Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 01.03.1999, Az.: 4 W 27/99

Zustimmungsbedürfnis des Ehemannes der Eigentümerin bei Verkauf eines Grundstücks; Berücksichtigung des erworbenen Kaufpreisanspruchs als Gegenleistung

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
01.03.1999
Aktenzeichen
4 W 27/99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 29535
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1999:0301.4W27.99.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hildesheim - 21.12.1998 - AZ: 5 T 807/98

Fundstellen

  • JurBüro 2000, 387
  • NJW-RR 2000, 384 (Volltext mit red. LS)
  • OLGReport Gerichtsort 1999, 265

In der Grundbuchsache
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die weitere Beschwerde des ... vom 11. Januar 1999
gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 21. Dezember 1998
durch
den Vorsitzenden Richter ...
am 1. März 1999
beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

Beschwerdewert: bis zu ...

Gründe

1

Die Beschwerdeführerin war Eigentümerin des im Grundbuch von eingetragenen Grundvermögens. Sie verkaufte durch notariellen Kaufvertrag vom ... des Notars ... eine Teilfläche an die ... Der Eigentumswechsel ist zwischenzeitlich am ... im Grundbuch eingetragen worden.

2

Durch weiteren Kaufvertrag vom ... des Notars ... verkaufte die Eigentümerin den Rest des eingetragenen Grundvermögens an ...

3

Das Grundbuchamt Gifhorn forderte mit der angefochtenen Zwischenverfügung die Zustimmung des Ehemannes der eingetragenen Eigentümer nach § 1365 BGB.

4

Der beschwerdeführende Notar vertritt die Ansicht, diese Zustimmung des Ehemannes der Eigentümerin sei nicht erforderlich, weil sie bei Abschluss des notariellen Kaufvertrages mit dem Erwerber ... noch Eigentümerin des an die ... verkauften Grundbesitzes gewesen sei und sie zudem durch den Verkauf beider Grundstücksteile auch jeweils einen Kaufpreisanspruch erworben habe, der sich als Teil ihres Vermögens fortgesetzt habe.

5

Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen mit der Begründung, durch den Grundstücksverkauf an den Erwerber ... habe die Eigentümerin ihr letztes bekanntes Grundvermögen veräußert und trotz Aufforderung nicht dargelegt, dass sie weiteres Vermögen habe. Gegenleistungen für das Geschäftsobjekt, insbesondere der Kaufpreis, seien bei der Betrachtung des § 1365 BGB nicht einzustellen.

6

Die gegen diese Entscheidung gerichtete weitere Beschwerde des Notars ... ist gemäß § 78 Satz 1 GBO zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.

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Die landgerichtliche Entscheidung hält einer rechtlichen Überprüfung Stand.

8

Rechtsfehlerfrei ist das Landgericht davon ausgegangen, dass hier zur grundbuchlichen Durchführung des notariellen Kaufvertrages vom ... durch den die Eigentümerin ... den Rest des im Grundbuch von ... eingetragenen Grundvermögens an den Erwerber ... verkauft hat, gemäß § 1365 BGB die Zustimmung des Ehemannes der Eigentümerin erforderlich ist. Dem Regel-Ausnahme-Verhältnis von § 1364 BGB und § 1365 BGB entsprechend hat das Grundbuchamt grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gesamtvermögensgeschäft nicht vorliegt. Hat es jedoch Kenntnis von der Notwendigkeit der Zustimmung in objektiver Sicht oder auch nur begründete Zweifel, die auf bestimmten konkreten Anhaltspunkten beruhen, so hat es als Folge seiner aus dem Legalitätsprinzip erwachsenden Prüfungspflicht gemäß § 18 GBO entweder den Antrag zurückzuweisen oder eine Zwischenverfügung zu erlassen. Dies gilt ohne Rücksicht auf die Quellen des Wissens. Eine Beschränkung auf die aus den Eintragungsunterlagen erhellenden Umstände erfolgt nicht (Münch. Komm./Gernhober, BGB 1993, § 1365 Rdnr. 65). Rechtlich zutreffend ist auch die Ansicht des Landgerichtes, durch den Grundstücksverkauf an den Erwerber ... habe die eingetragene Eigentümerin ihr letztes bekanntes Grundvermögen veräußert, da sie trotz Aufforderung nicht dargelegt habe, dass sie weiteres Vermögen habe. Rechtlich zutreffend ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass der durch den notariellen Vertrag erworbene Kaufpreisanspruch als Gegenleistung für das Geschäftsobjekt bei der Betrachtung des § 1365 BGB unberücksichtigt zu bleiben hat, da diese Vorschrift den Schutz der Familie auch vor einer unkontrollierten Umschichtung des Vermögens im Ganzen sicherstellen soll. Die von dem Notar im Verfahren der weiteren Beschwerde vertretene Ansicht, die beiden notariellen Verträge vom ... in denen die Eigentümerin jeweils nur Teile ihres Grundbesitzes, in beiden zusammen aber über ihren gesamten Grundbesitz verfügt habe, bedürften bereits deswegen nicht der Zustimmung gemäß § 1365 BGB, weil die Eigentümer im Zeitpunkt des Abschlusses eines der beiden Verträge noch Eigentümerin des im anderen Vertrag verfügten Grundbesitzes sei, überzeugt nicht. Die von dem Notar eingeschlagene Verfahrensweise, den Verkauf des gesamten Grundbesitzes in zwei verschiedene, jedoch am selben Tag abgeschlossene Kaufverträge aufzuspalten, führt lediglich zu einer unzulässigen Umgehung der Schutzfunktion des § 1365 BGB. Der beschwerdeführende Notar kann sich auch nicht auf die Entscheidung des OLG Köln in JurBüro 1997, 487 berufen, da in dieser Entscheidung in der Anweisung an den Notar, vor der Bestätigung der Kaufpreiszahlung keine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der Vertragsurkunde zu erteilen, nur zu dem Zweck für ausreichend befunden wurde, dass der Verkäufer einer Immobilie vor der Gefahr, sein Eigentum zu verlieren, ohne die Gegenleistung zu erhalten, hinreichend geschützt werde. Nicht dagegen lässt sich dieser Entscheidung entnehmen, dass die Anweisung an den Notar gemäß § 7 Abs. 2 seiner UR-Nr. ... als ausreichend anzusehen ist, den Schutzzweck des § 1365 BGB zu gewährleisten.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 131 Abs. 1 i. V. m. § 30 KostO.