§ 3 Nds. MVollzG - Einrichtungen des Maßregelvollzuges
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Maßregelvollzugsgesetz (Nds. MVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. MVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34140010000000
(1) 1Die Maßregeln werden in psychiatrischen Krankenhäusern und Entziehungsanstalten als Einrichtungen des Landes vollzogen. 2Das Fachministerium kann den Vollzug von Maßregeln einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder im Wege der Beleihung einer juristischen Person des Privatrechts oder einer Kommanditgesellschaft als Träger einer entsprechenden Einrichtung mit deren Zustimmung durch Verwaltungsakt unter dem Vorbehalt des Widerrufs oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Recht zur Kündigung übertragen. 3Das Fachministerium hat öffentlich bekannt zu machen, auf wen und in welchem Umfang der Vollzug von Maßregeln übertragen worden ist. 4Von der Übertragung auf eine juristische Person des Privatrechts oder eine Kommanditgesellschaft sind ausgeschlossen
- 1.
die Aufgaben der Vollzugsleitung,
- 2.
die Entscheidung über die Einweisung oder Verlegung in den offenen Vollzug (§ 5 Abs. 4),
- 3.
die Durchführung von Aufnahmeuntersuchungen (§ 6),
- 4.
die Aufstellung, Anpassung und Erörterung des Behandlungs- und Eingliederungsplans (§ 7),
- 5.
die Entscheidung über Ansprüche auf Behandlung (§ 8 Abs. 1 und 2),
- 6.
die Anordnung der Behandlung oder Untersuchung gegen den natürlichen Willen der untergebrachten Person zur Erreichung des Vollzugsziels (§ 8a),
- 7.
die Anordnung einer Behandlung oder Untersuchung ohne Einwilligung oder gegen den natürlichen Willen einer untergebrachten Person zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der untergebrachten oder einer anderen Person sowie die Anordnung einer zwangsweisen Untersuchung zum Gesundheits- oder Hygieneschutz (§ 8b),
- 8.
die Entscheidung über die Berücksichtigung des Bedürfnisses nach Seelsorge bei Beschränkungen (§ 10 Abs. 1),
- 9.
die Entscheidung über die Beschränkung der freien Verfügung über das Taschengeld (§ 11 Satz 2),
- 10.
die Entscheidung über die Bildung von Überbrückungsgeld (§ 12 Abs. 3 Satz 1),
- 11.
die Entscheidung zur Verfügung über Eigengeld (§ 13 Abs. 1 Satz 2),
- 12.
die Entscheidung über die Gewährung und Gestaltung von Lockerungen des Vollzuges und von Urlaub (§ 15),
- 13.
die Entscheidung über die Anwendung unmittelbaren Zwangs (§ 18 Abs. 2),
- 14.
die Entscheidung über die Vorenthaltung oder den Entzug von Sachen sowie über die Beschränkung des Erwerbs und der Verwendung von Sachen (§ 19 Abs. 1),
- 15.
die Entscheidung über den Besitz, den Empfang, die Weitergabe und die Verwendung von Tonträgern (§ 19 Abs. 3),
- 16.
die Entscheidung über die Vernichtung oder Unbrauchbarmachung von Aufzeichnungen und anderen Sachen (§ 19 Abs. 5),
- 17.
die Entscheidung über die Einschränkung oder Untersagung von Besuchen einschließlich der Entscheidung über die Durchsuchung der Besucherinnen und Besucher und über die Überprüfung der von diesen mitgeführten Gegenstände (§ 20 Abs. 1),
- 18.
die Entscheidung über den Abbruch von Besuchen (§ 20 Abs. 2 Satz 2),
- 19.
die Entscheidung über die Speicherung der in § 20 Abs. 3 genannten Daten,
- 20.
die Entscheidung über die Überwachung und Beschränkung des Postverkehrs und der Telekommunikation, die Erteilung einer erforderlichen Nutzungsgestattung und deren Widerruf sowie die Entscheidung über die Beschränkung des Zugangs zu Hörfunk und Fernsehen (§ 21),
- 21.
die Entscheidung über die Verarbeitung der Erkenntnisse aus der Überwachung (§ 21a),
- 22.
die Anordnung von Durchsuchungen der Untergebrachten (§ 22),
- 23.
die Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen (§ 23),
- 24.
die Anordnung der Fesselung der untergebrachten Person (§ 23a) und
- 25.
die Anordnung der Fixierung der untergebrachten Person (§ 23b).
(2) 1Die Einrichtungen sind so zu gliedern und auszustatten, dass eine auf die unterschiedlichen Anforderungen abgestimmte Behandlung ermöglicht und die Eingliederung der Untergebrachten gefördert wird. 2Es sind namentlich die Voraussetzungen für einen offenen und geschlossenen Vollzug sowie für eine gesonderte Behandlung Jugendlicher und Heranwachsender zu schaffen.
(3) Die Maßregeln können auf Grund besonderer Vereinbarungen auch in Einrichtungen außerhalb des Landes Niedersachsen vollzogen werden.