Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 11.03.1999, Az.: 11 U 27/98

Angemessenheit der Verpflichtung eines Frachtführers zum Palettentausch unter Festsetzung eines pauschalen Schadensbetrags für jede nicht oder nicht fristgerecht getauschte Europalette

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
11.03.1999
Aktenzeichen
11 U 27/98
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1999, 31474
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1999:0311.11U27.98.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lüneburg - 27.11.1997 - AZ: 7 O 89/97

Fundstellen

  • OLGReport Gerichtsort 1999, 358-360
  • TranspR 2001, 97-99

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Eine um 100% übersetzte Schadenspauschale ohne Nachweismöglichkeit ist auch unter Kaufleuten unbillig gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG.

  2. 2.

    Zu den Kosten des Transports gehören die Kosten für das Transportmittel und auch die Kosten einer Fahrtgenehmigung.

In dem Rechtsstreit
...
hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 1999
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht xxx,
den Richter am Oberlandesgericht xxx und
die Richterin am Oberlandesgericht xxx
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg - Kammer für Handelssachen - vom 27. November 1997 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin weitere 9.162,63 DM nebst 9,75% Zinsen ab dem 11. Mai 1997 zu zahlen.

Die Beklagte wird zudem verurteilt an die Klägerin

  • weitere 4,75% Zinsen auf 9.027,50 DM seit 11. Mai 1997,
  • auf weitere 1.471,53 DM vom 11. Mai 1997 bis 14. Oktober 1997,
  • auf weitere 5.893,00 DM vom 11. Mai 1997 bis 20. September 1997,
  • auf weitere 7.062,50 DM vom 11. Mai 1997 bis 22. September 1997,
  • auf weitere 3.694,37 DM vom 11. Mai 1997 bis 15. September 1997,
  • auf weitere 3.877,75 DM vom 11. Mai 1997 bis 6. Oktober 1997

zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschwer der Beklagten: 9.162,63 DM.

Beschwer der Klägerin: 757,22 DM.

Entscheidungsgründe

1

Die Berufung hat überwiegend Erfolg. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin Fracht in Höhe weiterer 9.162,63 DM zu zahlen. Nur im übrigen hat sie mit ihrer Aufrechnung gegen die Frachtforderung Erfolg. Ihre gegen den noch offenen Betrag i. H. v. 9.919,85 DM der ursprünglich 40.946,50 DM betragenden Forderungen der Klägerin gerichteten Einwände sind unbegründet.

2

I.

Die offene Frachtforderung i. H. v. 9.919,85 DM ist nicht durch eine von der Beklagten zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung aus einem Schuldanerkenntnis gemäß § 781 BGB in gleicher Höhe erloschen.

3

Entgegen dem landgerichtlichen Urteil kann aus den Schreiben der Beklagten vom 10. Februar 1997 und der Klägerin vom 23. April 1997 nicht abgeleitet werden, die Klägerin habe die Gegenforderungen, welche im Wesentlichen aus Schadensersatzansprüchen wegen unterbliebenen Palettenrücktausches resultierten, anerkannt. Das Landgericht hat dies insbesondere daraus hergeleitet, dass die Klägerin selbst im Schreiben vom 23. April von einem "Restbetrag von 31.026,65 DM" gesprochen habe, der sich ergibt, wenn von der Summe der unstreitigen Frachtforderungen gerade die Summe der angeblichen Gegenforderungen abgezogen wird. In der Formulierung "Restbetrag" liegt zwar ein gewisses Indiz dafür, dass die Klägerin mehr als diesen Betrag nicht mehr fordern wollte. Gegen eine solche Wertung sprechen jedoch gewichtige Gesichtspunkte, welche letztlich überwiegen. Von einem Schuldanerkenntnis der Beklagten hinsichtlich der Gegenforderungen - ebenso wenig wie von einem Erlass der Frachtforderungen in Höhe der angeblichen Gegenforderungen - kann vor allem deshalb nicht ausgegangen werden, weil der Schriftwechsel vom 10. Februar 1997 und 23. April 1997 nicht die Berechtigung der Gegenforderungen der Beklagten zum Gegenstand hatte. Vielmehr ging es in ihm nur um die von der Beklagten eingeräumten Zahlungsschwierigkeiten. Die Klägerin hatte angesichts dieses Gegenstandes sowohl des Anschreibens der Beklagten als auch ihres Antwortschreibens hierauf keinen Anlass, sich hinsichtlich der Berechtigung der Gegenforderungen Gedanken zu machen. Die Beklagte hatte im Anschreiben vom 10. Februar 1997 auch keinesfalls darauf hingewiesen, dass der von ihr angebotene Vergleichsbetrag unter Berücksichtigung ihrer Gegenforderungen ermittelt sei, sodass die Klägerin, die in ihrer Antwort vom 23. April 1997 auch nur bekundete, auf den Vergleichsvorschlag keinesfalls eingehen zu wollen, nicht damit rechnen konnte und musste, hinsichtlich der Gegenforderungen eine abschließende Erklärung abzugeben. Vielmehr ist genauso gut vorstellbar, dass der von der Klägerin im Antwortschreiben erstmals schriftlich niedergelegte "Restbetrag" auf einer Hochrechnung des von der Beklagten angebotenen Vergleichsbetrages beruhte, über deren nähere Zusammensetzung die Klägerin weder nachgedacht noch eine Nachprüfung angestellt hatte Eine deklaratorische Erklärung des Willens, sich die Gegenforderungen der Beklagten abschließend entgegenhalten lassen zu wollen, sei es im Sinne eines Schuldanerkenntnisses hinsichtlich der Gegenforderungen oder im Sinne eines Erlasses der Frachtforderung insoweit, kann dem Schreiben vom 23. April 1997 mithin nicht entnommen werden.

4

II.

Andererseits ist die restliche Frachtforderung entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht insgesamt begründet. Soweit die Klägerin dies aus dem Aufrechnungsverbot aus § 32 ADSP herleiten will, ist diese Norm schon unanwendbar. Zwischen den Parteien liegt ein Fracht- und nicht etwa ein Speditionsvertrag vor. Auch die allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches stehen der Aufrechnung nicht entgegen.

5

Selbst wenn die Gegenforderungen nunmehr verjährt wären, konnten sie, soweit sie begründet sind, zur Aufrechnung gestellt v/erden, soweit sie in unverjährter Zeit den Frachtforderungen entgegenstanden.

6

III.

Danach kam es auf die Berechtigung der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen im Einzelnen an.

7

1.

Keinen Erfolg hat die Aufrechnung der Beklagten mit Gegenforderungen i. H. v. 9.062 DM beruhend auf von ihr erstellten Gegenrechnungen wegen versäumten Packmitteltausches. Diese Gegenforderungen stehen der Beklagten, die sie aus einem vertraglichen Anspruch, beruhend auf ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen, herleitet, nicht zu. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten sind zwar Gegenstand der Frachtverträge zwischen den Parteien geworden. Die in ihnen enthaltene Packmitteltauschvereinbarung, welche den Frachtführer verpflichtet, dem Versender direkt bei Ladung oder innerhalb von 10 Werktagen für mitgenommene Euro- oder Gitterboxenpaletten entsprechende Tauschmittel zu hinterlassen, ist jedoch nicht wirksam. In der Klausel heißt es wörtlich: "Für nicht getauschte Leergüter berechnen wir Ihnen DM 25 (netto) pro Euro - und DM 250 (netto) pro Gitterbox. Die Kosten für den Tausch sind im Frachtpreis enthalten. Bei Nichteinhaltung der Tauschvorschriften werden Ihnen die Lademittel berechnet und nur nach vorheriger Absprache mit uns kann ein nachträglicher Tausch stattfinden sowie die vorgenommene Berechnung gutgeschrieben werden. Es wird vorsorglich die Aufrechnung der Lademittelschuld mit den Frachtkosten erklärt."

8

Diese Tauschmittelvereinbarung ist wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG unwirksam, obwohl beide Parteien Kaufleute sind und insoweit ein strenger Prüfungsmaßstab anzulegen ist. Zwar ergibt sich die Unwirksamkeit der Klausel nicht mehr unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen den Tarifzwang, auf den der Bundesgerichtshof noch in einer Entscheidung vom 15. Januar 1987 in ähnlicher Konstellation deren Nichtigkeit gestützt hat. Aus der zitierten Entscheidung ergibt sich jedoch, dass nur eine auf vernünftigen wirtschaftlichen Erwägungen beruhende und unter deren Berücksichtigung ausgestaltete Tauschmittelvereinbarung wirksam sein kann. Diesen Anforderungen genügt die von der Beklagten verwendete Tauschmittelvereinbarung nicht.

9

Den wirtschaftlichen Anlass für die Versuche der Spediteure, ihre Frachtführer zum Palettentausch zu verpflichten, gibt die Tatsache, dass der Spediteur verpflichtet ist, dem Versender übernommenes Verpackungsmaterial zurückzugewähren (Koller, Transportrecht, § 407 Rdnr. 50). Daneben ist der Empfänger nur verpflichtet, die Abholung der Verpackungshilfsmittel zu dulden, schuldet seinerseits deren Rücktransport jedoch nicht. Zudem ist der Frachtführer ebenfalls zur Rückbeförderung von Verpackungsmaterial im Regelfall ohne besondere Abrede nicht verpflichtet (Koller, Transportrecht, § 425 HGB Rdnr. 14, S. 310). Vor diesem Hintergrund erscheint es sinnvoll, wenn der Spediteur, um seine Rückgabepflicht zu erfüllen, den Frachtführer in diesen Pflichtenkreis einbindet, zumal dieser in der Regel derjenige ist, der in den Besitz des Verpackungsmaterials gelangt. Angesichts der geschilderten Ausgangspflichtenlage, nach der der Frachtführer zum Palettentausch jedoch an sich nicht verpflichtet ist, erscheint aber eine Regelung wie im Streitfall getroffen, bei welcher für jede vom Frachtführer nicht oder nicht fristgerecht getauschte Europalette ein pauschaler Schadensbetrag von 25 DM geschuldet wird, als unangemessen. Wären die Parteien nicht Kaufleute, so verstieße die verabredete Schadenspauschale ohne Wertungsmöglichkeit gegen § 11 Nr. 5a und b AGBG. Der Verstoß gegen § 11 Nr. 5a AGBG ergäbe sich daraus, dass der Betrag von 25 DM für jede Europalette bei weitem übersetzt ist; dies folgt schon daraus, dass der Beklagten selbst erheblich niedrigere Beträge für jede Europalette in Rechnung gestellt werden (vgl. nur die von der Beklagten selbst eingereichte Anlage B 25, GA 112 ...), ausweislich derer die xxx ihrerseits der Beklagten nur 11,50 DM je Palette in Rechnung gestellt hat. Eine in dieser Weise um mehr als 100% übersetzte Schadenspauschale ist in jedem Fall zu hoch (vgl. Palandt-Heinrichs, § 11 AGBG, Rdnr 22 ff). Zudem wäre die Klausel nichtig, weil der Klägerin, als Frachtführerin die Berufung auf der Beklagten in Rechnung gestellte wesentlich niedrigere Palettenpreise abgeschnitten ist. Diese Wertungen gelten im Streitfall sinngemäß über § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG ebenfalls, obwohl die Parteien Kaufleute sind. Eine um 100% übersetzte Schadenspauschale ohne Nachweismöglichkeit erscheint auch unter ihnen unbillig, zumal der Frachtführer ohne von Gesetzes wegen - wie dargestellt - grundsätzlich zum Verpackungsmitteltausch verpflichtet zu sein, durch die Übernahme dieser zusätzlichen Pflicht in eine wirtschaftlich schwierige Lage kommt. Führt er Leergut mit, welches er dem Versender bei der Beladung bereits in ausreichender Menge hinterlässt, so verliert er den Stauraum für den Hinweg und schränkt hiermit seine wirtschaftlichen Möglichkeiten ein, auf dem Weg zum Versender andere Beförderungsaufträge wahrzunehmen. Hinzu kommt, dass die Übergabe von Paletten bei Beladung an den Versender für den Frachtführer ein nicht unerhebliches Risiko darstellt; er kann nicht gewiss sein, dass der Empfänger die Paletten ohne zeitliche Verzögerung entlädt, sodass er sie wieder mitnehmen kann oder dass der Empfänger Leerpaletten in ausreichender Anzahl zur Verfügung hat. Demgemäß läuft der Frachtführer, der einen Palettentausch bei der Beladung vornimmt, das wirtschaftliche Risiko, seinerseits entweder die Paletten einzubüßen oder später noch einmal beim Empfänger vorbeifahren zu müssen, um die sodann entladenen Paletten abzuholen, was ebenfalls ein nicht unerhebliches Kostenrisiko birgt. Billigerweise kann vom Frachtführer nicht verlangt werden, dass er, ohne selbst von der gesetzlichen Grundkonstellation her zum Palettentausch verpflichtet zu sein, derartige wirtschaftliche Risiken eingeht, bei welchen ihm ein etwa gescheiterter Palettentausch noch dazu mit einem überhöhten Palettenpreis in Rechnung gestellt wird.

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Stellt sich aus diesen Gründen die Palettentauschverpflichtung, welche die Beklagte in ihren AGB den Frachtführern auferlegt, als unwirksam dar, so kann offen bleiben, ob diese Geschäftsbedingung noch aus anderen Gesichtspunkten unwirksam, wäre, wofür z.B. die bereits in den AGB erklärte Aufrechnung mit der Frachtforderung sprechen könnte.

11

2.

Ohne Erfolg bleibt auch die Aufrechnung mit einer Gegenforderung i. H. v. 100,63 DM wegen Verlustes zweier Zurrgurte. Insofern ist der die Gegenforderung begründende Sachverhalt nicht schlüssig dargetan. Weder ist der vorgelegten, bei der Beklagten eingegangenen Rechnung noch dem Sachvortrag der Beklagten zu entnehmen, in wessen Eigentum die Gurte gestanden haben sollen, wie es zu deren Verlust gekommen sein soll, und inwiefern etwa die Klägerin als Frachtführerin mit fremden Gurten in Umgang geraten sein soll, obwohl sie doch eigene Gurte gehabt haben dürfte. Der Vortrag der Beklagten von Bl. 3 ihres erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 15. Oktober 1997 hierzu, welcher auf eine Kette von Rechnungen verweist, bleibt unverständlich. Hierauf ist die Beklagte auch bereits durch den erstinstanzlichen Schriftsatz der Klägerin vom 6. November 1997 Seite 2 am Ende hingewiesen worden. Eines weiteren Hinweises des Berufungsgerichts bedurfte es insoweit nicht. Der Beklagten musste ohne weiteres klar sein, dass, sollte das Berufungsgericht einen Erlassvertrag oder ein Schuldanerkenntnis nicht annehmen, über die Berechtigung der Gegenforderungen nach dem Sach- und Streitstand wie er in der ersten Instanz zur Entscheidung gestanden hätte, seinerseits entscheiden würde..

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3.

Begründet ist demgegenüber die Aufrechnung der Beklagten mit Bahnkosten i. H. v. 678,50 DM. Als Frachtführerin schuldete die Klägerin den Transport des jeweiligen Gutes mit von ihr - im Rahmen des Üblichen - zu wählenden Transportmitteln.

13

Als Gegenleistung hatte die Klägerin die vertraglich vereinbarte Fracht zu beanspruchen. Wenn die Klägerin insoweit eine Durchführung des Transports per Bahn wählte, so waren mit der Fracht auch die hierfür anfallenden Transportkosten abgedeckt; es ist nicht ersichtlich, warum die Beklagte neben der Fracht auch die Bahnkosten tragen sollte.

14

Der Aufrechnung mit den Bahnkosten steht auch Artikel 32 CMR (ausweislich des Beleges GA 64 handelte es sich um einen Auslandstransport) nicht entgegen. Als die Beklagte erstmals konkludent die Aufrechnung mit der Bahnkostenforderung erklärte, was in ihrem Schreiben vom 10. Februar 1997 der Fall gewesen ist, war diese Forderung nicht verjährt (Frist ein Jahr). Artikel 32 Abs. 4 CMR steht einer Aufrechnung mit zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung nicht verjährten Forderungen nicht entgegen.

15

4.

Begründet ist auch die Aufrechnung mit einer Gegenforderung für die Kosten einer Fahrtgenehmigung durch die Schweiz i. K. v. 15 DM. Auch die Kosten einer Fahrtgenehmigung gehören zu den Kosten des Transports, welche grundsätzlich der Frachtführer zu tragen hat, weil er insoweit als Gegenleistung die Fracht beanspruchen kann.

16

5.

Begründet ist schließlich die Aufrechnung i. H. v. 63,72 DM mit einer Gegenforderung wegen einer Fehlmenge. Insoweit ist der Beklagten vom Empfänger des Transports eine Fehlmenge in Rechnung gestellt worden. Es handelte sich um den Transport von Sektflaschen von xxx nach xxx; bei einem solchen Transport sind sowohl Bruch wie auch das Abhandenkommen geringer Teilmengen leicht vorstellbar. Durch die der Beklagten erteilte Rechnung ist klargestellt, dass im Streitfall Bruch vorliegt. Der Frachtführer schuldet jedoch die Durchführung des Transports so, dass Bruch nicht eintreten kann. Die Schadenssumme liegt auch nicht außerhalb des gemäß §§ 29, 30e KVO zu ersetzenden Betrages.

17

IV.

Auf die geschuldeten Beträge waren der Beklagten Zinsen i. H. v. 9,75% zuzuerkennen.

18

War die mit 12,5% geltend gemachte Zinsforderung in erster Instanz streitig und nicht näher belegt, so ist in der Berufungsinstanz durch Vorlage der Bescheinigung GA 144 die Klägerin insoweit ihrer Substantiierungspflicht nachgekommen und hat die Beklagte dem in ihrer Berufungserwiderung auch nichts entgegengehalten. Allerdings ist dem vorgelegten Beleg nicht zu entnehmen, dass die beanspruchten 12,5% insoweit für die gesamte zugesprochene Klagsumme als Soll- und Überziehungszinsen angefallen sind; auch die tatsächliche Zinszahlung auf die Gesamtforderung in Höhe der Summe beider Zinssätze ist nicht belegt. Demgemäß konnte nur Zins i. H. v. 9,75% zuerkannt werden. Hinsichtlich des Verzinsungsbeginns hatte es bei der von den Parteien in der Berufungsinstanz nicht angegriffenen zeitlichen Staffelung durch das Landgericht bei inhaltlicher Klarstellung zu verbleiben.

19

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit gründet sich auf §§ 713, 708 Ziff. 10 ZPO.