenen zu bewirken.
Die Kostenlastentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 155 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da der abgelehnte Teil des Antrags im Verhältnis zur stattgebenden Entscheidung nicht ins Gewicht fällt, hat die Antragstellerin keine Verfahrenskosten zu tragen. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt hat und mit dem Antragsgegner zusammen unterlegen ist, hat sie sich an den Kosten zu beteiligen. Insoweit erscheint dem Gericht eine Kostenteilung zwischen Antragsgegner und Beigeladener im Hinblick auf das jeweilige Interesse am Ausgang des Verfahrens und dessen Folgen angemessen. Aus demselben Grunde sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht erstattungsfähig.
Gerichtskosten werden gemäß § 188 Abs. 1 - 2. Alt. - VwGO nicht erhoben.