Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 17.03.1999, Az.: 7 W (L) 19/99

Gesetzliche Erbfolge im Falle der Anwendbarkeit der Höfeordnung (HöfeO); Relevanz der Wirtschaftsfähikeit der Erben bei der Erbfolge nach § 10 Höfeordnung (HöfeO)

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
17.03.1999
Aktenzeichen
7 W (L) 19/99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 19888
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1999:0317.7W.L19.99.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Buxtehude - 30.12.1998 - AZ: 10 Lw 65/98

Fundstelle

  • RdL 2000, 20-21

In der Landwirtschaftssache
hat der 7. Zivilsenat - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Celle
durch
die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ...,
den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ... als Berufsrichter
- gemäß § 20 Abs. 3 LwVG i.V.m. AGLwVG vom 19.12.1955 ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
am 17. März 1999
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Buxtehude vom 30. Dezember 1998 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Auslagen der Beteiligten zu 3.

Der Geschäftswert wird auf 493.200 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten streiten um die Erbfolge nach dem am ... geborenen und am ... anlässlich eines Verkehrsunfalls unverheiratet und kinderlos verstorbenen Landwirtes .... Der Erblasser war Eigentümer des im Grundbuch von ... eingetragenen landwirtschaftlichen Grundbesitzes, des im Grundbuch von ... eingetragenen Miteigentumsanteils sowie der im Grundbuch ... eingetragenen Salzabbaugerechtigkeit. Insoweit war er Rechtsnachfolger seines am ... verstorbenen Vaters .... Dieser war der Ehemann der Beteiligten zu 3, diese mithin die Mutter des Erblassers.

2

Aus der Ehe der Eltern des Erblassers war ferner hervorgegangen die Tochter ... die bereits am ... ebenfalls anlässlich eines Verkehrsunfalls, kinderlos vorverstorben war. Die Beteiligte zu 1 ist die Großmutter des Erblassers, die Beteiligte zu 2 seine Tante (Schwester seines Vaters).

3

Der Erblasser ... hat keine letztwillige Verfügung hinterlassen.

4

Die Beteiligte zu 3 begehrt die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses nebst Erbschein. Sie hat die Auffassung vertreten, die Erbfolge in den Hof richte sich nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts gem. § 10 HöfeO. Danach sei allein sie zur Erbin ihres Sohnes berufen.

5

Die Beteiligten zu 1 und 2 haben die Auffassung vertreten, die Regelungen der §§ 5 und 6 HöfeO wiesen eine Lücke auf. Die Höfeordnung sei nach ihrem Sinn und Zweck darauf ausgerichtet, einen Hof in der Familie zu erhalten, aus der er stamme. Deshalb sei eine von ihnen beiden zur Hoferbin berufen. Sie haben ferner die Auffassung vertreten, die Beteiligte zu 3 könne schon deshalb nicht Hoferbin sein, da sie nicht wirtschaftsfähig sei.

6

Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat durch Beschluss vom 30. Dezember 1998 angekündigt, der Beteiligten zu 3 ein Hoffolgezeugnis mit Erbschein bzgl. des Nachlasses des Erblassers zu erteilen.

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Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 2, die zunächst ihren Vortrag wiederholt und vertieft. Sie meldet zudem Zweifel an der Erbwürdigkeit der Beteiligten zu 3 an.

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II.

Die (einfache) Beschwerde der Beteiligten zu 2 ist zulässig, jedoch nicht begründet.

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Zutreffend hat das Landwirtschaftsgericht festgestellt, dass die Beteiligte zu 3 Erbin des von ihrem verstorbenen Sohn hinterlassenen Hofes sowie hoffreien Vermögens nach allgemeinen Vorschriften geworden ist, §§ 1925 Abs. 1 BGB i.V.m. 5, 6, 10 HöfeO. Insoweit wird zunächst auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses vom 30. Dezember 1998 verwiesen.

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Das Landwirtschaftsgericht hat darüber hinaus zu Recht festgestellt, dass die Vorschriften der Höfeordnung nicht die nach Meinung der Beteiligten zu 2 vorhandene Regelungslücke aufweisen. Zwar verweist die Beschwerdeführerin richtig darauf, dass die Höfeordnung regelmäßig den Erhalt des Hofes in der Familie zum Ziel hat, aus der er stammt (so ausdrücklich z. B. § 5 Ziff. 3 HöfeO). Gleichwohl hat sich der Gesetzgeber im Rahmen der Beratungen zum Erlass der Höfeordnung ausdrücklich gegen die Erbberechtigung der Großeltern des Erblassers oder deren Abkömmlinge entschieden. Es bestanden bereits Bedenken dagegen, die Eltern des Erblassers in die Hoferbenordnung aufzunehmen im Hinblick darauf, dass es oft mit Nachteilen verbunden ist, wenn im Erbfall ein Hof in die vorhergehende Generation übergeht, da in diesem Fall der Hoferbe meist schon betagt und innerhalb verhältnismäßig kurzer Zeit ein erneuter Wechsel im Hofeigentum zu erwarten ist (amtliche Begründung zu § 5 HöfeO, zitiert nach Wöhrmann, Landwirtschaftsrecht, 2. Aufl., § 5 Anm. 3, S. 127). In den abschließenden Beratungen zum Entwurf der HöfeO sind die Großeltern und ihre Abkömmlinge als Hoferbenberechtigte nicht berücksichtigt worden, weil sie zum einen in keinem der früheren anderen Anerbengesetze als erbberechtigt anerkannt worden waren und weil die Ermittlung entfernter und dem Hof größtenteils entfremdeter Verwandter, wie es die Abkömmlinge der Großeltern meist sind, die Beteiligten und die Gerichte bei der Feststellung des

11

Hoferben vor ungeahnte Schwierigkeiten stellen würde (Wöhrmann a.a.O. § 5 Anm. 1, S. 125).

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Der Gesetzgeber hat mithin unter Zurückstellung seines Ziels, einen Hof in der Familie zu erhalten, aus der er stammt, die Hoferbenordnung in der Generation der Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge begrenzt und in Kauf genommen, dass auch bei Eintreten des aus Altersgründen sicherlich seltenen Falls, dass zum Zeitpunkt des Erbfalls wirtschaftsfähige Großeltern noch leben, diese von der Hoferbfolge ausgeschlossen sind. Angesichts dieses eindeutigen gesetzgeberischen Willens ist kein Raum für die Annahme einer Gesetzeslücke und analogen Anwendung auf Großeltern des Erblassers und ihrer Abkömmlinge als Erben sechster Ordnung.

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Die Wirtschaftsfähigkeit der Beteiligten zu 3 spielt im Fall der Erbfolge gemäß §§ 10 HöfeO, 1925 Abs. 1 BGB keine Rolle.

14

Soweit die Beteiligte zu 2 im Beschwerdeverfahren Erbunwürdigkeitsgründe der Beteiligten zu 3 anführt, schließt sich der Senat voll inhaltlich den Gründen des Nichtabhilfebeschlusses des Landwirtschaftsgerichtes vom 12. Februar 1999 an.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 LwVG.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert wird auf 493.200 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf §§ 19 Abs. 4, 107 Abs. 2 KostO.