Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 19.03.1999, Az.: 18 U 14/95

Berechnung des Ersatzanspruchs für insolvenzrechtlich anfechtbar erworbene und nach Anfechtung erloschene Patente

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
19.03.1999
Aktenzeichen
18 U 14/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1999, 30168
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1999:0319.18U14.95.0A

Fundstellen

  • EWiR 2000, 303
  • KTS 1999, 467
  • ZIP 1999, 1142
  • ZIP 1999, 848-849 (Volltext mit red. LS)
  • ZInsO 1999, 299

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Zusätzlich zum Wertersatz hat der Anfechtungsgegner dem Konkursverwalter für anfechtbar erworbene und zwischenzeitlich erloschene Patente auch den Vorenthaltungsschaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist, dass der Konkursverwalter die Patente nicht bereits früher verwerten konnte.

  2. 2.

    Fehlen zur Feststellung des dabei normalerweise zugrunde zu legenden objektiven Wertes hinreichende Anhaltspunkte, so ist der Wert des erloschenen Patents nach den Gewinnerwartungen des Anfechtungsgegners als Schutzrechtsinhaber zu ermitteln und durch das Gericht nach § 287 ZPO zu schätzen. Auf die tatsächliche Realisierung der Erwartungen kommt es insoweit nicht an, so dass auch die Nichtverlängerung des Patents mit dem nachfolgenden Erlöschen den festgestellten Ersatzanspruch nicht mindert.