Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 05.03.1999, Az.: 4 U 56/98
Unzulässigkeit einer Teilungsversteigerung ; Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils nach den Regelungen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage; Freistellung von der Darlehensverpflichtung ; Rückgewähr eines bestimmten, dem Ehegatten zugewendeten Vermögensgegenstandes nach Scheitern der Ehe; Begriff der ehebezogenen "unbenannten Zuwendung"; Ausgleichsanspruch des Ehepartners wegen der Mitarbeit bei der Renovierung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 05.03.1999
- Aktenzeichen
- 4 U 56/98
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1999, 30570
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:1999:0305.4U56.98.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stade - 20.01.1998 - AZ: 3 O 246/97
Rechtsgrundlagen
- § 242 BGB
- § 387 BGB
- § 287 ZPO
- § 771 ZPO
Fundstelle
- FamRZ 2000, 668-669 (Volltext mit red. LS)
In dem Rechtsstreit
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle ...
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 1999
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Das Versäumnisurteil des Senats vom 25. September 1998 wird unter Aufrechterhaltung im Übrigen teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20. Januar 1998 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stade unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
- 1.
Die von der Beklagten beim Amtsgericht B. betriebene und mit Beschluss des Amtsgerichts B. vom 31. Juli 1996 angeordnete Zwangsversteigerung des Grundstücks ... wird für unzulässig erklärt.
- 2.
Die Beklagte wird verurteilt, ihren hälftigen Miteigentumsanteil an dem gesamten Grundbesitz ... dem Kläger zu Alleineigentum zu übertragen und aufzulassen, und zwar Zug um Zug gegen Zahlung von 8.502,36 DM an die Beklagte sowie gegen Freistellung der Beklagten von sämtlichen Zahlungsverpflichtungen gegen über dem ... Kreditinstitut S. aus dem Darlehen Nr. ... vom 17. Mai 1991 über ursprünglich 100.000 DM.
- 3.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
- II.
Die Beklagte trägt vorab die durch die Säumnis im Termin vom 25. September 1998 entstandenen Kosten. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 32 % und die Beklagte 68 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen zu 33 % dem Kläger und zu 67 % der Beklagten zur Last.
- III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 135.000 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Sicherheit durch unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder eines öffentlich-rechtlichen Kreditinstitutes zu erbringen.
- IV.
Wert der Beschwer:
- 1.
für den Kläger: 14.688,12 DM,
- 2.
für die Beklagte: 93.017,70 DM.
- V.
Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren: bis zu 139.203,46 DM.
Tatbestand
Die Beklagte betreibt die Teilungsversteigerung des gemeinsamen Grundstücks ... für das ein Gutachteraussschuss am 16. Oktober 1997 einen Verkehrswert von 233.000 DM ermittelt hat. Mit der Klage macht der Kläger die Unzulässigkeit dieser Teilungsversteigerung geltend und begehrt von der Beklagten die Übertragung ihres hälftigen Miteigentumsanteils.
Die Parteien waren vom 10. Oktober 1990 bis zum 31. Januar 1996 miteinander verheiratet und lebten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Trennung erfolgte bereits im Januar 1994.
Seit August 1990 betreibt der Kläger auf einem zunächst in seinem Alleineigentum stehenden Grundstück das Glas-Museum M. und das T. Museum, die neben ihrem kulturellen Zweck seiner Existenz- und Altersversorgung Dienen sollten.
Mit notariellem Vertrag vom 17. Mai 1991 (Bl. 14 ff. d.A.) übertrug der Kläger die Flurstücke 1/4 und 1/3, Flur 3 der Gemarkung A. "ohne besondere Gegenleistung" zur ideellen Hälfte auf die Beklagte. Diese Übertragung wurde durch Ergänzungsverhandlung vom 24. Oktober 1991 (Bl. 247 d.A.) auf sämtliche im Grundbuch von A. verzeichnete Grundstücke und damit auf die Flurstücke 1/5 und 240/1 erstreckt. Zusätzlich erwarben die Parteien mit notariellem Vertrag vom 6. August 1991 (Bl. 248 d.A.) je zur ideellen Hälfte das Flurstück 1/6 zum Preis von 17.500 DM.
Ebenfalls am 17. Mai 1991 hatten die Parteien ein Darlehen über 100.000 DM (Nr. 2468) bei dem ... Kreditinstitut S. aufgenommen, das in Höhe von 52.909,07 DM (Bl. 13 d.A.) zur Bezahlung zuvor erworbener Grundstücksteile und im übrigen zur Tilgung anderer Schulden der Parteien diente. Die Zins- und Tilgungsleistungen auf dieses Darlehen erbrachte jedenfalls in der Zeit vom 30. Januar 1992 bis einschließlich Juli 1993 die Beklagte.
Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe sich am 10. August 1994 im Rahmen einer mündlichen Vereinbarung der Parteien verpflichtet, ihren hälftigen Miteigentumsanteil am Grundstück gegen Erhalt von Sachwerten auf ihn zu übertragen. Daraufhin habe die Beklagte am 11./12. August 1994 von ihm auch wertmäßig im Einzelnen aufgelistete (Bl. 17 ff. d.A.) Antiquitäten und Kunstgegenstände im Gesamtwert von 212.895 DM erhalten und wegtransportiert.
Der Kläger hat beantragt,
- 1.
die von der Beklagten beim Amtsgericht B. gemäß § 180 ZVG betriebene und mit Beschluss des AG B. vom 31. Juli 1996 angeordnete Zwangsversteigerung des Grundstücks ... für unzulässig zu erklären, sowie
- 2.
die Beklagte zu verurteilen, ihren hälftigen Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück A. dem Kläger zu Alleineigentum zu übertragen und aufzulassen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet die behauptete Vereinbarung vom 10. August 1984, die nach ihrer Auffassung auch formunwirksam sei; ferner bestreitet sie den Wert der vom Kläger aufgelisteten Sachen. Hinsichtlich des Antrages zu 1 rügt sie die Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Feststellung der Unzulässigkeit der Teilungsversteigerung und die Verpflichtung der Beklagten zur Rückübertragung folge aus. § 771 ZPO i.V.m. § 242 BGB. Unabhänggig von der mangels notarieller Beurkundung ohnehin nicht wirksamen Übertragungsabrede habe die Beklagte zum Ausgleich ihrer Ansprüche aus der Ehe Gegenstände erhalten, deren Wert die ideelle Hälfte der Immobilie übersteige. Das Grundstück aber müsse im Eigentum des Klägers verbleiben, um die zur Existenzsicherung und Altersversorgung des Klägers dienenden Museen zu erhalten, was auf andere Weise nicht möglich sei. Eine güterrechtliche Regelung mit Teilungsversteigerung würde zu einer völlig unangemessenen Benachteiligung des Klägers führen.
Mit ihrer gegen dieses Urteil gerichteten Berufung verfolgt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.
Sie betont, auch ihr sei am Erhalt der Museen gelegen, an deren Aufbau sie seit 1982 maßgeblich mitgewirkt habe, doch habe sie sich gezwungen gesehen, die Zwangsversteigerung zu beantragen.
Die Beklagte behauptet, unter Bezugnahme auf entsprechende Kennzeichnungen der von dem Kläger aufgelisteten Gegenstände, dass einige davon ihr von Anfang gehört hätten und manche ihr während der Ehe geschenkt worden seien. Sie meint, der Kläger habe zudem nicht dargetan, dass die güterrechtliche Lösung für ihn schlechthin unangemessen und unzumutbar sei; bei dem gemeinsam erworbenen Flurstück 1/6 handele es sich zudem um keine unbenannte Zuwendung des Klägers, zumal sie sich einen wesentlichen Anteil des Kaufpreises habe leihen müssen. Wenn aber dem Kläger ein Anspruch auf Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils zustehe, müsse sie im Gegenzug zusätzlich zur Freistellung von der Darlehensverbindlichkeit - die der Kläger anerkennt - einen Ausgleich für erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen sowie für geleistete Mitarbeit bei der Renovierung der Gebäude und beim Aufbau des Glasmuseums erhalten und mache ein entsprechendes Zurückbehaltungsrecht geltend. Für ihre Mithilfe bei der Renovierung in den Jahren 1988 und 1989 setzt die Beklagte bei 1.875 Stunden (25 Stunden pro Woche) zu je 20 DM einen geschätzten Betrag von 37.500 DM an und meint ferner, für ihre Mithilfe beim Aufbau des Glasmuseums und für ihre finanzielle Beteiligung beim Erwerb der Ausstellungsstücke ein Viertel des Wertes der Ausstellungsgegenstände (100.000 DM), mithin 25.000 DM, beanspruchen zu können. Schließlich behauptet die Beklagte, sie habe einschließlich der Gebühren insgesamt 25.036,75 DM auf das Darlehen Nr. 1 bezahlt.
Nachdem die Berufung der Beklagten im Termin vom 25. September 1998 dem Antrag des Klägers entsprechend durch Versäumnisurteil des Senats zurückgewiesen worden war, das der Beklagten am 30. September 1998 zugestellt wurde, hat die Beklagte mit am selben Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 14. Oktober 1998 Einspruch eingelegt.
Die Beklagte beantragt nunmehr,
unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 25. September 1998
- 1.
das am 20. Januar 1998 verkündete Urteil des Landgerichts Stade zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen,
- 2.
hilfsweise,
die Beklagte zur Übertragung ihres hälftigen Miteigentumsanteils an dem Grundbesitz ... an den Kläger nur Zug um Zug gegen Zahlung von 87.536,75 DM sowie Zug um Zug gegen Freistellung der Beklagten von sämtlichen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem ... Kreditinstitut S. aus dem Darlehen Nr. ... vom 17. Mai 1991 über ursprünglich 100.000 DM zu verurteilen.
Die Beklagte erhebt ferner Hilfswiderklage und beantragt insoweit,
den Kläger zu verurteilen, die Beklagte von jeglicher Inanspruchnahme durch das ... Kreditinstitut S. aufgrund des Darlehens Nr. ... vom 17. Mai 1991 freizustellen.
Schließlich beantragt die Beklagte,
für jeden Fall einer Maßnahme nach § 711 ZPO anzuordnen, dass Sicherheit auch die unbedingte, unwiderrufliche, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer europäischen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse sein darf.
Der Kläger beantragt,
das Versäumnisurteil vom 25. September 1998 aufrechtzuerhalten und die Hilfswiderklage abzuweisen.
Er behauptet unter Hinweis auf entsprechende Belege (Bl. 255 ff. d.A.), das gemeinsam erworbene Flurstück 1/6 mit eigenen Mitteln finanziert zu haben. Auch die auf das Darlehen Nr. ... ab November 1993 erfolgten Einzahlungen habe er getätigt und zuvor regelmäßig das Konto der Beklagten aufgefüllt.
Diese habe zudem ihre Mithilfe bei der Renovierung der Gebäude auf wenige Handreichungen beschränkt und beim Aufbau des Glasmuseums nicht mitgewirkt. Das Glas für das Glasmuseum habe allein der Kläger von den Herren T. und S. erworben bzw. vermittelt bekommen, während die Beklagte sich darauf beschränkt habe, ihm einige wenige Glasobjekte, die sie geschenkt bekommen hatte, zu verkaufen.
Der Kläger legt ferner fünf Schuldscheine vor, aus denen sich eine Gesamtforderung gegen die Beklagte in Höhe von 9.840,14 DM ergibt (Bl. 267 ff. d.A.) und erklärt hiermit gegen einen etwaigen Ausgleichsanspruch der Beklagten ebenso die Aufrechnung wie mit einem behaupteten Anspruch auf Erstattung von Umsatzsteuerrückzahlungen für die Jahre 1988 und 1991 (Bl. 270 f. d.A.), die im Jahre 1992 in Beträgen von 4.166,48 DM und 196,84 DM auf das Konto der Beklagten überwiesen worden seien.
Demgegenüber beruft sich die Beklagte auf Verjährung, bestreitet, diese Erstattungen erhalten zu haben und behauptet, die den Schuldscheinen zugrundeliegenden Forderungen seien "längst zurückgezahlt", wobei ein Teilbetrag von 1.822,44 DM ohnehin schon durch Aufrechnungserklärung des Klägers vom 18. April 1995 verbraucht sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze sowie auf die beigezogenen Grundakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Auf den form- und fristgerecht eingelegten Einspruch der Beklagten war das Versäumnisurteil des Senats vom 25. September 1998 unter Aufrechterhaltung im übrigen teilweise aufzuheben und das erstinstanzliche Urteil auf die Berufung der Beklagten dahingehend abzuändern, dass der Kläger die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils der Beklagten lediglich Zug um Zug gegen Zahlung von 8.502,36 DM sowie Zug um Zug gegen Freistellung von der Darlehensverpflichtung verlangen kann.
1.
Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Beklagte gemäß § 242 BGB zur Übertragung ihres hälftigen Miteigentumsanteils an dem Grundstück Augustendorf 1 verpflichtet und die von ihr betriebene Teilungsversteigerung des Grundstücks i.S.v. § 771 ZPO unzulässig ist.
Ein derartiger Anspruch des zuwendenden Ehegatten auf Rückgewähr eines bestimmten Vermögensgegenstandes nach Scheitern der Ehe kann sich allerdings aus dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nur ausnahmsweise ergeben, wenn der wertmäßige güterrechtliche Ausgleich, der grundsätzlich Vorrang genießt, für ihn schlechthin unangemessen und unzumutbar ist (BGHZ 68, 299; 82, 227, 236 f. [BGH 26.11.1981 - IX ZR 91/80]; 115, 132, 136 [BGH 10.07.1991 - XII ZR 114/89]; 129, 259, 266 [BGH 12.04.1995 - XII ZR 58/94]; BGH FamRZ 1998, 6691). Besondere Umstände, die die Annahme eines derartigen Ausnahmefalles rechtfertigen und ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Übertragung des Grundstücksanteils der Beklagten begründen, liegen hier aber vor.
Sie ergeben sich daraus, dass unstreitig der Erhalt der kulturell nicht unbedeutsamen, vom Kläger betriebenen Museen den Fortbestand des ungeteilten Grundstücks im Eigentum des Klägers voraussetzt. Dieser hatte den Betrieb der Museen schon langfristig geplant und hierauf schon vor der Ehe durch Grundstückserwerb und Sammlung von Ausstellungsstücken hingearbeitet. Der Planung entsprechend sollen dem 58 Jahre alten Kläger die Museen zur Existenzsicherung und zur Altersversorgung dienen, wobei er den Abtrag des gemeinsam aufgenommenen Darlehens nach kurzzeitiger Tilgung durch die Beklagte faktisch übernommen hat. Mit Ausnahme des während der Ehe hinzuerworbenen Grundstückes mit einem vergleichsweise geringen Kaufpreis von 17.500 DM hatten die Flurstücke, deren ideelle Hälfte der Kläger der Beklagten übertragen hatte, zuvor dem Kläger allein gehört.
Angesichts dessen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Ehe der Parteien nur kurzzeitigen Bestand hatte und die Beklagte bereits im Januar 1994 ausgezogen ist, ist es dem Kläger nicht zumutbar sondern wäre für ihn schlechthin unangemessen, der Beklagten den zugewendeten Eigentumsanteil zu belassen und sich mit der Chance abzufinden, das Grundstück zu ersteigern.
Unter den Parteien ist unstreitig, dass sich wechselseitige Zugewinnausgleichsansprüche dann nicht ergeben, wenn die ideelle Grundstückshälfte der Beklagten dem Kläger zurückübertragen wird.
2.
Die Beklagte hat den Miteigentumsanteil nicht im Wege der Schenkung sondern als ehebezogene "unbenannte Zuwendung" erhalten. Eine ausdrückliche Abrede der Parteien über den Charakter der Zuwendung ist nicht ersichtlich. In dem notariellen Vertrag vom 17. Mai 1991 (Bl. 14 ff. d.A.) ist lediglich davon die Rede, dass die Übertragung der ideellen Hälfte auf die Beklagte "ohne besondere Gegenleistung" erfolge. Dies spricht dafür, dass sie der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft und dem Ausgleich für familiäre Mitarbeit gedient hat, also als typische "unbenannte Zuwendung" zu bewerten ist.
Erfasst werden hiervon zunächst die Flurstücke 1/4 und 1/3 sowie aufgrund der Ergänzung und Berichtigungsverhandlung vom 24. Oktober 1991 (Bl. 247 d.A.) die Flurstücke 1/5 und 240/1.
Aber auch das gemeinsam erworbene Flurstück 1/6 stellt eine ehebezogene unbenannte Zuwendung des Klägers an die Beklagte dar. Dieses Flurstück haben die Parteien entgegen der Darstellung der Beklagten nicht für 11.000 DM, sondern ausweislich der Vertragsurkunde vom 6. August 1991 (Bl. 248 d.A.) für 17.500 DM von der ... erworben, an die der Kläger seinem belegten (Bl. 259 bis 265 d.A.) Sachvortrag zufolge den Kaufpreis gezahlt hat. Demgegenüber bleibt der Vortrag der Beklagten, sie habe sich hierfür 5.000 DM geliehen, schon von der zeitlichen Einordnung her zu vage. Die Finanzierung des Erwerbs von Miteigentumsanteilen stellt ebenfalls eine typische unbenannte Zuwendung dar; dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt Alleineigentümer des Flurstückes 1/6 war, sondern die Parteien dieses Grundstück gemeinsam erworben haben, steht dem Übertragungsanspruch des Klägers aus § 242 BGB nicht entgegen (vgl. BGHZ 68, 299).
3.
Die Übertragung des Miteigentumsanteils kann der Kläger jedoch im Wege der Anpassung nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nur Zug um Zug gegen Leistung eines angemessenen Ausgleichs verlangen, der nicht unter dem Wert der von der Beklagten getätigten Investitionen liegt und für den der Kläger grundsätzlich darlegungs- und beweispflichtig ist (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 1998 - XII ZR 255/96 -).
a)
Zunächst ist der Kläger verpflichtet, die Beklagte von der Darlehensverpflichtung gegenüber dem ... Kreditinstitut S. freizustellen. Das von den Parteien gemeinsam aufgenommene Darlehen Nr. ... vom 17. Mai 1991 valutiert ausweislich der Kontoauszüge nach vorübergehender Zahlungseinstellung und anschließendem Abtrag durch den Kläger derzeit noch mit etwa 80.000 DM. Der Kläger bestreitet seine Verpflichtung zur Freistellung der Beklagten nicht, sondern hat diese in der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 1999 für den Fall der Rückübertragung des Miteigentumsanteils ausdrücklich anerkannt.
Durchgreifende Bedenken gegen die Berücksichtigung der Freistellung als dem Rückgewähranspruch immanente Gegenleistung bestehen nicht, denn der Darlehensanspruch ist im Hinblick auf Entstehen, Fälligkeit und Höhe nicht ungewiss (vgl. BGHZ 91, 73, 76 [BGH 11.04.1984 - VIII ZR 302/82]; BGH NJW 1967, 1275, 1278) [BGH 22.02.1967 - IV ZR 331/65].
Die Hilfswiderklage war damit gegenstandslos.
b)
Als weiteren Ausgleich kann die Beklagte von dem Kläger Zahlung eines Betrages von 8.502,36 DM verlangen.
Die von der Beklagten behauptete, über den vom Kläger eingeräumten Abtrag von 14.725 DM hinausgehende Darlehenstilgung in Höhe von 25.036,75 DM ist nicht hinreichend dargetan; der entsprechende Beweisantritt durch Vernehmung des Sachbearbeiters bei dem ... Kreditinstitut S. würde der Ausforschung dienen und ist somit zivilprozessual unzulässig. Unstreitig hat die Beklagte jedoch in der Zeit vom 30. Januar 1992 bis Juli 1993 sämtliche Zins- und Tilgungsleistungen erbracht, sodass sich anhand der von der Beklagten vorgelegten Kontoauszüge (916,67 DM × 15 + 2.770,01 DM) ein vorläufiger Ausgleichsbetrag von 16.520,06 DM errechnet.
Kein Ausgleichsanspruch zugunsten der Beklagten ergibt sich hingegen aus der Mitarbeit bei der Renovierung der Gebäude und bei dem Aufbau des Glasmuseums.
Zu ihrer Mitarbeit bei der Renovierung in den Jahren 1988 und 1989 hat die Beklagte im Nachhinein lediglich auf Grundlage einer geschätzten Wochenarbeitszeit von 25 Stunden bei einer Stundenvergütung von 20 DM einen Betrag von 37.500 DM in den Raum stellen können, während der Kläger lediglich eine Mithilfe von wenigen Handreichungen in vernachlässigenswerten Umfang einräumt. Angesichts der vom Kläger hierzu vorgetragenen Umstände wären von der Beklagten nachvollziehbare Fakten für eigene Aktivitäten bei der Renovierung vorzutragen, die dem Senat die Feststellung erheblicher Eigenleistungen ermöglichen, die über die übliche Mitarbeit im Rahmen des gegenseitigen ehelichen Beistandes hinausgehen. Dazu fehlen jedoch konkrete tatsächliche Ansatzpunkte, sodass auch für eine - hier zulässige und ggf. unter Einschaltung eines Sachverständigen vorzunehmende - Schätzung der Entschädigung nach § 287 ZPO keine Grundlage besteht. Denn welche konkreten Arbeiten die Beklagte am Haus ausgeführt hat, trägt sie nicht nachvollziehbar vor. Dass sie auf Lichtbildern beim Anstreichen von Fachwerksbalken zu sehen ist, gibt keine zwingende Grundlage für die Annahme einer gesondert zu vergütenden Arbeitsleistung, denn da das Haus seinerzeit von den Parteien gemeinsam bewohnt wurde, kommt eher in Betracht, dass es sich lediglich um eine gleichsam "abgewohnte" Mitarbeit im Rahmen der ehelichen und häuslichen Gemeinschaft handelte.
Dies gilt ebenso für die von der Beklagten im Gegensatz zur entsprechenden Darlegung des Klägers behauptete Mitarbeit und finanzielle Beteiligung beim Aufbau des Glasmuseums, die die Beklagte ohne irgendeine konkrete Angabe zu Gewicht und Ausmaß ihrer Aktivitäten mit einem Viertel des Wertes, also mit 25.000 DM, beziffert.
Diesem vorläufigen Ausgleichsanspruch der Beklagten steht die von dem Kläger behauptete mündliche Vereinbarung vom 10. August 1994, derzufolge sich die Beklagte verpflichtet haben soll, die Rückübertragung ihres Grundstücksanteils gegen den - später erfolgten - Erhalt von Sachwerten vorzunehmen, nicht entgegen, denn sie wäre gemäß §§ 313, 125 BGB wegen Formmangels nichtig. Dem entsprechenden Beweisantritt war daher nicht nachzugehen. Sofern der Kläger auf der Grundlage seines Vorbringens der Beklagten Gegenstände in erheblichem Wert ohne rechtlichen Grund überlassen hätte, könnte er einen darauf gestützten Bereicherungsanspruch dem Ausgleichsanspruch der Beklagten nicht entgegenhalten, denn der Anspruch des Klägers wäre dann ggfs. auf Rückgabe der angeblich überlassenen Gegenstände zu richten. Tatsächlich hat der Kläger einen auf Rückgabe der Gegenstände oder entsprechenden Schadensersatz gerichteten Anspruch auch nicht ausdrücklich geltend gemacht.
Jedoch greift gegenüber dem vorläufigen Ausgleichsanspruch der Beklagten in Höhe von 16.520,06 DM die von dem Kläger erklärte Aufrechnung gemäß § 387 BGB in Höhe eines Betrages von 8.017,70 DM durch, sodass ein Ausgleichsanspruch der Beklagten in Höhe - von 8.502,36 DM verbleibt.
Der Kläger hat - nicht verjährte - Gegenforderungen in Höhe von insgesamt 9.840,14 DM durch Vorlage von Schuldscheinen über Beträge von 3.691,64 DM, 2.500 DM, 1.278,50 DM, 2.000 DM und 370 DM belegt (Bl. 267 ff. d.A.). Demgegenüber führt der Einwand der Beklagten, die zugrundeliegenden Beträge seien "längst zurückgezahlt" nicht zum Erfolg, denn die Beklagte ist für die von ihr behaupteten Zahlungen darlegungs- und beweispflichtig.
Jedoch beruft sich die Beklagte zu Recht und mit Erfolg darauf, dass die Aufrechnung des Klägers in Höhe von 1.822,44 DM wirkungslos, nämlich verbraucht ist. Aus der zwischen den Parteien gewechselten anwaltlichen Korrespondenz vom 3. Februar, 5. April und 18. April 1995 (Bl. 278, 273, 276 d.A.) ergibt sich, dass der Kläger gegen die der Beklagten zustehenden hälftigen Einkommenssteuererstattung die Aufrechnung mit der Forderung aus den Schuldscheinen erklärt hat.
Nicht begründet ist die von dem Kläger weiterhin erklärte Aufrechnung mit vermeintlichen Ansprüchen auf Erstattung von Umsatzsteuer für die Jahre 1988 und 1991 (Bl. 270 f. d.A.) in Höhe von 4.166,48 DM und 196,84 DM. Die Behauptung des Klägers, diese Beträge seien vom Finanzamt auf das Konto der Beklagten überwiesen worden, stellt noch keine schlüssige Darlegung eines entsprechenden Zahlungsanspruches dar, der vielmehr die - bestrittene - Vereinnahmung der Beträge durch die Beklagte voraussetzt.
Soweit der Kläger schließlich hinsichtlich zu zahlender Kanalbaubeiträge eine Mitverpflichtung der Beklagten sieht, hat er von einer entsprechenden Aufrechnungserklärung erkennbar Abstand genommen.
4.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 344, 708 Nr. 10, 711, 713 und 546 Abs. 2 ZPO.
Bei der Berechnung des Gebührenstreitwertes ist der Senat auf Grundlage des Verkehrswertgutachtens vom 16. Oktober 1997 unter Berücksichtigung der Drittwiderspruchsklage wie das Landgericht von einem Betrag in Höhe von 125.000 DM ausgegangen und hat wegen der Hilfsaufrechnungen des Klägers in entsprechender Anwendung des § 19 Abs. 3 GKG eine Erhöhung um 14.203,46 DM vorgenommen.
Die Beschwer des Klägers war unabhängig von dessen Freistellungsverpflichtung zu bewerten, weil der Kläger diese anerkannt hat.