Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 31.03.1999, Az.: 14a (6) U 213/97
Verpflichtung des Auftraggebers zur Abnahme des Werkes als Hauptleistungspflicht; Verweigerung der Abnahme wegen wesentlicher Mängel bis zu deren Beseitigung ; Verpflichtung der Baufirma zur Verlegung der Leitungen bis zu der Stelle der Außenwand, die den kürzesten Anschluss an das öffentliche Netz ermöglicht; Anspruch auf Erstattung der Kosten eines Privatgutachtens als Verzugsschaden; Zurückbehaltungsrecht bei Vorliegen von Mängeln; Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten bei Unbegründetheit des geltendgemachten Anspruchs; Zurückweisung einer verspäteten Mängelrüge wegen Verzögerung des Rechtsstreits
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 31.03.1999
- Aktenzeichen
- 14a (6) U 213/97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1999, 19636
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:1999:0331.14A6U213.97.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 30.09.1997 - AZ: 14 O 163/95
Rechtsgrundlagen
- § 12 Nr. 3 VOB/B a.F.
- § 273 Abs. 2 Nr. 1 ZPO
- § 276 Abs. 1 S. 2 ZPO
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Grundsätzlich ist die Baufirma bei fehlender konkreter Vereinbarungen verpflichtet die Leitungen bis zu der Stelle der Außenwand zu verlegen, die den kürzesten Anschluss an das öffentliche Netz ermöglicht.
- 2.
Der Gläubiger hat gegen den Schuldner bei Verzug einen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung seiner Ansprüche notwendig gewesen sind. Hierzu können auch die Kosten eines Privatgutachtens gehören, wobei der Gläubiger nicht darauf verwiesen ist, die insoweit entstandenen Aufwendungen im Rahmen eines späteren Kostenfestsetzungsverfahrens geltend zu machen.
In dem Rechtsstreit
hat der 14a (6.) Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die mündliche Verhandlung vom 3. März 1999
durch
die Richter am Oberlandesgericht ... und ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufungen der Parteien wird - unter Zurückweisung der jeweils weitergehenden Rechtsmittel - das am 30. September 1997 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Hannover teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
- 1.
Der Beklagte wird verurteilt, die von der Klägerin errichteten zwei Doppelhäuser in ... abzunehmen.
- 2.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.426,42 DM nebst 4% Zinsen auf 6.373,12 DM seit dem 26. April 1995 bzw. auf weitere 2.053,30 DM seit dem 30. November 1995 zu zahlen.
- 3.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 19.500,00 DM zu zahlen, Zug um Zug gegen Beseitigung folgender Mängel:
Reparatur des Kunststofffensterrahmens des Wohnzimmerfensters im Hause
Anbringung von Plastikverkleidungen an den Fensterscharnieren des Schlafzimmerfensters im Hause ...,
Abdichtung am Fußpunkt des Fertigteils (Wand aus Blähton) bzw. am Überstand der Fundamente im Bereich der Sohlplatte/Installation eine Abdichtungsfolie an der Außenseite der untersten Steinschicht bis über den Sohlplatten-Fundamentvorsprung,
- 4.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
- 5.
Die Kosten des Rechtsstreites in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben, mit Ausnahme der Sachverständigenkosten in erster Instanz; diese tragen die Klägerin zu 25%, der Beklagte zu 75%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer: jeweils unter 60.000,00 DM.
Entscheidungsgründe
Die Berufungen der Parteien sind zulässig, haben jedoch jeweils nur in geringem Umfang - mit der tenorierten Folge der Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung - Erfolg.
1.
Der Beklagte ist zur Abnahme der beiden von der Klägerin errichteten Doppelhäuser verpflichtet, da "wesentliche" Mängel i. S. des § 12 Nr. 3 VOB/B - wie nachfolgend ausgeführt - nicht vorliegen und deshalb der Beklagte die Abnahme nicht verweigern kann.
Die Parteien haben gemäß § 4 der klägerischen Vertragsbedingungen die Geltung der VOB/B vereinbart. Soweit der Beklagte hierzu in 1. Instanz eingewandt hat, diese Einbeziehung sei nicht wirksam, da er "Baulaie" sei, folgt dem der Senat nicht. Der Beklagte betreibt - wie die Klägerin (insoweit vom Beklagten nicht bestritten; vgl. im übrigen auch das Schreiben des Beklagten vom 1. Juli, 1994, Bl. 243) in den Schriftsätzen vom 2. Oktober 1995 bzw. 5. Januar 1996 vorgetragen hat - die ... mbH, deren Gesellschaftszweck der Innenausbau von Bauwerken ist (das Rubrum des vorbenannten Schreibens vom 1. Juli 1994 enthält den Vermerk "Einrichtungs- und Ausbaugesellschaft"). Vor diesem Hintergrund ist der Beklagte nicht als "Baulaie" einzustufen, sodass die besonderen Anforderungen, die in der Rechtsprechung zum Schutze von bauunerfahrenen Kunden im Hinblick auf die wirksame Einbeziehung der VOB/B aufgestellt worden sind, im Verhältnis der Parteien zueinander nicht greifen.
Nach § 12 Nr. 3 VOB/B kann die Abnahme aber nur wegen wesentlicher Mängel bis zu deren Beseitigung verweigert werden. Wesentliche Mängel im Sinne der vorbenannten Norm liegen, wie noch auszuführen sein wird, nicht vor, wobei bei dieser Beurteilung der in der Berufungsinstanz weiter verfolgte Vortrag aus dem Schriftsatz vom 9. September 1997 nach § 528 Abs. 3 ZPO keine Berücksichtigung finden konnte.
2.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten noch ein Werklohn in Höhe von 27.926,42 DM (57.926,42 DM abzgl. Teilzahlung von 30.000,00 DM) zu.
a)
Der Restbetrag aus den Festpreisverträgen Nr. 1594 bzw. Nr. 1694 vom 30. März 1994 beträgt jeweils 27.000,00 DM, mithin zusammen 54.000,00 DM.
b)
Demgegenüber kann die Klägerin für die in der Zusatzrechnung vom 10. August 1994 (Bl. 41) aufgeführten Leistungen nur insoweit eine Vergütung beanspruchen, als sie für den Abtransport und die Entsorgung von unbrauchbarem Boden (Bauschutt pp.) 1.628,80 DM netto bzw. 1.873,12 DM brutto berechnet hat.
aa)
Ein Anspruch auf Bezahlung des unter der Sohlplatte der beiden Häuser eingebrachten und verdichteten Füllkieses besteht nicht.
Aus den von dem Zeugen ... - einem Subunternehmer der Klägerin - zu den Akten gereichten Rechnungen (Bl. 599/600) ergibt sich, dass insgesamt eine Menge von 201,89 cbm angeliefert worden ist; diese Menge hat auch der vom Senat vernommene Zeuge ... der die Erdarbeiten vor Ort ausgeführt hat, als zutreffend bezeichnet. Beide Parteien haben daraufhin auf eine weitere Beweisaufnahme zu den Massen verzichtet.
Unter Berücksichtigung dieser Mengenangabe ist zunächst festzustellen, dass die Abrechnung der Klägerin mit jeweils 122,30 cbm überhöht ist und bei der in der Rechnung aufgeführten Fläche von jeweils 174 qm damit lediglich eine Aufschüttung in der Größenordnung von ca. 58 cm eingebracht worden ist, wobei im Zuge der Verdichtung die Schichtdicke zwangsläufig noch reduziert worden ist.
Für diese Arbeiten kann die Klägerin jedoch keine Bezahlung von dem Beklagten verlangen, selbst wenn der Beklagte - wie es die Klägerin behauptet hat - ihr während der Bauarbeiten den Auftrag erteilt hat, entsprechenden Füllkies einzubringen.
Denn in der Sache handelt es sich nicht um eine Zusatzleistung der Klägerin, die über das hinausgeht, was die Klägerin bereits nach dem Vertrag im Rahmen des Festpreises schuldete. Dies folgt zwar nicht unmittelbar aus der dem Vertrag zugrunde liegenden Leistungsbeschreibung, da diese sich zu der Frage der Einbringung von Füllkies unter der Sohlplatte nicht verhält. Jedoch war die Einbringung von Füllkies notwendig, um unter Berücksichtigung der Bauweise des Hauses ein mängelfreies Gewerk zu gewährleisten.
Der Sachverständige ... - vgl. Gutachten vom 1. Oktober 1996, Bl. 283 ff. zu Ziff. A3/1; Ergänzungsgutachten vom 9. April 1997, Bl. 392 ff. zu Ziff. 2.5 - hat im Rahmen seiner Ausführungen dazu, dass der von der Klägerin geschaffene Unterbau einschließlich der Abdichtung der Erdgeschosssohle zwar nicht in allen Teilen den DIN-Vorschriften entspricht, jedoch - was letztlich auch das Fehlen jeglicher Schäden in den vergangenen Jahren bekräftigt - funktionstauglich und nicht mangelhaft ist, wesentlich darauf abgestellt, dass die Klägerin auf dem tragfähigen Boden eine zusätzliche Kiesschicht in erheblicher Dicke aufgebracht hat, um dadurch das Gründungsniveau des Hauses höher anzulegen, wodurch auch das Niveau der Sohlplatte bzw. des Grundstücks gegenüber den Nachbar-Grundstücken angehoben worden sei. In seinen erstinstanzlichen Gutachten war der Sachverständige noch - entsprechend der vorbenannten Abrechnung der Klägerin - von einer Auffüllung von 70 cm ausgegangen. Im Rahmen seiner Befragung durch den Senat hat der Sachverständige dann ausgeführt, im Hinblick auf die notwendige kapillarbrechende Wirkung bedürfe es bei diesem Bauvorhaben unter Berücksichtigung der Materialqualität mindestens einer Schichtdicke im verdichteten Zustand von 30 bis 40 cm.
Die tatsächlich von der Klägerin eingebrachte Füllmenge liegt nicht wesentlich höher, zumal wenn man die Verringerung der Dicke der Kiesschicht im Zuge der Verdichtungsmaßnahmen mit einbezieht. Nach Auffassung des Senates ist - da die Klägerin abweichend von den DIN-Vorschriften gebaut hat - die Kiesschicht in vollem Umfang - soweit die Dicke geringfügig über den Angaben des Sachverständigen liegt, insoweit als zusätzliche Sicherheit - zur Herstellung eines mangelfreien Gewerkes notwendig und kann deshalb von der Klägerin nicht als vergütungspflichtige Zusatzleistung den Beklagten in Rechnung gestellt werden. Hierbei berücksichtigt der Senat u. a. auch, dass in der von dem Sachverständigen in seinem Ergänzungsgutachten angesprochenen Auskunft der Amtlichen Materialprüfanstalt für das Bauwesen vom 20. Februar 1995 (Bl. 399 ff.) eine Kiesschicht von ca. 50 cm als erforderlich angesehen wird.
Ferner hat der Sachverständige ... im Rahmen seiner Beurteilung zu der in der ersten Instanz umstrittenen Frage, ob das von der Klägerin durchgeführte Abschieben des Mutterbodens mit einem Schaufellader zu einer unzulässigen Auflockerung der Gründungsfläche geführt hat, wesentlich auf die von der Klägerin eingebrachte Kiesschicht in erheblicher Dicke abgestellt, aufgrund derer es deshalb unerheblich sei, ob der Mutterboden mittels Schaufellader abgeschoben worden sei. Ferner hat die Klägerin selbst in der Berufungsinstanz mehrfach darauf hingewiesen, dass der (bestrittene) Wunsch des Beklagten, die Häuser höher zu gründen, deshalb geäußert worden sei, weil sonst die Gefahr bestanden hätte, dass von den hinteren (zum Privatweg gelegenen) Grundstücken, die höher gelegen hätten, Oberflächenwasser zum Baukörper fließt. Gerade dann aber, wenn die Abdichtung des Baukörpers nicht den DIN-Vorschriften entspricht, kommt einer ausreichenden Dicke der Kiesschicht und einer entsprechend höheren Gründung der Sohlplatte entscheidende Bedeutung zur Herstellung eines mangelfreien Gewerkes bei.
Vor diesem Hintergrund lässt sich im Rahmen der eingebrachten Dicke der Kiesschicht nach Auffassung des Senates kein abgrenzbarer Teil ermitteln, der unter Berücksichtigung der berechtigten Sicherheitsinteressen des Beklagten - dass das Haus trotz Abweichung von den DIN-Vorschriften trocken bleibt - als vertragliche Zusatzleistung einzustufen wäre. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob und in welchem Umfang der Beklagte der Klägerin den Auftrag erteilt hat, Füllkies unter der Sohlplatte einzubringen, da die entsprechenden Arbeiten der Klägerin letztlich von ihrer Leistungsverpflichtung gemäß dem ursprünglichen Vertrag umfasst sind.
bb)
Der Klägerin steht ebenfalls kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Verlegung der KG-Rohre unter der Sohlplatte der beiden Doppelhäuser zu.
Nach dem Vertrag (Leistungsbeschreibung zu Ziff. 09, Bl. 78) schuldete die Klägerin die Verlegung der Abflussleitungen bis zur Außenwand; die weitere Verlegung bis zu den Anschlusspunkten der öffentlichen Kanalisation war Sache des Beklagten.
Eine solche Vereinbarung ist - wenn nicht ausdrücklich Gegenteiliges im Vertrag festgelegt wird oder aus zwingenden technischen Gründen notwendig ist - grundsätzlich dergestalt auszulegen, dass die Baufirma die Leitungen bis zu der Stelle der Außenwand zu verlegen hat, die den kürzesten Anschluss an das öffentliche Netz ermöglicht.
Vor diesem Hintergrund betreffen die in der Abrechnung der Klägerin vom 10. August 1994 aufgeführten Arbeiten keine Zusatzleistung, die der Beklagte vergüten müsste. Soweit die Klägerin bei Abschluss des Bauvertrages davon ausgegangen sein sollte, sie könne die Leitungen auf kurzem Wege zu der Außenwand zum Privatweg hin verlegen, da dort und nicht im Bereich der Straße ... die öffentlichen Anschlüsse liegen, ist dies grundsätzlich ihr Problem und ein entsprechender Irrtum - auch wenn dieser ggf. bei der Kalkulation des Festpreises eine Rolle gespielt hat - kein Umstand, der nachträglich eine Vergütungspflicht des Beklagten begründen könnte.
Ob anders zu entscheiden wäre, wenn der Beklagte vor Vertragsschluss der Klägerin gegenüber auf deren Nachfrage erklärt hat, es bestehe die Möglichkeit, die Entwässerung zur Hauseingangsseite (Privatweg) vorzunehmen und dann eine entsprechende Kalkulation in den Festpreis eingeflossen ist, bedarf keiner Entscheidung, weil ein solcher Sachverhalt von der Klägerin nicht bewiesen ist. Der Geschäftsführer der Klägerin hat im Senatstermin am 27. Januar 1999 auf Nachfrage erklärt, er habe vor Auftragserteilung von dem Beklagten einen Lageplan entsprechend Bl. 25 erhalten mit der Bemerkung, über den dort eingezeichneten Weg solle die Zuwegung zum Haus erfolgen. Wenn die Klägerin hieraus - ohne entsprechende Nachforschungen - geschlossen hat, an diesem Weg - bei dem es sich im übrigen um einen Privatweg, keinen öffentlichen Weg gehandelt hat - lägen auch die Anschlusspunkte - für die öffentliche Kanalisation, ist dies grundsätzlich ihre Sache, zumal ausweislich des Lageplanes Bl. 25 die öffentliche Hauptstraße zur Erschließung des Baugebietes auch im Bereich der streitgegenständlichen Grundstücke die Straße ... und nicht der kleinere Weg hinter den Grundstücken gewesen ist. Dass etwa der Beklagte vor Vertragsschluss erklärt hat, an diesem Weg lägen die Anschlusspunkte für die Öffentliche Kanalisation, steht nicht fest. Auch der, von der Klägerin benannte Zeuge ... - ehemaliger Geschäftsführer der Klägerin - hat zunächst lediglich davon gesprochen, die Zuwegung habe über den kleinen Weg erfolgen sollen, weshalb die Klägerin davon ausgegangen sei, hier lägen auch die öffentlichen Anschlusspunkte. Erst auf Nachfrage hat er dann erstmals angegeben, selbstverständlich habe dies (Lage der Anschlusspunkte am Privatweg) auch der Beklagte so gesagt. Dies genügt dem Senat jedoch zum Nachweis nicht, zumal der Geschäftsführer der Klägerin zuvor den Sachverhalt anders - im Sinne der zuerst erfolgten Bekundung des Zeugen - geschildert hat.
Die Klägerin kann auch nichts daraus für sich ableiten, dass der Beklagte nach der Darstellung des Zeugen ... nach Aufdeckung des Irrtums bezüglich der öffentlichen Anschlusspunkte den "Auftrag" erteilt hat, die Schmutzwasserleitungen nunmehr nicht zur Hauseingangsseite, sondern zur Außenwand an der Rückseite des Hauses zu verlegen, um dort den direkten Anschluss an das öffentliche Netz herzustellen. Denn insoweit handelt es sich - wie bereits ausgeführt - um eine von der Klägerin nach dem Vertrag bereits geschuldete Leistung, die durch den Festpreis abgedeckt war. Ob anderes dann gelten würde, wenn die Parteien - in Kenntnis der wahren Rechts- bzw. Vertragslage - vereinbart hätten, dass der Beklagte diese Leistungen zusätzlich bezahlt, d. h. die Klägerin quasi von den Folgen ihres behaupteten Irrtums freistellt, bedarf keiner Entscheidung, da ein solcher Fall ersichtlich nicht vorliegt.
cc)
Demgegenüber kann die Klägerin von dem Beklagten die Bezahlung der in der Rechnung vom 10. August 1994 in Ansatz gebrachten Kosten für den Abtransport und die Entsorgung unbrauchbaren Bodens verlangen, der im Zusammenhang mit dem Abschieben des Bodens im Vorfeld der Einbringung der Sohlplatte angefallen ist. Bei der Entsorgung des Bodens handelt es sich gemäß Ziff. 03 der Leistungsbeschreibung um eine vergütungspflichtige Zusatzleistung, die nicht vom Festpreis erfasst war. Die in der Abrechnung in Ansatz gebrachten Massen einschließlich der Deponiekosten ergeben sich aus den vom Zeugen übersandten Unterlagen (Schreiben vom 2. März 1999, Bl. 597 i. V. m. Bl. 598/601), wobei der Umfang von dem im Senatstermin vernommenen Zeugen ... bestätigt worden ist; dementsprechend haben die Parteien auf eine weitere Beweisaufnahme zu den Massen verzichtet.
Soweit der Beklagte die schriftliche Darstellung des Zeugen ..., er habe den Auftrag für den Abtransport des Bodens und dessen Entsorgung erteilt, in Abrede gestellt hat, bedarf es nicht der persönlichen Vernehmung des Zeugen. Denn auch unabhängig von einer ausdrücklichen Auftragserteilung kann die Klägerin diese zusätzliche und für die Durchführung des Bauvorhabens erforderliche Leistung, die nach dem Vertrag dem Beklagten oblag, im Rahmen des § 2 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 VOB/B erstattet verlangen; die in Ansatz gebrachten Preise für die Massen sind vom Beklagten nicht als unangemessen bestritten worden und entsprechen im übrigen der Abrechnung des Zeugen ... gegenüber der Klägerin unter Berücksichtigung eines geringfügigen Generalunternehmer-Aufschlags.
3.
Die Klägerin kann darüber hinaus Erstattung der Kosten für das von ihr eingeholte Privatgutachten Dipl.-Ing. ... in Höhe von 2.053,30 DM (2.042,30 DM netto + 11,00 DM Porto gemäß Liquidation vom 24. März 1995, Bl. 125/6) nach §§ 284, 286, 249 ff. BGB verlangen. Der Beklagte befand sich aufgrund der unberechtigten Verweigerung der Abnahme mit dieser und der Bezahlung der tenorierten Forderungen der Klägerin in Verzug. Insoweit ist der Beklagte verpflichtet, der Klägerin die Kosten zu ersetzen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung ihrer Ansprüche notwendig gewesen sind. Hierzu können auch die Kosten eines Privatgutachtens gehören, wobei der Gläubiger nicht darauf verwiesen ist, die insoweit entstandenen Aufwendungen im Rahmen eines späteren Kostenfestsetzungsverfahrens nach § 91 ZPO geltend zu machen (vgl. OLG Stuttgart, NJW-RR 1996, 255 [OLG Stuttgart 14.09.1995 - 14 U 27/95]; s. a. Palandt/Heinrichs, 56. Aufl., § 249 BGB, Rn. 22, m. w. N.). Die Einholung des vorbenannten Privatgutachtens ist hier aus folgenden Gründen als zur Rechtsverfolgung sinnvoll und zweckentsprechend anzusehen:
Der Beklagte hat mit Schreiben seines Anwalts vom 2. Januar 1995 (Bl. 28) die Abnahme der Häuser wegen "wesentlicher Mängel" abgelehnt und mit Schreiben vom 10. Januar 1995 (Bl. 29 bis 33) dies im Wesentlichen unter Hinweis auf die nach seiner Auffassung nicht ausreichende Gründung erläutert, wobei er von der Klägerin einen Nachweis einer statisch einwandfreien Gründung durch Probebohrungen/Bodengutachten verlangt hat. Da vor einer Abnahme die Klägerin für die Mangelfreiheit ihres Bauvorhabens darlegungs- und beweispflichtig gewesen ist, war die Einholung des Privatgutachtens ... (Bl. 130 ff.) sachlich gerechtfertigt und entsprach insoweit auch der ausdrücklichen Forderung des Beklagten. Dass der Beklagte auch nach Vorlage des Gutachtens - die dortigen Feststellungen entsprechen dem Ergebnis der erstinstanzlichen Gerichtsgutachten - seine Einwände dessen ungeachtet insoweit weiterhin aufrecht erhalten würde, musste die Klägerin nicht von vornherein unterstellen und deshalb von der Einholung des vom Beklagten gerade verlangten Gutachtens Abstand nehmen.
4.
Nicht erstattungsfähig sind dagegen die Anwaltskosten der Klägerin aus dem. Verfahren vor dem AG Wennigsen (9 C 236/95), in dem die Klägerin gegen den Beklagten im Wege der einstweilige Verfügung eine Vormerkung zur Sicherung ihres Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek für die Restsumme aus der jeweils achten Abschlagsrechnung in Höhe von insgesamt 20.000,00 DM erwirkt hat. Denn der Antrag war von Anfang an unbegründet; Gegenstand des Antrages war lediglich der Rest aus den achten Bautenstandsraten für die beiden Gebäude, nicht dagegen die Schlussrechnung über das Bauvorhaben und auch nicht die Zusatzrechnung vom 10. August 1994. Da vor Eingang des Antrages der Beklagte an die Klägerin mit der Zahlungsbestimmung "..." 30.000,00 DM gezahlt hat, war der Antrag nicht berechtigt, zumal im übrigen nach Erteilung der Schlussrechnung eine selbständige Geltendmachung von Abschlagsrechnungen nicht mehr möglich ist. Dementsprechend steht der Klägerin kein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch für die im Verfahren beim AG Wennigsen angefallenen Kosten zu.
5.
Aus den vorstehenden Ausführungen folgt ein Vergütungsanspruch der Klägerin in Höhe von 57.926,42 DM, mithin letztlich unter Berücksichtigung der vorerwähnten Zahlung von 30.000,00 DM eine restliche Vergütungsforderung von 27.926,42 DM. Soweit die Klägerin die vorbenannte Zahlung anders verrechnet hat (Reihenfolge: Kosten des Privatgutachtens, Anwaltskosten, Zusatzrechnung vom 10. August 1994, Restforderung aus den Festpreis-Verträgen), spielt dies keine Rolle. Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, ob angesichts der vorerwähnten Zahlungsbestimmung eine solche Verrechnung überhaupt möglich ist (richtigerweise dürfte die Zahlung allerdings zunächst auf den Werklohn und dann auf sonstige Ansprüche anzurechnen sein (siehe die Entscheidung zu den Zinsen). Jedenfalls setzt eine Verrechnung im Rahmen des § 366 Abs. 2 BGB voraus, dass der Schuldner dem Gläubiger tatsächlich aus mehreren Schuldverhältnissen zur Zahlung verpflichtet ist. Dies bedeutet, dass der Gläubiger - will er die Zahlung auf eine bestimmte Forderung verrechnen - im Streitfall deren Bestehen beweisen muss (vgl. BGH NJW-RR 1991, 169; Münchener Kommentar/Heinrichs, 3. Aufl., § 366 BGB, Rn. 15). Da der Klägerin jedoch kein Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten wie überwiegend der Zusatzleistungen gemäß der Rechnung vom 10. August 1994 zusteht, ist die Zahlung des Beklagten auf die vorerwähnten begründeten Positionen in Abzug zu bringen.
6.
Dem Beklagten steht jedoch, da die Arbeiten der Klägerin nicht mangelfrei erbracht worden sind, ein Zurückbehaltungsrecht im tenorierten Umfang zu.
Die beiden ersten im Tenor aufgeführten Mängel, deren Vorliegen bereits das Landgericht festgestellt hat, sind in der Berufungsinstanz unstreitig.
Darüber hinaus kann der Beklagte von der Klägerin Nachbesserung der unzureichenden Abdichtung im Bereich des Fußpunktes des Fertigteils (Wand als Blähton) bzw. des Überstandes der Sohlplatte verlangen. Der Sachverständige ... hat - vgl. Gutachten vom 1. Oktober 1996, Bl. 283 ff., zu Ziffer A3/2 bzw. A6 - entsprechende Mängel der Abdichtungen festgestellt und den insoweit notwendigen Nachbesserungsaufwand im Rahmen seiner Anhörung durch den Senat erläutert. Dieser Mangel hat - wie sich aus den vorerwähnten Gutachten des Sachverständigen ... und dessen mündlicher Erläuterung im Senatstermin ergibt - auch nichts mit der von der Klägerin erstinstanzlich im Schriftsatz vom 6. November 1996 (Seite 2, Bl. 320) bzw. in der Berufungsinstanz in der Berufungserwiderung vom 6. Juli 1998 (Seite 4/5; Bl. 567/568) angesprochenen Eigenleistung des Beklagten im Rahmen der Arbeiten im Außenbereich zu tun. Insoweit entfällt - im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts - die Verpflichtung der Klägerin zur Nachbesserung auch nicht im Hinblick auf die von der Kammer angenommene Vorleistungspflicht des Beklagten zur Entfernung des von ihm aufgeschütteten Mutterbodens. Vielmehr ist die Klägerin zur Nachbesserung in vollem Umfang verpflichtet, unabhängig davon, ob der Nachbesserungsaufwand im Hinblick auf die von dem Beklagten zwischenzeitlich vorgenommene Aufschüttung und Pflasterung höher ausfällt, als dies ursprünglich der Fall gewesen wäre.
Die Nachbesserung ist auch nicht unzumutbar. Der Nachbesserungsaufwand erfordert keinen "unverhältnismäßig hohen Aufwand" i. S. des §.13 Nr. 6 VOB/B; die Nachbesserungskosten betragen geschätzt (§ 287 ZPO) nach Auffassung des Senates nicht mehr als ca. 3.000,00 DM pro Doppelhaus. Hierbei berücksichtigt der Senat zum einen, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen ... im Termin der Aufwand für die Arbeiten (einschließlich Vor- und Nacharbeiten) ca. 1 Arbeitsstunde/m beträgt. Die Doppelhäuser haben jeweils eine Breite bzw. Länge von 10,73 m bzw. 13,00 m, d. h. einen Umfang von 47,46 m. Hiervon in Abzug zu bringen sind auf beiden Seiten die Flächen, an denen Garagen an das Haus angebaut sind, da in diesen Bereichen die vom Sachverständigen im Zusammenhang mit der Einwirkung von Schlagregen auf die Außenfassade des Hauses befürchteten Gefahren im Bereich des Fußpunktes bzw. der ersten Steinschicht über der Sohlplatte nicht bestehen. Bei einer geschätzten Nachbesserungsfläche von ca. 35 m/Haus und einem durchschnittlichen Stundensatz von 70,00 DM zzgl. der als solche nicht wesentlich ins Gewicht fallenden Kosten für die Abdichtungsfolie ergibt sich bei einer Mehrwertsteuer von 16% ein geschätzter Mängelbeseitigungsaufwand von ca. 3.000,00 DM brutto/Haus. Hieraus resultiert - unter Berücksichtigung des sog. 3fachen Druckzuschlages - ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten in Höhe von 18.000,00 DM, damit insgesamt bezüglich der tenorierten Mängel von 19.500,00 DM.
7.
Weitergehende Mängelgewährleistungsansprüche stehen dem Beklagten nicht zu:
a)
Das Landgericht hat zu Recht den Vortrag des Beklagten aus dem Schriftsatz vom 9. September 1997 als verspätet und den Rechtsstreit verzögernd gemäß § 296 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen, sodass die Rüge weiterer Mängel des Gewerkes der Klägerin auch für das Berufungsverfahren nach § 528 Abs. 3 ZPO keine Berücksichtigung finden kann.
aa)
Der. Vortrag ist nicht fristgerecht erfolgt. Das Landgericht hat - nachdem es dem Beklagten im Rahmen der zunächst getrennt erhobenen Klagen auf Zahlung und Abnahme Fristen gemäß § 275 Abs. 1 Satz 1. bzw. § 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO gesetzt hat - nach Verbindung der Verfahren im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme nach § 273 Abs. 2 Nr. 1 ZPO durch Beschluss vom 10. Oktober 1995 dem Beklagten aufzugeben, im einzelnen die angeblichen Mängel des Gewerkes der Klägerin nach Art, Umfang und Beseitigungsaufwand aufzuführen. Innerhalb der vorbenannten Fristen sind nur die Mängel vorgetragen worden, die Gegenstand der erstinstanzlichen Beweisaufnahme waren. Der Vortrag aus dem Schriftsatz vom 9. September 1997 betrifft demgegenüber andere/weitere Mängel.
bb)
Dieses nicht fristgerechte Vorbringen ist auch nicht genügend entschuldigt. Es handelt sich nicht um "neue" Mängel in dem Sinne, dass diese erst später aufgetreten bzw. später zu erkennen gewesen sind. Auf die in der Berufungsbegründung vom Beklagten zur Entschuldigung angeführten Gesichtspunkte kommt es letztlich nicht an (wobei allerdings nicht nachvollziehbar ist, weshalb bei einer Ortsbesichtigung durch den privaten Sachverständigen vom 20. März 1997 das Gutachten erst im Termin am 9. September 1997 mit dem vorgenannten Schriftsatz vorgelegt worden ist, zumal der später offiziell als Abwickler des verstorbenen Prozessbevollmächtigten des Beklagten tätige Rechtsanwalt ... bereits vor dessen Tod ausweislich des Schriftsatzes vom 7. Mai 1997 als dessen Vertreter tätig gewesen ist bzw. notfalls das Gutachten auch durch den Sozius des verstorbenen Rechtsanwalts in das Verfahren hätte eingeführt werden können); entscheidend ist, dass kein Grund dafür ersichtlich ist, weshalb das Privatgutachten überhaupt erst so spät in Auftrag gegeben worden ist. Der Hinweis des Beklagten darauf, er sei Baulaie, entlastet ihn nicht, da gerade in einem solchen Fall ein Bauherr rechtzeitig einen Fachmann einschalten muss. Es ist unverständlich, weshalb der Beklagte - der im übrigen den Privatgutachter ... wie den weiteren Privatgutachter ... während der ersten Instanz mit der Erstattung von Gegengutachten zu den eingeholten Gerichtsgutachten beauftragt hat - nicht durch diese Personen früher etwaige weitere Mängel hat feststellen lassen, um diese dann der Klage auf Zahlung und Abnahme entgegenhalten zu können. Nach Aktenlage hat der Beklagte offenbar geglaubt, mit seinen zunächst vorgebrachten diversen Mängeln die Klagforderung zu Fall bringen zu können und, nachdem er mit seiner ersten "Verteidigungsreihe" nicht durchgedrungen ist, den Privatgutachter beauftragt, die Doppelhäuser auf weitere Mängel zu untersuchen; diese Prozesstaktik ist aber keine ausreichende Entschuldigung für nicht fristgerechtes Vorbringen.
cc)
Die Zulassung des Vorbringens hätte auch zu einer Verzögerung des Rechtsstreites geführt.
Das Landgericht hat zu Recht den Vortrag als streitig und damit aufklärungsbedürftig angesehen. Zwar ist die Kammer nicht nach § 283 ZPO vorgegangen, sondern hat den Vortrag - auf der Grundlage der Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Termin, wonach er das neue Vorbringen aus dem Schriftsatz bestreite - als "streitig" behandelt. Dieses abgekürzte Verfahren begegnet jedenfalls im vorliegenden Fall keinen Bedenken. Vor dem Hintergrund, dass die Klägerin im bisherigen Verfahren sämtliche von dem Beklagten vorgetragenen Mängel im einzelnen bestritten und sich mehrfach für ihre Behauptung, die Häuser seien fachgerecht und mangelfrei erstellt worden, auf Einholung eines Gutachtens berufen hatte, sprach ersichtlich nichts dafür, dass bei einer näheren Befassung der Klägerin mit dem Inhalt des Schriftsatzes einzelne Mängel unstreitig werden könnten, was im übrigen der beiderseitige Vortrag in der Berufungsinstanz, in dem die Mängel weiter streitig sind, bestätigt. Das Bestreiten des Prozessbevollmächtigten im Termin ist auch - entgegen der Argumentation der Berufungsbegründung - nicht deshalb unbeachtlich und ins Blaue hinein geschehen, da - so der Beklagte - aufgrund der im Termin vorgelegten Fotos gemäß dem Privatgutachten ... die behaupteten Mängel "offensichtlich" gewesen seien. Dass was auf den Lichtbildern zu sehen ist, reicht weder aus, um ein Bestreiten behaupteter Mängel durch die Klägerin als unsubstantiiert zu behandeln noch "beweisen" die Fotos den jeweils behaupteten Mangel, sodass es der Einholung eines Gutachtens nicht bedurft hätte.
Allerdings durfte das Landgericht den Vortrag nur zurückweisen, soweit der Rechtsstreit - unabhängig von dem neuen Vorbringen - entscheidungsreif war. Diese Frage ist jedoch in Übereinstimmung mit dem Landgericht zu bejahen.
Eine Ladung des Sachverständigen ... zum Termin zwecks Erläuterung seines Gutachtens hatte der Beklagte ausdrücklich nicht beantragt. Für eine Ladung von Amts wegen oder für die Einholung eines Obergutachtens bestand aus den nachfolgenden Gründen keine Veranlassung:
Die Berufungsbegründung geht bei ihrem gegenteiligen Vorbringen auf fünf in erster Instanz u. a. gerügte Mängel ein, nämlich die Dicke der Betonsohle, die Abdichtung der Betonsohle, die Abdichtung der Fußpunkte, die Verkleidung des Dachbodens und das Fehlen von Revisionsklappen.
aaa)
Die Behauptung, vertraglich sei eine Dicke der Betonsohle von 20 cm vereinbart, sodass das Landgericht sich mit den Auswirkungen dieser Abweichung und zumindest der Frage einer Minderung hätte auseinandersetzen müssen, weshalb der Rechtsstreit nicht zur Entscheidung reif gewesen sei, ist unzutreffend. Die Leistungsbeschreibung (Ziff. 04; Bl. 21) enthält lediglich die Vorgabe, dass die Dicke der Sohlplatte sich nach den statischen Erfordernissen richtet. Zwar enthält die spätere Statik des Architekten ... vom 5. Mai 1994 als Rechenansatz eine Plattendicke von 20 cm. Diese Dicke ist aber, wie sich - insoweit in Übereinstimmung mit der Nachberechnung des Architekten (Bl. 155) und dem Privatgutachten ... (Bl. 130/147 ff.) - aus dem Gutachten ... (Bl. 280 i. V. m. dem Zusatzgutachten ..., Bl. 299 ff.) ergibt, statisch nicht notwendig, vielmehr der derzeitige Aufbau, wie er sich aufgrund von Probebohrungen ergeben hat, statisch unbedenklich. Von daher war der Rechtsstreit entscheidungsreif.
bbb)
Was die Abdichtung der Betonsohle anbetrifft, ist zwar - wie der Sachverständigen ... in seinem Gutachten nebst Ergänzung ausgeführt hat - nicht in allen Punkten von der Klägerin ein Aufbau entsprechend der einschlägigen DIN-Vorschrift gewählt worden. Der Sachverständige hat jedoch im einzelnen - insoweit kann auf die Ausführungen im Zusammenhang mit der Vergütungspflicht für die Kiesaufschüttung verwiesen werden - dargelegt, dass die Abweichung von den DIN-Vorschriften unter Berücksichtigung der konkreten Bauweise hier ausnahmsweise keinen Mangel darstellt; vor diesem Hintergrund bestand für das Landgericht keine Veranlassung, allein aufgrund der Privatgutachten des Beklagten - in denen eine Abweichung von den DIN-Vorschriften gerügt worden ist - ein Obergutachten einzuholen.
ccc)
Die Frage eines Mangels im Bereich der Abdichtung der Fußpunkte - die der Senat anders als das Landgericht beurteilt - hat nichts mit der Frage der Entscheidungsreife des Rechtsstreites zu tun. Dieser Feststellung steht nicht entgegen, dass der Senat den Sachverständigen ... im Termin mündlich zu dem von ihm festgestellten Mangel bzw. den zur Nachbesserung notwendigen Arbeiten und Kosten angehört hat. Hierzu wäre das Landgericht nicht verpflichtet gewesen; jedenfalls hätte es der Kammer nicht als verfahrensfehlerhaft vorgeworfen werden können, wenn sie allein aufgrund der schriftlichen Gutachten des Sachverständigen ... dem Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht zugesprochen hätte. Der Einwand der Unverhältnismäßigkeit der Nachbesserung war seitens der Klägerin in 1. Instanz nicht erhoben worden.
ddd)
Auch die in der Berufungsbegründung angesprochene Verkleidung des Dachbodens bzw. das Fehlen von Revisionsklappen standen der Annahme der Entscheidungsreife durch das Landgericht nicht entgegen.
Bezüglich ersterem hatte der Sachverständige ... in seinem schriftlichen Gutachten vom 1. Oktober 1996 (Ziffer Bla; Bl. 292) festgehalten, dass es im Dachboden sichtbare Fugen der anschließenden Hölzer und Verkleidungen an das Mauerwerk gäbe; der Sachverständige hatte den Zustand als solchen nicht beanstandet, aber vorgeschlagen, die Fugen mit Insektenschutzgittern bzw. -gaze zu schließen, damit nicht Tiere sich im Dachraum einnisteten. Insoweit bestand kein weiterer Aufklärungsbedarf, vielmehr war lediglich die Frage zu beantworten, ob diese Maßnahme von der Klägerin vertraglich bzw. als Mängelbeseitigung geschuldet war. Dies hat das Landgericht verneint; unabhängig davon, ob dies zutreffend ist, spielt dies für die Frage der Entscheidungsreife keine Rolle. Was die von dem Gutachter ... im Rahmen seines schriftlichen Gutachtens beanstandeten Revisionsklappen anbetrifft, hatte die Klägerin anschließend mit Schriftsatz vom 6. November 1996 (Bl. 319) vorgetragen, sie habe hier nachgebessert. Dies hatte der Beklagte in der Folgezeit nicht bestritten. Demnach war der Rechtsstreit auch insoweit entscheidungsreif. Erstmals im Schriftsatz vom 9. September 1997 - und damit zu spät - ist dann vorgetragen worden, auch die jetzige Ausführung sei nicht fachgerecht.
dd)
Die Auffassung des Landgerichts, der Rechtsstreit sei entscheidungsreif, sodass die Zulassung des Vortrages aus dem Schriftsatz vom 9, September 1997 zu einer Verzögerung des Verfahrens führe, ist deshalb nach Auffassung des Senats nicht zu beanstanden. Auch im übrigen - über die vorbenannten Mängel hinaus - bestand keine Veranlassung des Landgerichts aufgrund der vom Beklagten vorgelegten Privatgutachten zu den Feststellungen des Sachverständigen ... und der von ihm zugezogenen Nebengutachter ein Obergutachten einzuholen. Hierfür enthält im übrigen die Berufungsbegründung auch keine näheren Ausführungen.
8.
Soweit mit der Berufungsbegründung eine Minderung für die entgegen der DIN fehlenden Folie oberhalb der Sohlplatte geltend gemacht worden ist, ist anzumerken, dass der Sachverständige bei seiner Beurteilung, ob und inwieweit die Abdichtung des Bauwerkes trotz Abweichung in Teilbereichen von den DIN-Vorschriften mängelfrei ist, diesen Umstand bereits berücksichtigt hat; denn er hat bei seiner Beurteilung den Aufbau gemäß der seinem Gutachten beigefügten Zeichnung (Bl. 294) zugrunde gelegt, in der lediglich eine entsprechende Dichtungsfolie unter, nicht dagegen über der Betonsohlplatte eingezeichnet ist. Für eine Minderung aufgrund eines Mangels besteht deshalb kein Raum.
Die weiter geltend gemachte Minderung für Mängel im Bereich der Gästetoiletten betrifft Ziff. 15 der Mängelliste gemäß dem Schriftsatz vom 9. September 1997 und kann deshalb nach § 528 Abs. 3 ZPO nicht berücksichtigt werden.
Gleiches gilt für die in der Berufungsbegründung angesprochenen Revisionsöffnungen, die Ziff. 20 der Mängelliste gemäß dem Schriftsatz vom 9. September 1997 betreffen.
Was die Verkleidung der Fugen im Dachboden mit Insektenschutzgittern anbetrifft, teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts, dass auch insoweit kein Mangel der klägerischen Arbeiten vorliegt. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Gutachten des Sachverständigen ...; dieser hat im übrigen im Senatstermin auf entsprechende Nachfrage erklärt, dass die diesbezüglichen Arbeiten der Klägerin im Dachgeschoss fachgerecht vorgenommen worden sind und es sich bei der von ihm angeregten Anbringung der Gitter nicht um eine Mängelrüge, sondern einen Verbesserungsvorschlag handele.
9.
Die Entscheidung über die Zinsen folgt aus §§ 284 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB. Mit der Zahlung des restlichen Werklohnes ist der Beklagte - soweit ihm kein Zurückbehaltungsrecht zusteht - aufgrund der im. Schreiben des Bevollmächtigten der Klägerin vom 13. April 1995 gesetzten Zahlungsfrist bis zum 25. April 1995 ab diesem Tag in Verzug geraten. Verzug bezüglich der Erstattung der Kosten für das Privatgutachten ist erst während des gerichtlichen Verfahrens eingetreten; die Klägerin hat zwar insoweit den Beklagten nicht zur - Zahlung aufgefordert bzw. gemahnt, jedoch der Beklagte mit Schriftsatz vom 29. November 1995 eine Erstattung strikt abgelehnt, sodass mithin ab diesem Tag Verzug eingetreten ist.
Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1 i. V. m. 92 Abs. 1, 96, 546 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO. In Übereinstimmung mit dem Landgericht hat hierbei der Senat die erstinstanzlich entstandenen Sachverständigenkosten überwiegend dem Beklagten auferlegt, da seine zahlreichen Mängelrügen im Wesentlichen keinen Erfolg gehabt haben; im Hinblick auf den zu Recht gerügten Mangel der Abdichtung im Bereich des Fußpunktes der Außenwände/Sohlplatte war jedoch die Kostenquote des Landgerichts etwas zu Gunsten des Beklagten abzuändern.
Streitwertbeschluss:
Streitwert: bis 50.000,00 DM.