Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 03.03.1999, Az.: 14a (6) U 208/97
Bestehen eines Vergütungsanspruchs des Bauunternehmers nach Kündigung des Werkvertrages trotz Vorliegens eines Bauvorbescheides; Vorliegen einer unwiderruflichen Bankbestätigung als Nachweis einer gesicherten Finanzierung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 03.03.1999
- Aktenzeichen
- 14a (6) U 208/97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1999, 30763
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:1999:0303.14A6U208.97.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 07.10.1997 - AZ: 14 O 271/95
Rechtsgrundlagen
- § 649 S. 2 BGB
- § 648a BGB
- § 9 AGBG
- § 141 BGB
Rechtsstreitverfahren
hat der 14a (6.) Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
durch
die Richter am Oberlandesgericht ... und ...
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 1999
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 7. Oktober 1997 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer (ER) des Landgerichts Hannover teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 37.764,64 DM nebst 4 % Zinsen auf 38.793,59 DM vom 15. bis zum 26. April 1995 und auf 37.764,64 DM ab dem 26. April 1995 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin zu 1/3, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 2/3.
Beschwer: | unter 60.000,00 DM |
---|---|
Streitwert: | 44.448,80 DM. |
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, hat jedoch in der Sache nur teilweise Erfolg.
Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Vergütungsanspruch nach § 649 Satz 2 BGB in Höhe von 37.764,64 DM zu.
1.
Kündigt der Bauherr das Vertragsverhältnis, steht dem Bauunternehmer grundsätzlich im Rahmen des § 649 Satz 2 BGB ein Anspruch auf die vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung der im Gesetz aufgeführten Abzüge zu, es sei denn, die Kündigung des Bauherren ist aus "wichtigem Grund" erfolgt; dann beschränkt sich der Vergütungsanspruch des Bauunternehmers auf die von ihm bis zur Kündigung erbrachten Leistungen.
Voraussetzung für eine Kündigung aus wichtigem Grund, für die der Bauherr darlegungs- und beweispflichtig ist, sind schwere, die Vertragsgrundlage erschütternde Verstöße des Bauunternehmers, die den Vertragszweck derartig gefährden, dass dem Bauherrn nach Treu und Glauben ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann. Hierbei führt eigene Vertragsuntreue zwar nicht automatisch zum Ausschluss des Kündigungsrechtes; jedoch müssen dann die Vertragsverletzungen der Gegenseite besonders schwer wiegen, um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor; die Beklagten haben sich selbst vertragswidrig verhalten, wobei die von ihnen der Klägerin angelasteten Fehler - soweit die Vorwürfe denn berechtigt sind - nicht den Ausspruch einer fristlosen Kündigung gerechtfertigt haben.
2.
Die Beklagten haben sich in zweierlei Hinsicht vertragswidrig verhalten. Sie haben zum einen weder innerhalb der im Vertrag vorgesehenen Frist noch bis zum Ausspruch der Kündigung am 23. Juni 1994 die vereinbarte Finanzierungssicherstellung nachgewiesen. Darüber hinaus haben sie sich kategorisch geweigert, einer Erhöhung des Festpreises nach Ablauf der Festpreisgarantie zuzustimmen, vielmehr demgegenüber mit Schriftsatz vom 21. Mai 1994 (Bl. 106) die Auffassung vertreten, die Klägerin sei an den Festpreis noch bis 14. September 1994 gebunden.
a)
Die Parteien haben am 14. Dezember 1993 (Bl. 94) eine Finanzierungsbestätigung durch ein Kreditinstitut mit folgendem Inhalt vereinbart:
"Hiermit bestätigen wir widerruflich, daß die Finanzierung über die Auszahlungssumme des Bauvorhabens sichergestellt ist und eine Auszahlung der Finanzierungsmittel nach den vereinbarten Bautenstandsraten gewährleistet ist. Die durch Sie vorgelegten Rechnungen werden beglichen, sobald der entsprechende Bautenstand erreicht ist."
Diese Vereinbarung ist unstreitig individuell zwischen den Parteien ausgehandelt worden. Der von der Klägerin zunächst vorgelegte vorformulierte Text ist auf Wunsch der Beklagten neu bzw. umformuliert worden, so u.a. in der Form, dass statt einer unwiderruflichen eine widerrufliche Bestätigung genügt. Die Beklagte hat im Rahmen ihrer Anhörung im Senatstermin hierzu ausgeführt, der ursprüngliche Text hätte nach ihrem Verständnis bedeutet, dass sie eine Bürgschaft einer Bank hätten vorlegen müssen. Da sie zum damaligen Zeitpunkt aber eine Bankbürgschaft nicht hätten bekommen können, sei dann auf ihren Wunsch der Text als widerrufliche Erklärung abgefasst worden; dies habe bedeutet, dass sie jeweils für die Auszahlung der Raten durch eine Bank vorher ihr "Okay" hätten geben sollen.
b)
Diese Individualvereinbarung ist entgegen der Auffassung des Beklagtenvertreters nicht unwirksam.
aa)
Aus § 648 a BGB lassen sich keinerlei Vorgaben für den Inhalt der zwischen den Parteien verhandelten Finanzierungsbestätigung ableiten. Diese Bestimmung - die in den Absätzen 1 bis 5 einen gesetzlichen Anspruch des Auftragnehmers auf Sicherheitsleistung durch den Auftraggeber regelt - ist nach § 648 a Abs. 6 Nr. 2 BGB im Verhältnis der Parteien nicht anwendbar. Die Argumentation des Beklagtenvertreters - Abs. 7 verbiete abweichende Vereinbarungen von Abs. 1 bis 5, mithin nicht von Abs. 6; werde ein Anspruch auf Sicherheitsleistung, der nach Abs. 6 gegenüber dem dort aufgeführten Personenkreis gesetzlich nicht gegeben sei, individuell vereinbart, könne dies nur in den Grenzen von Abs. 1 bis 5 geschehen - ist nicht schlüssig. Dass in Abs. 6 bestimmte natürliche und juristische Personen von der voranstehenden Regelung ausgenommen sind, hat seinen Grund nicht in der besonderen Schutzbedürftigkeit dieses Personenkreises, weshalb das Argument des Beklagtenvertreters bezüglich der besonderen Schutzbedürftigkeit des "Häuslebauers" ins Leere geht. Weshalb beispielsweise die nach Abs. 6 Nr. 1 ausgenommene öffentliche Hand individuell nicht eine weitergehende Sicherstellung als gesetzlich in den Absätzen 1 bis 5 vorgesehen einem Bauunternehmen zugestehen können soll, ist nicht ersichtlich. Auch die Differenzierung in Abs. 6 Nr. 2 bei den Bauherren eines Einfamilienhauses danach, ob das Bauvorhaben durch einen zur Verfügung über die Finanzierungsmittel des Bestellers ermächtigten Baubetreuer betreut Wird, ist mit der Argumentation des Beklagtenvertreters über die besondere Schutzbedürftigkeit des "Häuslebauers" nicht zu vereinbaren. Es geht bei § 648 a BGB nicht um den Schutz des Bestellers, sondern um einen gesetzlichen Schutz des Bauhandwerkers, dem im Hinblick auf sein Vorleistungsrisiko eine gewisse Sicherheit gegeben werden soll, wobei vertraglich diese zur Sicherung des Unternehmers getroffene Regelung nicht abbedungen werden kann (vgl. nur MünchKomm-Soergel, 3. Aufl., § 648 a BGB, Rdn. 1 ff./45). Was den Personenkreis des Abs. 6 anbetrifft, geht der Gesetzgeber davon aus, dass es hier eines besonderen gesetzlichen Schutzes des Bauhandwerkers nicht bedürfe, da bei der öffentlichen Hand das Insolvenzrisiko keine Rolle spiele und die Errichtung von Eigenheimen durch Privatleute normalerweise solide finanziert ist (vgl. MünchKomm, a.a.O., Rdn. 14 ff., m.w.N.). Daraus, dass der Gesetzgeber bei dem in Abs. 6 erfassten Personenkreis zugunsten des Bauhandwerkers keinen besonderen gesetzlichen Schutz als notwendig erachtet, kann jedoch nichts dafür abgeleitet werden, dass zwischen dem Bauhandwerker und diesem Personenkreis nicht individuell Sicherheiten ausgehandelt werden können oder insoweit im Hinblick auf § 648 a BGB bestimmte inhaltliche Schranken bestehen.
bb)
Bedenken gegen die Wirksamkeit der Individualvereinbarung bestehen auch nicht im Hinblick auf § 9 AGB-Gesetz i. V. mit § 141 BGB. Der Senat teilt die Auffassung des Beklagtenvertreters nicht, wonach die in Ziff. 4 der AGB der Klägerin vorgesehene Regelung über die Finanzierungsbestätigung gegen § 9 AGB-Gesetz verstößt, die anschließend nach Vertragsschluss von den Parteien getroffene Individualvereinbarung nach § 141 Abs. 1 BGB zu beurteilen ist und - mangels Bestätigungswillen - keine Wirksamkeit entfaltet hat.
Nach Auffassung des Senates kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass die Regelung zu Ziff. 4 der AGB der Klägerin ("Die Finanzierungsicherstellung des Bauvorhabens muß ... durch Zahlungsbestätigung eines Kreditinstituts gemäß den vereinbarten Bautenstandsraten einschließlich evtl. Ergänzungsaufträge nachgewiesen sein.") gegen § 9 AGB-Gesetz verstößt. Zwar können AGB zu einer unangemessenen Vorleistungspflicht führen, wenn vom Kunden eine unwiderrufliche Bankbestätigung mit Abrufen nach Teilleistungen unter Ausschluss von Zurückbehaltungsrechten bezüglich Mängeln beizubringen ist (vgl. Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 8. Aufl., Anh. §§ 9-11, Rdn. 211, m.w.N.). Der Formulierung zu Ziff. 4 ist ein solcher Inhalt aber nicht zu entnehmen. Hierbei spielt keine Rolle, dass AGB bei mehreren möglichen Auslegungsweisen grundsätzlich kundenfeindlich (dann mit der Folge der Unwirksamkeit) auszulegen sind. Denn eine Auslegung im Sinne einer unbedingten Zahlungsgarantie ist nicht möglich; anzumerken ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Beklagten - wie sich aus der Anhörung der Beklagten im Termin vor dem Senat ergibt - die entsprechende Regelung in den AGB i. V. mit dem von der Klägerin ihnen vorgelegten Text der Finanzierungsbestätigung als Verlangen nach einer Bürgschaft verstanden haben, wobei eine solche Bürgschaft unzweifelhaft in zulässiger Weise vereinbart werden kann.
Selbst wenn man aber - entgegen den vorstehenden Ausführungen - den Standpunkt des Beklagtenvertreters bezüglich der Unwirksamkeit der Regelung zu Ziff. 4 der AGB teilen wollte, würde hieraus nichts für die Gültigkeit der von den Parteien am 14. Dezember 1993 individuell ausgehandelten Finanzierungsbestätigung folgen. Denn es geht - im Verhältnis der AGB zu der getroffenen Individualvereinbarung - hier nicht um die Frage einer Heilung einer unwirksamen AGB-Klausel durch eine individuell nachträglich erklärte Bestätigung i.S. des § 141 BGB, die grundsätzlich voraussetzt, dass die Parteien die Unwirksamkeit der Klausel kennen oder zumindest Zweifel an ihrer Rechtsbeständigkeit haben (vgl. BGH NJW 1985, 57 [BGH 18.04.1984 - VIII ZR 50/83]; Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., § 9, Rdn. 52). Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Parteien das, was in den AGB steht, später noch einmal vereinbart hätten. Folgt man jedoch der Argumentation des Beklagtenvertreters bezüglich der Auslegung der AGB im oben aufgeführten Sinn, haben die Parteien individuell gerade etwas anderes ausgehandelt als in den AGB vorgesehen war. Es ist gerade nicht eine unbedingte Zahlungsgarantie einer Bank - wie sie nach dem Verständnis des Beklagtenvertreters in den AGB enthalten ist - durch Individualvereinbarung bestätigt worden.
Allein der Umstand, dass - geht man davon aus, dass Ziff. 4 der AGB unwirksam ist und dies den Parteien im Rahmen ihrer Verhandlungen am 14. Dezember 1993 nicht bekannt war - die Beklagten beim Aushandeln des Textes der Finanzierungsbestätigung in der Vorstellung gehandelt haben mögen, aufgrund der AGB zu einer weitergehenden Sicherheitsleistung verpflichtet zu sein (so die Ausführungen auf S. 7 der Berufungsbegründung), ändert an der Wirksamkeit der Individualvereinbarung nichts. Zwar ist streitig, welche Auswirkungen es hat, wenn Vertragsbestimmungen, die ursprünglich AGB-Charakter hatten, nachträglich geändert werden. Vielfach (vgl. nur Staudinger-Schlosser, 13. Aufl., § 1 AGBG, Rdn. 38; Michalski/Römermann, Inhaltskontrolle von Einzelvereinbarungen anhand des AGB-Gesetzes, ZIP 1993, 1434/1437) wird die Auffassung vertreten, die Regelung verliere im Hinblick auf § 1 Abs. 2 AGB-Gesetz ihren Charakter als AGB-Klausel und sei sogar dann wirksam, wenn sie als AGB der Inhaltskontrolle verfallen würde, wobei es ohne Bedeutung sei, ob die Parteien die ursprüngliche AGB-Klausel für wirksam hielten oder nicht. Demgegenüber wird von anderen (MünchKomm-Kötz, 3. Aufl., § 1 AGBG, Rdn. 22) die Auffassung vertreten, im Hinblick auf den Schutzzweck des AGB-Gesetzes müsse auch eine Individualabrede der Inhaltskontrolle unterzogen werden, wenn die individuelle Abänderungsvereinbarung darauf abziele, einer unwirksamen, aber von den Parteien irrtümlich für wirksam gehaltenen AGB-Klausel nachträglich einen anderen Inhalt zu geben. Dieser Streit bedarf vorliegend aber keiner Entscheidung. Denn auch wenn man die nachträgliche Abänderung einer AGB-Klausel durch Individualvereinbarung anhand des AGB-Gesetzes überprüfen würde, würde sich hieraus für den vorliegenden Fall nichts ergeben. Denn das, was die Parteien am 14. Dezember 1993 individuell ausgehandelt haben, wäre auch im Gewande einer AGB-Klausel zulässig. Eine Auslegung des Textes der zwischen den Parteien ausgehandelten Finanzierungsbestätigung im Sinne einer unbedingten Zahlungsgarantie eines Kreditinstitutes ist ersichtlich nicht möglich und wird im Übrigen von den Beklagten selbst auch nicht behauptet.
c)
Den vertraglich vereinbarten Nachweis einer gesicherten Finanzierung durch Bestätigung eines Kreditinstitutes haben die Beklagten gegenüber der Klägerin nicht geführt.
Ein solcher Nachweis hätte zunächst nach der vertraglichen Regelung spätestens vier Wochen vor Ablauf des Festpreistermines und damit am 3. März 1994 vorliegen müssen. Demgegenüber haben die Beklagten erst mit Schreiben vom 10. März 1994 verschiedene Unterlagen übersandt, die jedoch nicht der vertraglichen Abrede genügten. Das beigefügte Schreiben der Kreissparkasse Hannover vom 10. März 1994 (Bl. 173) bezog sich lediglich auf einen Nettokreditbetrag von 160.120 DM und damit nur auf knapp die Hälfte des Bauvolumens. Die weiter beigefügten Unterlagen über Depotauszüge bei verschiedenen Sparkassen/Banken bzw. die Vorlage von sog. Zuteilungsvorbescheiden einer Bausparkasse entsprachen nicht der von den Parteien ausgehandelten Finanzierungsbestätigung durch ein Kreditinstitut.
Dass etwa mit der Klägerin am 14. Dezember 1993 vereinbart worden ist, die Beklagten müssten lediglich einen Teil der Finanzierung durch eine Bankbestätigung entsprechend dem ausgehandelten Muster Bl. 94 vorlegen und könnten im Übrigen durch die zu den Akten gereichten Unterlagen den Nachweis der Finanzierung erbringen, ist von den Beklagten nicht unter Beweis gestellt worden. Zwar heißt es in der Berufungsbegründung auf S. 6: "Das Kreditinstitut sollte nur noch die finanzierende Summe widerruflich bestätigen; ihre Eigenmittel sollten die Beklagten durch Vorlage von Kontoauszügen nachweisen". Soweit jedoch an anderer Stelle dann im Hinblick auf die Besprechung vom 14. Dezember 1993 auf den erstinstanzlichen Vortrag im Schriftsatz vom 15. Januar 1996 auf S. 9 (Bl. 82) mit Beweisantritt verwiesen wird, ist dort ausdrücklich vorgetragen worden, dass die Parteien in dem Gespräch am 14. Dezember 1933 eine Finanzierungsbestätigung in der auf Bl. 94 vorliegenden Form vereinbart hätten. Der Text dieser Finanzierungsbestätigung ist aber eindeutig; hier ist nur von einer bestimmten Finanzierungsbestätigung durch ein Kreditinstitut für das gesamte Bauvorhaben die Rede, nicht dagegen von möglichen Kontoauszügen oder sonstigen Unterlagen. Dementsprechend hat auch die Beklagte im Termin im Rahmen der Schilderung der Besprechung vom 14. Dezember 1993 nicht behauptet, es hätte lediglich über einen Teil der Finanzierungssumme eine Bankbescheinigung vorgelegt werden sollen.
Das, was die Beklagten der Klägerin übersandt haben, entsprach mithin nicht den vertraglichen Vereinbarungen und stellte - worauf die Klägerin zu Recht hingewiesen hat - auch keinen gleichwertigen Ersatz für die vereinbarte Finanzierungsbestätigung durch ein Kreditinstitut dar. Der Einwand der Beklagten, die Vorlage einer vertragsgemäßen Gesamtfinanzierungsbestätigung sei ihnen nicht möglich gewesen, überzeugt nicht. Soweit in erster Instanz vorgetragen worden ist, eine vertragsgemäße Kreditbestätigung sei mangels Baugenehmigung nicht möglich gewesen, ist dieser Vortrag unverständlich. Dass trotz Vorliegens eines positiven Bauvorbescheides der Baubehörde die Erteilung einer entsprechenden Finanzierungsbestätigung durch die Bank der Beklagten vom Vorliegen der Baugenehmigung abhängig gemacht worden ist, ist weder dem Schreiben der Kreissparkasse vom 10. März 1994 zu entnehmen noch nachvollziehbar. Im Übrigen ist die Baugenehmigung im März 1994 erteilt worden. Soweit die Beklagten eingewandt haben, mangels Realteilung des Grundstücks hätten sie keine Grundschulden eintragen lassen können, was Auswirkung auf die Kreditbestätigung der Bank gehabt habe, entlastet dies die Beklagten nicht. Zunächst ist es das Problem der Beklagten, wenn sie die zugesagte Finanzierungsbestätigung deshalb nicht erbringen, weil sie ihrer Bank nicht rechtzeitig eine entsprechende Sicherheit stellen können. Im Übrigen ist auch nicht recht verständlich, weshalb eine Absicherung des Kreditinstituts ohne die von den Beklagten angesprochene Realteilung des Grundstücks nicht möglich gewesen wäre. Die Beklagten haben zusammen mit den Eheleuten L. das Baugrundstück zu Miteigentum erworben, um darauf ein Zweifamilienhaus zu errichten, das dann in Wohnungseigentum aufgeteilt werden sollte. Bereits der Kaufvertrag sah in § 4 Abs. 5 vor, dass sowohl die Beklagten wie die Eheleute L. das Grundstück mit Grundpfandrechten bis zu jeweils 350.000 DM belasten konnten, wobei nach Bildung des Wohnungseigentums das dann nicht dem jeweiligen Darlehensnehmer zugeordnete Wohnungseigentum aus der Pfandhaft zu entlassen war. Auch vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, wieso - ggf. in Absprache mit den Eheleuten L. - eine Stellung von Sicherheiten nicht möglich gewesen sein soll. Der Vorwurf der Beklagten im Schriftsatz vom 15. Februar 1999, die Klägerin habe "noch nicht einmal die Realteilung herbeigeführt", ist vor dem Hintergrund der vertraglichen Vereinbarungen nicht nachvollziehbar. Eine Realteilung war weder nach dem Bau- noch nach dem vorbenannten Kaufvertrag vorgesehen. Dass nach Kündigung der Vertragsverhältnisse mit der Klägerin seitens der Beklagten bzw. der Eheleute L. das Grundstück geteilt worden ist und beide Bauherren dann unabhängig voneinander gebaut haben, ist für das Verhältnis der Parteien zueinander ohne Bedeutung.
d)
Da mithin die Beklagten die Sicherstellung der Finanzierung nicht ordnungsgemäß nachgewiesen hatten, musste die Klägerin auch nicht mit dem Bau beginnen bzw. war ihrerseits nach Überschreitung des Festpreistermines nicht mehr an den Festpreis gebunden. Angesichts dessen war auch die kategorische Weigerung der Beklagten, einer Anhebung des Vertragspreises zuzustimmen, vertragswidrig.
2.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hätten deshalb die Beklagten nur dann den Vertrag fristlos kündigen können, wenn aufseiten der Klägerin extreme Vertragsverletzungen vorgelegen hätten. Dies ist nicht der Fall.
Es bestehen zunächst schon Bedenken, ob insoweit das Vorbringen in der Berufungsbegründung den Zulässigkeitsanforderungen genügt, insofern als pauschal auf den erstinstanzlichen Vortrag Bezug genommen wird, ohne dass im Einzelnen das Vorliegen eines wichtigen Grundes näher erörtert und begründet worden ist. Dies bedarf aber letztlich keiner Entscheidung, da auch die erstinstanzlich vorgetragenen Gründe nicht ausreichen.
a)
Der pauschale Vorwurf, die späte Erteilung der Baugenehmigung (und damit eine Verzögerung des Baubeginns) sei von der Klägerin zu vertreten, da diese die Auflagen aus dem Bauvorbescheid entsprechend dem Schreiben der Stadt ... vom 23. Dezember 1993 nicht beachtet habe, ist so nicht nachzuvollziehen. Die Beklagten selbst gehen auf die vier im Schreiben der Stadt ... vom 23. Dezember 1993 (Bl. 37-38) bzw. in der Reaktion der Klägerin vom 6. Januar 1994 (Bl. 35-36) angesprochenen Gesichtspunkte nicht näher ein, mit Ausnahme der Problematik des Wegerechtes/der Baulast, die Ziff. 1 betrifft. Zu den übrigen Punkten ist Folgendes anzumerken:
Die Beteiligung des Amtes für Umweltschutz zu Ziff. 4 des Schreibens der Stadt ... vom 23. Dezember 1993 betrifft den auf S. 2 zu Ziff. 5 des Bauvorbescheides (Bl. 96) erwähnten Verdacht auf Rüstungsaltlasten; auf die von der Klägerin hierzu zu Ziff. 4 ihres Schreibens vom 6. Januar 1994 angesprochene noch nicht abgeschlossene Untersuchung durch das Amt für Umweltschutz hat die Klägerin ersichtlich keinen Einfluss gehabt. Ziff. 3 betrifft die gemäß dem Bauvorbescheid bei der Abteilung für Naturschutz einzureichenden Unterlagen; hierzu hat die Klägerin in ihrem Schreiben vom 6. Januar 1994 darauf hingewiesen, dass dem Bauantrag der entsprechende Lageplan mit der vorhandenen Bepflanzung beigefügt war. Dass dies unzutreffend gewesen ist bzw. vom Bauordnungsamt oder dem Amt für Naturschutz die vorgelegten Unterlagen beanstandet worden sind, tragen die Beklagten selbst nicht vor. Auf die Abtretung von Grundstücksstreifen an die Stadt gemäß Ziff. 1 des Bauvorbescheides bzw. Ziff. 2 des Schreibens der Stadt ... vom 23. Dezember 1993 hat die Klägerin ebenfalls unmittelbar keinen Einfluss gehabt; im Notarvertrag ist eine solche Verpflichtung zur Abtretung in § 8 Abs. 3 (Bl. 30) festgehalten, wobei es im Übrigen aber Sache der Beklagten gewesen ist, gegenüber der Stadt diesbezügliche Erklärungen abzugeben.
Was Ziff. 1 anbetrifft, sind nach Aktenlage alle Beteiligten - wie offenbar sämtliche Bauherren im Baugebiet - davon ausgegangen, dass die Einräumung eines Wegerechtes ausreicht (siehe dazu §§ 2 Abs. 2, 8 Abs. 2 des Notarvertrages bzw. die Grundbuchauszüge Bl. 196 ff. und den inhaltlich von den Beklagten nicht bestrittenen Besprechungsvermerk der Klägerin vom 22. Februar 1994, Bl. 39), was sich nachher zumindest teilweise als falsch herausstellte. Im Bauvorbescheid war insoweit zu Ziff. 1 lediglich auf § 5 NBauO verwiesen worden, wonach die Zugänglichkeit des Baugrundstückes bei Privatflächen durch Baulast oder Miteigentum oder bei Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen auch durch eine Grunddienstbarkeit (Wegerecht) gesichert werden kann. Insoweit hat auch das Bauamt selbst keine klare Linie verfahren, wie sich einerseits aus dem o.a. Aktenvermerk der Klägerin (Bl. 39), andererseits aus dem eigenen Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 26. April 1996 auf S. 7/8 (Bl. 157/158) ergibt. Denn wenn dort auf Bl. 158 oben vorgetragen wird, der Mitarbeiter des Bauordnungsamtes B. habe Ende Februar 1994 mitgeteilt, es würden keine Baulasten benötigt, vielmehr reichten Wege- und Leitungsrechte aus, entspricht dies dem, was die Klägerin mit Schreiben vom 6. Januar 1994 zu Ziff. 1 dem Bauordnungsamt mitgeteilt hatte; die entsprechenden Erklärungen abgeben und die Eintragung bewirken, war aber nicht Aufgabe der Klägerin, sondern der Beklagten. Insoweit befindet sich im Übrigen auf der Kopie des von den Beklagten zur Akte gereichten Schreibens den Stadt ... vom 23. Dezember 1993 (Bl. 98) - die Beklagten haben vom Bauamt eine Abschrift des an die Klägerin gerichteten Schreibens erhalten - der Vermerk "lt. Tel. Hr. M. 12.1.94 erledigt und lt. B. i. O.".
Jedenfalls reicht der Vortrag der Beklagten in diesem Zusammenhang keinesfalls aus, um von einer grob vertragswidrigen Verzögerung durch die Klägerin auszugehen, zumal ein Baubeginn ohne die Vorlage der Finanzierungsbestätigung nicht geschuldet war. Das Vorbringen der Beklagten zu Verzögerungen durch die Klägerin ist letztlich auch vor dem Hintergrund wenig überzeugend, dass die Beklagten unstreitig der Klägerin die Baugenehmigung vom 9. März 1994 erst Mitte Mai 1994 ausgehändigt haben; der Vorwurf der Beklagten, die Klägerin hätte von sich aus regelmäßig beim Bauamt nachfragen müssen, ob denn nun inzwischen die Baugenehmigung vorliegt, ist unzutreffend.
b)
Was den Vorwurf der Beklagten anbetrifft, die Klägerin habe von Anfang an ihren Wunsch, ein Haus mit zwei Eingängen (Ehepaar L./Beklagte) zu planen, mit der fälschen Begründung, dies sei baurechtlich nicht zulässig, ignoriert und sich dann auch um die Umplanung nicht gekümmert, geht diese Rüge ebenfalls fehl. Die Beklagten verweisen darauf, dass ein Haus mit zwei Eingängen im Rahmen des § 33 BauGB zulässig gewesen wäre. Aus dem Schreiben der Stadt ... vom 22. Dezember 1993 folgt aber, dass der Bebauungsplan-Entwurf noch nicht den Stand nach § 33 erreicht hatte, mithin das weitere Verfahren zur Planfeststellung abgewartet werden musste. Auch insoweit erweist sich damit der Vortrag der Klägerin als zutreffend, dass erst später eine Umplanung möglich gewesen ist, die dann Ende Mai von den Beklagten beauftragt wurde. Der Architekt der Klägerin hat Mitte Juni entsprechend geänderte Zeichnungen (Bl. 116/117) erstellt und Anfang Juli der. Nachtrag eingereicht; selbst wenn dies nicht besonders zügig erscheint, ist anzumerken, dass zu diesem Zeitpunkt die Beklagten weder eine ausreichende Finanzierung nachgewiesen noch dem berechtigten Verlangen der Klägerin nach einer Erhöhung des Festpreises zugestimmt hatten. Auch von daher lässt sich ein grob vertragswidriges Verhalten, das zu einer fristlosen Kündigung berechtigen würde, nicht feststellen.
c)
Was die in erster Instanz am Rande - im Übrigen nicht im Kündigungsschreiben - angesprochenen Fragen der Zuwegung und des Grundwassers anbetrifft, ist Folgendes anzumerken:
Bei der Zuwegung geht es unstreitig darum, dass an einer Stelle für größere Baufahrzeuge ein Mast für Telefonleitungen hätte versetzt werden müssen, was nach der unbestrittenen Darstellung der Klägerin mit der Telekom bereits besprochen war. Da die Beklagten mit der Klägerin einen Festpreis abgeschlossen hatten, ist im Übrigen nicht ersichtlich, was die Beklagten aus dem Umstand, dass die Klägerin mit ihnen darüber nicht gesprochen hat, für sich ableiten wollen. Soweit der Vortrag im Schriftsatz vom 15. Januar 1996 (Bl. 79) so zu verstehen ist, dass - nachdem die Beklagten den Bauvertrag gekündigt und anderweitig das Haus gebaut haben - in diesem Zusammenhang Mehrkosten angefallen sind, ist dies Folge der Kündigung, nicht deren Ursache.
Was den behaupteten Umstand anbetrifft, dass im Baugebiet Grundwasser ansteht, fehlt es bereits an ausreichend substantiiertem Vortrag dazu, dass der Klägerin bei Vertragsschluss positiv bekannt war, dass bei diesem Grundstück mit besonders hohen Grundwasserständen zu rechnen ist. Es handelt sich bei dem diesbezüglichen Vorwurf - der im Kündigungsschreiben keine Erwähnung gefunden hat - um eine nachträgliche Behauptung ins Blaue hinein, offenbar bedingt dadurch, dass die Beklagten bei der Fortführung des Bauvorhabens in eigener Regie Probleme mit dem Grundwasser gehabt haben. Abgesehen davon ist nicht die Klägerin Kaufvertragspartnerin der Beklagten bezüglich des Baugrundstücks gewesen.
d)
Was den Antrag beim Entwässerungsamt anbetrifft, hat dessen - von den Beklagten im Übrigen nur pauschal behauptete - Unvollständigkeit nichts mit der Erteilung der Baugenehmigung bzw. dem Baubeginn zu tun, zumal mit dem Bauamt ausweislich der vorliegenden Unterlagen (Bl. 37/92/96) als Zwischenlösung die Benutzung einer Kleinkläranlage besprochen war.
Das Vorbringen der Beklagten unter Berücksichtigung der Aktenlage reicht jedenfalls nicht aus, um die fristlose Kündigung zu rechtfertigen.
3.
Höhe des Anspruchs
Die Klägerin hat ihren Vergütungsanspruch im Rahmen des § 649 Satz 2 BGB in nachvollziehbarer Weise unter Berücksichtigung tatsächlich entstandener Kosten, einer Aufstellung über Eigenaufwendungen (Bl. 66) bzw. einer - anhand der Verträge mit den Subunternehmern ermittelten - Aufstellung über ersparte Aufwendungen (Bl. 67) errechnet. Grundsätzlich ist es im Rahmen des § 649 Satz 2 BGB Sache des Bestellers, die Unrichtigkeit der Abrechnung darzulegen und ggf. zu beweisen. Deshalb reicht es nicht aus, wenn die Beklagten sich in der Berufungsinstanz - in erster Instanz ist die Abrechnung nicht näher bestritten worden - mit Nichtwissen erklären und pauschal mangelnde Substanz bzw. Prüffähigkeit rügen.
Zutreffend ist allerdings der Einwand, dass der Anspruch aus § 649 Satz 2 BGB - soweit es um die Abrechnung der noch nicht erbrachten Leistungen geht - grundsätzlich nicht der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. BGHZ 101, 130). Hieraus folgt - in Korrektur der landgerichtlichen Entscheidung - ein Restanspruch der Klägerin von 37.764,64 DM, der sich im Einzelnen wie folgt errechnet:
Auftragssumme | 302.650,00 DM |
---|---|
abzüglich Statik | 2.072,00 DM |
abzüglich Provision M. | 15.065,50 DM |
abzüglich Eigenaufwendungen | 7.226,50 DM |
abzüglich ersparte Aufwendungen | 217.961,25 DM |
abzüglich ersparte Personalkosten | 9.079,50 DM |
51.245,25 DM | |
abzüglich Mehrwertsteuer = | 44.561, 09 DM |
Zu dem entgangenen Gewinn von netto 44.561,09 DM sind die angefallenen Kosten für die Statik von 2.072 DM bzw. die angefallenen Kosten für die Eigenaufwendungen in Höhe von 7.226,50 DM zu addieren, sodass sich ein Betrag von 53.859,59 DM ergibt. Abzüglich der Anzahlung von 15.066 DM und der Hilfsaufrechnung mit dem Kostenerstattungsanspruch aus dem Verfahren AG Burgwedel 74 C 183/94 in Höhe von 1.028,95 DM ergibt sich die restliche Vergütungsforderung der Klägerin mit 37.764,64 DM.
4.
Zinsen waren der Klägerin - mangels Vorlage einer Bankbescheinigung - nur in der gesetzlichen Höhe von 4 % zuzubilligen. Soweit die Beklagten hilfsweise mit dem vorstehend bereits berücksichtigten Kostenerstattungsanspruch aus dem Verfahren vor dem AG Burgwedel gemäß dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13. Oktober 1995 aufgerechnet haben, wirkt diese Aufrechnung nach § 389 BGB auf den Zeitpunkt zurück, in dem sich die Forderungen aufrechenbar gegenübergestanden haben. Dies ist bei dem zur Aufrechnung gestellten prozessualen Kostenerstattungsanspruch der Zeitpunkt der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostengrundentscheidung (vgl. nur BGH WM 1976, 460; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1989, 503) und damit hier der Zeitpunkt der Verkündung des Urteils des Amtsgerichts Burgwedel vom 26. April 1995. Dies führt dazu, dass der Klägerin Zinsen auf 38.793,59 DM für die Zeit vom 15. bis 26. April 1995 und für die Zeit danach auf 37.764,64 DM zuzusprechen sind.
Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 546 Abs. 2, 708 Ziff. 10, 713 ZPO.
Bei der Kostenentscheidung hat der Senat berücksichtigt, dass die Klägerin 12 % Zinsen ab dem 15. April 1995 verlangt hat und insoweit zur Zinshöhe in erheblichem Umfang unterlegen ist.
Streitwertbeschluss:
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin zu 1/3, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 2/3.
Beschwer: | unter 60.000,00 DM |
---|---|
Streitwert: | 44.448,80 DM. |